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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1871-L/02

Geschäftsführerhaftung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1871-L/02vom 25.08.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat entschieden: I. Der Fristverlängerungsantrag vom 16. Juli 2004 zur Vorlage von Unterlagen bis am 31. August 2004 wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Berufung des Bw, vertreten durch Dr. W gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf/Krems betreffend Haftung gemäß § 9 iVm. § 80 BAO vom 16. Mai 2002 wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt: | Abgabenart | Zeitraum | Betrag in € | Umsatzsteuer | 01-10/2000 | 11.570,36 | Umsatzsteuer | 11/2000 | 2.165,74 | Umsatzsteuer | 12/2000 | 3.248,61 | Umsatzsteuer | 01-04/2001 | 10.106,77 | Umsatzsteuer | 05-07/2001 | 10.106,77 | Umsatzsteuer | 08-09/2001 | 7.219,12 | Umsatzsteuer | 10-12/2001 | 9.933,72 | Umsatzsteuer | 01-03/2002 | 9.933,72 | Körperschaftssteuer | 01-03/2001 | 437,49 | Körperschaftssteuer | 04-06/2001 | 437,49 | Körperschaftssteuer | 07-09/2001 | 437,49 | Körperschaftssteuer | 10-12/2001 | 437,49 | Körperschaftssteuer | 01-03/2002 | 437,00 | Lohnsteuer | 01/2001 | 343,78 | Dienstgeberbeitrag | 01/2001 | 442,43 | Zuschlag zum DB | 02/2001 | 42,30 | Lohnsteuer | 02/2001 | 362,47 | Dienstgeberbeitrag | 02/2001 | 544,83 | Zuschlag zum DB | 02/2001 | 52,03 | Lohnsteuer | 03/2001 | 401,38 | Dienstgeberbeitrag | 03/2001 | 390,18 | Zuschlag zum DB | 03/2001 | 37,28 | Lohnsteuer | 04/2001 | 299,88 | Dienstgeberbeitrag | 04/2001 | 356,82 | Zuschlag zum DB | 04/2001 | 34,08 | Lohnsteuer | 05/2001 | 162,00 | Dienstgeberbeitrag | 05/2001 | 229,36 | Zuschlag zum DB | 05/2001 | 21,95 | Lohnsteuer | 06/2001 | 162,64 | Dienstgeberbeitrag | 06/2001 | 206,54 | Zuschlag zum DB | 06/2001 | 19,77 | Lohnsteuer | 07/2001 | 123,01 | Dienstgeberbeitrag | 07/2001 | 103,27 | Zuschlag zum DB | 07/2001 | 9,88 | Lohnsteuer | 08/2001 | 123,83 | Dienstgeberbeitrag | 08/2001 | 103,27 | zuschlag zum DB | 08/2001 | 9,88 | Lohnsteuer | 09/2001 | 123,83 | Dienstgeberbeitrag | 09/2001 | 103,27 | Zuschlag zum DB | 09/2001 | 9,88 | Lohnsteuer | 10/2001 | 155,81 | Dienstgeberbeitrag | 10/2001 | 132,26 | Zuschlag zum DB | 10/2001 | 12,65 | Lohnsteuer | 12/2001 | 401,01 | Dienstgeberbeitrag | 12/2001 | 535,09 | Zuschlag zum DB | 12/2001 | 51,16 | Lohnsteuer | 01-03/2002 | 1.097,04 | Dienstgeberbeitrag | 01-03/2002 | 763,06 | Zuschlag zum DB | 01-03/2002 | 109,01 | Zwangsstrafe | 1999 | 872,07 | Zwangsstrafe | 2001 | 145,35 | Pfändungsgebühr | 2001 | 243,96 | Pfändungsgebühr | 2001 | 0,51 | Verspätungszuschlag | 01-10/2000 | 1.297,21 | Verspätungszuschlag | 11/2000 | 218,02 | Verspätungszuschlag | 12/2000 | 327,03 | Verspätungszuschlag | 01-04/2001 | 1.017,42 | Verspätungszuschlag | 05-07/2001 | 1.017,42 | Verspätungszuschlag | 08-09/2001 | 726,73 | Säumniszuschlag | 2000 | 258,50 | Säumniszuschlag | 2001 | 727,96 | Gesamt | | 81.400,88   Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Im Oktober 1996 gründeten der Bw und G H die W Betriebs GmbH mit Sitz in S, W Nr. 211. Ab 5. Dezember 1996 waren der Bw, G H und B St je selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft. B St ist nach ausgewiesener Aktenlage, obwohl die firmenbuchmäßige Durchführung (FN xy) erst am 4. April 2000 erfolgte, bereits im Frühsommer 1998 aus der Geschäftsführung ausgeschieden. Für die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft war ab Gesellschaftsgründung bis zu deren Auflösung außer dem steuerlichen Vertreter jedenfalls auch der Bw verantwortlich, da sowohl der Betriebseröffnungsbogen, das Unterschriftenprobenblatt, der Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (je vom 6. Jänner 1997), die Bevollmächtigung für den steuerlichen Vertreter (4. Juni 1997), die Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (29. Juni 1998), eine Vorhaltsbeantwortung anlässlich der Betriebsprüfung (4. Dezember 1998) als auch Abgabenerklärungen (Umsatz- und Körperschaftssteuererklärungen 1998 vom 7. Februar 2000) und Umsatzsteuervoranmeldungen (für April 1997 vom 5. Juni 1997 und für Jänner bis Dezember 1999 vom 20. September 1999, 29. Dezember 1999 und 1. Februar 2000) seine Unterschrift tragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes St vom 14. Mai 2002 wurde über das Vermögen der W Betriebs GmbH das Konkursverfahren eröffnet, die Gesellschaft aufgelöst und Dr. J zum Masseverwalter bestellt. Am 12. Juni 2002 wurde die Unternehmensschließung angeordnet. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 22. Dezember 2003 wurde der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 teilte das Finanzamt dem Bw mit, dass bei der W Betriebs GmbH Abgaben im Umfang v. € 49.810,83 aushafteten, er als Geschäftsführer für deren Entrichtung verantwortlich gewesen wäre, und daher seine Haftungsinanspruchnahme erwogen werde. Er werde aufgefordert, darzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, weshalb er seinen Vertreterpflichten, für die Entrichtung der Abgaben aus den Gesellschaftsmitteln zu sorgen, im relevanten Zeitraum nicht nachgekommen wäre. Sollten im maßgeblichen Zeitraum noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen sein, wäre deren anteilige Verwendung belegmäßig nachzuweisen. Außerdem werde er ersucht, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand des beigelegten Fragebogens bekannt zu geben. Am 19. Februar 2002 ging beim Finanzamt vorerst nur das abverlangte Vermögensverzeichnis ein. Laut diesem verfügte der Bw über die Beteiligung an der W Betriebs GmbH, über nicht näher bezifferte Forderungen gegenüber der deutschen Fa. L-M GmbH, ansonsten jedoch über kein nennenswertes Vermögen. An Verbindlichkeiten wurden Bankschulden in Gesamthöhe von rd. € 3,5 Mio bekannt gegeben. Zum Einkommen machte der Bw keine konkreten Angaben, weil dieses gewinnabhängig wäre. Die monatlichen Lebenshaltungskosten wurden unter Berücksichtigung aufrechter Unterhaltspflichten mit € 1.500,-- bis € 2.000,-- beziffert. Am 25. Februar 2002 nahm der inzwischen vom Bw beauftrage Rechtsvertreter Dr. W zum genannten Vorhalt wie folgt Stellung: Den Bw treffe an der Nichtentrichtung der rückständigen Gesellschaftsabgaben kein Verschulden. Die W Betriebs GmbH hätte im maßgeblichen Zeitraum über keinerlei liquide Mittel mehr verfügt. Das Fehlen jeglicher Mittel bestätige sich dadurch, dass beim zuständigen Bezirksgericht W unzählige Exekutionsverfahren gegen die Gesellschaft anhängig seien, und vom Abgabengläubiger selbst inzwischen Konkursantrag für die Gesellschaft gestellt worden sei. Schriftliche Nachweise für dieses Parteivorbringen wurden nicht mitvorgelegt. Mit weiterem Schreiben vom 12. März 2002, dem Rechtsvertreter nachweislich zugestellt am 13. des Monats, hielt das Finanzamt dem Bw im Hinblick auf diese Rechtfertigung vor, dass er im parallel anhängigen Finanzstrafverfahren (Str.L.Nr. ef/1999) am 15. Februar 2002 bei seiner Beschuldigteneinvernahme angegeben hätte, dass die Gesellschaft nur mehr Verbindlichkeiten gegenüber dem Abgabengläubiger habe, sämtliche anderen Exekutionsverfahren jedoch infolge Zahlung mittlerweile eingestellt worden wären. Wegen dieser Widersprüchlichkeiten werde er aufgefordert, bis 11. April 2002 schriftlich nachzuweisen, dass auch die übrigen Gesellschaftsgläubiger im maßgeblichen Zeitraum keine Zahlungen mehr erhalten hätten. Sollte dieser Aufforderung nicht oder unzureichend nachgekommen werden, werde ein Haftungsbescheid erlassen werden. Auf diesen Vorhalt erfolgte keinerlei Reaktion. Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 wurde der Bw deshalb für nachstehende Abgabenschuldigkeiten der inzwischen im Konkurs befundenen W Betriebs GmbH im Gesamtausmaß von € 84.272,52 als Haftender in Anspruch genommen: Umsatzsteuer 1999 (€ 39,10 fällig 15. Februar 2000), Umsatzsteuer Jänner bis Oktober 2000 (€ 11.647,56 fällig 15. Dezember 2000), Umsatzsteuer November 2000 (€ 2.180,19 fällig 15. Jänner 2001), Umsatzsteuer Dezember 2000 (€ 3.270,28 fällig 15. Februar 2001), Umsatzsteuer Jänner bis April 2001 (€ 10.174,20 fällig 15. Juni 2001), Umsatzsteuer Mai bis Juli 2001 (€ 10.174,20 fällig 17. September 2001), Umsatzsteuer August und September 2001 (€ 7.267,28 fällig 15. November 2001), Umsatzsteuer Oktober bis Dezember 2001 (€ 10.000,-- fällig 15. Februar 2002), Umsatzsteuer Jänner bis März 2002 (€ 10.000,-- fällig 15. April 2002), Lohnsteuer für Jänner bis Oktober und Dezember 2001 (€ 346,07, € 364,89, € 404,06, € 301,88, € 163,08, € 163,73, € 123,83, € 123,83, € 123,83, € 155,81, € 401,01 fällig zwischen 15. Februar 2001 und 15. Jänner 2002), Dienstgeberbeiträge für Jänner bis Oktober und Dezember 2001 (€ 442,43, € 544,83, € 390,18, € 356,82, € 229,36, € 206,54, € 103,27, € 103,27, € 103,27, € 132,26, € 535,09 fällig zwischen 15. Februar 2001 und 15. Jänner 2002), Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für Jänner bis Oktober und Dezember 2001 (€ 42,30, € 52,03, € 37,28, € 34,08, € 21,95, € 19,77, € 9,88, € 9,88, € 9,88, € 12,65, € 51,16 fällig zwischen 15. Februar 2001 und 15. Jänner 2002), Lohnsteuer Jänner bis März 2002 (€ 3.488,30 fällig 15. April 2002), Dienstgeberbeiträge Jänner bis März 2002 (€ 763,06 fällig 15. April 2002), Zuschläge zum DB für Jänner bis März 2002 (€ 109,01 fällig 15. April 2002), Körperschaftssteuervorauszahlung Jänner bis März 2001 (€ 437,49 fällig 15. Februar 2001), Körperschaftssteuervorauszahlung April bis Juni 2001 (€ 437,49 fällig 15. Mai 2001), Körperschaftssteuervorauszahlung Juli bis September 2001 (€ 437,49 fällig 16. August 2001), Körperschaftssteuervorauszahlung Oktober bis Dezember 2001 (€ 437,49 fällig 15. November 2001), Körperschaftssteuervorauszahlung Jänner bis März 2002 (€ 437,00 fällig 15. Februar 2002), Säumniszuschlag 2000 (€ 258,50 fällig 15. Dezember 2000), Säumniszuschläge 2001 (€ 43,60 fällig 15. Jänner 2001; € 25,94 fällig 2. Februar 2001; € 65,41 fällig 15. Februar 2001; € 203,48 fällig 15. Juni 2001; € 20,35 fällig 20. August 2001; € 203,48 fällig 17. September 2001; € 20,35 fällig 15. November 2001; € 145,35 fällig 3. Jänner 2002), Pfändungsgebühren 2001 (€ 243,96 und € 0,51 fällig je 21. August 2001), Zwangsstrafen 1999 (€ 290,69 fällig 24. Oktober 2001 und € 581,38 fällig 26. November 2001), Zwangsstrafe 2001 (€ 145,35 fällig 3. September 2001), Verspätungszuschlag Jänner bis Oktober 2000 (€ 1.297,21 fällig 2. Februar 2001), Verspätungszuschlag November 2000 (€ 218,02 fällig 21. März 2001), Verspätungszuschlag Dezember 2000 (€ 327,03 fällig 12. April 2001), Verspätungszuschlag Jänner bis April 2001 (€ 1.017,42 fällig 20. August 2001), Verspätungszuschlag Mai bis Juli 2001 (€ 1.017,42 fällig 15. November 2001) und Verspätungszuschlag August und September 2001 (€ 726,73 fällig 3. Jänner 2001). Zur Entscheidungsbegründung legte das Finanzamt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nach §§ 9, 80 BAO dar und führte weiters wie folgt aus: Die haftungsgegenständlichen Abgaben seien bei der primärschuldnerischen Gesellschaft uneinbringlich. Da das Unternehmen zum Teil bis zu sieben Personen beschäftigt hätte, sei davon auszugehen, dass im haftungsrelevanten Zeitraum noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen, diese jedoch nicht zur anteiligen Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden wären. Die Benachteiligung des Abgabengläubigers gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern bei Verwendung der vorhanden gewesenen Mittel stelle einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und damit eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO dar. Für die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern gelte das Gleichbehandlungsgebot nicht. Diesbezüglich ergäben sich schuldhafte Pflichtverletzungen des Bw aus der Missachtung der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988, die vorsehe, dass der Arbeitgeber, wenn die Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von den tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Beträgen zu berechnen, einzubehalten und abzuführen habe. Dem Bw wäre am 14. Februar 2002 noch vor Haftungsinanspruchnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Antwortschreiben vom 25. Februar 2002 hätte er die Abgabennichtentrichtung mit dem Fehlen jeglicher liquider Mittel bei der Gesellschaft begründet. Am 12. März 2002 wäre er deshalb zum belegmäßigen Nachweis seines Vorbringens und darüber aufgefordert worden, dass im maßgeblichen Zeitraum auch keine anderen Gläubiger befriedigt worden wären. Dieser Aufforderung wäre er bisher nicht nachgekommen. Ein mangelndes Verschulden an diesen Pflichtverletzungen hätte somit nicht dargelegt werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bw seine Vertreterpflichten schuldhaft verletzt habe. Bei Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes und der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 wäre es nicht zu Abgabenausfällen im gegebenen Umfang gekommen. Die Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft wären bei pflichtgemäßem Verhalten des Bw. zumindest teilweise noch einbringlich gewesen. Da der Nachweis, welchen Betrag der Abgabengläubiger im Falle anteiliger Befriedigung aller Gläubiger aus den noch vorhanden gewesenen Mitteln erhalten hätte müssen, ebenfalls nicht erbracht worden wäre, hafte der Bw für die bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten zur Gänze. Am 14. Juni 2002 wurde gegen diesen Haftungsbescheid berufen und moniert, dass bereits in den vorangegangenen Eingaben auf das gänzliche Fehlen von liquiden Mitteln im Haftungszeitraum sowie darauf hingewiesen worden wäre, dass auch die übrigen Gesellschaftsgläubiger keine Zahlungen mehr erhalten hätten. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten mangels liquider Mittel auch bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung nicht getilgt werden können. Aus den dem Finanzamt zugänglichen Firmenunterlagen sei bereits ersichtlich, dass die Gesellschaft seit geraumer Zeit keine Zahlungen mehr leisten hätte können und auch nicht geleistet hätte. Eine Fremdfinanzierung der angefallenen Abgaben sei ebenfalls nicht möglich gewesen, weil der Gesellschaft kein aufrechter Kontokorrentkredit mehr zur Verfügung gestanden wäre. Mangels haftungsbegründendem Verschulden des Bw iSd. § 9 BAO werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Am 21. Juni 2002 erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung, weil das Parteivorbringen trotz mehrfacher ausdrücklicher schriftlicher Aufforderungen und entsprechendem Hinweis zur Beweislastverteilung im Haftungsbescheid auch aus Anlass der Berufungseinbringung wiederum nicht nachgewiesen worden, auf Grund vorliegender Beweisergebnisse aber davon auszugehen sei, dass die W Betriebs GmbH bis zur Konkurseröffnung geschäftlich tätig gewesen wäre. Der Einwand über die einzusehenden Firmenunterlagen ginge ins Leere, weil nicht die Abgabenbehörde, sondern der Bw das behauptete Fehlen von Gesellschaftsmitteln und die behauptete Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen gehabt hätte. Diese Nachweise wären bislang aber nicht erbracht worden. Bloße Behauptungen genügten für den geforderten Nachweis aber nicht. Am 22. Juli 2002 wurde ohne ergänzendes Vorbringen ein Antrag auf Berufungsvorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Auch aus Anlass dieser Eingabe legte der Bw die abverlangten Beweismittel nicht vor. Im Zuge der Berufungserledigung teilte das Finanzamt der Rechtsmittelbehörde mit, dass im Konkursverfahren der Primärschuldnerin eine Quote von 0,662766 % ausgeschüttet und dem Abgabengläubiger dabei eine Quotenzahlung v. € 748,22 überwiesen worden wäre. Diese Quote würde nach Wiederaufnahme auf die bei der Gesellschaft derzeit mit € 110.939,52 von der Einbringung ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten, in denen auch die haftungsgegenständlichen Abgaben enthalten seien, verrechnet werden. Die aktuelle Kontoabfrage zu St.Nr. ab zeigt, dass im Zuge der Quotenverrechnung am 21. Mai 2004 (€ 740,17) und 24. Mai 2004 (€ 8,05) haftungsgegenständliche Abgaben zum Teil zur Gänze (Umsatzsteuer 1999), zum Teil teilweise (Umsatzsteuern für Jänner 2000 bis einschließlich März 2002 und Lohnsteuern für Jänner bis Juli 2001) und zum Teil nicht (sämtliche übrigen Haftungsschuldigkeiten) getilgt wurden. Die Umsatzsteuer 1999 ist im aktuellen (einbringungsausgesetzten) Abgabenrückstand nicht mehr enthalten, sie wurde daher restlos getilgt. Die Umsatzsteuern für Jänner 2000 bis März 2002 und die Lohnsteuern für Jänner bis Juli 2001 haften infolge Quotenverrechnung derzeit noch mit den im obigen Bescheidspruch dargestellten, gegenüber dem angefochtenen Bescheid verminderten Beträgen aus. Die übrigen Haftungsschuldigkeiten fanden in der Konkursquote keine Deckung und sind von nachstehenden Ausnahmen abgesehen nach wie vor in der im Haftungsbescheid angeführten Höhe rückständig. Für die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum DB betreffend Jänner bis März 2002 sind gegenwärtig Rückstände von € 1.097,04, € 1.270,28 und € 110,09 festzustellen. Gegenüber dem Haftungsbescheid bedeutet das bei den genannten Lohnsteuern eine Verminderung um € 2.391,26 und den genannten Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag eine Erhöhung um € 507,22 bzw. € 1,08. Die Gebarungsdaten lassen diesbezüglich erkennen, dass es für die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für Jänner bis März 2002 (basierend auf dem Festsetzungsbescheid vom 18. April 2002) nach Erlassung des Haftungsbescheides am 16. Mai 2002 zu berichtigten Festsetzungen und zwar von Lohnsteuern iHv. € 1.097,04 (bisher € 3.488,30), Dienstgeberbeiträgen iHv. € 1.270,28 (bisher € 763,06) und Zuschlägen zum DB iHv. € 110,09 (bisher € 109,01) und damit am selben Tag zu einer Lohnsteuergutschrift v. € 2.391,26 bzw. zu Nachforderungen an Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum DB v. € 507,22 bzw. € 1,08 gekommen ist. Auf Grund dieser Lohnsteuergutschrift und Verrechnung der Konkursquote wurden haftungsgegenständliche Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin seit Erlassung des angefochtenen Bescheides im Umfang v. € 2.871,64 getilgt. Gegenwärtig sind vom vorgeschriebenen Haftungsbetrag (€ 84.272,52) noch Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß v. € 81.400,88 am Abgabenkonto der Gesellschaft aushaftend. Anhand der vorgelegten Verwaltungsakten sind für den Berufungsfall folgende Feststellungen zu treffen: Am Betriebsgebäude der W Betriebs GmbH wurden in den ersten Geschäftsjahren umfangreiche Sanierungs- und Umbauarbeiten vorgenommen. Erst nach deren Abschluss im Jahr 1998 nahm die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb voll auf. Auf Grund der Art des betriebenen Gewerbes (Berggasthaus mit Beherbergung) fand ein Geschäftsbetrieb vorwiegend nur in den Sommer- und Wintermonaten statt. Bereits für das Jahr 1997 zeigt die Aktenlage auf, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nur für Voranmeldungszeiträume mit hohen Vorsteuerüberhängen (April und Dezember), im Übrigen jedoch nicht eingereicht wurden. Für die Monate April bis November 1997 liegen wegen Abgabe unrichtiger Voranmeldungen bzw. Nichtabgabe solcher Erklärungen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vor. Auch für 1998 ist festzustellen, dass für die Monate Jänner bis April Umsatzsteuervoranmeldungen erst eingereicht wurden, nachdem die Umsätze wegen Nichtabgabe geschätzt worden, und Festsetzungsbescheide ergangen waren. Wegen laufender Missachtung der Umsatzsteuervoranmeldungspflicht fanden bei der Gesellschaft mehrfach Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungen (Juli 1997 für den Zeitraum 12/1996 bis 4/1997 und August 1998 für 1-6/1998) und im Herbst 1998 auch eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 und 1997 sowie den Voranmeldungszeitraum Jänner bis Juni 1998 statt. Dabei wurden wiederholt grobe formelle Buchführungsmängel (keine chronologische Erfassung der Geschäftsfälle, Einbuchung der Gaststätten- und Beherbergungserlöse erst am Jahresende, fehlende Inventur) beanstandet. Ab Juli 1998 wurde die Gesellschaft bescheidmäßig zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Trotzdem wurde dieser abgabenrechtlichen Verpflichtung auch in den Folgezeiträumen entweder nicht in gesetzlich vorgesehener Weise oder gar nicht entsprochen. Für 1999 liegen zwar für sämtliche Voranmeldungszeiträume vom Bw unterschriebene Umsatzsteuervoranmeldungen vor, die Erklärungsabgabe erfolgte jedoch großteils verspätet bzw. erst nach bereits erlassenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden (Jänner bis April und Juni bis September 1999). Anhand der Umsatzsteuervoranmeldungen für 1999 ist ersichtlich, dass die Gesellschaft ganzjährig Umsätze in Gesamthöhe von rd. S 2,7 Mio erzielt hat. Für Jänner 2000 wurde vom Bw letztmalig (im April 2000) eine Umsatzsteuervoranmeldung für die Gesellschaft eingereicht, und darin ein monatlicher Umsatz v. S 855.074,23, Vorsteuern v. S 64.162,14 und eine Zahllast v. S 32.132,-- erklärt. Ab Februar 2000 bis zur Konkurseröffnung im Mai 2002 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben und monatlich auch keine Umsatzsteuern mehr entrichtet. Im Dezember 2000 wurde bei der Gesellschaft deshalb erneut eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2000 durchgeführt. Dabei mussten die Bemessungsgrundlagen für den Prüfungszeitraum geschätzt werden, da der Bw trotz mehrfacher Urgenzen des Prüfers keine prüfungsrelevanten Buchhaltungsunterlagen vorlegte. Unter Berücksichtigung des für Jänner 2000 vorangemeldeten Umsatzes kamen für den Prüfungszeitraum Gesamtumsätze v. S 1.800.000,-- zum Ansatz. Die danach festgesetzte Umsatzsteuerzahllast von S 210.000,-- führte zu einer Umsatzsteuernachforderung für Jänner bis Oktober 2000 v. S 177.868,--. Diesen Nachforderungsbetrag und die damit im Zusammenhang vorgeschriebenen Nebenansprüche (Säumnis- und Verspätungszuschlag) hat die Gesellschaft nicht entrichtet. Diese Abgabenschuldigkeiten sind Gegenstand des bekämpften Haftungsbescheides. Für die Monate November 2000 bis März 2002 wurden die Umsätze wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung von Umsatzsteuern ebenfalls geschätzt. Am 14. Februar 2001 kam es deshalb zu Umsatzsteuerfestsetzungen für November 2000 v. € 2.180,19, am 5. März 2001 für Dezember 2000 v. € 3.270,28, am 11. Juli 2001 für Jänner bis April 2001 v. € 10.174,20, am 8. Oktober 2001 für Mai bis Juli 2001 v. € 10.174,20, am 26. November 2001 für August und September 2001 v. € 7.267,28 und am 18. April 2002 für Oktober bis Dezember 2001 und Jänner bis März 2002 je v. € 10.000,--. Auch diese festgesetzten Umsatzsteuerschuldigkeiten und die davon abgeleitet festgesetzten Nebenansprüche wurden nicht entrichtet und sind nunmehr haftungsgegenständlich. Sämtliche Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für Jänner 2000 bis März 2002 wie auch die entsprechenden Säumnis- und Verspätungszuschlagsbescheide blieben unbekämpft und sind in Rechtskraft erwachsen. Jahressteuererklärungen wurden für die Gesellschaft bis einschließlich 1998 eingereicht. Die vom Bw persönlich unterzeichneten Umsatz- und Körperschaftssteuererklärungen für 1998 weisen Umsätze von rd. S 2,9 Mio (vergleichsweise dazu 1997: rd. S 1,8 Mio) und einen Verlust aus Gewerbebetrieb von rd. S 2,5 Mio (1997: Verlust rd. S 3,4 Mio.) aus. Die Erklärungsbeilagen zeigen für 1998 ua. folgende Aufwandspositionen der Gesellschaft auf: Küchenwaren S 387.084,04; alkoholische und alkoholfreie Getränke, Kaffee, Tee und Gebinde gesamt S 166.452,73; Grundlöhne S 214.470,--; Brennstoffe S 23.000,--; Strom S 334.501,--; Telefon S 87.139,32; Betriebsversicherungen S 69.708; Kreditzinsen S 1.046.866,27. Aus der Bilanz zum 31. Dezember 1998 ist ersichtlich, dass die Verbindlichkeiten gegenüber der Volkskreditbank damals S 574.038,-- (Kontonummer ij) und S 5.000.000,-- (Kontonummer kl) betrugen. Ab dem Veranlagungsjahr 1999 wurden trotz wiederholter Aufforderungen und Verhängung von Zwangsstrafen auch keine Jahressteuererklärungen mehr abgegeben. Für 1999 wurden die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen anhand der für Jänner bis Dezember 1999 vollzählig vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen im Schätzungsweg ermittelt, und danach ein Gesamtumsatz von rd. S 2,7 Mio zugrunde gelegt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 5 % des Umsatzes geschätzt und der Ertragsbesteuerung danach ein Gewinn von rd. S 135.000,-- zugrunde gelegt. Die Umsatz- und Körperschaftssteuerbescheide für 1999 blieben so wie auch die dazu ergangenen Zwangsstrafenbescheide ebenso unbekämpft. Für die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 mussten die Umsatz- und Körperschaftssteuerbemessungsgrundlagen mangels Erklärungsabgabe auch geschätzt werden. Basis dafür waren die für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2000 bzw. Jänner bis Dezember 2001 laut Vorjahren geschätzten Umsätze. Die Lohnabgaben der Gesellschaft wurden aktenkundig vom steuerlichen Vertreter berechnet und von diesem mittels Lohnsteueranmeldungen bis einschließlich Dezember 2001 regelmäßig, wenn auch teilweise verspätet dem Finanzamt bekannt gegeben. Die für November und Dezember 1999, Jänner bis Oktober und Dezember 2001 gemeldeten und erklärungsgemäß verbuchten Lohnabgaben wurden von der Gesellschaft nicht mehr entrichtet. Diese gemeldeten, aber nicht mehr entrichteten Lohnabgaben sind mit Ausnahme der Monate November und Dezember 1999 ebenfalls haftungsgegenständlich. Für die Monate Jänner bis März 2002 reichte der Vertreter keine Lohnsteueranmeldungen ein. Am 18. April 2002 erfolgten daher für diesen Zeitraum Lohnabgabenfestsetzungen in der im Haftungsbescheid jeweils angeführten Höhe. Diese Festsetzung wurde gleichfalls nicht angefochten. Auf die hierfür durch Berichtigungsbescheid vom 16. Mai 2002 nachträglich eingetretenen, oben erwähnten Änderungen wird an dieser Stelle nochmals verwiesen. Im Februar 2000 wies das Abgabenkonto der Gesellschaft letztmalig einen ausgeglichenen Saldo auf. Da ab diesem Zeitpunkt bis zur Konkurseröffnung die vierteljährlich eingebuchten Körperschaftssteuervorauszahlungen, die gemeldeten und festgesetzten Lohnabgaben, die festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen und die dazu vorgeschriebenen Nebenansprüche nicht mehr entrichtet wurden, und auf das Abgabenkonto im genannten Zeitraum von mehr als zwei Jahren insgesamt nur drei saldowirksame Zahlungen (S 4.547,-- am 12. Jänner 2001 sowie S 2.785,-- und S 15.000,-- je am 22. Februar 2002) getätigt wurden, haftete im Mai 2002 ein Gesamtrückstand v. € 89.524,64 aus. Dies war Anlass, dass über Antrag des Abgabengläubigers am 14. Mai 2002 das Konkursverfahren für die Gesellschaft eröffnet wurde. Im Bericht des Masseverwalters vom 12. Juli 2002 finden sich ua. folgende Feststellungen: Die gemeinschuldnerische W Betriebs GmbH übt das Gewerbe an zwei Standorten und zwar in S, W Nr. 211, und S, W Nr. 235, aus. Grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft W Nr. 211 (EZ gh, Grundbuch S) war bis 26. Oktober 1999 der Gesellschafter G H. Nach Veräußerung steht diese Liegenschaft nunmehr im Eigentum der S und O GmbH. Mit Mietvertrag vom 1. Oktober 1999 hat die S und O GmbH die Liegenschaft W Nr. 211 an die Gemeinschuldnerin vermietet. Der jährliche Mietzins beträgt vereinbarungsgemäß € 69.765,92 (S 960.000,--). Diese Miete wurde von der Gemeinschuldnerin laut Erhebungen des Masseverwalters zumindest in der letzten Zeit nicht mehr bezahlt. Das Gasthaus W Nr. 211 ist mit ca. 60 Sitzplätzen und 16 Zimmern mit insgesamt 40 Betten ausgestattet. Der zweite Berggasthof (W Nr. 235) ist mit ca. 120 Sitzplätzen und 36 Fremdenbetten ausgestattet. In letzter Zeit bestand im Winter jeweils ein Personalstand von cirka acht bis dreizehn Personen und im Sommer von ein bis zwei Personen. Im Frühling und Herbst fand kein Betrieb statt. Das gemeinschuldnerische Unternehmen wurde über Gerichtsbeschluss am 12. Juni 2002 zur Gänze geschlossen. Die bisherigen Dienstnehmer, die mit einer Ausnahme bereits vor Konkurseröffnung ausgeschieden sind, können daher nicht mehr weiter beschäftigt werden. Hauptgläubiger ist die Volkskreditbank AG mit einer Forderung v. € 441.098,70. Aus dem Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der W Betriebs GmbH ergibt sich, dass 35 Gläubiger Konkursforderungen geltend gemacht haben. Neun Positionen davon betreffen ehemalige Dienstnehmer der Gesellschaft. Die von diesen angemeldeten Lohn- und Gehaltsforderungen betragen laut Verzeichnis € 46.579,-- (vom Masseverwalter bestritten), € 5.984,67 (anerkannt), € 797,28 (anerkannt), € 3.270,88 (anerkannt), € 12.850,48 (bestritten), € 1.376,02 (bestritten), € 4.900,14 (teilweise iHv. € 3.209,20 bestritten), € 4.828,80 (teilweise iHv. € 3.163,45 bestritten) und € 910,02 (anerkannt). Bei den übrigen Forderungsanmeldungen handelt es sich um die oben bezifferten Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Volkskreditbank AG, um rückständige öffentliche Abgaben, Gebühren und Beiträge, Judikatsschulden, offene Verbindlichkeiten aus Waren- und Werklieferungen (Automaten, Objekt- und Hotelausstattung, Computer, Elektrogeräte, KfZ-Werkstätte) und weiters um offene Versicherungsentgelte (unbestritten Versicherungs AG € 4.648,--), Telefonkosten (unbestritten T und M gesamt € 3.430,32), Lieferantenverbindlichkeiten (unbestritten A Handels AG, H GmbH, M GmbH und B GmbH gesamt € 8.026,--) und Stromkosten (unbestritten E-AG € 4.794,45). Aus den Verwaltungsakten ist überdies ersichtlich, dass das Finanzamt im Dezember 1999 gegen den Bw als Wahrnehmenden der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der W Betriebs GmbH ein Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen für April bis November 1997, Jänner bis April 1998, Juni bis September 1998 und Jänner bis April 1999) und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG (Nichtentrichtung der Lohnabgaben für Mai 1998 und für Februar bis April 1999 spätestens bis am fünftenTag nach Fälligkeit) eingeleitet hat. Im Jänner 2002 erfolgte eine Verfahrensausdehnung wegen Verdachtes vorsätzlicher Umsatzsteuerverkürzungen auch für die Monate Februar bis Oktober 2000 und Jänner bis April 2001, die nunmehr auch haftungsgegenständlich sind. In seiner schriftlichen Rechtfertigung zum Einleitungsbescheid gab der Bw am 22. März 2000 ua. an, dass er sich seit Juni 1999 persönlich um die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft kümmere. Für die Grundaufzeichnungen wäre seither der Mitarbeiter J B verantwortlich. Am 15. Februar 2002 wurde der Bw zum bereits ausgedehnten Tatvorwurf als Beschuldigter einvernommen. Dabei bekannte er sich nicht schuldig. Nicht er, sondern die von ihm jeweils vor Ort eingesetzt gewesenen Betriebsleiter und der steuerliche Vertreter wären in den inkriminierten Zeiträumen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft verantwortlich gewesen. Er wäre zwar seit 5. Dezember 1996 handelsrechtlicher Geschäftsführer der W Betriebs GmbH, diese Funktion hätte es ihm aber erlaubt, verantwortliche Betriebsleiter mit der Abgabe der vom Gesetz geforderten Abgabenerklärungen zu betrauen. Seine Geschäftsführerfunktion allein könne aus den dargelegten Gründen daher allenfalls Haftungen nach der Bundesabgabenordnung nach sich ziehen, für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit reiche dies mangels eigenem Verschulden jedoch nicht. Über die abgabenbehördlichen Prüfungen bei der Gesellschaft und die ua. auch beim Finanzamt anhängigen Exekutionsverfahren wäre er durch seine Mitarbeiter informiert gewesen. Seiner Kenntnis nach wären mit Ausnahme des finanzbehördlichen alle übrigen Exekutionsverfahren gegen die Gesellschaft inzwischen wegen Zahlung eingestellt worden. Im konkreten Finanzstrafverfahren wurde am 20. Juni 2002 auch der ehemalige Mitarbeiter der W Betriebs GmbH, J B, als Zeuge einvernommen. Dabei sagte dieser aus, dass er von 1996 bis Ende 1997 und nach einer Unterbrechung wiederum ab April 1999 bei der W Betriebs GmbH beschäftigt gewesen wäre. Reservierungen wären von ihm nicht persönlich vorgenommen, sondern alle e-mail-Anfragen und Buchungen auftragsgemäß an eine e-mail-Adresse in Deutschland weitergeleitet worden. Diese hätte seines Wissens nach den Begriff L-M und den Namen des Bw beinhaltet. Die Buchungspläne wären bis zur Wintersaison 2001/2002 mindestens zweimal wöchentlich an den Bw als seinen damaligen unmittelbaren Ansprechpartner übermittelt worden. Telefoniert hätte er mit diesem wegen irgendwelcher Angelegenheiten aber fast täglich. Während der gesamten Wintersaison 2001/2002 wäre G H am Unternehmenssitz anwesend gewesen und hätte dieser sämtliche Anordnungen vor Ort getroffen. Im Zusammenhang mit dieser Zeugenaussage ist festzuhalten, dass der Bw auch Geschäftsführer der deutschen Fa. L-M GmbH in K gewesen ist. Laut jüngsten Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes befindet sich dieses Unternehmen mittlerweile ebenfalls im Konkurs und hat seinen Betrieb eingestellt. Ein für den Bw im Amtshilfeweg ergangenes Vollstreckungsgesuch wurde vom ersuchten Finanzamt K-Süd nach Setzung diverser Exekutionsmaßnahmen mit Schreiben vom 15. Juni 2004 negativ beantwortet. Das Finanzstrafverfahren gegen den Bw ist laut ho. Erhebungen noch anhängig. Eine Verhandlung beim entscheidungszuständigen Spruchsenat hat bis dato noch nicht stattgefunden. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 teilte die Rechtsmittelbehörde dem Bw mit, dass die ausgeschüttete und dem Abgabengläubiger überwiesene Konkursquote v. € 748,22 in den nächsten Tagen auf die rückständigen Gesellschaftsabgaben verrechnet werden würde. Insoweit haftungsgegenständliche Abgaben dabei (teilweise) getilgt würden, werde dies bei der Berufungsentscheidung berücksichtigt werden. Zum Parteivorbringen werde darauf hingewiesen, dass dieses trotz ausdrücklicher Aufforderungen der Erstbehörde und wiederholter Hinweise auf die geltende Beweislastverteilung (Schreiben vom 14. Februar und 12. März 2002, Haftungsbescheid vom 16. Mai 2002, Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni 2002) bisher nicht durch schriftliche Nachweise belegt worden sei. Gegenständlich habe nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel, sondern er als potenziell Haftungspflichtiger anhand eines Liquiditäts- und Zahlungsnachweises bezogen auf die einzelnen Abgabenfälligkeitszeitpunkte (ab 15. März 2000 bis 15. April 2002) das für den Haftungszeitraum behauptete gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln sowie die behauptete Nichtbefriedigung auch der übrigen Gesellschaftsgläubiger nachzuweisen. Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen im gesamten Haftungszeitraum sei vorliegend keinesfalls ein zuverlässiges Indiz für das Nichtvorliegen von Umsätzen bzw. Erlösen im Haftungszeitraum, weil für die Gesellschaft auch schon früher trotz getätigter Umsätze vorerst keine Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern solche erst eingereicht worden seien, nachdem die Abgabenbehörde die monatlichen Umsätze offensichtlich überhöht geschätzt und entsprechende Zahllasten festgesetzt hätte. Dass im gesamten Haftungszeitraum keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen wären, stehe außerdem im Widerspruch zur Beschuldigtenaussage des Bw vom Februar 2002. Dabei hätte er angegeben, dass mit Ausnahme des finanzbehördlichen alle übrigen Exekutionsverfahren gegen die Gesellschaft inzwischen wegen Zahlung eingestellt worden wären. Außerdem werde im Zusammenhang mit dem Parteivorbringen auch die Zeugenaussage des Mitarbeiters J B vorgehalten, die auf eine gute Buchungslage und einen aufrechten Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bis einschließlich der Wintersaison 2001/2002 schließen lasse. Es werde angesichts dieser Beweisergebnisse und der Feststellung, dass auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft im zweijährigen Haftungszeitraum nur drei Zahlungen von gesamt rd. S 22.000,-- eingegangen seien, davon ausgegangen, dass im Haftungszeitraum noch Mittel vorhanden gewesen, und diese vorrangig für andere Gesellschaftsgläubiger (Lieferanten, Energieunternehmen, Bank, Dienstnehmer etc.) zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes verwendet worden wären. Wegen der aktenmäßig dokumentierten hohen Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft werde auch darauf hingewiesen, dass der Abschluss eines globalen Forderungszessionsvertrages zu Gunsten einer Bank eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers darstellen könne, wenn dabei keine Vorsorge für die (anteilige) Befriedigung der übrigen Gläubiger getroffen worden wäre. Sollte es im Haftungszeitraum zu einer Gläubigerungleichbehandlung gekommen sein, komme eine Haftungsbeschränkung nur dann in Betracht, wenn nachgewiesen würde, welchen Betrag der Abgabengläubiger bei pflichtgemäßer anteiliger Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger erhalten hätte müssen. Abschließend wurde dem Bw. aus Anlass dieses Schriftsatzes nochmals Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen binnen dreier Wochen ab Zustellung anhand geeigneter Unterlagen (Kassabücher, Saldenlisten, Bankkontoauszüge etc.) unter Beweis zu stellen. Dabei sollte anhand eines Liquiditäts- und Zahlungsnachweises bezogen auf die einzelnen Abgabenfälligkeitszeitpunkte nachgewiesen werden, dass die Primärschuldnerin keine finanziellen Mittel mehr gehabt hätte, und sämtliche übrigen Gesellschaftsgläubiger ebenfalls keine Befriedigung mehr erlangt hätten. Wären entgegen bisherigem Vorbringen wie von der Behörde angenommen noch Mittel verfügbar gewesen, sollte deren anteilige Verwendung belegt werden. Weiters sollte bekannt gegeben werden, ob bzw. in welchem Umfang Bankverbindlichkeiten im Haftungszeitraum noch getilgt worden wären, ob ein globaler Forderungszessionsvertrag bestanden habe und wenn, ob und in welcher Form Vorsorge hinsichtlich der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger getroffen worden wäre, und schließlich, wie lange die Gesellschaft Mietentgelte an die S und O GmbH bezahlt hätte. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern wurde mitgeteilt, dass der Bw für diese Abfuhrabgaben ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft hafte, wenn er Löhne ausbezahlt, er die darauf entfallende Lohnsteuer aber nicht einbehalten und abgeführt hätte. Wegen der im Forderungsanmeldungsverzeichnis ua. auch enthaltenen Lohn- und Gehaltsforderungen wurde der Bw. um Bekanntgabe und um Nachweis ersucht, ob bzw. wie lange bzw. in welcher Höhe in den haftungsrelevanten Monaten Löhne ausbezahlt worden wären. Dieser Schriftsatz, dem zur Wahrung des Parteigehörs die finanzstrafbehördlichen Einvernahmeprotokolle des Bw und des Zeugen J B sowie das Forderungsanmeldungsverzeichnis beigeschlossen waren, wurde am 19. Mai 2004 an den Rechtsvertreter zugestellt. Die eingeräumte Beantwortungsfrist endete demnach am 9. Juni 2004. Am 1. Juni 2004 stellte der Rechtsvertreter einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der abverlangten Beweismittel bis am 31. August 2004, weil sich die Geschäftsunterlagen der insolventen Fa. W Betriebs GmbH beim ehemaligen Masseverwalter Dr. J befänden, erst beigebracht und sodann noch mit dem Steuerberater besichtigt werden müssten, und der Bw außerdem in K (Deutschland) wohnhaft sei. Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 gab die Berufungsbehörde diesem Antrag unter weiterer Zufristung bis am 16. Juli 2004 teilweise statt, das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Entscheidungsbegründend wurde ausgeführt, dass die gewährte Fristerstreckung mit Rücksichtnahme auf das Antragsvorbringen und das berechtigte Parteiinteresse an einer sorgfältigen und dem Berufungsvorbringen sachdienlichen Vorbereitung auf die Vorhaltsbeantwortung als gerechtfertigt, im Übrigen für eine geeignete Rechtsverfolgung aber auch als angemessen lang erachtet würde. Gegen eine Fristverlängerung im Sinne des Mehrbegehrens spreche, dass der Bw mit der Tatsache der Nachweiserbringung für sein Vorbringen nicht erst jetzt erstmalig konfrontiert worden, sondern ihm auf Grund zweimaliger Aufforderungen des Finanzamtes bereits seit Ingangsetzung des Haftungsverfahrens im Februar 2002 bekannt sei, dass und welche Nachweise er zu seiner Entlastung vorzulegen habe. Trotz entsprechender Aufforderungen im erstinstanzlichen Haftungsverfahren und konkreter Ausführungen zum unterlassenen Nachweis in den Entscheidungsgründen des Haftungsbescheides und der abweisenden Berufungsvorentscheidung wären die geforderten Nachweise aus Anlass des Berufungsvorlageantrages wiederum nicht mitvorgelegt worden. Aus diesen Erwägungen, weiters weil keine sonstigen triftigen Gründe vorgebracht worden wären, und schließlich unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung von Abgabepflichtigen in selber Lage sowie der Beschleunigung und Abkürzung von Verfahrensdauern könne der beantragten Fristverlängerung daher nicht vollinhaltlich entsprochen werden. Am 19. Juli 2004 gingen bei der Berufungsbehörde zwei je mit 16. Juli 2004 datierte und an diesem Tag zur Post gegebene Schriftsätze des Rechtsvertreters des Bw ein. Diese Eingaben und auch die je beigeschlossen gewesenen Urkunden sind mit Ausnahme der im jeweiligen Rubrum angeführten unterschiedlichen Geschäftszahlen, und zwar RV st/02 (entscheidungsgegenständliche Haftungsberufung) einerseits und RV gh/02 (für den Bw weiters anhängiges Haftungsberufungsverfahren betreffend Fa. W Gastronomie GmbH in S, W Nr. 235) andererseits inhaltlich völlig deckungsgleich. Nach Anführung der persönlichen Daten des Bw und seines Vertreters sowie der Prämisse I. Bekanntgabe und II. Vorlage Beweismittel lautet Punkt 1.) dieser Schreiben jeweils wörtlich wie folgt: "In umseits rubrizierter Rechtssache erstattet der Bw. nachstehende Bekanntgabe: a) Die W Gastronomie GmbH hat zu keiner Zeit Umsätze oder Erlöse erzielt. b) Es wurden zu keiner Zeit Dienstnehmer beschäftigt. c) Es wurde keinerlei gastronomischer Betrieb oder eine sonstige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt. d) Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wurde nie aufgenommen. e) Die Gesellschaft hat nie über finanzielle Mittel oder Banknoten verfügt und zu keiner Zeit Zahlungen in irgendeiner Höhe an wen auch immer geleistet. f) Die Gewebeberechtigung des vormaligen Gewerbeberechtigten J wurde bereits 1999 an die zuständige Bezirkshauptmannschaft zurückgegeben. g) Die Gesellschaft wurde am 5. Oktober 2001 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gestrichen. h) Das Ende der Gewerbeberechtigung wurde von der Bezirkshauptmannschaft K am 17. Dezember 2001 verkündet. i) Die W Gastronomie GmbH hat unter dem Bw als Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt operative Tätigkeiten ausgeübt. Unter der Geschäftsführertätigkeit des Bw wurden weder Umsätze noch Erlöse erzielt. j) Am 23. Juli 1999 wurde die Gesellschaft J GmbH vom Bw übernommen und in die W Gastronomie GmbH umfirmiert. k) Zum Datum 23. Juli 1999 bestanden keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt. l) Darüber hinaus sind seit der Übernahme beim Bw keine Bescheide oder Zahlungsaufforderungen von Seiten des Finanzamtes eingelangt. Beweis wie bisher. Dessen ungeachtet wurden vom Bw zahlreiche Investitionen getätigt und unter Berücksichtigung, dass keine Umsätze sowie Erlöse erzielt worden sind, müsste sich jedenfalls ein Umsatzsteuerguthaben zu Gunsten des Bw ergeben. Diesbezüglich werden noch Unterlagen vom Steuerberater P erwartet. Beweis wie bisher. Auf Grund obiger Ausführungen wiederholt der Bw daher seinen Antrag, der Berufung Folge zu geben." Punkt 2) der Schriftsätze lautet jeweils folgendermaßen: "Unter einem wiederholt der Bw seinen Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage von Unterlagen, die vom Masseverwalter Dr. J beigeschafft werden müssen. Es ist zwar richtig, dass der Bw seit geraumer Zeit Kenntnis von dem anhängigen Verfahren hat, nicht desto trotz konnten die Unterlagen bis zum heutigen Tage nicht beigeschafft werden. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass die Unterlagen vom Masseverwalter selbst benötigt werden. Die Kenntnis vom vorliegenden Verfahren ist somit unerheblich. Der Bw wiederholt daher seinen Antrag auf Fristverlängerung bis 31. August 2004. Unter einem werden nachstehende Unterlagen vorgelegt: Verständigung über die Endigung einer Gewerbeberechtigung vom 17. Dezember 2001 und Beschluss des Landesgerichtes S vom 5. Oktober 2001. Der Bw". Aus diesen sowohl zur Geschäftszahl RV st/02 als auch zur Geschäftszahl RV gh/02 vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft K am 17. Dezember 2001 mit Wirksamkeit 14. Dezember 2001 die Endigung der Gewerbeberechtigung für die Fa. W Gastronomie GmbH ausgesprochen, und das Firmenbuchgericht S mit Beschluss vom 5. Oktober 2001 dem Bw die amtswegige Löschung der W Gastronomie GmbH wegen Vermögenslosigkeit nach § 40 FBG in Aussicht gestellt hat. Am 6. August 2004 überprüfte die Referentin die im Fristverlängerungsansuchen vom 16. Juli 2004 gemachten Angaben. Dabei teilte der ehemalige Masseverwalter Dr. J mit, dass das Konkursverfahren der W Betriebs GmbH abgeschlossen, er seiner Funktion damit enthoben sei, und daher derzeit kein Eigenbedarf an den Unterlagen der insolventen Gesellschaft mehr gegeben sei. Unterlagen dieses Unternehmens befänden sich jedoch im Archiv seiner Kanzlei, weil er auf Grund seiner Masseverwalterstellung Insolvenzakten grundsätzlich für die Dauer der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist verwahren müsse. Eine Unterlagenherausgabe an den Bw komme aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht, dieser könne gegen Ersatz allenfalls anfallender Kosten aber jederzeit Einsicht in diese oder Abschriften von diesen archivierten Unterlagen nehmen. Dies wäre dem Bw, der sich vor nicht allzu langer Zeit in seiner Kanzlei telefonisch nach dem Vorhandensein von Firmenunterlagen erkundigt hätte, auch mitgeteilt worden. Mit der konkreten Angelegenheit wäre in weiterer Folge seine Kanzleimitarbeiterin Frau V. P., die daher nähere Auskünfte erteilen könne, befasst gewesen. Am 10. August 2004 gab die benannte Kanzleiangestellte telefonisch bekannt, dass sich der Bw glaublich Mitte Mai 2004 telefonisch nach dem Vorhandensein von Unterlagen der W Betriebs GmbH erkundigt hätte. Dies wäre von ihr nach Durchsicht des Archivs, jedoch ohne nähere Sichtung grundsätzlich bejaht worden. Sie wäre mit dem Bw so verblieben, dass sich dieser bei Bedarf wieder in der Kanzlei melden würde. Seither hätte sich der Bw in der Kanzlei nicht mehr gemeldet. Über die Berufung wurde erwogen: I. Zurückweisung des Fristverlängerungsantrages vom 16. Juli 2004: Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 wurde der Bw im gegenständlichen Haftungsberufungsverfahren aufgefordert, sein Vorbringen hinsichtlich des Fehlens jeglicher Gesellschaftsmittel im Haftungszeitraum und einer nicht erfolgten Gläubigerungleichbehandlung bzw. wegen dazu widersprüchlicher Beweisergebnisse die anteilige Verwendung für die offensichtlich noch vorhanden gewesenen Mittel schriftlich zu belegen, und weiters bekannt zu geben, ob und wie lange Löhne ausbezahlt worden wären, bzw. ob für die Gesellschaftsforderungen ein Mantelzessionsvertrag zu Gunsten der Hausbank bestanden hätte. Für die Vorhaltsbeantwortung und Nachweiserbringung wurde eine dreiwöchige Frist ab Vorhaltszustellung eingeräumt. Innerhalb dieser behördlichen und damit gemäß § 110 Abs. 2 BAO grundsätzlich verlängerbaren Frist wurde am 1. Juni 2004 ein Fristverlängerungsgesuch für die Vorhaltsbeantwortung und Beweismittelvorlage gestellt. Die begehrte Fristerstreckung wurde damit begründet, dass sich die zur Vorhaltsbeantwortung erforderlichen Unterlagen der insolventen W Betriebs GmbH beim ehemaligen Masseverwalter Dr. J befänden, erst beigeschafft und noch mit dem Steuerberater besprochen werden müssten, und der Bw in Deutschland wohnhaft sei. Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 8. Juni 2004) wurde diesem Ansuchen im Hinblick auf das dargestellte Antragsvorbringen durch weitere Fristerstreckung bis am 16. Juli 2004 teilweise stattgegeben. Das Mehrbegehren um Fristverlängerung bis am 31. August 2004 wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Bw bereits seit Ingangsetzung des Haftungsverfahrens im Februar 2002 wisse, dass und welche Nachweise zu seiner Entlastung er zu erbringen habe, er bisher weder diesbezüglichen wiederholten Aufforderungen der Erstbehörde nachgekommen wäre noch die Einbringung der Haftungsberufung und des Vorlageantrages hierfür genützt worden wären, der Fristverlängerungsantrag keine sonstigen triftigen Gründe anführe, die eine Beweismittelvorlage auch innerhalb der bis 16. Juli 2004 erstreckten Frist unmöglich erscheinen ließen, und einer weiteren Fristverlängerung überdies der Umstand der Gleichbehandlung von Abgabepflichtigen in selber Lage und die Zielsetzung der Abkürzung von Berufungsverfahrensdauern entgegen stünden.

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerhaftungLohnabgabenUmsatzsteuerKörperschaftssteuervorauszahlungenNebenansprüchefehlender Nachweisvorhandene Mittelidenter Fristverlängerungsantrag nach Fristabweisungentschiedene SacheAntragszurückweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1871-L/02
Stammnummer
12263
Gültig
25.08.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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