Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0565-W/04
Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages kann eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers darstellen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0565-W/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
15. September 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung in der Höhe von bisher
€ 286.362,16 auf € 259.509,37 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. September 2003 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO als Geschäftsführer der R-GmbH für
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 286.362,16 zur
Haftung herangezogen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend
Gleichbehandlungsgrundsatz und Haftung für Lohnsteuer zitiert.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer aus, dass dem
Finanzamt seit Jahren bekannt sei, dass er als Geschäftsführer der
genannten GmbH gezwungen gewesen sei, sämtliche Forderungen an die Hausbank
im Rahmen einer Zession abzutreten.
Dies bedeute, dass der Bw. in seiner Funktion als
Geschäftsführer die selbst zu berechnenden und abzuführenden
Abgaben zwar bei der Bank eingereicht, dieselbe jedoch entschieden habe, ob und
in welchem Umfang Zahlungen an das Finanzamt zu leisten gewesen
wären.
In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass mit dem
Finanzamt ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen sei, welcher
selbstredend auf die Zahlungswilligkeit und Zahlungszustimmung der Bank Einfluss
gehabt habe. Diesbezüglich verweise der Bw. darauf, dass in der
Begründung zur Heranziehung zur Haftung der Umsatzsteuer festgehalten
werde, dass der Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann hafte, wenn die Mittel, die für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien,
hiezu nicht ausreichen würden, es sei denn, er weise nach, dass er diese
Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe,
die Abgabenschuld daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als
andere Verbindlichkeiten.
Dahingehend habe der Bw. das Finanzamt insoweit nicht
schlechter behandelt, als er im Rahmen der außergerichtlichen
Vergleichsverhandlungen die Hausbank animiert und auch dazu gebracht habe, die
an das Finanzamt zu leistende Summe durch eine Krediterweiterung zu finanzieren.
Dies treffe zumindest größtenteils auf die Zahlungen an das Finanzamt
zu, da auch diese Zahlungen der Zustimmung der Bank unterlegen
seien.
Eine Schlechterstellung des Finanzamtes könne daher
nicht gesehen werden.
In der Rückstandsaufgliederung im Gesamtbetrag von
€ 286.362,16 sei auch eine Summe von Beträgen an
Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag enthalten, wie auch eine
Kapitalertragsteuer aus dem Jahr 2000, welche mit der Einbehaltung und
Abführung an das Finanzamt nicht in direkten Zusammenhang gebracht werden
könnten.
Bezüglich der Nichtentrichtung der angeführten
Lohnsteuerbeträge verweise der Bw. darauf, dass ausstehenden
Nettolohnforderungen von € 41.728,06 eine nicht entrichtete Lohnsteuer
aus laufenden Gehältern von € 41.728,06 gegenüberstehe,
sohin keine Verkürzung der Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt
vorgenommen worden sei, wenn man die Nettolohnsumme von € 85.098,43
auf brutto umrechne.
Da auch die Löhne nicht ausbezahlt worden seien,
könne kein Verschulden des Bw. erkannt werden.
Ergänzend werde mitgeteilt, dass im Betrag von
€ 286.362,16 auch eine Umsatzsteuersondervorauszahlung 2001 im Betrag
von € 9.827,26 enthalten sei und für den Zeitraum September 2001
eine Lohnsteuer in Höhe von € 61.581,94 festgesetzt worden sei,
ebenso wie ein Dienstgeberbeitrag im Betrag von
€ 20.588,52.
Wenn man die monatlichen durchschnittlichen
Lohnsteuerbelastungen mit € 3.500,00 und den Dienstgeberbeitrag mit
€ 1.200,00 ansetze, ergebe sich eine monatliche Durchschnittsbelastung
von € 4.700,00.
Eine Nachforderung von € 82.000,00 ergebe sohin
eine Nachbelastung für 17,45 Monate, was wirklich nicht in Einklang zu
bringen sei mit dem Umstand, dass es lediglich 9 Monate gewesen seien, die mit
der Lohnsteuer 9/2001 festgesetzt worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
7. Jänner 2004 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass laut Lehre
und Rechtsprechung eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers vorliege, wenn er bei Abschluss der Generalzession
nicht dafür Sorge trage, dass bereits bestehende und auch zukünftige
Abgabenforderungen entrichtet werden könnten. Würden im Rahmen des
Zessionsvertrages keine Vorkehrungen getroffen, dass die in den abgetretenen
Buchforderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge dem Finanzamt
abgeführt werden könnten, hafte der Geschäftsführer für
die nicht entrichtete Umsatzsteuer der Gesellschaft. Weiters sei festzuhalten,
dass der abgeschlossene Vergleich im Jahre 2001 dem Zweck gedient habe, das
Unternehmen, dessen Abgabenrückstände zum damaligen Zeitpunkt in
Höhe von ca. S 16,000.000,00 (€ 1,162.765,35) nachhaltig zu
sanieren, einen Konkurs zu vermeiden und es dem Unternehmen durch die
durchgeführte Sanierung zu ermöglichen, ohne Belastung durch Altlasten
in Hinkunft alle nach dem Vergleichszeitraum auftretenden Abgabenforderungen
termingerecht und in voller Höhe entrichten zu können. Dies sei auch
eine der Bedingungen gewesen, die in den Vergleich aufgenommen worden sein.
Tatsächlich seien bereits kurze Zeit nach durchgeführtem Vergleich die
Selbstbemessungsabgaben wieder nur gemeldet worden, die Zahlungseingänge
dazu seien verspätet bzw. teilweise überhaupt nicht erfolgt. Am
23. Dezember 2002 sei der Konkurs über das Vermögen des
Gemeinschuldners eröffnet worden.
Hinsichtlich der Lohnsteuer sei festzuhalten, dass die
Richtigkeit der Abgabenforderung nicht Gegenstand im Rechtsmittelverfahren gegen
den Haftungsbescheid sei, bei Anerkennung der Haftung bestehe für den
Haftenden die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung gegen alle gegen
ihn gerichteten Abgabenbescheide.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Bw. führte aus, dass es richtig sei, dass am
24. September 2001 zwischen der Primärschuldnerin und dem
Finanzamt ein außergerichtlicher Ausgleich vereinbart worden
sei.
Richtig sei auch, dass mit Schreiben vom
24. September 2001, gerichtet an die
Hausbank, der außergerichtliche
Ausgleich schriftlich mitgeteilt worden sei.
Im Zusammenhang mit den außergerichtlichen
Vergleichsverhandlungen sei es dem Finanzamt vollauf bewusst gewesen, dass eine
Generalzession bestehe und dass die Bankden außergerichtlichen Vergleich auch finanziere. Dem Finanzamt sei
auch vollinhaltlich bekannt gewesen, dass der Quotenbetrag von S 2,4 Mio
von dieser Bank vorfinanziert werde und dass hiezu die Aufrechterhaltung und
Weiterführung der Generalzession notwendig gewesen sei. Eine
Haftungsinanspruchnahme liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Bw. finde
es nicht nur unfair, sondern zutiefst unrichtig, einerseits aus der
Generalzession den Nutzen einer außergerichtlichen Ausgleichszahlung zu
lukrieren und andererseits aus der auch von der Abgabenbehörde
begrüßten, wie auch geforderten Vorgangsweise nunmehr ein
schuldhaftes Verhalten zu unterstellen.
Im Rahmen der außergerichtlichen
Vergleichsverhandlungen, welche überwiegend einerseits durch die
geschiedene Gattin des Bw., andererseits durch die steuerliche Vertreterin des
Bw. geführt worden seien, sei niemals zur Sprache gekommen, dass die
Fortsetzung bzw. Aufrechterhaltung der Generalzession ein schuldhaftes Verhalten
des Bw. darstellen könnte.
Es werde darauf verwiesen, dass im
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl 2000/14/0081 das Finanzamt dem Bw. den
Abschluss des Globalzessionsvertrages als schuldhaftes Verhalten im Sinne des
§ 9 BAO vorgeworfen habe. Durch diesen Vertrag sei die Bank
gegenüber anderen Gläubigern begünstigt worden. Im
gegenständlichen Fall sei die Finanzbehörde Nutznießer des
"schuldhaften" Verhaltens des Bw. dahingehend gewesen, dass im Falle der
Insolvenz der Primärschuldnerin im Jahr 2001 die Quote des Finanzamtes
ähnlich hoch wie im Rahmen der Insolvenz gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt aber S 2,4
Mio. lukriert, für welche der Bw. gegenüber der Bank selbstredend die
persönliche Haftung zu übernehmen gehabt habe.
Zum Nachweis der Ausführungen werde beantragt, Frau X
vom zuständigen Finanzamt und die (namentlich genannte) geschiedene Gattin
des Bw. zeugenschaftlich zu befragen.
Bezüglich der Ausführungen zur Lohnsteuer werde
mitgeteilt, dass die Auszahlungen durch den Insolvenzausgleichsfonds der
Lohnsteuer unterliegen würden und jedenfalls die Forderung an Lohnsteuer um
diesen Betrag zu reduzieren gewesen wäre.
Grundsätzlich könne der Bw. davon ausgehen, dass
die Beträge, für welche er in Anspruch genommen werden solle,
jedenfalls richtig sein sollten.
Bezüglich der Haftungsinanspruchnahme für eine
Umsatzsteuer-Sonder(voraus)zahlung 2001 im Betrag von S 9.827,26, welche
ohnedies gutzuschreiben wäre, enthalte die Berufungsvorentscheidung keine
Begründung.
Zusammenfassend werde beantragt, der unabhängige
Finanzsenat möge den Haftungsbescheid ersatzlos aufheben, da die
Finanzverwaltung im vollen Bewusstsein der Generalzession und der daraus
möglichen Haftungsinanspruchnahme einen Betrag von S 2,4 Mio
entgegengenommen habe, ohne den Bw. selbst bzw. auch dessen Gattin darauf
hinzuweisen, dass die Finanzierung der außergerichtlichen Vergleichsquote
ein schuldhaftes Verhalten des Bw. darstellen könnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertrenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die
Haftung ist die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei
der Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Gerichtes vom 14. November 2003
wurde der über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete
Konkurs aufgehoben. Die Verteilungsmasse betrug 3,31%. Der Berufung war daher
insoferne stattzugeben, als diese Quotenzahlung zu berücksichtigen
war.
Der Geschäftsführer einer GmbH hat dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet
werden.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er
nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben
rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht
(VwGH vom 30.10.2001, 2001/14/0087).
Das Finanzamt hat im Abschluss eines
Globalzessionsvertrages mit der Hausbank ein Verschulden erblickt.
Der Bw. wendet dagegen ein, dass dem Finanzamt beim
Abschluss des Vergleiches voll bewusst gewesen sei, dass eine Generalzession
bestehe, dass die Hausbank den Quotenbetrag finanziere, bzw. finanziert habe und
dass hiezu die Aufrechterhaltung und Weiterführung der Globalzession
notwendig gewesen sei.
Nun trifft es in rechtlicher Hinsicht zu, dass im Abschluss
eines Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als
andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere
andrängende Gläubiger, insbesondere der Bund als Abgabengläubiger
benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende
Pflichtverletzung gelegen sein kann. Der Abschluss des Mantelzessionsvertrages
stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit
rechnen muss, dass durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung
anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der
GmbH, geschmälert werden. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist
dem Vertreter der Körperschaft als Pflichtverletzung somit bereits
vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat, insbesondere durch entsprechende
Vertragsgestaltung, vorzusorgen, dass im Falle einer Änderung der
Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht als
unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung anderer Schulden, insbesondere der
Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt
wird.
Der Bw. behauptet nicht, dass er bei Abschluss des
Zessionsvertrages für die künftige Bedienung anderer als Bankschulden
Sorge getragen hätte. Er zeigt auch nicht auf, dass die Gefahr der
Benachteiligung anderer Schuldner bei entsprechender Sorgfalt nicht vorhersehbar
gewesen wäre.
Gemäß Schreiben des Finanzamtes vom
24. September 2001 an die Hausbank stellt sich der außergerichtliche
Ausgleich wie folgt dar:
"Das ha. Amt bestätigt, dass mit der oben
angeführten Firma im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleiches
folgende Vereinbarung getroffen wurde:
Die Abgaben bis einschließlich 1999 in Höhe von
S 14,847.669,85 werden mit einem Quotenbetrag von S 2,4 Mio.
(S 400.000,00 per Scheck bereits entrichtet, vorbehaltlich ha. Gutschrift),
S 1 Mio. bis 30.9.2001, 1 Mio. bis 30.9.2002, verglichen.
Die verbleibenden Abgabenschuldigkeiten der Jahre 2000 bis
2001 sind in Monatsraten ab Jänner 2002 zu bezahlen."
Daraus ergibt sich, dass der Bw. mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid zur Haftung ausschließlich für vom Ausgleich
nicht erfasste Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen
wurde.
Bei seiner Argumentation scheint der Bw. somit zu
übersehen, dass er sich bei Abschluss des außergerichtlichen
Ausgleiches verpflichtet hat, die vom Ausgleich nicht betroffenen Abgaben in
Raten zu entrichten. Das Finanzamt musste daher davon ausgehen, dass der Bw.
Vorsorge dafür getroffen hat, die vom Ausgleich nicht betroffenen bzw. die
laufend fällig werdenden Abgabenschuldigkeiten entrichten zu
können.
Wenngleich dem Finanzamt bei Abschluss des Vergleiches
bewusst war, dass eine Globalzession besteht, konnte diesem der genaue Inhalt
der Vereinbarung nicht bekannt sein. Die grundsätzliche Kenntnis vom
Bestehen des Vertrages an sich kann den Bw. nicht von der Haftung befreien,
zumal es nicht Sache des Finanzamtes ist, den Bw. in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer anzuleiten bzw. in die Geschäftsführung
einzugreifen.
In seiner Berufung bringt der Bw. weiters vor, dass die
haftungsgegenständlichen Lohnsteuerbeträge unrichtig
seien.
Geht nun einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran,
so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen zu halten.
Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den
Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche
Bindung nicht (VwGH vom 3.7.2003, 2000/15/0043).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat den Bw. mit Vorhalt vom 13. Dezember 2004
bezüglich der von ihm gemeldeten (und nicht bescheidmäßig
festgesetzten) Lohnabgaben um Vorlage von berichtigten
Lohnsteueranmeldungen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Bei dieser Sachlage darf im Rahmen der freien
Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass die von der GesmbH
gemeldeten Löhne tatsächlich ausbezahlt wurden. Somit ist von der
Richtigkeit der gemeldeten Lohnsteuer, sowie der Dienstgeberbeiträge und
Dienstgeberzuschläge auszugehen.
Bei der vom Bw. in der Berufung angesprochenen Lohnsteuer
2000 und 9/2001 handelt es sich um eine festgesetzte Abgabe, deren Richtigkeit
nicht zu überprüfen war.
Zu den von der Haftung betroffenen Lohnsteuerbeträgen
ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung eines Vertreters
nach § 80 BAO hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinausgeht. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt
sich vielmehr die Verpflichtung, dass die Lohnsteuer, ungeachtet des Grundsatzes
der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger, zur Gänze zu
entrichten ist (VwGH 29.4.2004, 0168/15/2000).
Die Kapitalertragsteuer und die
Umsatzsteuersondervorauszahlung haften am Abgabenkonto nicht mehr aus. Daher war
auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen nicht mehr
einzugehen.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften wie folgt
aus:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.01.02
|
29.510,17
|
Umsatzsteuer
|
01/02
|
15.02.02
|
2.250,51
|
Umsatzsteuer
|
05/02
|
17.06.02
|
10.676,03
|
Umsatzsteuer
|
07/02
|
16.08.02
|
2.716,93
|
Umsatzsteuer
|
08/02
|
16.09.02
|
544,08
|
Umsatzsteuer
|
09/02
|
15.10.02
|
1.952,17
|
Umsatzsteuer
|
10/02
|
15.11.02
|
42.934,29
|
Umsatzsteuer
|
11/02
|
16.12.02
|
25.398,62
|
Lohnsteuer
|
2000
|
15.01.01
|
9.787,05
|
Lohnsteuer
|
09/01
|
15.10.01
|
61.581,94
|
Lohnsteuer
|
12/01
|
15.01.02
|
4.160,54
|
Lohnsteuer
|
01/02
|
15.02.02
|
4.989,43
|
Lohnsteuer
|
02/02
|
15.03.02
|
4.235,38
|
Lohnsteuer
|
03/02
|
15.04.02
|
3.406,48
|
Lohnsteuer
|
04/02
|
15.05.02
|
3.499,69
|
Lohnsteuer
|
05/02
|
17.06.02
|
3.811,26
|
Lohnsteuer
|
06/02
|
15.07.02
|
3.188,93
|
Lohnsteuer
|
07/02
|
16.08.02
|
3.317,49
|
Lohnsteuer
|
08/02
|
16.09.02
|
4.908,00
|
Lohnsteuer
|
09/02
|
15.10.02
|
2.295,48
|
Dienstgeberbeitrag
|
2000
|
15.01.01
|
4.234,50
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/01
|
15.10.01
|
20.588,52
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/01
|
15.01.02
|
1.738,46
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/02
|
15.02.02
|
1.664,14
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/02
|
15.03.02
|
1.799,74
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/02
|
15.04.02
|
1.281,81
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/02
|
15.05.02
|
1.157,79
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/02
|
17.06.02
|
1.248,64
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/02
|
15.07.02
|
1.156,32
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/02
|
16.08.02
|
1.259,41
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/02
|
16.09.02
|
1.737,92
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/02
|
15.10.02
|
1.023,55
|
Dienstgeberzuschlag
|
2000
|
15.01.01
|
577,24
|
Dienstgeberzuschlag
|
09/01
|
15.10.01
|
2.332,23
|
Dienstgeberzuschlag
|
12/01
|
15.01.02
|
197,03
|
Dienstgeberzuschlag
|
01/02
|
15.02.02
|
188,59
|
Dienstgeberzuschlag
|
02/02
|
15.03.02
|
175,97
|
Dienstgeberzuschlag
|
03/02
|
15.04.02
|
125,34
|
Dienstgeberzuschlag
|
04/02
|
15.05.02
|
113,21
|
Dienstgeberzuschlag
|
05/02
|
17.06.02
|
122,09
|
Dienstgeberzuschlag
|
06/02
|
15.07.02
|
113,06
|
Dienstgeberzuschlag
|
07/02
|
16.08.02
|
123,14
|
Dienstgeberzuschlag
|
08/02
|
16.09.02
|
169,94
|
Dienstgeberzuschlag
|
09/02
|
15.10.02
|
100,07
|
SUMME:
|
|
|
268.393,18
Unter Berücksichtigung der
Konkursquote in Höhe von 3,31% reduziert sich der Haftungsbetrag auf
€ 259.509,37.
Es war haher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0565-W/04
- Stammnummer
- 13676
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF