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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1300-W/09

Anträge zu Nebenansprüchen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1300-W/09vom 02.07.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des L.P., (Bw.) vom 15. April 2009, 16. April 2009, 17. April 2009 und 21. April 2009 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. April 2009 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. brachte zwei Anträge (und einen Berichtigungsantrag) gemäß § 293a BAO auf Berichtigung der Buchung von Mutwillensstrafen und einen Antrag auf Berichtigung der Buchung einer Umsatzsteuervoranmeldung ein. | Antragsdatum | Thema | Berufungsdatum | RV Zahl | 10.2.2009 und 16.2.2009 | Mutwillensstrafe 22.3.2004 | 15.4.2009 und 16.4.2009 | 1300-W/09 | 12.2.2009 | Mutwillensstrafe 23.5.2001 | 17.4.2009 | 1321-W/09 | 16.2.2009 | UVA 2/2005 | 21.4.2009 | 1369-W/09 Der Zurückweisungsbescheid wurde mit dem Argument bekämpft, dass eine Änderung der Buchung von Zwangs- und Ordnungsstrafen begehrt worden sei bzw. dass keine Änderung der Buchung einer Umsatzsteuervoranmeldung beantragt worden sei, sondern, dass vorgebracht worden sei, dass keine Voranmeldung in der gegenständlichen Höhe eingebracht worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 293a BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern. Gemäß § 3 Abs. 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art. (2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere a) die Abgabenerhöhungen, b) der Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen, c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme, d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens. Zu den verfahrensgegenständlichen Mutwillensstrafen wurden in den letzten Jahren bereits Verfahren nach anderen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung initiiert. Dem Bw. ist aus den vor dem Unabhängigen Finanzsenat und dem VwGH ausgetragenen Verfahren unzweifelhaft bekannt, dass es sich bei den, den Buchungen zu Grunde liegenden Bescheiden um Bescheide hinsichtlich der Verhängung von Mutwillensstrafen gehandelt hat. Die Aufhebung der Buchungen wurde bereits in Abrechnungsbescheidverfahren ohne Erfolg begehrt, die neuerliche Befassung der Abgabenbehörden mit diesen nicht auf gesetzlichen Ansprüchen basierenden Anträgen ist daher als eine nicht auf Rechtsschutzinteresse basierende Aktion zu werten, daher konnte im Sinne einer effizienten Verfahrensabhandlung von der Zitierung der einzelnen Antrags- und Berufungstexte abgesehen werden. Den Anträgen liegen, wie im Zurückweisungsbescheid richtig ausgeführt wird, Nebenansprüche und nicht Nebengebühren zu Grunde, daher besteht hinsichtlich der Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen kein Antragsrecht nach § 293a BAO. Hinsichtlich des Antrages zum Thema der Verbuchung einer Umsatzsteuerfestsetzung ist ebenfalls eine nicht zutreffende Norm als Antragsgrundlage angeführt worden, da es sich auch diesbezüglich nicht um einen Antrag zu einer Nebengebühr handelt. Die Anträge wurden somit zu Recht als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Die Berufungen waren spruchgemäß abzuweisen. Wien, am 2. Juli 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1300-W/09
Stammnummer
41632
Gültig
02.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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