Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0548-G/06
Haftung gemäß § 9 BAO bei behaupteter mangelnder Liquidität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0548-G/06vom 13.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Sampl & Fuchs
Rechtsanwälte, 8970 Schladming, Martin Luther Str. 154, vom
11. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom 9. Juni
2005 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war seit 30. Juli
1998 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der
P.GmbH.
Mit dem Beschluss des LG L
vom 16. Dezember 2002 wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet
und die Schließung des Unternehmens angeordnet.
Mit dem Haftungsbescheid vom 9. Juni 2005 nahm das
Finanzamt Judenburg Liezen den Berufungswerber (= Bw.) als
Haftungspflichtigen für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
P.GmbH in Anspruch (Beträge in €):
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Umsatzsteuer 07/2002
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3.538,12 €
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Umsatzsteuer 08/2002
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7.845,00 €
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Umsatzsteuer 09/2002
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4.615,00 €
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Lohnsteuer 09/2002
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5.432,29 €
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Lohnsteuer 10/2002
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5.219,09 €
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Dienstgeberbeitrag 09/2002
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1.736,57 €
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Dienstgeberbeitrag 10/2002
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1.713,99 €
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Zuschlag Dienstgeberbeitrag 09/2002
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177,52 €
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Zuschlag Dienstgeberbeitrag 10/2002
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175,21 €
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gesamt
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30.452,79 €
Begründend wurde im
Bescheid neben den allgemeinen rechtlichen Grundlagen für eine
Haftungsinanspruchnahme ausgeführt, die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin stehe fest.
Im Konkurs werde nur eine geringe Quote zur Auszahlung gelangen. Als
Geschäftsführer wäre es die Pflicht des Bw. gewesen, die Abgaben
aus den von ihm verwalteten Mitteln zu entrichten.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung vom 11. Juli 2005 wurde vorgebracht, die
haftungsbegründenden Bescheide seien wenige Monate vor
Konkurseröffnung zu einem Zeitpunkt ergangen, in dem das Unternehmen schon
hoch verschuldet gewesen sei. Die Heranziehung des Bw. als Haftender sei
rechtswidrig, weil die P.GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der in Haftung
gezogenen Abgaben weder über Einnahmen noch über liquide Mittel zur
Abgabenentrichtung verfügt habe.
Im Vorhalt vom
27. September 2005 forderte das Finanzamt den Bw. auf, das behauptete
Fehlen der Mittel im maßgeblichen Zeitraum durch eine Darstellung der
liquiden Mittel zu den Fälligkeitstagen 16. September,
15. Oktober und 15. November 2002 sowie die in diesem Zeitraum an alle
Gläubiger inklusive Banken erfolgten Zahlungen nachzuweisen.
Nach mehrmaligen
Fristerstreckungsansuchen legte der Bw. dem Finanzamt Außenstandslisten
per 26. November und 12. Dezember 2002, eine Euro-Saldenliste per
31. Dezember 2002, eine Lieferantenliste per 17. Dezember 2002 sowie
einen Kreditvertrag der E.Bank vom 30. Juli 1998 über
8,000.000,00 S vor, aus dem unter dem Punkt "Sicherstellungen"
hervorgeht, dass die P.GmbH der Bank ihre Forderungen mittels gesonderter
Globalzessionsvereinbarung abtritt.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Konkurs sei im Mai
2006 nach der Schlussverteilung aufgehoben worden. Es seien lediglich
Masseforderungen (zum Teil) befriedigt worden; der Abgabenausfall betrage
insgesamt 183.946,79 €.
Den Ausführungen in der Berufung sei entgegenzuhalten,
dass es sich bei den haftungsgegenständlichen Abgaben um
selbstzuberechnende und abzuführende Abgaben handle, auf Grund des Anfalls
von Umsatzsteuer auch Einnahmen erzielt worden sein müssen und liquide
Mittel zur Verfügung gestanden wären, wenn nicht die Forderungen der
Bank im Zuge einer Globalzession abgetreten worden wären. Der Abschluss
eines Mantelzessionsvertrages stelle eine Pflichtverletzung dar, wenn der
Geschäftsführer damit rechnen müsse, der GmbH durch die Zession
die liquiden Mittel für die Berichtigung anderer Schulden zu
entziehen.
