Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1938-W/04
Abschluss eines Mantelzessionsvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1938-W/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 20. Februar 2004
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung wird insoweit
stattgegeben, als die Haftung in Höhe von bisher € 46.889,22 auf
€ 25.534,87 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Februar 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der S-GmbH
gemäß
§§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten
der Primärschuldnerin in der Höhe von € 46.889,22 zur
Haftung herangezogen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es der Bw.
unterlassen habe dafür Sorge zu tragen, dass die Abgabenschuldigkeiten aus
den Mitteln, die er verwaltet habe, entrichtet würden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass der Haftungsbescheid an gravierenden Begründungsmängeln
leide.
Die den Haftungsbescheid erlassende Behörde habe es
unterlassen, die konkreten Daten der vom Haftungsbescheid betroffenen Abgaben
bekannt zu geben und die Annahme der schuldhaften Pflichtverletzung zu
begründen. Selbst Feststellungen, wann der Bw. zum
Geschäftsführer bestellt worden sei, bzw. ob möglicherweise
andere potenziell haftende Personen in Frage kommen würden, seien
unterblieben. Weiters bedürfe der gegenständliche Sachverhalt einer
Ergänzung in Bezug auf die Uneinbringlichkeit der Forderung.
Diese fehlenden bzw. unzureichenden Feststellungen im
Haftungsbescheid wären für die Begründung einer Haftung des Bw.
aber wesentlich gewesen. Nur auf Grund eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens
könne tatsächlich über eine allfällige Haftung des Bw.
abgesprochen werden. Der Bw. habe bereits mit Schreiben vom 19.
November 2002 sämtliche Ein- und Ausgangsrechnungen der Behörde
vorgelegt. Eine Prüfung dieser vorgelegten Unterlagen sei nicht erfolgt,
bzw. sei auf eine allenfalls stattgefundene Prüfung nicht eingegangen
worden. Die detaillierte Darlegung der Ergebnisse einer Prüfung der Ein-
und Ausgangsrechnungen wäre unerlässlich gewesen, da nur dann die
Nachvollziehbarkeit der Abgabenverbindlichkeiten gewährleistet
sei.
Mit Beschluss des Landesgerichtes X. sei zur Zahl zzz/zzv
am 22. Jänner 2002 der Konkurs eröffnet worden.
Abgabenverbindlichkeiten seien stets seitens des Bw. bezahlt worden. Erst als
aufgrund der schlechten Auftragslage sowie von Liquidationsengpässen in
Folge hoher Außenstände keine Mittel zur Verfügung gestanden
seien, hätten nicht sämtliche Forderungen beglichen werden
können. Trotz fehlender Mittel habe es der Bw. nicht verabsäumt,
zumindest für eine anteilige Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu
tragen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. liege daher nicht vor.
Weitere Beweise würden ausdrücklich vorbehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufene Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin. Mit Beschluss des Landesgerichtes X. vom 21. Juli 2003
wurde der mit Beschluss vom 22. Jänner 2002 eröffnete
Konkurs über des Vermögen der Primärschuldnerin aufgehoben. Die
Verteilungsquote betrug 1,9%. Diese Quote war bei den
haftungsgegenständlichen Abgaben zu berücksichtigen, weshalb der
Berufung insoweit stattzugeben war. Die verbleibenden aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten sind daher bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich.
Der Bw. war seit 16. Jänner 1996 bis zur
Eröffnung des Konkurses (22. Jänner 2002) alleiniger
Geschäftsführer der Primärschuldnerin und zählt somit zum
Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter, der für die Abgaben
der GmbH zur Haftung gemäß
§ 9 BAO zur Haftung herangezogen
werden kann.
Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren
Zahlungstermin (Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der
Vertretungstätigkeit fällt. Daraus folgt, dass die Heranziehung des
Bw. zur Haftung für die Umsatzsteuer 12/01 (FT 15.2.02), Umsatzsteuer 1/02
(FT 15.2.02), den Dienstgeberbeitrag 1/02 (FT 15.2.02), den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (FT 15.02.02), sowie der beiden Säumniszuschläge
(FT 18.4.02 und 16.5.02) insoweit zu Unrecht erfolgt, da diese erst nach
Eröffnung des Konkursverfahrens, somit zu einem Zeitpunkt, in dem der Bw.
nicht mehr Geschäftsführer war, fällig wurden.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038, ist es Sache
des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne
dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte
Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Dies setzt allerdings voraus, dass der
Geschäftsführer aufgrund seiner Behauptungs- und
Konkretisierungspflicht im Verfahren die Grundlagen für die
behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur
Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung gestandenen Anteils an liquiden
Mittel beigebracht hat. Es wird hier an eine Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein, wobei es auf die
Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der anderen Verbindlichkeiten
andererseits ankommt.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19. November 2002
führte der Bw. zur Frage, was ihn daran gehindert habe, für die
Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft aus deren Vermögen
und laufenden Einnahmen zu sorgen, aus, dass die Hausbank habe im November 2001
sämtliche Kreditlinien gesperrt habe, sodass es nicht möglich gewesen
sei, den der Gemeinschuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredit im
vertraglich vereinbarten Ausmaß auszuschöpfen. Schon im Jahre 1999
seien sämtliche Forderungen zugunsten der genannten Sparkasse rechtswirksam
abgetreten worden, weshalb es der Gemeinschuldnerin nicht möglich gewesen
sei, auf die laufenden Eingänge zuzugreifen, um fällige Schulden zu
bezahlen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann
im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die
Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird, andererseits
andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als
Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem
Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss
eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es
unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende
Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung
der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als
nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden,
insbesondere der Abgabenschulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt
wird (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 25.9.2001,
2001/14/0109).
Nachdem der Bw. nicht dargetan hat, entsprechene Vorsorge
getroffen zu haben, dass die Bedienung der Abgabenschulden nicht
beeinträchtigt wird, ist von einem schuldhaften Verhalten des Bw.
auszugehen.
Der in der Berufung aufgestellten Behauptung, dass es der
Bw. trotz fehlender Mittel nicht verabsäumt habe, zumindest für eine
anteilige Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu tragen, kann schon
deshalb nicht gefolgt werden, da der Bw. in seinem Schreiben vom
19. November 2002 selbst dargetan hat, dass es ihm aufgrund des
Zessionsvertrages nicht möglich gewesen sei, auf die laufenden
Eingänge zuzugreifen, um laufende fällige Schulden zu
bezahlen.
Weiters ergibt sich aus der Aufstellung der Ausgaben
betreffend die Monate November 2001 bis Jänner 2002, dass im
haftungsgegenständlichen Zeitraum (November 2001 bis Jänner 2002-siehe
dazu auch folgende Tabelle) liquide Mittel zur (anteiligen) Entrichtung der
nunmehr haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zwar vorhanden
waren, diese jedoch nicht anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, sondern jeweils einzelne Gläubiger ganz oder
teilweise befriedigt wurden.
Da der Bw. somit gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstoßen hat, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 28.4.1999,
98/13/0004, 0005, darf im Hinblick auf die schuldhafte Pflichtverletzung des Bw.
davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit ist.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben stellen sich
daher wie folgt dar:
|
Abgabenart
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer 9/01
|
15.11.01
|
9.554,43
|
Umsatzsteuer 10/01
|
17.12.01
|
2.233,09
|
Umsatzsteuer 11/01
|
15.01.02
|
14.192,06
|
Kammerumlage 7-9/01
|
15.11.01
|
49,85
|
SUMME:
|
|
26.029,43
Dieser Betrag reduziert sich durch die Quotenzahlung in
Höhe von 1,9% (siehe oben) auf € 25.534,87.
Ergänzend ist zum Vorbringen, dass es das Finanzamt
unterlassen habe, die konkreten Daten der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden
Abgaben bekanntzugeben, festzustellen, dass dem genannten Haftungsbescheid
sowohl Abgabenart als auch deren jeweilige Höhe entnommen werden kann,
sodass sich dieser Einwand als unzutreffend erweist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1938-W/04
- Stammnummer
- 13442
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF