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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100378/2011

1. Wirksamkeit einer Sicherungszession 2. Beurkundung 3. Bewertung der abgetretenen Forderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100378/2011vom 14.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Abtretung einer künftigen Forderung ist – als durch deren Entstehung beding – gültig (siehe OGH 28.10.1969, 8 Ob 149/69). Die Abtretung künftiger Forderungen darf auch in Form der Globalzession erfolgen, sofern nur dem Erfordernis der ausreichenden Individualisierung entsprochen wird (siehe OGH 29.9.1998, 1 Ob 406/97f). Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten. Beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten (siehe OGH 29.9.1998, 1 Ob 406/97f). Sowohl die Mantelzession als auch die Globalzession werden wegen des Doppelzwecks der Abtretung von Forderungen zur Sicherung des Kredits und zur Befriedigung aus dem Realisat als Unterarten der Sicherungszession angesehen. Wegen der Sicherungsfunktion sind auch bei der Globalzession die besonderen Publizitätserfordernisse wie beim Pfandrechtserwerb einzuhalten. Für den Modus der Abtretung ist entweder eine Verständigung des übernommenen Schuldners oder die Eintragung eines Buchvermerks des buchführenden Schuldners vorzunehmen. Im Falle einer EDV-Buchhaltung ist der Buchvermerk nicht nur in den Kundenkonten, sondern auch in die Liste der offenen Debitorenposten aufzunehmen. (OGH 24.02.2000, 6 Ob 256/99m). Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus (OGH 30.11.2006, 6 Ob 116/05). Die Sicherungsabtretung einer Buchforderung wird nicht schon im Zeitpunkt der erklärten Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar, sondern erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerkes oder des Zuganges der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam (OGH 11.07.2002, 6 Ob 319/01g). Bei nicht verbuchten Forderungen kommt von vornherein nur die Drittschuldnerverständigung als Publizitätsakt in Betracht (OGH 30.04.2014, 3 Ob 34/14t mit weiteren Judikaturhinweisen). Werden die strengen pfandrechtlichen Formvorschriften nicht eingehalten, so ist die Sicherungszession zivilrechtlich unwirksam und damit auch keine Gebührenfolge verbunden. (siehe Arnold/Arnold, Rechtsgebühren 9 , § 33 TP 21 Rz 3a). Auch in der Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen, GZ BMF-010206/0210-Vi/5/2006 vom 22.02.2007 (kurz GebR) unter Rz 1027 Folgendes ausgeführt: "Bei einer Sicherungszession wird die Forderungsabtretung zum Unterschied von der Vollzession nicht schon mit der Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar wirksam, die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherungszession bedarf vielmehr der Einhaltung des für die Forderungsverpfändung vorgesehenen Modus (Verständigung des Drittschuldners oder Vermerk in den Büchern des Schuldners). Kommt die Sicherungszession zivilrechtlich mangels Einhaltung des Modus nicht zustande, entsteht keine Gebührenpflicht." Urkunden, die noch vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes errichtet werden, können die Gebührenpflicht nicht auslösen (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren – Kommentar, Rz 51 zu § 15 GebG mit zahlreichen Judikaturhinweisen sowie Rz 423 der GebR). Die Abänderung einer Urkunde muss solange beachtet werden, als die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren – Kommentar, Rz 52 zu § 15 GebG unter Hinweis auf VwGH 26.1.1967, 2165/65 VwSlg 3559/1967). Für die Gebührenpflicht genügt das Vorliegen einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei dadurch in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen (vgl. ua. VwGH 17.2.2000, 99/16/0027 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rechts und Stempelgebühren, Rz 49 zu § 15). Dazu muss die Urkunde 1. unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten, wobei gemäß § 17 Abs. 2 GebG auch ein Verweis auf andere Schriftstücke, die Angaben über das Rechtsgeschäft enthalten, genügt (vgl. VwGH 28.2.2007, 2004/16/0029 sowie die weitere bei Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Tz 47 f zu § 15 genannte Rechtsprechung). Enthält das Verständigungsschreiben (Drittschuldnerverständigung) des Zessionars an den debitor cessus die wesentlichen Merkmale des Zessionsvertrages (wie Rechtsgrund der Zession sowie Name des Zedenten und des Zessionars), so löst das Verständigungsschreiben als rechtsbezeugende Urkunde die Gebührenpflicht aus (Rz 1016 GebR). Diese Aussage beruht auf der Judikatur des VwGH, wonach die an den debitor cessus gerichtete Verständigung des Zedenten von der sicherungsweise erfolgten Zession, die zunächst dem Zessionar ausgehändigt wurde, wenn darin der wesentliche Inhalt des Abtretungsvertrages festgehalten worden ist, um eine rechtsbezeugende Urkunde handelt (vgl. VwGH 24.6.1970, 1184/69). Mangels Ersatzbeurkundungstatbestand bei der Zessiongebühr löst der Vermerk in den Büchern des Schuldners keine Gebühr aus (vgl. abermals Rz 1027 der GebR). Im gegenständlichen Fall liegt kein Hinweis dafür vor, dass eine schriftliche Verständigung des debitor cessus erfolgt wäre und scheidet daher ein derartiges Verständigungsschreiben sowohl als Publizitätsakt als auch als rechtsbezeugende Urkunde aus. Der Abtretungsvertrag macht nur Beweis über das Titelgeschäft. Im Punkt 5. des Abtretungsvertrages übernahm die Bf. die Verpflichtung (künftig), einen Zessionsvermerk in ihren Geschäftsbüchern zu setzten. Dies spricht dafür, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages am 2. Juni 2005 bzw. am 24. Juni 2005 ein für die Gültigkeit der Sicherungszession erforderliche Publizitätsakt (noch) nicht gesetzt worden war, weshalb die Unterzeichnung des Abtretungsvertrages keine Gebührenschuld auslösen konnte. Weitere Schriftstücke, die über die sicherungsweise Abtretung der Forderung Beweis machen, sind nicht aktenkundig und kann daher auch nicht deren - allfälliger - Inhalt festgestellt werden. Bei allfälliger Existenz einer rechtsbezeugenden Urkunde über die – zivilrechtlich wirksame - Sicherungszession, wäre die Frage der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 20 Z 5 GebG an Hand des Inhaltes dieser Urkunde zu beurteilen (vgl. dazu BFG 09.12.2015, RV/710377/2011 und BFG 09.12.2015, RV/710380/2011). Im gegenständlichen Fall kann aus folgenden Gründen dahin gestellt bleiben, ob nach Setzung des Publizitätsaktes eine rechtsbezeugende Beurkundung der Sicherungszession erfolgte bzw. ob nach dem Urkundeninhalt die Voraussetzungen des § 20 Z 5 GebG für eine Gebührenbefreiung gegeben sind: Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 GebG ist das Entgelt (vgl VwGH 16. 9.1991, 90/15/0080), also jener Betrag, um den die abgetretene Forderung erworben wurde. Bei einer Zession zur Sicherung eines Anspruches entspricht die Bemessungsgrundlage in der Regel dem Wert des besicherten Anspruchs. Ist der Wert des sicherungsweise abgetretenen Rechtes niedriger, und ist somit nicht der gesamte zu sichernde Anspruch gedeckt, so ist die Höhe des Entgelts mit diesem begrenzt (vgl. UFS 22.08.2013, RV/3097-W/09; Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, B I 4 d zu § 33 TP 21 GebG). Gegenstand der sicherungsweisen Abtretung waren hier sämtliche Geldforderungen, die der Bf. aufgrund des Rahmenvertrages gegen die Parteien des Rahmenvertrages (das sind die C Mittelstandsfinanzierungs AG, die F Privatstiftung, Frau D und Herr E) und des Verkaufes der Geschäftsanteile (das sind 100% der Anteile an der A GmbH und an der B GmbH) an die Bf. gegen die F Privatstiftung erwachsen sind und erwachsen werden. Gegenstand der Sicherungszession sind somit hier nicht die Gestaltungsrechte aus den genannten Verträgen, sondern ausdrücklich Geldforderungen. Eine auf Geld gerichtete Forderung stellt grundsätzlich eine Kapitalforderung iSd § 14 BewG dar (vgl. VwGH 5.4.1984, 83/15/0117). Gemäß § 14 Abs. 1 BewG 1955 sind Kapitalforderungen, die nicht in § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Als "besondere Umstände" iSd § 14 Abs. 1 BewG 1955 sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (VwGH 23.4.1974, 1093/73). Solche besondere Umstände liegen ua vor, wenn eine Forderung besonders hoch oder besonders niedrig verzinst wird (VwGH 24.4.1997, 93/15/0066). Nach § 14 Abs 2 BewG bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Nach § 26 GebG gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. In der hier noch anzuwendenden Fassung vor Aufhebung durch den VfGH durch das Erkenntnis vom 20.6.2006, G 1/06-8, bestimmte § 22 GebG Folgendes: "Ist eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrag, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten." Bei Anwendung des § 22 GebG kam es nur auf die vertraglich bedungenen Leistungen und nicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen an (vgl. VwGH 20.8.1996, 93/16/0097). Der in einem Vertrag angeführte Höchstbetrag durfte dann nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn die geschuldete Leistung umfangmäßig bestimmt oder zumindest bestimmbar im Vertrag festgelegt ist (vgl. VwGH 5.10.1987, 86/16/0102). Der Umstand, dass eine Forderung dem Grunde nach bestritten wird, lässt deren Höhe (und damit auch deren "Wert") unberührt. Besteht der Einwand zu Recht, dann hatte von Anfang an keine Forderung existiert, deren "Wert" hätte festgestellt werden können. Der Wert einer bestrittenen Forderung ist, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Ungewissheit mehr besteht, mit jenem Betrag anzusetzen, der dem Wert am Stichtag ohne Berücksichtigung der Ungewissheit des Bestehens der Forderung entspricht. Damit soll nicht der Grundsatz beiseite geschoben werden, dass es für die Bewertung einer Forderung auf die objektiven Verhältnisse am Stichtag anzukommen habe. Es soll vielmehr nicht darauf ankommen, ob die objektiven Verhältnisse am Stichtag schon vollständig feststellbar sind (siehe dazu VwGH 12.10.1989, 88/16/0050 und VwGH 31.5.1995, 93/16/0045 mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Sobald endgültig feststeht, dass die abgetretene Geldforderung nie existiert hat und auch nie entstehen wird, kann deren "Nennwert" nicht festgestellt werden und beträgt die Bemessungsgrundlage daher Null. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung sind die bürgerlichrechtlichen Gewährleistungsvorschriften auch auf die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden (OGH 09.07.1997, 3Ob20/97f). Gewährleistungsansprüche können nur wegen Mängel erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Ablieferung der Sache) - zumindest latent - schon vorhanden waren. (OGH 15.07.1981 1 Ob 651/81). Die betragliche Limitierung allfälliger Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, wie sie hier im Rahmenvertrag vorgenommen wurde, ändert nichts daran, dass der Umfang der Gewährleistungsansprüche nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu bestimmen ist. Da keine Leistungsstörung erfolgte und mittlerweile auch die in Punkt 14.10. und 14.11. des Rahmenvertrages festgelegten Fristen abgelaufen sind, steht fest, dass auch künftig der Bf. keine Geldforderungen aus dem Rahmenvertrag gegen die F Privatstiftung aus dem Titel der Gewährleistung erwachsen werden. Für die "nicht existente" Forderung kann auch kein "Höchstbetrag" in Ansatz gebracht werden und ist somit mangels Bemessungsgrundlage für die gegenständliche Sicherungszession keine Gebühr nach § 33 TP 21 GebG festzusetzen. Der Bescheidbeschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesonders VwGH 05.11.2009, 2008/16/0071 zur Erforderlichkeit der Beurkundung sowohl des rechtsgeschäftlichen entgeltlichen Titels als auch des wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes; VwGH 18.08.1994, 94/16/0044 zur Erforderlichkeit eines eigenen, Publizitätszwecken dienenden Übertragungsaktes bei der Sicherungszession sowie VwGH 5.10.1987, 86/16/0102 zur Anwendbarkeit des § 22 GebG). Im Ergebnis war hier nicht die Lösung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich, sondern war auf Sachverhaltsebene zu klären, ob nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit die Sicherungszession eine rechtsbezeugende Beurkundung erfolgte sowie die Bewertung der abgetretenen Forderung im konkreten Einzelfall. Wien, am 14. Dezember 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100378/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100378.2011
Stammnummer
108520
Gültig
14.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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