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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1871-L/02

Geschäftsführerhaftung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1871-L/02vom 25.08.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 16. Juli 2004 stellte der Bw für die Vorhaltsbeantwortung und Beibringung der abverlangten Nachweise erneut einen Fristverlängerungsantrag. Begehrtes Fristende war diesfalls wiederum der 31. August 2004. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Beischaffung der Unterlagen der insolventen W Betriebs GmbH vom Masseverwalter Dr. J bisher unmöglich gewesen wäre, weil dieser die betreffenden Unterlagen selbst benötige. Überprüfungen zum Antragsvorbringen haben ergeben, dass sich die Unterlagen des insolventen Unternehmens tatsächlich beim Masseverwalter befinden, in dessen Kanzlei für die Dauer der gesetzlichen siebenjährigen Aufbewahrungsfrist archiviert sind, ein Eigenbedarf des Masseverwalters jedoch wie behauptet nicht mehr besteht, weil das Insolvenzverfahren bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen, und damit auch die Masseverwaltertätigkeit beendet ist. Weiters haben die Ermittlungen ergeben, dass sich der Bw vor circa drei Monaten beim Masseverwalter nach dem Vorhandensein von Unterlagen der insolventen Gesellschaft erkundigt, er sich seither aber, obwohl seine damalige Anfrage positiv beantwortet und ihm auch entsprechende Akteneinsicht bzw. -abschriftnahme zugestanden wurde, nicht mehr in der Kanzlei gemeldet hat. Schon auf Grund dieser Beweisergebnisse, die das konkrete Antragsvorbringen des Bw nicht verifiziert haben, wäre dem Fristverlängerungsgesuch vom 16. Juli 2004 im Falle einer gesetzlich möglichen Sachentscheidung kein Erfolg beschieden. Eine meritorische Antragserledigung ist regelmäßig aber nur dann zulässig, wenn keine Gründe vorliegen, die eine Antragszurückweisung schon aus formellen Gründen notwendig machen. Mit dem teilweise abweisenden Fristverlängerungsbescheid vom 7. Juni 2004 hat die Berufungsbehörde mit normativer Wirkung zum Ausdruck gebracht, dass die Vorhaltsbeantwortungs- und Beweismittelvorlagefrist im gegenständlichen Fall nicht über den 16. Juli 2004 hinaus wie beantragt bis am 31. August 2004 verlängert wird. Da diese verfahrensleitende Verfügung iSd. §§ 94 und 244 BAO gemäß § 109 Abs. 3 BAO nicht abgesondert bekämpfbar war, und das Antragsbegehren im Fristverlängerungsgesuch vom 16. Juli 2004 ident zu dem vom 1. Juni 2004 ist, steht einer neuerlichen Sachentscheidung über die Antragssache "Verlängerung der Frist zur Vorhaltsbeantwortung und Beweismittelvorlage bis am 31. August 2004" die bereits abweisende Entscheidung vom 7. Juni 2004 entgegen. Der Fristverlängerungsantrag vom 16. Juli 2004 war daher spruchgemäß wegen bereits entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 4.9.1992, 92/13/0062; ÖStZ 1995, 233). II. Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO iVm. § 80 BAO vom 16. Mai 2002: Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden . Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Ihre Geltendmachung bedingt daher unter anderem die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 8.5.2002, 99/14/0233). Nach Abschluss eines Konkurses ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der in der Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen bei der Gesellschaft uneinbringlich sein wird (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Über das Vermögen der W Betriebs GmbH wurde im Mai 2002 das Konkursverfahren eröffnet, und die Gesellschaft damit aufgelöst. Aus gegebenem Anlass wurde der Bw für bei dieser rückständige Abgaben im Ausmaß v. € 84.272,52 zur Geschäftsführerhaftung herangezogen. Seit 22. Dezember 2003 ist das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens und Ausschüttung einer Quote von 0,662766 % aufgehoben. Die dabei an den Abgabengläubiger überwiesene Quotenzahlung iHv. € 748,22 wurde im Mai 2004 auf rückständige Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin verrechnet. Dabei wurden ua. auch haftungsgegenständliche Abgabenschuldigkeiten im Umfang von € 480,38 getilgt. In diesem Betrag waren Haftungsschuldigkeiten somit noch bei der Primärschuldnerin selbst einbringlich. Außerdem haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern für Jänner bis März 2002 infolge Gutschriftsbuchung vom 16. Mai 2002 um € 2.391,26 vermindert. Insgesamt kam es somit seit Bescheiderlassung zu einer Tilgung von Haftungsschuldigkeiten im Ausmaß v. € 2.871,64. Der vorgeschriebene Haftungsbetrag war aus Anlass dieser Entscheidung deshalb um den vorgenannten Betrag zu reduzieren, und wie im Spruch eingangs dargestellt aufzugliedern. Im Gesamtbetrag v. € 81.400,88 sind haftungsgegenständliche Abgaben jedoch am Abgabenkonto der Primärschuldnerin derzeit noch rückständig. Da das Massevermögen der insolventen Gesellschaft bereits verteilt und dabei für haftungsgegenständliche Abgabenschuldigkeiten im vorgenannten Umfang keine Deckung erfolgt ist, steht damit deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin fest. Bestand und Höhe der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin sind berufungsgegenständlich ebenso unstrittig wie die Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum Mitte März 2000 bis Mitte April 2002. In Streit steht im Berufungsfall somit allein, ob den Bw an der Nichtentrichtung der bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlichen Abgaben in Gesamthöhe v. € 81.400,88 ein haftungsbegründendes Verschulden iSd. § 9 BAO trifft, und wenn ja, ob dieses ursächlich für die Abgabenuneinbringlichkeit bei der Gesellschaft gewesen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprechen und insbesondere nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd. § 9 BAO angenommen werden darf (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Zum tatbestandsmäßigen Verschulden reicht bereits fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Vertreters aus. Hat der Geschäftsführer seine Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, schuldhaft verletzt, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung gestandenen Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei denn, er weist anhand eines Liquiditäts- und Zahlungsnachweises bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet, die Abgabenschulden also nicht schlechter als andere Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Wird dieser Nachweis nicht angetreten, dann kann der Geschäftsführer für nicht entrichtete, bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Abgaben zur Gänze zur Haftung herangezogen werden (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Wurden die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den vorhandenen Mitteln zwar nicht anteilig bedient, vermag der Geschäftsführer aber nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Mittelverwendung an den Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur beschränkt und zwar für die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlich erfolgten Abgabenzahlung (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Das für den Fall noch vorhanden gewesener Gesellschaftsmittel zu beachtende, oben dargelegte Gleichbehandlungsgebot gilt im Berufungsfall für alle haftungsgegenständlichen Abgaben mit Ausnahme der Lohnsteuern für Jänner bis Oktober 2001, Dezember 2001 und Jänner bis März 2002. Wurden Abgaben nicht entrichtet, weil der Gesellschaft im jeweiligen Abgabenfälligkeitszeitpunkt keine Mittel mehr zur Verfügung standen, dann ist dem Geschäftsführer eine haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Auch diesfalls hat jedoch nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern der Geschäftsführer das Fehlen entsprechender Mittel zu beweisen (VwGH 26.6.2000, 95/117/0613; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Der Zeitpunkt, für den festzustellen ist, ob der Primärschuldnerin Mittel zur Verfügung gestanden sind, bestimmt sich danach, wann die haftungsgegenständlichen Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungsabgaben ist ungeachtet einer allfälligen (späteren) bescheidmäßigen Festsetzung stets der Zeitpunkt, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären, also der Fälligkeitszeitpunkt, maßgeblich (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181; VwGH 17.8.1998, 98/17/0038). Im vorliegenden Fall wurde dem Bw schon vor Erlassung des berufungsgegenständlichen Haftungsbescheides mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002 Gelegenheit gegeben, der Behörde darzulegen und nachzuweisen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die im Schreiben näher angeführten Abgaben der Primärschuldnerin entrichtet wurden. Weiters wurde er für den Fall, dass noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, aufgefordert, deren anteilige Verwendung im Hinblick auf sämtliche bestandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nachzuweisen. In Beantwortung dieses Vorhaltes wurde am 25. Februar 2002 mitgeteilt, dass die Nichtentrichtung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten im Nichtvorhandengewesensein liquider Mittel begründet gelegen wäre, und in diesem Zusammenhang auf unzählige, gegen die Gesellschaft anhängige Exekutionsverfahren sowie darauf verwiesen, dass über Betreiben des Abgabengläubigers mittlerweile Konkursantrag für die Gesellschaft gestellt worden wäre. Schriftliche Nachweise für dieses Parteivorbringen erbrachte der Bw anlässlich dieser Eingabe trotz behördlichen Ersuchens nicht. Mit Ergänzungsvorhalt vom 12. März 2002 wurde der Bw deshalb vom Finanzamt ausdrücklich aufgefordert, für den maßgeblichen Zeitraum anhand schriftlicher Unterlagen nachzuweisen, dass die Gesellschaft behauptungsgemäß keine liquiden Mittel mehr gehabt und sie auch die übrigen Gesellschaftsgläubiger nicht mehr befriedigt hätte. Im gegebenen Zusammenhang hielt das Finanzamt auch die Beschuldigtenaussage des Bw im Finanzstrafverfahren vom 15. Februar 2002 vor, der zufolge mit Ausnahme des finanzbehördlichen alle anderen Exekutionsverfahren gegen die Gesellschaft inzwischen infolge Zahlung eingestellt worden wären. Auf die Erlassung eines Haftungsbescheides für den Fall der Nicht- bzw. unvollständigen Vorhaltsbeantwortung wurde gleichzeitig hingewiesen. Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, wurde der Bw mit nunmehr angefochtenem Haftungsbescheid vom 16. Mai 2002 für rückständige Gesellschaftsabgaben im Umfang v. € 84.272,52 zur Geschäftsführerhaftung herangezogen. Bescheidgegenständlich waren dabei bei der Gesellschaft im Zeitraum März 2000 bis April 2002 fällig gewordene, jedoch nicht entrichtete Körperschafts- und Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Zwangsstrafen, Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie Einbringungsgebühren. In der Bescheidbegründung legte die Erstbehörde dar, dass mangels erbrachten Nachweises für das Parteivorbringen und insbesondere auf Grund getroffener Feststellungen, dass der Betrieb der Gesellschaft teilweise mit sieben Beschäftigten geführt worden wäre, vom Vorhandengewesensein finanzieller Mittel im Haftungszeitraum und weiters davon auszugehen gewesen wäre, dass der Abgabengläubiger aus diesen Mitteln nicht anteilig bedient worden wäre. Laut weiteren Entscheidungsgründen fielen mit Ausnahme der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern alle übrigen Haftungsschuldigkeiten unter das Gleichbehandlungsgebot. Die diesbezüglich stattgefundene Ungleichbehandlung des Fiskus stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw iSd § 9 BAO dar. Für die nicht unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Lohnsteuern gründeten schuldhafte Pflichtverletzungen des Bw ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft auf der Missachtung der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, weil im Haftungszeitraum Löhne ausbezahlt, die darauf entfallenden Lohnsteuern aber nicht abgeführt worden wären. In der dagegen eingebrachten Berufung behauptete der Bw erneut, dass es im Haftungszeitraum an jeglichen finanziellen Mitteln gefehlt hätte, ungeachtet vorangegangener Aufforderungen und der Entscheidungsgründe im Haftungsbescheid erbrachte er aber auch aus Anlass dieser Rechtsmitteleingabe keine schriftlichen Nachweise für seine Behauptungen. Er wies vielmehr nur darauf hin, dass sein Vorbringen durch behördliche Einsichtnahme in die Firmenunterlagen der insolventen Gesellschaft verifizierbar wäre. In der Begründung der nachfolgend abweisend ergangenen Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt dem Bw wiederum dar, dass auf Grund der im Haftungsverfahren bestehenden qualifizierten Behauptungs- und Beweislast nicht die Abgabenbehörde, sondern er als (potenziell) Haftungspflichtiger den Nachweis für sein zum Nichtvorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen erstattetes Vorbringen zu erbringen gehabt, er dies bisher aber unterlassen hätte. Wegen der geltenden Beweislastverteilung wäre auch mit dem Berufungshinweis auf vom Finanzamt einzusehende Firmenunterlagen nichts für eine erfolgreiche Berufungserledigung zu gewinnen gewesen. Dieser Berufungsvorentscheidung kam ebenfalls Vorhaltcharakter zu. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet. Der Bw bezog darin insbesondere auch weder Stellung zu den erstbehördlichen Feststellungen, dass die Gesellschaft im gesamten Haftungszeitraum mehrere Dienstnehmer beschäftigt gehabt, ein Geschäftsbetrieb demnach bis zuletzt bestanden hätte, und deshalb Mittel vorhanden gewesen wären, noch behauptet er, dass im Haftungszeitraum keine Lohnauszahlungen mehr erfolgt wären. Er nützte diese Eingabe aber auch nicht zur Nachreichung der bereits wiederholt abverlangten Nachweise. Nach Berufungsvorlage gab die Rechtsmittelbehörde dem Bw mit Schreiben vom 18. Mai 2004 unter Darstellung der zugrunde liegenden Sach- und Beweislage nochmals Gelegenheit, sein Parteivorbringen binnen dreiwöchiger Frist anhand der bereits mehrfach eingeforderten Beweismittel zu erhärten, und wegen vorliegender, für das Vorhandengewesensein von finanziellen Mitteln sprechender Beweisergebnisse insbesondere deren anteilige Verwendung schriftlich nachzuweisen. Die das Parteivorbringen nicht stützenden finanzstrafbehördlichen Aussagen des Bw als Beschuldigter vom 15. Februar 2002 und des Zeugen J B vom 20. Juni 2002 wurden anlässlich dieses Schriftsatzes vorgehalten und dem Bw in Kopie übermittelt. Wegen der im Forderungsanmeldungverzeichnis der W Betriebs GmbH ua. ausgewiesenen Lohnforderungsanmeldungen seitens Dienstnehmern der Gesellschaft und der aktenkundig bestandenen hohen Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Volkskreditbank forderte die Berufungsbehörde den Bw auch zur Bekanntgabe und zum schriftlichen Nachweis auf, ob und wie lange im Haftungszeitraum Löhne noch ausbezahlt worden wären, und ob hinsichtlich der Gesellschaftsforderungen ein Mantelzessionsvertrag zu Gunsten der Hausbank bestanden und falls ja, in wie weit er dabei Vorsorge für die (anteilige) Befriedigung der anderen Gesellschaftsgläubiger insbesondere auch des Abgabengläubigers getroffen hätte. Die mit Schreiben vom 18. Mai 2004 eingeräumte Frist nützte der Bw nicht zur Vorhaltsbeantwortung und Beweismittelvorlage, sondern allein dazu, zeitgerecht vor Fristablauf am 1. Juni 2004 einen entsprechenden Fristverlängerungsantrag bis 31. August 2004 zu stellen. Diesem Antrag wurde unter weiterer Fristerstreckung für die Nachweiserbringung und Vorhaltsbeantwortung bis am 16. Juli 2004 teilweise stattgegeben, die darüber hinausgehend beantragte Fristverlängerung bis am 31. August 2004 wurde jedoch abgewiesen. Am letzten Tag der verlängerten Frist (16. Juli 2004) brachte der Rechtsvertreter des Bw zum gegenständlichen Haftungsberufungsverfahren GZ RV st/02 zwar einen Schriftsatz samt zwei Beilagen ein, das darin unter Punkt 1. erstattete Vorbringen und auch die angeschlossenen Urkunden stehen jedoch in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Haftungsberufung. Diese Eingaben beziehen sich vielmehr - ausgenommen Punkt 2. des Schriftsatzes - inhaltlich eindeutig nur auf das für den Bw bei der erkennenden Behörde parallel anhängige Haftungsberufungsverfahren GZ RV gh/02 betreffend Fa. W Gastronomie GmbH. Das Vorbringen zu Punkt 1. der Eingabe vom 16. Juli 2004 und der Inhalt der gleichzeitig vorgelegten Urkunden sind damit für das gegenständliche Haftungsberufungsverfahren unbeachtlich. Ein Vorbringen im Hinblick auf den Vorhalt vom 18. Mai 2004 sowie die dabei abverlangten Nachweise wurden aus Anlass dieser Eingabe vom 16. Juli 2004 somit wiederum nicht erstattet bzw. erbracht. Allerdings wurde darin unter Punkt 2. erneut ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorhaltsbeantwortung und Nachweiserbringung bis am 31. August 2004 gestellt. Dieser Fristverlängerungsantrag war zwar rechtzeitig, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kam ihm aber keine fristhemmende Wirkung zu (Ritz, BAO² Kommentar § 110 Rz 5 und 6; FJ 2002, 171). Das bedeutet, dass die bescheidmäßig bis 16. Juli 2004 eingeräumte Frist trotz dieses Antrages ungehindert weiter- bzw. ablief. Im Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 92/13/0215 hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass der Abgabepflichtige auf die Verlängerung einer bereits gesetzten Frist nicht vertrauen kann, da es sonst in seinem Belieben stünde, Fristsetzungen seitens der Behörde zu unterlaufen. Das Vertrauen auf eine weitere Fristverlängerung ist vor allem dann nicht schutzwürdig, wenn wie im Berufungsfall ein früher gestelltes Fristverlängerungsansuchen bereits teilweise abgewiesen wurde, das Antragsbegehren im weiteren Fristverlängerungsantrag gleichlautend mit dem im vorangegangenen, schon abweislich entschiedenen Fristverlängerungsantrag ist, und sich das im neuerlich gestellten Fristverlängerungsantrag erstattete Antragsvorbringen überdies wie gegenständlich als tatsachenwidrig herausstellt. Aus den eingangs unter Punkt I zur gegenständlichen Entscheidungsbegründung dargestellten Erwägungen konnte dem erneuten Fristverlängerungsantrag vom 16. Juli 2004 im vorliegenden Fall schon aus formellen Gründen nicht stattgegeben werden. Dieser Antrag war vielmehr wegen bereits entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Damit steht aber fest, dass der Bw im gegenständlichen Haftungsberufungsverfahren innerhalb eingeräumter Frist bis am 16. Juli 2004 der Nachweispflicht für sein Parteivorbringen, aber auch der Aufforderung der Berufungsbehörde, die anteilige Verwendung der im Haftungszeitraum laut vorliegenden Beweisergebnissen offensichtlich noch vorhanden gewesenen Gesellschaftsmittel nachzuweisen, bzw. Angaben zur Dauer der tatsächlich erfolgten Lohnauszahlungen zu machen, nicht nachgekommen ist. Ebenso blieb damit auch unbeantwortet, wie lange die Primärschuldnerin Miete an die S und O GmbH bezahlt, und ob gegenüber der Volkskreditbank ein Globalzessionsvertrag zur Kreditbesicherung bestanden hat. Seit Fristablauf bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung ist wiederum rund ein Monat vergangen. Auch diese Zeit wurde vom Bw nicht genützt, da die abverlangten Unterlagen bis dato bei der Berufungsbehörde nicht eingegangen sind. Wenngleich die im Haftungsverfahren geltende besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde damit jeglicher amtswegigen Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es doch dem (potenziell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemein, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufzustellen. Im gegenständlichen Fall hat der Bw behauptet, dass die Gesellschaft im Haftungszeitraum bereits illiquid gewesen, und er deshalb haftungsfrei wäre. Wegen der im Haftungsverfahren geltenden Beweislastverteilung oblag der Nachweis über das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeiten bei der Gesellschaft für den gesamten rund zweijährigen Haftungszeitraum wie auch der Nachweis, dass den haftungsgegenständlichen, großteils auf Selbstberechnung und -bekanntgabe basierenden Lohnsteuern keine Lohnauszahlungen mehr zugrunde gelegen wären, gegenständlich nicht der Behörde, sondern dem Bw als für Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen. Diese Nachweise ist der Bw jedoch im abgeführten Verfahren auf Grund obiger Ausführungen insgesamt schuldig geblieben. Nach den laut Aktenlage vorliegenden Beweisergebnissen besteht kein Zweifel, dass der Geschäftsbetrieb der W Betriebs GmbH bis zur Insolvenzeröffnung grundsätzlich aufrecht war. Dies ergibt sich sowohl aus der Zeugenaussage des J B, dass er nach einer Unterbrechung wiederum seit April 1999 als Betriebsleiter im primärschuldnerischen Unternehmen beschäftigt gewesen wäre, er Buchungsaufträge für die Gesellschaft bis zur Wintersaison 2001/02 laufend zweimal wöchentlich per Mail an den Bw nach Deutschland weitergeleitet, und sich im Winter 2001/02 der Gesellschafter G H um sämtliche Angelegenheiten vor Ort gekümmert hätte, als auch aus den Feststellungen des Masseverwalters im Insolvenzbericht, dass die gemeinschuldnerische Gesellschaft ihr Gewerbe an zwei Standorten ausübe, das Unternehmen am 12. Juni 2002 zur Gänze geschlossen worden wäre, der Personalstand in letzter Zeit im Winter acht bis dreizehn und im Sommer ein bis zwei Personen betragen hätte, und die bisherigen Dienstnehmer wegen Unternehmensschließung nunmehr nicht mehr weiter beschäftigt werden könnten. Auch der am 22. März 2000 vom Bw im Finanzstrafverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahme, er kümmere sich seit Juni 1999 persönlich um die steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, kann, weil andernfalls inhaltsleer, nur der Sinngehalt beigemessen werden, dass ein Geschäftsbetrieb im konkreten Rechtfertigungszeitpunkt bestanden und sich der Bw deshalb um die (zur Offenlegung der Abgabenbemessungsgrundlagen erforderliche) laufende Geschäftsgebarung gekümmert hat. Da die Primärschuldnerin erwiesenermaßen bis zuletzt Dienstnehmer beschäftigte, und laut Aussage des genannten Zeugen bei der gastronomisch tätigen Gesellschaft bis einschließlich zur Wintersaison 2001/02 laufend Buchungsaufträge eingingen, ist auch bedenkenlos darauf zu schließen, dass die Gesellschaft im Haftungszeitraum März 2000 bis April 2002 entgegen dem Parteivorbringen noch Umsätze erzielt und sie damit über wenn auch unzureichende finanzielle Mittel verfügt hat. Für diese Annahme spricht auch, dass die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für Februar 2000 bis März 2002 unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen sind, was den logischen Denkgesetzen folgend bei Nichtvorliegen von Umsätzen sicherlich nicht der Fall gewesen wäre. Außerdem hat der Bw bei seiner finanzstrafbehördlichen Einvernahme am 15. Februar 2002, die auch den Vorwurf von Verkürzungen der nunmehr ua. haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar bis Oktober 2000 und Jänner bis April 2001 betraf, nicht das geringste Vorbringen dahingehend erstattet, dass in diesem Zeitraum keine Umsätze mehr bzw. niedrigere als geschätzt und festgesetzt erzielt worden wären. Seine Ausführungen beschränkten sich sinngemäß allein darauf, dass die von ihm eingesetzt gewesenen Betriebsleiter und der steuerliche Vertreter für die ordnungsgemäße Offenlegung der Abgabenbemessungsgrundlagen verantwortlich gewesen wären. Im Zuge dieser Aussage räumte der Bw im Übrigen sogar selbst ein, dass ihn zwar keine strafrechtliche Verantwortung, allenfalls aber eine Geschäftsführerhaftung treffe. Dass im Haftungszeitraum noch Mittel vorhanden waren, ist aktenmäßig schließlich auch dadurch dokumentiert, dass am Abgabenkonto der Gesellschaft in diesem Zeitraum drei - wenngleich geringfügige - a-conto-Zahlungen im Gesamtbetrag v. rd. S 22.000,-- eingegangen sind. Waren im Haftungszeitraum, wie berufungsgegenständlich durch die vorstehenden Beweisergebnisse gesichert, aber noch wenn auch zur Befriedigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft offenkundig nicht mehr ausreichende Gesellschaftsmittel vorhanden, so wäre es im abgeführten Haftungsverfahren wegen entsprechender Vorhaltungen der Erst- und der Berufungsbehörde am Bw gelegen gewesen, die anteilige Verwendung der tatsächlich noch verfügbar gewesenen Mittel nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Bw jedoch ebenso wie den für sein Vorbringen nicht vorhanden gewesener Mittel nicht einmal angetreten. Schon die Befriedigung eines Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar. Im Berufungsfall ist festzustellen, dass sich am Abgabenkonto der Gesellschaft während des zweijährigen Haftungszeitraumes ein Rückstand von rd. € 89.000,-- angesammelt hat. Mit Ausnahme der drei vorerwähnten Zahlungen sind am Abgabenkonto in diesem Zeitraum keine weiteren (Pauschal)Zahlungen eingegangen. Im Vergleich dazu sind für andere Gesellschaftsgläubiger anhand der vorliegenden Aktenlage und der im Forderungsanmeldungsverzeichnis enthaltenen Daten jedoch folgende Feststellungen zu treffen gewesen: Die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Volkskreditbank AG beliefen sich laut letztvorliegender Bilanz zum 31. Dezember 1998 auf rd. S 5,6 Mio (rd. € 407.000,--), Anmeldungsbetrag im dreieinhalb Jahre später eröffneten Konkurs waren rd. € 441.000,--. Legt man zugrunde, dass in der Gewinn- und Verlustrechung 1998 ein jährlicher Aufwandsposten für Kreditzinsen gegenüber diesem Bankinstitut v. rd. S 1.046.000,-- aufscheint, so müsste bei Zutreffen der Parteiangaben, dass im gesamten Haftungszeitraum von zwei Jahren auch alle übrigen Gläubiger keine Zahlungen mehr erhalten hätten, bei tatsächlicher Nichttilgung dieser Kreditschuld und Nichtzahlung von Kreditzinsen unzweifelhaft eine wesentlich höhere offene Kreditforderung als im Verzeichnis ausgewiesen angemeldet worden sein. Dasselbe trifft auch auf die Aufwendungen der Gesellschaft für den laufenden Geschäftsbetrieb zu. In der Gewinn- und Verlustrechnung 1998 sind ein jährlicher Stromaufwand von rd. S 334.500,-- (rd. € 24.300,--), Telefonaufwand von rd. S 87.100,-- (rd. € 6.330,--), Betriebsversicherungsaufwand von rd. S 70.000,-- (rd. € 5.900,--), Küchenaufwand von rd. S 387.000,-- (rd. € 28.100,--), Getränkeaufwand von rd. S 166.400,-- (rd. € 12.100,--) und Brennstoffaufwand v. S 23.000,-- (rd. € 1.700,--) ausgewiesen. Offene Forderungen aus Brennstofflieferungen sind im Anmeldungsverzeichnis überhaupt nicht erfasst. Enthalten sind darin jedoch Forderungsanmeldungen für Strom von rd. € 4.800,--, für Telefon von rd. € 3.400,--, für Versicherungsentgelte von rd. € 4.600,-- und für Lebensmittellieferantenrechnungen von gesamt rd. € 8.000,--. Auch diese Gegenüberstellung macht, da der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erwiesenermaßen bis zur Konkurseröffnung aufrecht war, deutlich, dass im Haftungszeitraum Rechnungen im Hinblick auf die vorgenannten Lieferungen und Leistungen bezahlt worden sein mussten, da andernfalls bei weitem höhere Forderungsanmeldungen erfolgen hätten müssen. Im Übrigen scheint im Anmeldungsverzeichnis auch keine Forderungsanmeldung seitens der Vermieterin Fa. S und O GmbH auf, obwohl die Primärschuldnerin laut Feststellungen des Masseverwalters in seinem Insolvenzbericht von dieser ab Oktober 1999 die Liegenschaft W Nr 211 gegen eine jährliche Miete von € 69.765,92 angemietet hatte. Auch wenn diese Miete, wie vom Masseverwalter weiters festgestellt, zumindest in letzter Zeit nicht mehr bezahlt worden sein dürfte, spricht doch das gänzliche Fehlen einer diesbezüglichen Forderungsanmeldung dafür, dass im Haftungszeitraum Mietzahlungen an die S und O GmbH erfolgt sind. Insgesamt besteht nach dieser Faktenlage und angesichts der Tatsache, dass der Abgabengläubiger in der Zeit zwischen März 2000 und April 2002 nur Zahlungen im Gesamtumfang von rd. S 22.000,-- (rd. € 1.600,--) erhalten hat, für die erkennende Behörde daher kein Zweifel, dass es unter der Geschäftsführung des Bw im Haftungszeitraum zu einer bevorzugten Befriedigung anderer Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem Fiskus aus den tatsächlich noch vorhanden gewesenen Mitteln und damit zu schuldhaften Vertreterpflichtverletzungen seinerseits gekommen ist. Gestützt wird diese Annahme nicht zuletzt auch dadurch, dass der Bw am 25. Februar 2002 anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme ausgesagt hat, dass alle gegen die Gesellschaft laufenden Exekutionsverfahren mit Ausnahme des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens mittlerweile durch Zahlung eingestellt wurden. Da die aufgezeigten Ermittlungsergebnisse dem Parteivorbringen und insbesondere der Annahme einer Gläubigergleichbehandlung klar entgegen stehen, vom Bw ein diesbezüglicher Nachweis, aber auch der Nachweis, welcher Betrag bei pflichtgemäßer anteilsmäßiger Befriedigung der Abgabenschuldigkeiten abzuführen gewesen wäre, nicht erbracht wurde, und seine Behauptungen allein die geforderten Nachweise nicht ersetzen konnten, haftet der Bw für die unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden, in Haftung gezogenen Abgaben der Primärschuldnerin, soweit sie wie im obigen Bescheidspruch dargestellt bei dieser uneinbringlich sind, zur Gänze. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern für Jänner bis Oktober und Dezember 2001 und Jänner bis März 2002 gilt wie erwähnt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Da es sich bei der Lohnsteuer um eine Abfuhrabgabe handelt, ist diese im Falle ausbezahlter Löhne jedenfalls in darauf entfallender Höhe abzuführen, widrigenfalls dem Vertreter trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft eine schuldhafte Pflichtverletzung wegen Nichtbeachtung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 vorzuwerfen ist. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so ist nach dieser Bestimmung die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Eine Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer besteht demnach nur dann nicht, wenn wegen fehlender Mittel überhaupt keine Löhne mehr zur Auszahlung gelangt sind. Für auf ausbezahlte Löhne entfallende, jedoch nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer haftet der Vertreter jedoch stets wegen schuldhafter Verletzung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 22.2.1989, 85/13/0214). Dass von der W Betriebs GmbH in den haftungsgegenständlichen Lohnzahlungszeiträumen keine Löhne und Gehälter mehr ausbezahlt worden wären, hat der Bw im abgeführten Verfahren niemals behauptet. Weil jedoch im Forderungsanmeldungsverzeichnis offene Lohnforderungen von Dienstnehmern aufscheinen, wurde der Bw im Berufungsverfahren aufgefordert, bekannt zu geben und nachzuweisen, ob und wie lange Löhne im Haftungszeitraum bezahlt worden wären. Dieser Aufforderung ist der Bw ebenfalls nicht nachgekommen. Da die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern mit Ausnahme der Monate Jänner bis März 2002 allesamt auf Selbstberechnungen des steuerlichen Vertreters beruhen und von diesem mittels Lohnsteueranmeldungen dem Finanzamt bekannt gegeben wurden, weiters festzustellen ist, dass der für Jänner bis März 2002 mangels Offenlegung ergangene Lohnsteuerfestsetzungsbescheid unbekämpft geblieben und rechtskräftig geworden ist, und der Bw trotz Vorhalt der Behörde ein gegenteiliges Vorbringen weder erstattet noch dementsprechende Nachweise zu seiner Entlastung erbracht hat, geht die erkennende Behörde davon aus, dass im Haftungszeitraum Löhne noch ausbezahlt, die davon einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuern jedoch vom Bw unter schuldhafter Verletzung des § 78 Abs. 2 EStG 1988 bei jeweiliger Fälligkeit nicht entrichtet wurden. Was den Haftungsausspruch für die Nebenansprüche iSd. § 3 Abs. 2 BAO (Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsstrafen, Vollstreckungsgebühren) betrifft, genügt es auf § 7 Abs. 2 BAO hinzuweisen, wonach sich persönliche Haftungen (§ 7 Abs. 1 BAO) auch auf die vorgenannten Nebenansprüche erstrecken (Ritz, Kommentar BAO² § 7 Rz 9). Da im Berufungsfall insgesamt von schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw iSd. § 9 BAO auszugehen ist, erweist sich damit auch die Haftungsinanspruchnahme für die von den schuldhaft nicht entrichteten Abgaben vorgeschriebenen Nebenansprüche als rechtens. Hat der Geschäftsführer seine Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen wie vorliegend schuldhaft verletzt, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass diese Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Für den Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenuneinbringlichkeit streitet nach der Rechtsprechung somit eine widerlegbare Vermutung (VwGH 30.3.1987, 86/15/0080). Im Berufungsschriftsatz wurde vorgebracht, dass die gegenständlichen Haftungsschuldigkeiten selbst bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung des Bw uneinbringlich gewesen wären, weil keine Gesellschaftsmittel mehr vorhanden gewesen wären. Abgesehen davon, dass mit diesem Einwand schuldhafte Pflichtverletzungen indirekt eingeräumt werden, verkennt der Bw damit, dass sich die Frage eines Kausal- bzw. Rechtswidrigkeitszusammenhanges im vorstehenden Sinn bei tatsächlich nicht vorhanden gewesenen Mittel gar nicht stellt, weil der Vertreter diesfalls sowieso haftungsfrei ist. Das Vorliegen eines Kausal- bzw. Rechtswidrigkeitszusammenhanges ist vielmehr nur dann zu prüfen, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters evident ist. Die Rechtsmittelbehörde geht infolge getroffener Feststellungen, und weil der Bw für den Haftungszeitraum das behauptete gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln nicht nachgewiesen hat, berufungsgegenständlich von noch vorhanden gewesenen Mitteln und davon aus, dass diese unter Benachteiligung des Abgabengläubigers vorrangig für andere Gläubiger der Gesellschaft verwendet wurden. Dadurch und auch durch Nichtentrichtung der auf ausbezahlte Löhne entfallenden Lohnsteuern hat der Bw Vertreterpflichten schuldhaft verletzt. Hätte der Bw die im Haftungszeitraum tatsächlich noch vorhandenen Mittel zumindest anteilig auch für die Abgabenentrichtung verwendet und er Löhne nur mehr in solcher Höhe ausbezahlt, dass die darauf entfallende Lohnsteuer aus diesen Mitteln noch entrichtet werden konnte, wäre es bei der Primärschuldnerin unzweifelhaft zu keinem Abgabenausfall im gegebenen Umfang gekommen. Da der Bw selbst keine tauglichen Gründe, die die genannte Vermutung widerlegen hätten können, aufgezeigt hat, und Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. Rechtswidrigkeitszusammenhanges auch nicht aktenkundig sind, spricht im Anlassfall daher die Vermutung dafür, dass die aufgezeigten schuldhaften Pflichtverletzungen des Bw für die Uneinbringlichkeit der im Bescheidspruch dargestellten Abgaben der Gesellschaft ursächlich waren. Die Haftungsinanspruchnahme stellt eine Ermessensentscheidung dar. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung hat im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" kommt dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bw zu, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist die Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Die Geltendmachung der Haftung stellt anlassgegenständlich, da die primärschuldnerische Gesellschaft wegen Konkurses aufgelöst ist, die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Da auf Grund des Alters und der künftigen Erwerbsmöglichkeiten des Bw nicht von vorne herein davon ausgegangen werden kann, dass die Haftungsschuldigkeiten auch bei diesem uneinbringlich sind, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme gegenständlich jedenfalls als zweckmäßig. Im Zusammenhang mit den Billigkeitserwägungen könnte dem Bw allenfalls die bei der Primärschuldnerin im haftungsgegenständlichen Zeitraum offensichtlich bereits vorgelegene angespannte finanzielle Lage zugute gehalten werden. Dem gegenüber steht jedoch, dass der Bw diese triste Finanzlage nicht zuletzt auch selbst insbesondere durch Inanspruchnahme hoher Kredite für Sanierungs- und Umbaumaßnahmen am Betriebsgebäude und damit verbunden gewesener hoher Kreditzinsenbelastung mit herbei geführt, und er als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft außerdem abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt hat. Da der Abgabenausfall berufungsgegenständlich auf einem Verschulden des Bw gründet, ist daher den erwähnten Zweckmäßigkeitsgründen Vorrang vor den berechtigten Parteiinteressen einzuräumen. Die gegenständliche Haftungsinanspruchnahme ist im Übrigen auch nicht unter dem Blickwinkel der für den Bw aktenmäßig ausgewiesenen Vermögenslosigkeit unbillig, weil diese laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 16. Mai 2002 war aus den dargelegten Entscheidungsgründen somit dem Grunde nach keine Folge zu geben, eine teilweise Stattgabe hatte jedoch zu erfolgen, weil sich der ursprünglich vorgeschriebene Haftungsbetrag auf Grund teilweiser Verrechnung der überwiesenen Konkursquote und erfolgter Abgabengutschrift für Lohnsteuer Jänner bis März 2002 seit Erlassung des bekämpften Bescheides um € 2.871,64 vermindert, und der Haftungsausspruch daher nur mehr für die bei der Primärschuldnerin tatsächlich nicht mehr einbringlichen Abgaben im Umfang v. € 81.400,88 aufrecht zu halten war. Da im abgeführten Verfahren auch der Nachweis, welcher Abgabenbetrag bei anteiliger Entrichtung an den Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, unterblieben ist, kommt eine Haftungsbeschränkung auf die Differenz zwischen diesem Betrag und den tatsächlich erfolgten Abgabenzahlungen gegenständlich nicht in Betracht. Der Bw. haftet für die bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten iHv. € 81.400,88 daher zur Gänze (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Linz, 25. August 2004  

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerhaftungLohnabgabenUmsatzsteuerKörperschaftssteuervorauszahlungenNebenansprüchefehlender Nachweisvorhandene Mittelidenter Fristverlängerungsantrag nach Fristabweisungentschiedene SacheAntragszurückweisung

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1871-L/02
Stammnummer
12263
Gültig
25.08.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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