Die im Vorhalt geforderte
Darstellung der liquiden Mittel sei nicht vorgelegt worden. Aus der
übermittelten Lieferantenliste sei jedoch ersichtlich, dass im
haftungsrelevanten Zeitraum sehr wohl Zahlungen an andere Gläubiger erfolgt
seien (E am 14. Oktober und 14. November jeweils 1.000,00 €,
B am 8. November 500,00 €, H am 3. Oktober
2.500,00 €, I am 25. Oktober 100,00 €, K am
4. Oktober 1.000,00 €, R am 5. November
1.000,00 €, P am 21. November 500,00 €, X am
26. September 2.135,50 € und am 30. Oktober
2.135,00 €, S am 19. November 340,05 €). Die
Haftungsinanspruchnahme des Bw. sei daher zu Recht erfolgt.
Ohne weitere Ausführungen stellte der Bw. am
29. Juni 2006 den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden
geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern,
die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Voraussetzung für eine
Haftungsinanspruchnahme sind somit das Vorliegen einer Abgabenforderung gegen
den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit (VwGH 19.6.1985, 84/17/0224).
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Im
gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit der Abgaben, für
die der Bw. haftbar gemacht wurde, auf Grund der Bekanntmachung des
Schlussverteilungsentwurfes des Masseverwalters, wonach ausschließlichen
Masseforderungen (teilweise) befriedigt werden können, fest.
Unbestritten ist, dass der Bw.
im haftungsgegenständlichen Zeitraum (alleiniger) Geschäftsführer
der Primärschuldnerin war, damit zum Kreis der in § 80 BAO
genannten Vertreter zählt und gemäß
§ 9 BAO für
die aushaftenden Abgaben der P.GmbH zur Haftung herangezogen werden kann.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach,
dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten
verwendet hat (VwGH 27.9.2000, Zl. 95/14/0056), er die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Diesbezüglich bringt der
Bw. in der Berufung vor, in den Fälligkeitszeitpunkten der im
Haftungsbescheid angeführten Abgaben (16. September, 15. Oktober
und 15. November 2002) seien der GmbH liquide Mittel nicht zur
Verfügung gestanden. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen
Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende
Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum
es ihm unmöglich gewesen ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist. Wenngleich diese besondere Behauptungs- und Beweislast
einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden
darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre,
obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine,
sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen (siehe auch VwGH
29.1.1993, 92/17/0042) darzulegen. Das bloße Vorbringen, die Gesellschaft
habe über keine Geldmittel verfügt, stellt ein derartiges Vorbringen
nicht dar.
Was die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer betrifft, so ist darauf hinzuweisen,
dass der Arbeitgeber gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 die
gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten ist,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag
an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen hat. Wird Lohnsteuer
nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (VwGH 19.2.2002,
98/14/0189).
Einem Vertreter im Sinne der
§§ 80 ff BAO fällt es daher als schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die
darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abführt.
Die P.GmbH hat im September
und Oktober 2002 Löhne ausbezahlt, die bezughabende Lohnsteuer aber nicht
an das Finanzamt abgeführt. Der Einwand des Bw., es seien keine liquiden
Mittel zur Verfügung gestanden, ist in diesem Zusammenhang daher nicht
zielführend, weil, wie bereits ausgeführt, die Nichtabfuhr der
Lohnsteuer dem Bw. als schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist. Fest steht
auch, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für den Abgabenausfall
(Schaden für den Fiskus) war. Das materielle Recht knüpft nämlich
geradezu an den Sachverhalt nicht ausreichender Mittel an und sieht vor, dass
die zur Auszahlung gelangenden Löhne insoweit zu mindern sind, dass die
davon zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den "zur Verfügung
stehenden Mitteln" Deckung finden.
Hinsichtlich der übrigen,
im Haftungsbescheid angeführten Abgaben wurde der Bw. im Rahmen der
abgabenbehördlichen Ermittlungspflicht vom Finanzamt aufgefordert, eine
Darstellung der der P.GmbH zu den Fälligkeitstagen 16. September,
15. Oktober und 15. November zur Verfügung stehenden liquiden
Mittel sowie eine Aufstellung der in diesem Zeitraum an sämtliche
Gläubiger (inklusive Bank) erfolgten Zahlungen vorzulegen. Die vom Bw.
daraufhin vorgelegten Außenstandslisten geben keinen Hinweis über das
Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein liquider Mittel in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben. Wie in der Berufungsvorentscheidung vom
14. Juni 2006 vom Finanzamt richtig ausgeführt wird, ist im Gegenteil
aus den vorgelegten Lieferantenlisten ersichtlich, dass im haftungsrelevanten
Zeitraum sehr wohl Zahlungen an Gläubiger erfolgt sind (auf die in der
Berufungsvorentscheidung angeführten Zahlungen wird verwiesen). Ebenso
wurden im fraglichen Zeitraum Zahlungen auf das Abgabenkonto der GmbH geleistet
(16. und 20. September jeweils 1.515,00 S, 27. September
2.043,23 S, 4. und 11. Oktober jeweils 2.020,00 S,
15. und 17. Oktober jeweils 5.000,00 S, 24. Oktober
3.999,60 S). Hatte der Bw. jedoch nachweislich finanzielle Mittel zur
teilweisen Befriedigung von Schulden zur Verfügung, so ist er nur dann
haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen
Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und die
Abgabenschuldigkeiten nicht schlechter behandelt hat. Einen solchen Nachweis hat
der Bw. nicht erbracht. Weder im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster
Instanz noch im Berufungsverfahren hat der Bw. zur Verwendung der vorhandenen
Mittel nähere Angaben gemacht oder stichhaltige Nachweise für sein
einziges Berufungsvorbringen, wonach die GmbH zu den obigen
Fälligkeitstagen über keine liquiden Mittel verfügt habe,
beigebracht. Damit ist der Bw. jedoch seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht,
nämlich darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Entrichtung der
Abgabenverbindlichkeiten, unmöglich war, nicht nachgekommen.
Der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, dass der Bw. auch zu den Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, der Vorhaltcharakter zukommt (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2002, Zl. 99/15/0165),
keine Äußerung abgegeben hat.
Darüberhinaus kann nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2001,
2000/14/0149) im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den
einerseits die Bank bzw. die die Gehälter beziehenden Dienstnehmer als
andrängende Gläubiger begünstigt, andererseits andere
Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt
werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung
liegen.
Der
Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn
er es - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - unterlassen hat
vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn
diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten
ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht
durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird. Dem Geschäftsführer
muss also vorgeworfen werden, bei Abschluss des Zessionsvertrages keine Vorsorge
für die künftige Abgabenentrichtung bzw. gegen die bedingt durch den
Zessionsvertrag eingetretene Benachteiligung des Abgabengläubigers
getroffen zu haben (VwGH 22.1.2004, 2000/14/0015). Dass sich im vorliegenden
Fall die Bank aus den eingegangenen Forderungen nicht bevorzugt befriedigt
hätte, wird vom Bw. nicht einmal behauptet.
Die Heranziehung zur Haftung
ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb
der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigtes
Interesse der Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Aus dem auf die Hereinbringung
der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm
folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist,
wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl.
VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067). Im gegenständlichen Fall ist unbestritten,
dass die betreffenden Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich sind.
Zur wirtschaftlichen Situation
wurden vom Bw. Unterlagen, welche auf seine Vermögenslosigkeit
schließen lassen nicht vorgelegt. Auf Grund des Alters des Bw. (geboren
1977) erscheint es keineswegs ausgeschlossen, den Haftungsbetrag (zumindest zu
einem Teil) einbringlich zu machen. Gründe, welche die Geltendmachung der
Haftung für die Abgabenschulden der P.GmbH unbillig erscheinen
ließen, sind nicht aktenkundig. Die Nichtentrichtung der Abgaben ist dem
Bw. als damals verantwortlichen Geschäftsführer anzulasten, weshalb
aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen
Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben der Bw. als
Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der P.GmbH im Ausmaß von 30.452,79 € zu
Recht.
Graz, am 13.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0548-G/06
- Stammnummer
- 24929
- Gültig
- 13.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF