Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0091-W/08
Persönliche Haftung erstreckt sich auch auf Nebenansprüche wie Säumniszuschläge, Stundungszinsen etc.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-W/08vom 25.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 2. Oktober 2007 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf einen Betrag in Höhe von
€ 151.017,95 statt bisher € 169.641,87 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. Juli
2002 wurde über das Vermögen der A-GmbH das Ausgleichsverfahren und
mit Beschluss vom 25. Juli 2002 der Anschlusskonkurs eröffnet,
der mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 nach Schlussverteilung
aufgehoben wurde. Die Firma wurde per 28. März 2006 gemäß
§ 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Desweiteren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wien
Innere Stadt vom 19. August 2004 über das Vermögen der E.H.,
die vom 13. September 2001 bis zur Konkurseröffnung
Geschäftsführerin (Gf.) der genannten GmbH war, das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Am 2. Oktober 2007 erließ das Finanzamt
einen an den Masseverwalter (MV.) der ehemaligen Gf. gerichteten Bescheid, mit
dem es die ehemalige Gf. gemäß
§§ 9 und 80 BAO
für Abgabenschulden der GmbH in Höhe von € 169.641,87 zur Haftung
heranzog.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
12/01
|
15.01.02
|
68.416,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/01
|
15.01.02
|
11.660,53
|
Zuschlag zum
DB
|
12/01
|
15.01.02
|
1.321,53
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.04.02
|
1.905,77
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.04.02
|
233,21
|
Lohnsteuer
|
04/02
|
15.05.02
|
24.741,97
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/02
|
15.05.02
|
3.783,35
|
Zuschlag zum
DB
|
04/02
|
15.05.02
|
369,93
|
Verspätungszuschlag
|
02/02
|
07.06.02
|
83,39
|
Zuschlag zum
DB
|
06/02
|
15.07.02
|
723,45
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
17.07.02
|
481,15
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
17.07.02
|
74,60
|
Stundungszinsen
|
2002
|
17.07.02
|
906,89
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
16.08.02
|
593,29
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
16.08.02
|
87,37
|
Stundungszinsen
|
2002
|
16.08.02
|
322,40
|
Stundungszinsen
|
2002
|
16.08.02
|
117,41
|
Lohnsteuer
|
06/02
|
15.07.02
|
29.499,39
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/02
|
15.07.02
|
7.398,90
|
Umsatzsteuer
|
06/02
|
12.08.02
|
2.122,74
|
Umsatzsteuer
|
06/02
|
16.08.02
|
7.000,00
|
Verspätungszuschlag
|
2000
|
18.10.02
|
224,78
|
Säumniszuschlag2
|
2002
|
20.02.03
|
58,90
|
Säumniszuschlag2
|
2002
|
20.02.03
|
247,42
|
Säumniszuschlag2
|
2002
|
20.02.03
|
296,64
|
Umsatzsteuer
|
07/02
|
12.08.02
|
252,02
|
Umsatzsteuer
|
07/02
|
16.09.02
|
3.759,91
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.08.03
|
112,49
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.08.03
|
52,44
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.08.03
|
54,60
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.08.03
|
126,09
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
15.02.01
|
241,64
|
Säumniszuschlag1
|
2001
|
19.09.03
|
687,29
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
19.09.03
|
291,99
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.02
|
171,47
|
Verspätungszuschlag
|
2001
|
01.09.03
|
726,73
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.03
|
494,19
Die Begründung besteht im Wesentlichen aus der
für die Haftung maßgeblichen Judikatur.
In der dagegen eingebrachten Berufung verwies der MV auf
die von der Gf. eingebrachte Berufung gegen den inhaltsgleichen Bescheid vom 4.
Juli 2007 und die dort angeführten Argumente.
In der genannten Berufung der Gf. wurde ausgeführt,
dass sie sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgaben der GmbH
ordnungsgemäß erklärt und gemeldet habe. Sowohl die
Gehälter als auch die Lohnabgaben seien nicht zur Gänze bezahlt
worden, da die finanziellen Mittel nicht ausreichend zur Verfügung
gestanden seien. Es habe keine Gläubigerbevorzugung stattgefunden, es sei
rechtzeitig ein Insolvenzverfahren angemeldet worden. Wie aus dem
Haftungsbescheid zu ersehen sei, seien nur einzelne Monate nicht entrichtet
worden, dazwischen hätten durchaus Zahlungen stattgefunden. Die vorhandenen
liquiden Mittel seien auf alle Gläubiger verteilt worden. Dadurch treffe
die Gf. keinerlei Verschulden, weshalb sie nicht zur Haftung herangezogen werden
könne.
Der Rückstandsausweis, auf welchen sich der
Haftungsbescheid stütze, enthalte ferner Beträge, wofür die Gf.
nicht zur Haftung herangezogen werden könne, z.B.
Säumniszuschläge, für Abgaben zu Zeiträumen, welche nicht im
Haftungsbescheid angeführt seien (SZ für L 3/02 und DB 3/02,
Stundungszinsen, SZ zu U 8/02, Verspätungszuschläge etc.). Im
Rückstandsausweis werde die Lohnsteuer für 12/2001 mit dem Betrag von
€ 68.416,00 ausgewiesen. Laut Rückstandsaufgliederung Finon vom
4. September 2007 betrage der offene Betrag für die Lohnsteuer 12/2001
nur € 67.420,78, wobei festzuhalten sei, dass seit 12. Dezember 2006 keine
Buchung mehr auf dem Konto erfolgt sei, welche diesen Saldo hätte
ändern können. Der Rückstandsausweis sei somit offensichtlich
fehlerhaft.
Der Haftungsbescheid entbehre daher jeglicher
Grundlage.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff.
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche
Haftungen auch auf Nebenansprüche.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9
Abs.1 BAO voraus, dass
- eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den
Vertretenen besteht,
- der als Haftungspflichtiger in Frage Kommende zum
Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört,
- eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
des Vertreters vorliegt,
- die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich ist.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der GmbH steht im Hinblick auf deren Löschung im Firmenbuch per
28. März 2006 zweifelsfrei fest.
Die vom Bw. als Masseverwalter Vertretene war vom
13. September 2001 bis zur Konkurseröffnung
(26. Juli 2002) Geschäftsführerin der GmbH und kann daher
zur Haftung herangezogen werden.
Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren
Zahlungstermin (Fälligkeitstag) in die Zeit der Vertretertätigkeit
fällt.
Daraus folgt, dass eine Heranziehung zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten, deren Fälligkeitstag nach der Konkurseröffnung
liegt, unzulässig ist.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
16.08.02
|
593,29
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
16.08.02
|
87,37
|
Stundungszinsen
|
2002
|
16.08.02
|
322,40
|
Stundungszinsen
|
2002
|
16.08.02
|
117,41
|
Umsatzsteuer
|
06/02
|
12.08.02
|
2.122,74
|
Umsatzsteuer
|
06/02
|
16.08.02
|
7.000,00
|
Verspätungszuschlag
|
2000
|
18.10.02
|
224,78
|
Säumniszuschlag2
|
2002
|
20.02.03
|
58,90
|
Säumniszuschlag2
|
2002
|
20.02.03
|
247,42
|
Säumniszuschlag2
|
2002
|
20.02.03
|
296,64
|
Umsatzsteuer
|
07/02
|
12.08.02
|
252,02
|
Umsatzsteuer
|
07/02
|
16.09.02
|
3.759,91
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.08.03
|
112,49
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.08.03
|
52,44
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.08.03
|
54,60
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.08.03
|
126,09
|
Säumniszuschlag1
|
2001
|
19.09.03
|
687,29
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
19.09.03
|
291,99
|
Verspätungszuschlag
|
2001
|
01.09.03
|
726,73
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.03
|
494,19
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe,
insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den
Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon
ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. für viele das Erkenntnis des
VwGH vom 13.4. 2005, 2001/13/0190, mit weiteren Nachweisen).
Der haftungsgegenständliche Zeitraum bezieht sich -
abgesehen von der Umsatzsteuer 2000 - auf die Monate Jänner bis Juli
2002.
Gemäß Abgabenkonto erwuchs in diesem Zeitraum
(1.1.2002-25.7.2002) ein Abgabenrückstand in Höhe von mehr als
€ 231.000,00, auf den keinerlei Zahlungen geleistet wurden. Die
Tilgung einiger Abgabenschuldigkeiten erfolgte durch Gutschriften aus
Umsatzsteuervoranmeldungen, welche jedoch nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates keine liquiden Mittel darstellte, zumal die Gf. nicht
uneingeschränkt darüber verfügen konnte.
Die Gf. gesteht jedoch selbst zu, dass Löhne
ausbezahlt wurden.
Gemäß ständiger Judikatur besteht
hinsichtlich der Lohnsteuer eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz, denn
aus § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich, dass der Arbeitgeber für den
Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer
von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu
berechnen, einzubehalten und abzuführen. Wird die Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher
Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als
Haftender führt.
Aus dem Umstand, dass im Jahre 2002 bis zur
Konkurseröffnung Löhne, wenngleich auch nicht in voller Höhe
ausbezahlt wurden, das Finanzamt jedoch keinerlei Zahlungen erhalten hat, ergibt
sich zweifelsfrei, dass die Gf. den Grundsatz der Gleichbehandlung aller
andrängenden Gläubiger, darunter des Bundes als Abgabengläubiger
schuldhaft verletzt hat.
Die Haftung besteht daher nicht nur für die
Lohnsteuer, sondern auch für die weitern gegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten zu Recht.
Hat der Gf. schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Entrichtung der Abgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu
sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung
dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten
Abgaben gewesen ist.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO erstreckt sich die
persönliche Haftung auch auf Nebenansprüche iSd § 3 Abs. 1 und 2
BAO.
Stundungszinsen, Aussetzungszinsen und
Säumniszuschläge zählen gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d
BAO zu den Nebengebühren. Die den Nebengebühren zu Grunde liegenden
Abgaben (vgl. Berufung) wurden durch Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen
getilgt, weshalb sie nicht haftungsgegenständlich sein können. Auch
hinsichtlich dieser Abgaben erweist sich sohin die Haftungsinanspruchnahme als
frei von Rechtsirrtum.
Berechtigt ist allerdings der Einwand, dass die Lohnsteuer
12/01 lediglich mit einem Betrag in Höhe von € 67.420,78
aushaftet. Der Differenzbetrag in Höhe von € 995,22 resultiert
aus den unter dem als Abgabenart "19" verbuchten Beträgen in Höhe von
€ 367,40 und € 627,82.
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der
Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe. Werden die
Abgaben nicht im Rückstandsausweis bezeichnet, so erfüllt dies nicht
das Bestimmtheitsgebot der Bezug habenden Norm.
Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.
Die Haftungsschuld reduziert sich daher wie folgt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
12/01
|
15.01.02
|
67.420,78
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/01
|
15.01.02
|
11.660,53
|
Zuschlag zum
DB
|
12/01
|
15.01.02
|
1.321,53
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.04.02
|
1.905,77
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
18.04.02
|
233,21
|
Lohnsteuer
|
04/02
|
15.05.02
|
24.741,97
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/02
|
15.05.02
|
3.783,35
|
Zuschlag zum
DB
|
04/02
|
15.05.02
|
369,93
|
Verspätungszuschlag
|
02/02
|
07.06.02
|
83,39
|
Zuschlag zum
DB
|
06/02
|
15.07.02
|
723,45
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
17.07.02
|
481,15
|
Säumniszuschlag1
|
2002
|
17.07.02
|
74,60
|
Stundungszinsen
|
2002
|
17.07.02
|
906,89
|
Lohnsteuer
|
06/02
|
15.07.02
|
29.499,39
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/02
|
15.07.02
|
7.398,90
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
15.02.01
|
241,64
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.02
|
171,47
|
|
|
SUMME:
|
151.017,95
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-W/08
- Stammnummer
- 32718
- Gültig
- 25.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF