Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0979-L/02
Haftungsinanspruchnahme bei Vorliegen eines Mantelzessionsvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0979-L/02vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter als Pflichtverletzung vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese als bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird (VwGH 23.1.1997, 96/15/0107).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Haftung gem. § 9 BAO
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Haftungsinanspruchnahme
wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
€
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Umsatzsteuer
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02/2000
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251.552,92
|
Säumniszuschlag
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2000
|
5.758,17
|
Summe
|
|
257.311,09
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war seit 21. Dezember 1990 alleiniger
Geschäftsführer der Firma FM GmbH. Über das Vermögen
dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom
27. April 2000 das Konkursverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss dieses
Gerichtes vom 11. April 2002 wurde das Konkursverfahren nach Verteilung des
Massevermögens gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Die Konkursquote
betrug rund 6,72 %.
In einem Vorhalt vom 2. Juni 2000 hatte das Finanzamt den
Bw. auf die Konkurseröffnung vom 27. April 2000 hingewiesen. Der Bw. sei
als Geschäftsführer der Gesellschaft für die Entrichtung der
Abgaben aus den vorhandenen Mitteln verantwortlich gewesen. Im Zuge der
Erstellung der Forderungsanmeldung sei festgestellt worden, dass
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt S 6,144.793,00, die vor
Eröffnung des Konkursverfahrens fällig gewesen wären, nicht
entrichtet worden seien. Die Haftungssumme wurde in einer Beilage detailliert
aufgegliedert. Das Finanzamt ersuchte den Bw. darzulegen, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen hätte können, dass die angeführten
Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden
könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, möge nachgewiesen werden,
welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Schließlich
ersuchte das Finanzamt den Bw. noch um Bekanntgabe der voraussichtlichen
Höhe der Quote im Insolvenzverfahren.
In einer Stellungnahme vom 8. Juni 2000 führte der Bw.
aus, dass aus dem Konkursantrag einwandfrei hervorgehe, dass sowohl die Firma FM
GmbH als auch er als Geschäftsführer während des angesprochenen
Haftungszeitraumes nicht mehr über den Kontokorrentrahmen und somit nicht
mehr über liquide Finanzmittel verfügen hätten können. Es
sei bereits eine Bankaufsicht durch den unparteiischen Unternehmensberater Dipl.
Betriebswirt Christian H eingesetzt gewesen. Überweisungen hätten nur
mit dessen Genehmigung durchgeführt werden können. Diese Vorgangsweise
sei mit den Gläubigern und Hausbanken (Hypobank, Raiffeisenbank Region
Ried) abgesprochen gewesen. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich
gewesen, in dem angesprochenen Haftungszeitraum die in Haftung gezogenen Abgaben
zu tilgen. Unabhängig davon sei im Haftungsbescheid auch ein
Abgabenrückstand ausgewiesen, der sich bereits auf Zeiträume nach der
Konkurseröffnung beziehe. Zu diesem Zeitpunkt sei er als
Geschäftsführer nicht mehr vertretungsbefugt gewesen. Allfällige
Zahlungen hätten rechtswirksam nur durch den Masseverwalter vorgenommen
werden können. Der Haftungstatbestand gemäß
§§ 9,
80 BAO sei daher nicht gegeben. Als Beweismittel werde auf den Konkursakt
sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Masseverwalters
verwiesen.
Mit Haftungsbescheid vom 10. Oktober 2000 nahm das
Finanzamt Linz den Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der FM GmbH im
Ausmaß von S 5,622.698,70 (€ 408.617,45) in Anspruch. Die
Haftungssumme wurde im Einzelnen aufgegliedert. In dieser war unter anderem die
Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Februar 2000 mit einem Betrag
von S 3,961.713,60 (€ 287.908,96) enthalten. Weiters war in der
Haftungssumme der diese Umsatzsteuer betreffende Säumniszuschlag in
Höhe von S 79.234,20 (€ 5.758,17) enthalten. Diese beiden
Abgaben hafteten im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides am
Abgabenkonto mit S 4,401.904,00 (Umsatzsteuer Februar 2000) und S 88.038,00
(Säumniszuschlag) aus. Vom Finanzamt waren jedoch unter Annahme einer
voraussichtlichen Konkursquote in Höhe von 10 % sämtliche Abgaben nur
im Ausmaß von jeweils 90 % in Ansatz gebracht worden.
In der Bescheidbegründung legte das Finanzamt die
allgemeinen Haftungsvoraussetzungen und die den Bw. im Haftungsverfahren
treffende qualifizierte Darlegungs- und Nachweispflicht dar. Im Vorhalt vom 2.
Juni 2000 sei dem Bw. aufgetragen worden, die Beweismittel für die
anteilige Begleichung aller Verbindlichkeiten vorzulegen. Er habe aber lediglich
auf die Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit durch die Bankaufsicht
hingewiesen und nicht nachgewiesen, dass Zahlungen aliquot an alle
Gläubiger geleistet worden wären. Dafür sei aber offensichtlich
der Abschluss eines Generalzessionsvertrages ursächlich gewesen. Darin
liege eine Benachteiligung der Finanzverwaltung, die die Inanspruchnahme zur
Haftung nach sich ziehe, weil die Abgabenschuldigkeiten bei der Firma FM GmbH im
Hinblick auf das am 27. April 2000 eröffnete Konkursverfahren, in dem nach
Auskunft des Masseverwalters nur mit einer Quote unter 10 % gerechnet werden
könne, nicht mehr eingebracht werden könnten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6. November
2000 Berufung erhoben. Im Haftungszeitraum hätten die
Hausgläubigerbanken unter Führung der Raiffeisenlandesbank und der
Raiffeisenbank Ried die Unternehmenszahlungen nur mit Genehmigung des Dipl.
Betriebswirtes Christian H durchgeführt. Der Bw. sei damit als
Geschäftsführer nicht in der Lage gewesen, über den
Kontokorrentrahmen frei zu verfügen und für die
ordnungsgemäße Bezahlung der Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu
tragen. Hinzu sei gekommen, dass gerade die Umsatzsteuervoranmeldungen wie immer
mit sorgfältiger Genauigkeit vom Buchhalter Christian P
durchgeführt worden wären. Herr P habe auch die
Umsatzsteuervoranmeldungen wie auch die Zahlungen der Umsatzsteuer für
Jänner und Februar 2000 vorbereitet zur Bank gegeben, und es seien sowohl
dieser als auch der Bw. davon ausgegangen, dass von der Raiffeisenbank die
Überweisung vorgenommen werde. Erst nach Konkurseröffnung hätte
festgestellt werden können, dass die Bank (Raiffeisenbank Region Mitte) die
Überweisungen nicht mehr durchgeführt habe. Allein daraus sei
ersichtlich, dass ihn kein wie immer geartetes Verschulden an diesen
Abgabenrückständen treffe. In Konsequenz dazu habe er auch für
die Säumniszuschläge nicht zu haften. Als Beweismittel für seine
Darstellung berief sich der Bw. auf den Buchhalter Christian P und den Dipl.
Betriebswirt Christian H, sowie seine persönliche Einvernahme.
Schließlich stellte der Bw. den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben,
und den Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben, und die Einhebung der Abgaben
gemäß
§ 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen.
Die sofortige Einhebung dieses exorbitant hohen Haftungsrückstandes
würde ihn dazu zwingen, einen Privatkonkursantrag zu stellen. Bei
erfolgreichem Ausgang des Berufungsverfahrens würden die Konsequenzen aus
diesem Privatkonkurs nicht mehr behoben werden können. Der Schaden stehe im
keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse auf
Einhebung.
Dipl. Betriebswirt Christian H wurde daraufhin schriftlich
vom Finanzamt als Zeuge einvernommen. Dieser führte im Schreiben vom 4.
Dezember 2000 aus, dass ihm am 22. März 2000 von Mag. H (ehemaliger
Direktor der Raiffeisenbank Ried) und dem Bw. nachfolgend beschriebener
Sachverhalt dargestellt worden wäre:
Das Unternehmen habe einen Geldbedarf, welcher nicht
nachvollziehbar sei, weil keine außerordentlichen Zahlungen
(beispielsweise für Investitionen) zu leisten seien. Das Steuerbüro
(Kanzlei F) habe eine negative Bilanz avisiert und den Auftrag erhalten, eine
Spartenergebnisrechnung anzustellen, um die Sanierbarkeit abschätzen zu
können. Die geplante Dauer bis erste Erkenntnisse vorlägen, sei rund
zwei Wochen. Die Raiffeisenbank wolle einen genauen Liquiditätsplan, um den
Geldbedarf bis zur Beurteilung der Lage zu erkennen. Die Erstellung dieser Daten
sollte seine (Dipl. Betriebswirt Christian H) Aufgabe sein, und zudem sollte er
die Erkenntnisse der einzelnen Akteure präsentationsgerecht zusammenfassen,
sodass die Betroffenen (Finanzierungspartner und Unternehmer) daraus weitere
Entscheidungen ableiten könnten. In Bezug auf den Liquiditätsplan
sollte dieser jenen Bedarf darstellen, welcher bestünde, wenn alle
bestehenden Außenstände unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Einnahmen zu begleichen wären. Am 23. März 2000 sei unter
obigen Prämissen ein Liquiditätsbedarf von rund S 17,8 Millionen
festgestellt worden, welcher nötig wäre, um bis Ende April zu kommen.
Dem Bw. sei daraufhin empfohlen worden, einen Rechtsbeistand zu nehmen, welcher
ihn über seine persönlichen Konsequenzen im Falle einer Insolvenz
informiere, und ihm die rechtlichen Konsequenzen seiner Handlungen in der
Fortführung bei Kenntnis derartiger Rahmenbedingungen erkläre. Der Bw.
habe eine derartige Hilfe in weiterer Folge in Anspruch genommen. Am 27.
März 2000 (dem erstmöglichen Termin seitens der Finanzierungspartner)
sei diesen der ermittelte Geldbedarf mitgeteilt worden. Bei dem gemeinsamen
Gespräch hätten diese festgehalten, dass nur über jene
Beträge verfügt werden könne, welche eingehen, und zudem nur
Zahlungen getätigt würden, welche notwendig seien, "damit das
Unternehmen nicht zum Stehen komme" (überwiegend Zahlungen für
Einkäufe von Ölen, Fetten und Additiven). Diesbezüglich sollte
Herr P (Rechnungswesenleiter der Firma FM GmbH) die Listen über jene
Rechnungen vorlegen, welche dieser Forderung gerecht würden. In
späterer Folge (ab 8. April 2000) sollte die Überprüfung der
anstehenden Zahlungen nach den Forderungen der Bank intensiviert werden. Bis 18.
April 2000 hätten noch weitere Gespräche zwischen den
Finanzierungspartnern, dem Steuerberater, Herrn S und Herrn Dr. B stattgefunden.
Bezüglich der anstehenden Zahlungen
hätten die Geldgeber bestimmt, welche Zahlungen geleistet werden
dürfen. Demnach erscheine es richtig, dass der Bw. die Zahlungen nicht mehr
durchführen konnte, weil die Finanzierungspartner deren Durchführung
nicht genehmigt hätten. Seines Wissens habe es Zessionsverträge
mit der Hypobank Salzburg und der Raiffeisenbank Innkreis Mitte gegeben. Der
Liquiditätsplan sei an die Hypo Salzburg gesandt und
anschließend dem Bankenkonsortium vorgestellt worden. Den genauen Inhalt
der Zessionen kenne er allerdings nicht.
Das Finanzamt brachte dem Bw. mit Vorhalt vom 19.
Jänner 2001 das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens
(schriftliche Stellungnahme des Dipl. Betriebswirtes Christian H vom 4. Dezember
2000) zur Kenntnis, und forderte ihn auf, Datum und Inhalt der mit der Hypobank
Salzburg und der Raiffeisenbank Innkreis Mitte abgeschlossenen
Zessionsverträge bekannt zu geben.
In einer Stellungnahme vom 16. Februar 2001 führte der
Bw. aus, dass auch Dipl. Betriebswirt Christian H im Schreiben vom
4. Dezember 2000 bestätigt habe, dass er keine Zahlungen mehr
durchführen hätte können. Es treffe ihn daher kein Verschulden,
sodass die Haftungsvoraussetzungen der §§ 9, 80 BAO nicht gegeben
seien. Weiters legte der Bw. Ablichtungen der Zessionsverträge mit der
Raiffeisenbank Innkreis Mitte und der Salzburger Landeshypothekenbank
vor.
Mit der Salzburger Landeshypothekenbank wurde demnach am 6.
Juli 1998 ein Global- und Mantelzessionsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag
wurde vom Bw. unterschrieben. Mit dem Zessionsvertrag wurde ein Kreditvertrag
über S 40 Millionen besichert. Zur Sicherung und Abdeckung dieses
Kreditvertrages wurde die Abtretung aller entstandenen und bis zur
vollständigen Berichtigung des Kredites entstehenden Forderungen
vereinbart.
Auch mit der Raiffeisenbank Innkreis Mitte hatte der Bw.
als Geschäftsführer der FM GmbH am 22. Juni 1998 einen Zessionsvertrag
zur Besicherung eines Kontokorrentkredites vom 22. Juni 1998 über S 10
Millionen abgeschlossen.
In keinem der beiden Zessionsverträge wurde durch
entsprechende Vertragsgestaltung dafür vorgesorgt, dass auch im Falle einer
Änderung der Verhältnisse die Bedienung der anderen Schulden,
insbesondere der Abgabenschulden, durch diese Verträge nicht
beeinträchtigt würde.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 18.
Oktober 2002 wurde über das Vermögen des Berufungswerbers das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, und Dr. Walter H zum
Masseverwalter bestellt. Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden vom
Finanzamt in diesem Schuldenregulierungsverfahren angemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen
die Primärschuldnerin sind im gegenständlichen Fall ebenso unstrittig
wie die Stellung des Bw. als verantwortlicher Vertreter der Gesellschaft im
haftungsrelevanten Zeitraum.
Die Uneinbringlichkeit der im Spruch angeführten
Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht fest. Mit Beschluss
des Landesgerichtes Ried vom 11. April 2002 wurde das Konkursverfahren nach
Verteilung des Massevermögens aufgehoben.
Die Umsatzsteuer 02/2000 haftet am Abgabenkonto der
Gesellschaft nach Verrechnung der Konkursquote in Höhe von rund 6,72 % noch
mit € 260.863,25 aus. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu
berücksichtigen, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung des
Haftungsbescheides unter Zugrundelegung einer bestenfalls zu erzielenden
Konkursquote von 10 % von der damals offenen Umsatzsteuer 02/2000 nur
90 % im angefochtenen Bescheid in Ansatz brachte.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde der ersten Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Diese Abänderungsbefugnis findet
aber dort ihre Grenze, wo ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der
Abgabenbehörde erster Instanz vorliegt. § 289 Abs. 2 BAO setzt die
Identität der Sache im erstinstanzlichen und im Rechtsmittelverfahren
voraus. "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des
Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte
(vgl. VwGH 25.1.1991, 89/17/0089).
Im erstinstanzlichen Haftungsbescheid wurde die
Umsatzsteuer 02/2000 nur im Ausmaß von 90 % erfasst. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz kann diese Haftungsinanspruchnahme im Rahmen
der Berufungsentscheidung nicht ausdehnen.
Die tatsächliche Konkursquote wurde vom Finanzamt mit
einem Betrag von € 19.191,17 auf die Umsatzsteuer 02/2000 verrechnet.
Dieser Betrag ist der offenen Umsatzsteuer in Höhe von
€ 260.863,25 hinzuzurechnen, dafür jedoch die vom Finanzamt im
Erstbescheid berücksichtigte Quote (10 %) in Höhe von € 31.989,87
in Abzug zu bringen. Dadurch ergibt sich ein Betrag von €
248.064,55.
Nun bleibt noch zu berücksichtigen, dass Guthaben in
Höhe von insgesamt € 3.488,37 vom persönlichen Abgabenkonto des
Bw. zur teilweisen Abdeckung der Haftungsschuld herangezogen worden sind
(Überrechnungen vom 16. Oktober 2000 und 6. April 2001 in
Höhe von S 30.550,- und S 17.451,-).
Zahlungen des Haftungsschuldners vermindern zwar den von
ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändern aber nichts an dem im
Haftungsbescheid aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht (z.B. VwGH
27.1.2000, 97/15/0191; VwGH 22.3.2000, 99/13/0181).
Die überrechneten Guthaben in Höhe von insgesamt
€ 3.488,37 sind daher dem oben ermittelten Betrag von € 248.064,55
hinzuzurechnen, sodass sich für die Umsatzsteuer 02/2000 insgesamt der im
Spruch ausgewiesene Betrag von € 251.552,92 ergibt, hinsichtlich dessen die
Haftungsinanspruchnahme des Bw. zu Recht erfolgte. Zu bezahlen sind vom Bw.
jedoch nur mehr € 248.064,55.
Auch hinsichtlich des haftungsgegenständlichen, die
Umsatzsteuer 02/2000 betreffenden Säumniszuschlages kann im Rahmen der
Berufungsentscheidung der Haftungsumfang nicht ausgedehnt werden. Dieser wurde
daher wie im Erstbescheid, der von einer Konkursquote in Höhe von 10 %
ausging, mit € 5.758,17 in Ansatz gebracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war.
Im Abschluss eines Mantelzessionsvertrages, durch den
einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt,
andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der
Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann eine dem
Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss
eines Mantelzessionsvertrages stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der
Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden
Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der
Abgabenschulden der Gesellschaft, zu entziehen. Der Abschluss eines
Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Körperschaft als Pflichtverletzung
somit bereits vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch
entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer
Änderung der Verhältnisse, wenn diese als bei Aufwendung
entsprechender Sorgfalt nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der
anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag
beeinträchtigt wird (z.B. VwGH 23.1.1997, 96/15/0107).
Im gegenständlichen Fall wurden vom Bw. am
22. Juni 1998 und 6. Juli 1998 derartige Zessionsverträge zu
Gunsten der Raiffeisenbank Innkreis Mitte und der Salzburger
Landes-Hypothekenbank abgeschlossen. In keinem der beiden Verträge wurde
durch entsprechende Vertragsgestaltung dafür Sorge getragen, dass die
Bedienung anderer Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diese
Verträge beeinträchtigt wird. Dies führte letztlich dazu, dass
tatsächlich die Banken bestimmt haben, welche Zahlungen geleistet werden.
Im konkreten Fall wurden im haftungsrelevanten Zeitraum nur mehr jene Zahlungen
getätigt, die notwendig waren, "damit das Unternehmen nicht zum Stehen"
kam, wie dies von Dipl. Betriebswirt Christian H bestätigt wurde. Es
wurden also nur mehr die Mittel zum Einkauf der notwendigen Betriebsmittel
(Einkäufe von Ölen, Fetten und Additiven) von den Banken
freigegeben.
Es trifft daher die Verantwortung des Bw. im
gegenständlichen Verfahren durchaus zu, dass die Abgabenentrichtung deshalb
unterblieb, weil die Banken dafür keine Mittel mehr freigaben. Eine
Aufnahme weiterer Beweise zu dieser Frage konnte daher unterbleiben. Den Bw.
kann dies jedoch nicht entschuldigen, weil er die Banken gerade durch den
Abschluss der angeführten Zessionsverträge in die Lage versetzt hat,
in einer Weise über die Gesellschaftsmittel zu verfügen, die ihm die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bzw. die Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die
Gesellschaftsmittel letztlich unmöglich gemacht hat. Bereits das Finanzamt
hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass für die Einschränkung
der Dispositionsfreiheit offensichtlich der Abschluss eines
Generalzessionsvertrages ursächlich war. In der Berufung wurde nicht
bestritten, dass die beiden genannten Zessionsverträge letztlich dazu
geführt hatten, dass über die Gesellschaftsmittel nicht mehr frei
verfügt werden konnte, sondern die Banken bestimmten, welche Zahlungen
getätigt werden. Der Bw. legte aber auch nicht dar, dass die
Beeinträchtigung der Bedienung des Abgabengläubigers durch den
Abschluss der Zessionsverträge nicht vorhersehbar gewesen wäre,
sondern beschränkte sich in der Berufung im Wesentlichen auf den Hinweis,
dass Zahlungen nur mehr mit Zustimmung der Banken geleistet werden hätten
können, weshalb er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, über den
Kontokorrentrahmen frei zu verfügen und für die
ordnungsgemäße Bezahlung der Abgabenverbindlichkeiten Sorge zu
tragen.
Insgesamt gesehen war daher vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO
auszugehen.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Ein Teil der
Haftungsschuld konnte bereits durch Überrechnung von Guthaben am
persönlichen Abgabenkonto des Bw. eingebracht werden. Die Haftungsschuld
wurde auch im Schuldenregulierungsverfahren des Bw. angemeldet. Es musste damit
nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch
beim Haftungspflichtigen uneinbringlich wären, sodass die
Haftungsinanspruchnahme zweckmäßig war. Vom Bw. wurden auch keine
Billigkeitsgründe vorgebracht, die trotz Erfüllung der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO eine Abstandnahme
von der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung rechtfertigen
würden.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0979-L/02
- Stammnummer
- 4083
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF