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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102464/2019

Geschäftsführerhaftung, Verjährungseinrede, Zusammenfassung von Voranmeldungszeiträumen, Forderungsabtretung, Freispruch im Strafverfahren, vertretbare Rechtsansicht, lange Verfahrensdauer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102464/2019vom 30.01.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. ergibt sich auch aus seiner Rechtfertigung, dass sämtliche Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen der Bank aufgrund von Kreditverträgen bereits im Jahr 2008 abgetreten worden seien, da die Begünstigung anderer Gläubiger durch Schuldtilgungen durch Abtretung von Forderungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (VwGH 13.3.1997, 96/15/0128). Die Abtretung sämtlicher Buchforderungen an ein Kreditinstitut zur Kreditbesicherung (Mantelzessionsvertrag) stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Vertreter damit rechnen muss, durch die Zession dem Vertretenen seine liquiden Mittel zur Tilgung anderer Schulden als der Bankschulden (insbesondere der Abgabenforderungen) zu entziehen (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Dass darüber hinaus auch sein Privatvermögen an die Bank verpfändet wurde und seine Ehegattin gegenüber der Bank eine später schlagend gewordene Bürgschaftsverpflichtung eingegangen ist, spricht gleichfalls für sein pflichtwidriges Verhalten gegenüber der Abgabengläubigerin. Insolvenz Das Vorbringen des Bf., dass sich die Ursachen für die Insolvenz der GmbH aus der Insolvenz ihres Hauptschuldners ergeben hätten, da die Gesellschaft den dadurch bedingten Zahlungsausfall mehr habe verkraften können, vermag ihn nicht zu exkulpieren, da es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Freispruch Auch geht sein Hinweis, dass er in einem Verfahren vor dem Straflandesgericht Wien freigesprochen worden sei, wodurch seine Schuldlosigkeit bestätigt worden sei, ins Leere, da weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO bewirken könnte (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Vertretbare Rechtsansicht Zwar hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094), allerdings war das diesbezügliche Vorbringen des Bf., dass das Personal der GmbH in den Jahren 2008-2011 ausgegliedert gewesen sei und sich die Gesellschaft einer Personalleasingfirma bedient habe, weshalb die Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnabgaben nicht die GmbH, sondern die Personalbereitstellungsfirmen betroffen hätte, dennoch zu würdigen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208) ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht die Annahme eines Verschuldens ausschließen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu judiziert, dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung im Übrigen noch nicht dargetan (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Die für den Zeitraum 2007-2009 durchgeführte Lohnsteuerprüfung stellte fest (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27.01.2011), dass der Bf. fast sein gesamtes Personal bis auf die Lehrlinge und einen Gesellen abgemeldet habe. Diese Arbeitnehmer seien dann im Block für jeweils vier bis fünf Monate in diversen Firmen gemeldet gewesen, die sich allerdings als Scheinfirmen herausgestellt hätten. Die Dienstnehmeranmeldungen seien bei diesen dubiosen Gesellschaften in der betrügerischen Absicht erfolgt, keine oder kaum Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnabgaben zu entrichten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bezüglich der Auslagerung des eigenen Personals eine missbräuchliche Gestaltungsform vorliege. Der Bf. habe über das System Bescheid gewusst und dieses für seine Zwecke genutzt. Es hätten teilweise keine Rechnungen über die Personalgestellung vorgelegt werden können. Bei den vorhandenen Rechnungen habe der Bf. keine Angaben machen können, welche Personen abgerechnet worden seien. Das eigene Personal sei zum Teil nicht darüber informiert worden, dass ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden habe. Bei der Beschuldigteneinvernahme habe der Bf. die Aussage verweigert und nichts zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen. Bei diesem Sachverhalt kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass eine das Verschulden ausschließende vertretbare Rechtsansicht vorliegt. Wie bereits ausgeführt, war zwar eine nochmalige Zustellung der Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Lohnabgaben 2010 im Haftungsverfahren nicht erforderlich, allerdings kann aufgrund der Unauffindbarkeit dieser Bescheide und der mangelnden Überprüfungsmöglichkeit der Begründung eine vertretbare Rechtsansicht des Bf. und damit seine Schuldlosigkeit nicht ausgeschlossen werden, weshalb von der Haftungsinanspruchnahme auch der Lohnsteuer 2010 abzusehen war. Kausalität Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Ermessen Der vom Bf. geltend gemachte Einwand, dass er keinerlei pfändbares Vermögen besitze, jedoch Verbindlichkeiten über € 400.000,00 bestünden und er seinen Lebensunterhalt aus seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von monatlich netto ca. € 800,00 bestreite, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Die belangte Behörde hat zu Recht nicht von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen müssen und war die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht unzweckmäßig, da die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (vgl. VwGH 28.11.2002, 97/13/0177). Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Dem Einwand des Bf., dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2014, Ro 2014/16/0066, die lange Verfahrensdauer eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch darstellen könne, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, ist zu folgen, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen ist. Allerdings ist nach dem eingewendeten Erkenntnis ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066). Dieses Erkenntnis kann nur so verstanden werden, dass als Beginn der zu beurteilenden Verfahrensdauer entweder der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld oder der Zeitpunkt des Feststehens der Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eingetreten ist. Im Regelfall wird das nicht die Entstehung der Abgabenschuld sein, sondern das Feststehen der Uneinbringlichkeit. Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092). Die Uneinbringlichkeit ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich. Dass das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht somit der Erlassung eines Haftungsbescheides nicht entgegen (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Da im gegenständlichen Fall das am D-4 eröffnete Insolvenzverfahren erst am D-3 abgeschlossen wurde, wobei die (voraussichtliche) Uneinbringlichkeit der Forderungen der Konkursgläubiger mit 99,9% auch erst mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom D-5 bekanntgemacht wurde, erfolgten die Haftungsvorhalte vom 09.02.2016, 12.10.2016 und 03.01.2017 sowie der am 18.05.2017 erlassene Haftungsbescheid durchaus zeitnah, weshalb eine Verminderung der Haftung aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. Conclusio Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die nachstehenden Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 97.828,35 zu Recht: | Abgabe | Zeitraum | Betrag | Lohnsteuer | 2007 | 29.836,78 | Lohnsteuer | 2008 | 33.778,29 | Lohnsteuer | 2009 | 31.153,77 | Säumniszuschlag 1 | 2007 | 234,74 | Säumniszuschlag 1 | 2007 | 596,73 | Säumniszuschlag 1 | 2008 | 257,77 | Säumniszuschlag 1 | 2008 | 675,57 | Säumniszuschlag 1 | 2009 | 623,08 | Säumniszuschlag 1 | 2009 | 186,31 | Aussetzungszinsen | 2011 | 485,31 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.     Wien, am 30. Jänner 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102464/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102464.2019
Stammnummer
127444
Gültig
30.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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