Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1536-W/04
Abschluss eines Mantelzessionsvertrages verursacht haftungsrelevantes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1536-W/04vom 08.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Hausbank ohne Wissen und Zutun des Vorstandsmitglieds einer AG den Kontoüberziehungsrahmen reduziert und deshalb lediglich die Gehälter anweist, aber nicht die darauf entfallende Lohnsteuer abführt, obwohl im Falle unzureichender Mittel die Lohnsteuer gemäß § 78 Abs.3 EStG von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, muss diese Vereinbarung (Mantelzessionsvertrag), wenn keine Vorsorge für die künftige Abgabenentrichtung getroffen wurde, dem Vertreter als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werfen, weil dieser Vetrag eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers darstellt, die ihn an der Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen hindern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 23. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 28. Mai 2004
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Beschlüssen des
Gerichtes wurde über das Vermögen der AG das Ausgleichsverfahren
(6. September 2001) und der Anschlusskonkurs (15. November 2001)
eröffnet, der schließlich mit Beschluss vom 15. April 2004
mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.
Daraufhin forderte das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als damaligen Geschäftsführer der
Gesellschaft mit Schreiben vom 26. April 2004 um Bekanntgabe der
Gründe, die ihn ohne sein Verschulden an der Entrichtung der auf Grund
einer am 1. Oktober 2001 durchgeführten abgabenbehördlichen
Lohnsteuerprüfung festgesetzten und nach wie vor aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin gehindert hätten,
auf.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes brachte der Bw. mit Schreiben vom 18. Mai 2004 vor, dass ihn an
der Nichtentrichtung der Abgaben kein Verschulden treffen würde, weshalb
von einer Weiterverfolgung seiner persönlichen Haftung Abstand zu nehmen
wäre. Begründend führte er aus, dass bei der Erstellung der
Bilanz zum 30. April 2004 festgestellt worden wäre, dass die zur
Abdeckung der aufgenommenen Kredite notwendigen Aktiva gefehlt hätten,
weshalb unter Einbeziehung der finanzierenden Banken, die die bestehenden
Kredite teilweise bereits fällig gestellt hätten, mit der
Muttergesellschaft die Vornahme einer ausreichenden Kapitalerhöhung
vereinbart worden wäre. Diese Zusage wäre jedoch in der Folge von der
Muttergesellschaft nicht eingehalten worden. Da darüber hinaus noch der
inzwischen bestätigte Verdacht von betrügerischen Handlungen innerhalb
der Tochtergesellschaft der Primärschuldnerin hinzugekommen wäre,
hätte der Bw. auch seinen sofortigen Austritt als Dienstnehmer der AG
erklärt.
Mit Bescheid vom 28. Mai
2004 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m.
§ 80 BAO für Abgaben der AG in der Höhe von
€ 49.489,20, nämlich
|
|
|
|
fällig
am
|
Lohnsteuer
|
Mai 2001
|
€ 8.181,74
|
15. Juni
2001
|
Lohnsteuer
|
Juni 2001
|
€ 23.126,46
|
17. Juli
2001
|
Lohnsteuer
|
Juli 2001
|
€ 18.181,00
|
16. August
2001
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen am 23. Juni
2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz den Sachverhalt unvollständig
festgestellt hätte und insbesondere nicht berücksichtigt worden
wäre, dass er darauf vertrauen hätte dürfen, dass im relevanten
Zeitraum auch die für die Abdeckung der Lohnsteuer notwendigen Mittel
vorhanden sein würden.
Die Anweisung der Gehälter
und Abfuhr der Lohnsteuer wäre im Bereich der AG so organisiert gewesen,
dass die Hausbank jeweils mit der Überweisung beauftragt gewesen wäre.
Vor dem mit dem angefochtenen Bescheid inkriminierten Zeitraum wäre dies
auch klaglos durchgeführt worden. Jedoch hätte auf Grund der für
den Bw. unvorhergesehenen Situation der zur Abdeckung der aufgenommenen Kredite
fehlenden Aktiva die Bank den Kontoüberziehungsrahmen reduziert und ohne
Zutun des Bw. lediglich die Gehälter angewiesen, nicht aber die darauf
entfallende Lohnsteuer bezahlt. Dies wäre aber dem Bw. nicht mitgeteilt
worden und wäre ihm durch längere Zeit nicht zur Kenntnis
gelangt.
Bei der AG hätte es sich
um eine reine Finanzierungsholding gehandelt, die keine Erlöse aus
operativem Geschäft erzielt hätte, weshalb es für den Bw. in
diesem Zusammenhang keine Gestaltungsmöglichkeit gegeben hätte. Er
hätte aber darauf vertrauen dürfen, dass die Muttergesellschaft die
gegebene Zusage, das erforderliche Kapital zuzuführen, auch einhalten
würde.
Abschließend
bekämpfte der Bw. vorsichtshalber auch die Bescheide über die
Abgabenansprüche selbst, da ihm hinsichtlich der Lohnsteuerverpflichtungen
der AG keine Kontrollmöglichkeiten offenstehen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da der Konkurs über das Vermögen
der Primärschuldnerin mit Beschluss vom 15. April 2004 mangels
Kostendeckung aufgehoben wurde (vgl. auch VwGH 17.8.1994,
94/15/0016).
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als im inkriminierten Zeitraum der jeweiligen Fälligkeiten der
haftungsgegenständlichen Abgaben allein zur Vertretung der AG berufenes
Vorstandsmitglied die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu
tragen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Mit dem Vorbringen, dass
Kredite teilweise fällig gestellt worden wären, da die zur Abdeckung
der aufgenommenen Kredite notwendigen Aktiva gefehlt hätten, die
Muttergesellschaft jedoch trotz Zusage keine ausreichende Kapitalerhöhung
vorgenommen hätte sowie betrügerische Handlungen vorgelegen
wären, zielt der Bw. offenbar darauf ab, dass ihm keine Mittel zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung
gestanden wären und ihm daher die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen
Pflichten unmöglich gewesen wäre.
Diesem Einwand muss aber
entgegengehalten werden, dass es zum Einen für die Haftung nach
§ 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Zum
Anderen wurden nach den Ausführungen des Bw. die Gehälter von der
Hausbank angewiesen und daher für die Primärschuldnerin auf diese
Weise liquide Mittel zur Verfügung gestellt.
Aber auch das Vorbringen, dass
die Hausbank unvorhergesehen den Kontoüberziehungsrahmen reduziert und
daraufhin ohne sein Zutun und Wissen lediglich die Gehälter angewiesen,
nicht aber die darauf entfallende Lohnsteuer bezahlt hätte, ist nicht
geeignet, den Bw. zu exkulpieren, da nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149) im Abschluss eines
(globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank bzw. die die
Gehälter beziehenden Dienstnehmer als andrängende Gläubiger
begünstigt, andererseits andere Gläubiger - insbesondere der Bund als
Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer
vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen kann.
Der
Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn
er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung -
vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn
diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten
ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht
durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird. Dem Geschäftsführer
muss also vorgeworfen werden, bei Abschluss des Zessionsvertrages keine Vorsorge
für die künftige Abgabenentrichtung bzw. gegen die bedingt durch den
Zessionsvertrag eingetretene Benachteiligung des Abgabengläubigers
getroffen zu haben (VwGH 22.1.2004, 2000/14/0015), wobei eine Reduzierung des
Kontoüberziehungsrahmens nicht als grundsätzlich unvorhersehbares
Ereignis gewertet werden kann.
Ein für
die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden liegt eben
dann vor, wenn sich der Geschäftsführer mit einer Beschränkung
seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung
in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen
Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber,
unmöglich macht (VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097), wobei es keinen Unterschied
macht, ob die Beschränkung bereits vor der Übernahme seiner Funktion
oder erst - wie im gegenständlichen Fall - während der laufenden
Geschäftstätigkeit erfolgt.
Das Einverständnis, nur
formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die
tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt
eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers
dar, weil dadurch die Disposition über die Mittelverwendung und Abfuhr der
darauf entfallenden Steuern aus der Hand gegeben wird. Wenn der Bw. einwendet,
dass ihm der Umstand der unterlassenen Abfuhr der Lohnsteuern nicht mitgeteilt
worden wäre, bekennt er gerade dadurch die eingetretene Beschränkung
ein.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war (VwGH 17.5.2004,
2003/17/0134).
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der AG im Ausmaß von € 49.489,20 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1536-W/04
- Stammnummer
- 12213
- Gültig
- 08.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF