…den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs.1 BAO voraus, dass - eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die KPMG Niederösterreich GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Bahnhofplatz 1a/1/3, 2340 Mödling, über die Beschwerde vom 28. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes für…
…sein. Wie obig dargestellt wurde, ist der nachzusehende Rückstand im Ausmaß von 21.229,64 € letztlich lediglich Ausfluss von bloß temporär bestandenen Abgabenerklärungs- und Abgabenzahlungspflichten, die zur Entstehung von Nebenansprüchen (Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen und Aussetzungszinsen) in Höhe des aushaftenden Rückstands führten. Wäre von vorneherein festgestanden…
…im Sinne einer effizienten Verfahrensabhandlung von der Zitierung der einzelnen Antrags- und Berufungstexte abgesehen werden. Den Anträgen liegen, wie im Zurückweisungsbescheid richtig ausgeführt wird, Nebenansprüche und nicht Nebengebühren zu Grunde, daher besteht hinsichtlich der Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen kein Antragsrecht nach § 293a BAO…
…der einzelnen Antrags- und Berufungstexte abgesehen werden. Den Anträgen liegen, wie im Zurückweisungsbescheid richtig ausgeführt wird, Nebenansprüche und nicht Nebengebühren zu Grunde, daher besteht hinsichtlich der Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen kein Antragsrecht nach § 293a BAO. Hinsichtlich des Antrages zum Thema der Verbuchung einer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer und Hofrat Dr. Josef Lovranich über die Beschwerden der Bf., Adr.1, vertreten durch RA, Adr.2, betreffend Altlastenbeitrag, Zuschlag und Säumniszuschlag, nach der…
Weiters erfasst der Bescheid vom 23.4.2012 die Quartale IV/2003 bis III/2004, für die die Verjährungsfrist vom 31.12.2004 bis 31.12.2009 reicht. Innerhalb dieses Zeitraumes liegen die Verlängerungshandlungen B und C und führen bis zum 31.12.2010. Während…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Juni 2019 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 23. Mai 2019 bzw. 19.08.2019 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2017, Anspruchszinsen (§ 205 BAO…
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines…
…die von anderen Staaten erhobenen Abgaben anzuwenden. Diese Beurteilung findet im DBA-Deutschland insoweit ihre Stütze, als darin der Begriff "Einkommensteuer" in Artikel 2 Abs. 3 DBA-Deutschland ausdrücklich auch auf die Nebenansprüche (Zuschläge) als anwendbar erklärt worden ist. Bundesministerium für Finanzen, 23. Oktober 2006
…§ 205 Tz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Zum Antrag des Berufungswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass nach…
…0316; Ritz, BAO4, § 205 Tz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 10. Dezember 2012
…0316; Ritz, BAO4, § 205 Tz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 26. September 2012
…0316; Ritz, BAO4, § 205 Tz 34 f). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessorietät eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 26. September 2012
…zu einer Umsatzsteuernachforderung für Jänner bis Oktober 2000 v. S 177.868,--. Diesen Nachforderungsbetrag und die damit im Zusammenhang vorgeschriebenen Nebenansprüche (Säumnis- und Verspätungszuschlag) hat die Gesellschaft nicht entrichtet. Diese Abgabenschuldigkeiten sind Gegenstand des bekämpften Haftungsbescheides. Für die Monate November 2000 bis März 2002 wurden…
…bei jeweiliger Fälligkeit nicht entrichtet wurden. Was den Haftungsausspruch für die Nebenansprüche iSd. § 3 Abs. 2 BAO (Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsstrafen, Vollstreckungsgebühren) betrifft, genügt es auf § 7 Abs. 2 BAO hinzuweisen, wonach sich persönliche Haftungen (§ 7 Abs. 1 BAO) auch auf die vorgenannten Nebenansprüche erstrecken (Ritz…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr betreffend Haftung gemäß § 9 iVm. § 80 BAO vom 22. April 1997 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt: | Abgabenart |…
…Recht. Was den Haftungsausspruch für die Nebenansprüche iSd. § 3 Abs. 2 lit. b (Verspätungszuschlag) und lit. d (Säumniszuschlag, Stundungszinsen, Vollstreckungsgebühren) BAO betrifft, genügt es auf § 7 Abs. 2 BAO hinzuweisen, wonach sich persönliche Haftungen (§ 7 Abs. 1 BAO) auch auf die vorgenannten Nebenansprüche erstrecken (Ritz…
…Betracht kommenden Gebarungs-(Buchungs-)vorgänge erfasst werden. 5.1. Wiederkehrend zu erhebende Abgaben (§ 213 Abs. 1 BAO) Rz 601: Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den Nebenansprüchen hiezu ist, soweit im § 213 Abs. 3 und 4 BAO keine Ausnahmen vorgesehen sind…
…89/14/0285). 19.9. Nebenansprüche Rz 1697: Die Nachsicht von NebengebührenNebenansprüchen setzt eine entsprechende Antragstellung und eine eigenständige Beurteilung voraus; somit umfasst die Nachsicht einer Abgabe nicht zwingend die Nachsicht der darauf entfallenden Nebenansprüche (VwGH 13.12.1963, 1177/62). Rz 1698: Die Höhe…