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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0171-Z1W/13

Verjährung von Altlastenbeiträgen und Nebenansprüchen. Verlängerungshandlungen im Sinne von § 209 Abs.1 BAO.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0171-Z1W/13vom 31.07.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Weiters erfasst der Bescheid vom 23.4.2012 die Quartale IV/2003 bis III/2004, für die die Verjährungsfrist vom 31.12.2004 bis 31.12.2009 reicht. Innerhalb dieses Zeitraumes liegen die Verlängerungshandlungen B und C und führen bis zum 31.12.2010. Während des Jahres 2010 wurden die Verlängerungshandlungen E gesetzt, im Jahr 2011 wie voriger Absatz und dies verlängert bis 31.12.2012 und in diesem Jahr 2012 erging bereits der Nachforderungsbescheid. Weiters erfasst der Bescheid vom 23.4.2012 die Quartale IV/2002 bis III/2003, für die die Verjährungsfrist vom 31.12.2003 bis 31.12.2008 reicht. Innerhalb dieses Zeitraumes liegen die Verlängerungshandlungen B und C und führen bis zum 31.12.2009. Während des Jahres 2009 wurde die Verlängerungshandlungen D gesetzt, im Jahr 2010 und 2011 wie die beiden vorigen Absätze und dies verlängert bis 31.12.2012 und in diesem Jahr 2012 erging bereits der Nachforderungsbescheid. Der Bescheid vom 26.3.2012 erfasst die Quartale I/2002 bis III/2002, für die die Verjährungsfrist vom 31.12.2002 bis 31.12.2007 reicht. Innerhalb dieses Zeitraumes liegen die Verlängerungshandlungen A und B und führen bis zum 31.12.2008, innerhalb des Jahres 2008 liegt die Verlängerungshandlung C und über die Jahre 2009, 2010 und 2011 gelangt man wie vorher zum Jahr 2012, in dem der Nachforderungsbescheid erging. Der Bescheid vom 20.12.2011 erfasst das Quartal IV/2001, für das die Verjährungsfrist vom 31.12.2002 bis 31.12.2007 reicht. Innerhalb dieses Zeitraumes liegen die Verlängerungshandlungen A und B und führen bis zum 31.12.2008, innerhalb des Jahres 2008 liegt die Verlängerungshandlung C und über die Jahre 2009 und 2010 gelangt man wie vorher zum Jahr 2011, in dem der Nachforderungsbescheid erging. Somit wurden alle Altlastenbeiträge innerhalb der Verjährungsfrist bescheidmäßig erfasst. Bezüglich der Abgabenberechnung ist gemäß § 289 Abs.2 BAO zu vermerken, dass der Abgabensatz während eines Großteils der Zeit 7,20 € pro angefangene Tonne betrug und erst am 1.1.2006 auf den Wert 8,00 € sprang. Der Zuschlag gemäß § 6 Abs.2 Z.1 ALSAG blieb die ganze Zeit sowohl für Baurestmassen als auch Erdaushub auf 2,10 €. Gemäß obigen Ausführungen entstand die Abgabenschuld für das IV. Quartal 2005 am 1.1.2006 und daher war die Masse 1.719 t nicht mit 7,20 €, sondern mit 8,00 € zu multiplizieren und somit ergibt sich der Altlastenbeitrag nach § 6 Abs.1 ALSAG mit 13.752 € und in Summe mit dem Zuschlag nach Abs.2 mit 17.361,90 €. Entsprechend ergibt sich der 2 % - ige Säumniszuschlag mit 347,24 €. In der Terminologie des § 217 iVm § 323 Abs.8 BAO handelt es sich jeweils um einen ersten Säumniszuschlag, für die Höhe des Betrages hat das keine Auswirkung. Die Abgabenfestsetzungen für alle übrigen Quartale bleiben unverändert. Gemäß § 198 Abs.2 BAO ist zu vermerken, dass die Fälligkeitstermine dieser Altlastenbeiträge gemäß § 9 Abs.2 ALSAG schon weit in der Vergangenheit vor der bescheidmäßigen Festsetzung liegen und der Fälligkeitstermin der mit dieser Berufungsentscheidung vorgeschriebenen Mehrbeträge an Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag aus der Buchungsmitteilung des Zollamtes zu entnehmen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 31. Juli 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0171-Z1W/13
Stammnummer
66614
Gültig
31.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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