…Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides gegeben. Dies wurde vom Berufungswerber im Schreiben vom 18. Februar 2004 letztlich nicht mehr bestritten. Nach der Rechtsprechung stellt der Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel…
…9, 80 BAO nicht gegeben seien. Weiters legte der Bw. Ablichtungen der Zessionsverträge mit der Raiffeisenbank Innkreis Mitte und der Salzburger Landeshypothekenbank vor. Mit der Salzburger Landeshypothekenbank wurde demnach am 6. Juli 1998 ein Global- und Mantelzessionsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde vom Bw. unterschrieben. Mit…
…Hinsicht zu, dass im Abschluss eines Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger, insbesondere der Bund als Abgabengläubiger benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung gelegen sein kann. Der Abschluss des Mantelzessionsvertrages stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen…
…Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank bzw. die die Gehälter beziehenden Dienstnehmer als andrängende Gläubiger begünstigt, andererseits andere Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen kann. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen…
…Grundsatz, dass der Beschwerdeführer die Beweislast zu tragen habe. Er habe der Vorlage der entsprechenden Unterlagen den Nachweis für die behauptete Gleichbehandlung aller Gläubiger zu erbringen. Tritt ein Geschäftsführer sämtliche Buchforderungen mit Mantelzessionsvertrag an eine Bank zur Kreditabsicherung ab, ohne Vorkehrungen dafür zu treffen, dass…
…wenn dadurch die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt werde, und andere andrängende Gläubiger benachteiligt würden. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages sei dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es durch entsprechende Vertragsgestaltung unterlassen habe, dafür vorzusorgen, dass selbst bei Änderung der Verhältnisse die Bedienung anderer Gesellschaftsverbindlichkeiten durch…
…vorrangig die bestandenen Bankschulden getilgt wurden, ist dem Bw. der Abschluss dieses Mantelzessionsvertrages zu Gunsten der Hausbank gegenständlich daher als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten. Es trifft somit die Verantwortung des Bw., dass eine Abgabenentrichtung im Haftungszeitraum in weiterem Umfang unterblieb, weil die Hausbank dafür keine Mittel…
…0053). Auch eine vorrangige Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verletzt die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger (VwGH 16.12.1998, 98/13/0203). Rz 817: Eine Pflichtverletzung liegt auch in einem Mantelzessionsvertrag, durch den das Kreditinstitut begünstigt und andere andrängende Gläubiger (zB Abgabengläubiger) benachteiligt werden. Der Abschluss…
…darstellten, die dann ausschließlich zur Befriedigung des Mieters als Gläubiger des Darlehens und nicht des Abgabengläubigers verwendet wurden. Diese Konstruktion der Begünstigung eines anderen Gläubigers durch Schuldtilgungen mittels Aufrechnung stellt in Analogie zur Abtretung sämtlicher Forderungen auf Grund eines Mantelzessionsvertrages dann eine Pflichtverletzung dar, wenn…
…von Forderungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (VwGH 13.3.1997, 96/15/0128). Die Abtretung sämtlicher Buchforderungen an ein Kreditinstitut zur Kreditbesicherung (Mantelzessionsvertrag) stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Vertreter damit rechnen muss, durch die Zession dem Vertretenen seine liquiden Mittel zur Tilgung anderer…
…1998, 1 Ob 406/97f). Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten. Beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten (siehe OGH 29.9.1998, 1…
…und räumte dabei auch selbst ein, dass es im Haftungszeitraum vor Konkurseröffnung zu Begünstigungen einzelner Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem Fiskus gekommen wäre. Zum Mantelzessionsvertrag teilte er mit, dass die Gesellschaft von der Hausbank bei Legung einer Ausgangsrechnung vorweg 80 % des Rechnungsbetrages und bei Zahlungseingang den Rest…
…Gesellschaft an die Hausbank auch aktenkundig ist, teilte die Berufungsbehörde bereits im Haftungsvorhalt mit, dass dem Rechtsmittelwerber der Abschluss der Mantelzessionsverträge zugunsten der Hausbank dann als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, wenn er nicht nachweise bzw. nachweisen könne, dass er bei Vertragsabschluss durch entsprechende Vertragsgestaltung…
…ATS 150.400,33 zu Rechnung Nr. EXb und ATS 244.817,30 zu Rechnung Nr. EXc im Sinne des Mantelzessionsvertrages vom 20.04.1995 an den Drittschuldner ZA Salzburg/Erstattungen abgetreten. An wen die Erklärung gerichtet ist, geht daraus nicht hervor (Empfängerfeld nicht ausgefüllt…
…Der Abtretungsanzeige ist eine Kopie der Abtretungserklärung vom 17.07.1996 angeschlossen. Darin wird die Forderung an den Drittschuldner ZA Salzburg/Erstattungen von ATS 273.109,74 zu Rechnung EX vom 08.07.1996 im Sinne des Mantelzessionsvertrages vom ... (Datum der Annahme nicht ausgefüllt) abgetreten…
…Kopie der Abtretungserklärung vom 13.05.1996 angeschlossen. Darin wird die Forderung an den Drittschuldner ZA Salzburg/Erstattungen von ATS 46.927,72 zu Rechnung EX vom 03.05.1996 im Sinne des Mantelzessionsvertrages vom 20.04.1995 abgetreten. An wen die Erklärung gerichtet ist…
…vom 13. Mai 1996 angeschlossen. Darin wird die Forderung an den Drittschuldner Zollamt Salzburg/Erstattungen von ATS 46.927,72 zu Rechnung EX 15 vom 3. Mai 1996 im Sinne des Mantelzessionsvertrages vom 20. April 1995 abgetreten. An wen die Erklärung gerichtet ist, geht daraus…
…sein müssen und liquide Mittel zur Verfügung gestanden wären, wenn nicht die Forderungen der Bank im Zuge einer Globalzession abgetreten worden wären. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages stelle eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen müsse, der GmbH durch die Zession die liquiden Mittel für…
…aus § 47 Abs. 2 KO ergeben. 2.5.6 Mantelzessionsvertrag Als Pflichtverletzung kommt auch der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages in Betracht, durch den das Kreditinstitut begünstigt und andere andrängende Gläubiger (zB Abgabengläubiger) benachteiligt werden. Der Abschluss eines solchen Zessionsvertrages ist dann eine haftungsrelevante Pflichtverletzung, wenn der…