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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100449/2020

Säumniszuschläge hängen an der Stammabgabe, von der sie als Nebenansprüche abgeleitet sind - allfällige Herabsetzungen der Säumniszuschläge sind erst nach Entscheidung über die Stammabgabe möglich (§ 217 Abs. 8 BAO)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100449/2020vom 09.11.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. (5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. (6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen. (7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. (8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden. (9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen. (10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist. 3.1.2. Rechtliche Würdigung Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gem. § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der diesem Abs. 1 folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 2f). Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Diese Maßnahme ist, wie die Bf in ihrer ergänzenden Stellungnahme richtig ausgeführt hat, zwingend, also nicht im Ermessen und von Amts wegen von der Abgabenbehörde durchzuführen. Die für den Säumniszuschlag relevante Fälligkeit ergibt sich aus § 59 GSpG. Die Abgabenschuldigkeiten waren zu den genannten Fälligkeitstagen, demnach bereits vor Nachholung der Festsetzung der Abgaben durch die Behörde fällig. Die Bf hat kein Vorbringen dahingehend erstatte, dass dieser Zahlungsverpflichtung für die im Festsetzungsbescheid genannten Monate ihrerseits nachgekommen worden wäre. Die Bf bekämpft vielmehr die verfassungsmäßige und damit grundsätzliche Rechtsmäßigkeit der Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs.2 GSpG. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass nach Verwaltungsgerichtshof die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind, siehe VwGH 26.5.1999, 99/13/0054. Der Säumniszuschlag wird auf Grund der Stammabgabe bemessen, das bedeutet, dass die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit Bemessungsgrundlage dafür ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, angefochten oder rechtskräftig ist. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Stammabgabe, VwGH 26.5.1999, 99/13/0054; 18.9.2003, 2002/16/0072, und von der Rechtskräftigkeit der Festsetzung der Stammabgabe, VwGH 30.5.1995, 95/13/0130; 26.1.2006, 2005/16/0240, sowie von der Tatsache, ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist, VwGH 23.3.2000, 99/15/0145. Die umfangreichen Ausführungen und Einwendungen der Bf gegen die Abgabenfestsetzung sind daher im gegenständlichen Verfahren über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen irrelevant und es ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht darauf einzugehen. Diese sind vielmehr verfahrensgegenständlich im Verfahren über die festgesetzten Glücksspielabgaben, wo sie zu prüfen sein werden, wobei angemerkt wird, dass insbesondere zur "Teilnahme vom Inland aus" eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, die dieses Tatbestandsmerkmal als rechtmäßig bzw. die Abgabenfestsetzung auf Grund nur eines Indizes als zulässig erachtet (siehe dazu insb VwGH vom 06.07.2020, Ro 2018/17/0005; VwGH 28.2.2020, Ra 2019/16/0060; VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046). Darauf basierend und dementsprechend ist auch die ständige Judikatur des Bundesfinanzgerichtes (siehe zB BFG 05.09.2022, RV/7103372/2020, BFG 25.04.2022, RV/7103142/2020, BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016 etc.). Auch der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden betreffend Teilnahme vom Inland aus an Online-Glücksspielen iSd § 57 Abs. 2 GSpG mehrfach ab (VfGH 21.11.2013, B 617/2013, B 1116/2013 - zu UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12; UFS 26.8.2015, RV/1509-W/13; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13) und stellte in etlichen Ablehnungsbeschlüssen fest, dass die Glücksspielabgaben nicht unionsrechtswidrig sind und die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet (VfGH 19.2.2015, E 293/2015; VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016; VfGH 8.6.2017, E 2416/2016). Explizit festgehalten wird aber, dass für den Fall, dass trotzdem in diesem Verfahren über die Glücksspielabgaben den dort gegenständlichen Beschwerden gegen die Abgabenfestsetzungen Erfolg beschieden sein sollte, diese Ergebnisse gemäß § 217 Abs. 8 BAO für eine Neuberechnung der Säumniszuschläge von Amts wegen zu berücksichtigen wären, ohne, dass dies im Ermessen der Abgabenbehörde liege (Ritz/Koran, BAO7, zu § 217 Rz 58a und b) - wie die Bf richtig in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Wien, am 9. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100449/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100449.2020
Stammnummer
138696
Gültig
09.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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