Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2013-L/02
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2013-L/02vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Werner Obermüller, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
21.6.2002, mit dem die Berufungswerberin gemäß
§ 9 BAO für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. L GmbH im Ausmaß von
€19.034,05 in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der
Berufung wird dahingegend stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme auf
folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt €16.418,96
eingeschränkt wird.
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Betrag
€
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Dienstgeberbeitrag
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12/01
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15.01.02
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324,32
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Zuschlag zum DB
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12/01
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15.01.02
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31,00
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Umsatzsteuer
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11/01
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15.01.02
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7.788,93
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Säumniszuschlag
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2002
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15.01.02
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155,78
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Stundungszinsen
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2001
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14.12.01
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26,16
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Lohnsteuer
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11/01
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17.12.01
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263,72
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Dienstgeberbeitrag
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11/01
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17.12.01
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227,26
|
Zuschlag zum DB
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11/01
|
17.12.01
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21,71
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Umsatzsteuer
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10/01
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17.12.01
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5.913,97
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Körperschaftsteuer
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01-03/02
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15.02.02
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262,20
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Umsatzsteuer
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12/01
|
15.02.02
|
1.403,91
|
Summe
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16.418,96
Im
übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom
18.10.2000 wurde die L. GmbH gegründet. Die Berufungswerberin war ab
10.11.2000 bis 24.2.2002 als Geschäftsführerin dieses Unternehmens
tätig.
Am 18.6.2002 wurde das
Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 10.9.2002 wurde der am
2.8.2002 angenommne Ausgleich bestätigt.
Mit Schreiben vom 2.5.2002
wurde die Berufungswerberin vom Finanzamt ersucht, darzulegen, weshalb sie nicht
Sorge tragen konnte, dass die Abgaben entrichtet wurden.
Mit Schreiben vom 27.5.2002
wurde zunächst um Nachfrist ersucht. Die Frist zur Vorhaltsbeantwortung
wurde bis zum 10.6.2002 verlängert. Diese Frist blieb
ungenützt.
Das Finanzamt nahm die
Berufungswerberin mit Haftungsbescheid vom 21.6.2002 für aushaftende
Abgabenschulden der Gesellschaft im Ausmaß von € 19.034,05 in
Anspruch. In der Bescheidbegründung hielt es fest, dass auf Grund der
Aktenlage davon auszugehen sei, dass zu den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen, diese aber nicht zur anteiligen
Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Bezüglich der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer wurde auf § 78 Abs. 3 EStG
verwiesen.
Einem Ansuchen um
Verlängerung der Berufungsfrist wurde mit Bescheid vom 22.7.2002 nicht
stattgegeben.
Mit Schreiben vom 31.7.2002
teilte der Vertreter mit, dass die Berufungswerberin bereits im Februar 2002 aus
dem Unternehmen ausgeschieden sei. Des Weiteren wies er darauf hin, dass die
Berufungsweberin als Geschäftsführerin das Finanzamt
quotenmäßig besser bedient habe als sämtliche andere
Gläubiger. Letztendlich wurde festgehalten, dass sich die Firma im
Ausgleichsverfahren befinde und eine gerichtliche Vereinigung der
Schuldenstellung dadurch gegeben sei.
Mit Schreiben vom 2.8.2002
wurde gegen den Haftungsbescheid Berufung erhoben. Begründet wurde das
Begehren damit, dass das Finanzamt mit mehr Mitteln bedient worden sei als alle
anderen Gläubiger.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 8.8.2002 als unbegründet ab. Der Antrag
auf Abberufung als Geschäftsführerin sei beim Firmenbuch am 28.2.2002
eingereicht, ein neuer Geschäftsführer sei mit 26.2.2002 bestellt
worden. Der Haftungsbescheid umfasse nur Abgabenschulden deren
Fälligkeitstag vor dem 15.2.2002 gelegen sei. Die behauptete Besserstellung
des Finanzamtes gegenüber anderen Gläubigern sei nicht bewiesen worden
und nach der Aktenlage auch nicht glaubhaft und hinsichtlich der nicht
entrichteten Lohnsteuern auch nicht relevant.
In einem ergänzenden
Berufungsschriftsatz vom 8.8.2002 wurde zunächst darauf hingewiesen, dass
die Berufungswerberin seit 25.2.2002 als Geschäftsführerin
ausgeschieden sei. Diese habe in den Monaten November, Dezember und Jänner
sogar auch noch im Februar dafür Sorge getragen, dass alle zur
Verfügung stehenden Beträge an das Finanzamt überwiesen worden
seien. Sämtliche Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen seien
entweder an die Allgemeine Sparkasse zediert bzw. von der Faktor Bank
vorfinanziert worden. Daher wären auch die Rechnungsbeträge der Faktor
Bank zugestanden. Das Finanzamt sei jedenfalls quotenmäßig wesentlich
besser bedient worden als sämtliche nicht besicherten Gläubiger.
Letztendlich wurde die Übermittlung der entsprechenden Zessions- und
Faktorvereinbarungen zugesagt.
Im Vorlageantrag vom 6.9.2002
wurde vorgebracht, dass am 4.2.2002 ein Betrag von € 7.267,28 und am
4.1.2002 ein Betrag von € 3.691,56 bezahlt worden sei. Im Haftungsbescheid
sei auch die Umsatzsteuersondervorauszahlung als Schuld angeführt, diese
Schuld sei im Jänner 2002 wieder in Abzug zu bringen. Die
Umsatzsteuerrückrechung gem. § 16 UStG sei ebenfalls im Bescheid noch
nicht berücksichtigt worden. Bezüglich der Lohnsteuerschuld wurde
darauf hingewiesen, dass Lohnauszahlungen teilweise nicht erfolgt seien. Zum
Zeitpunkt des Ausscheidens seien nur jene Barmittel, die zur Überweisung
gebracht worden seien, zur Verfügung gestanden. Bemängelt wurde die
Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht über die aufgestellte
Behauptung einer Besserstellung des Finanzamtes gegenüber allen anderen
Gläubigern. Bei Einsicht in die Buchhaltung sei unschwer erkennbar, dass
das Finanzamt besser gestellt worden sei als die übrigen Gläubiger.
Was den Vorwurf der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten betrifft, so
hätten die wirtschaftlichen Gegebenheiten keine andere Handlungsweise
zugelassen. Bereits im November und Dezember 2001 sei es zu
Liquiditätsengpässen gekommen. Erst im Februar 2002 sei erkennbar
gewesen, dass ein Insolvenzverfahren einziger Ausweg für die angespannte
Situation der Gesellschaft sei. Was die Umsatzsteuer betreffe, so sei zu
bedenken, dass die Geldmittel dem Unternehmen gar nicht zur Verfügung
gestanden wären, da die Zahlungen erst wesentlich später eingetroffen
seien. Auf Grund der Zessionen bzw. der Belehnung durch die Faktorbank seien
wenn überhaupt nur 20% der Geldmittel zur Verfügung gestanden, deren
Eingang noch dazu wesentlich zeitverzögert stattgefunden habe. Aus den
geringen Mitteln seien mehr als € 10.000 an das Finanzamt abgeführt
worden. Die Berufungswerberin selbst habe sich keinerlei Gehälter
ausbezahlt. Letztendlich wurde festgehalten, dass das Finanzamt es unterlassen
habe die Pflichtverletzung darzulegen.
Der steuerliche Vertreter wurde
am 19.3.2003 fernmündlich unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 22.9.1999,
Zl. 96/15/0049 aufgefordert, eine entsprechende Aufstellung vorzulegen. Trotz
Urgenz am 7.5.2003 wurde dieser Aufforderung nicht entsprochen.
Mit Vorhalt vom 3.7.2003 wurde
die Berufungswerberin aufgefordert, entsprechendes Beweismaterial vorzulegen,
zum Beweis ihrer bisherigen Behauptungen. Dieser Vorhalt blieb gleichfalls
unbeantwortet. Die angeforderten Unterlagen, wie etwa Zessionsvereinbarungen
wurden ebenso nicht vorgelegt.
Am 30.9.2003 wurde darzustellen
versucht, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an
die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Da in das
Berechnungsmodell die Lieferanten nicht einbezogen waren, war der Nachweis als
gescheitert zu betrachten. Eine Neuberechnung wurde in der weiteren Folge nicht
mehr vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs.
1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs.
1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mittel, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Abgabenforderungen gegen
die Gesellschaft wurden von der Berufungswerberin nicht bestritten. Ebenso ist
unbestritten, dass diese im haftungsrelevanten Zeitraum verantwortliche
Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war. Die
Uneinbringlichkeit der im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten steht
fest. Ist doch der Ausgleich mit Beschluss vom 10.9.2002 bestätigt worden.
Die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleiches im Insolvenzverfahren
des Primärschuldners steht der Geltendmachung der Haftung des in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreters auch für die die Ausgleichsquote
übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass
die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht
ausreichen, es sei denn er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur
Gänze.
In der Eingabe vom 31.7.2002,
im Berufungsschriftsatz, im ergänzenden Berufungsschriftsatz und im
Vorlageantrag ist immer wieder die Behauptung aufgestellt worden, dass das
Finanzamt quotenmäßig besser bedient worden sei als sämtliche
andere Gläubiger. Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung
bereits darauf hingewiesen, dass die behauptete Besserstellung des Finanzamtes
nicht bewiesen und nach Lage der Akten auch nicht glaubhaft sei. Diesem Bescheid
kommt Vorhaltecharakter zu. Der seinerzeit ausgewiesene steuerliche Vertreter
hat trotz Urgenz das entlastende Beweismaterial nicht vorgelegt. Der
Aufforderung im Vorhalt vom 3.7.2003, den Nachweis für die Gleichbehandlung
zu erbringen, ist die Berufungswerberin gleichfalls nicht nachgekommen. In
diesem Vorhalt wurde auch festgehalten, dass die vorgelegten Unterlagen nicht
erkennen lassen, welche Mittel zugeflossen und wie diese dann verwendet worden
sind. Verfügt der Vertretene wie im gegenständlichen Fall über,
wenn auch nicht ausreichende Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung
von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen
Schulden. Es kann nicht verlangt werden, der Vertreter müsse den
Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigen. Er hat
die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen. Da der Nachweis einer
Gleichbehandlung, aber auch der Nachweis, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Abgabenschuldigkeiten abzuführen
gewesen wäre, unterblieben ist, und es letztendlich bei bloßen
Behauptungen geblieben ist, haftet die Berufungswerberin für die in Haftung
gezogenen Abgaben somit zur Gänze. In diesem Zusammenhang wird noch auf die
Ergänzung zur Berufungsschrift verwiesen. Darin räumt die
Berufungswerberin selbst indirekt eine Ungleichbehandlung des
Abgabengläubigers gegenüber den besicherten Gläubigern
ein.
Eine Bevorzugung eines
einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte
Pflichtverletzung durch den Vertreter dar. Von der Berufungswerberin wurde das
gänzliche Fehlen von Gesellschaftsmitteln zu den Fälligkeitsterminen
der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht behauptet. Das
Vorhandensein von Mitteln findet auch in der Aktenlage Deckung, da
Umsatzsteuerzahllasten und Lohnabgaben bekannt gegeben und Einzahlungen auf das
Finanzamtskonto vorgenommen wurden. Die Ursache weshalb Abgaben nicht entrichtet
wurden, lag objektiv gesehen darin, dass sämtliche Forderungen aus
Warenlieferungen und Leistungen entweder an die Sparkasse zediert waren bzw. von
der Faktor Bank vorfinanziert wurden. Im Vorlageantrag wird zugestanden, dass
auf Grund der Zession bzw. der Belehnung wenn überhaupt nur rund 20% der
Geldmittel zur Verfügung standen. Die Abtretung von Buchforderungen an ein
Kreditinstitut stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Vertreter damit
rechnen muss, durch die Zession dem Vertretenen seine liquiden Mittel zur
Tilgung anderer Schulden zu entziehen. Der in diesem Zusammenhang im Vorhalt vom
3.7.2003 erhobene diesbezügliche Vorwurf der Pflichtverletzung ist
unwidersprochen geblieben.
Ausnahmen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für die Abfuhrabgaben. Nach § 78
Abs. 3 EStG 1988 hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden
Mittel nicht zur Zahlung des voll vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechen und einzubehalten. Der Einwand, dass Lohnzahlungen teilweise
nicht erfolgt sind, steht im Widerspruch zur Aktenlage. Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die Bezüge bis
einschließlich April 2002 ausbezahlt worden sind. Wird in einem solchen
Fall Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist
nach ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer schuldhaften
Pflichtverletzung auszugehen. Der geforderte Gegenbeweis ist nicht erbracht
worden. Die Inanspruchnahme für die haftungsgegenständliche Lohnsteuer
ist daher gleichfalls zu Recht erfolgt.
Was die Haftung für die
Nebenansprüche betrifft, so wird auf § 7 Abs. 2 BAO verwiesen.
Insgesamt gesehen war vom
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall
spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Es wurden keinerlei
Gründe aufgezeigt, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal-
bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch
nicht aktenkundig.
Dem Berufungsbegehren war
teilweise stattzugeben, was die Umsatzsteuersondervorauszahlung in Höhe von
€ 796,77 betrifft. Weiters ist es durch Verrechnungen am Abgabenkonto zum
Wegfall haftungsgegenständlicher Abgaben gekommen; Lohnsteuer 9/01,
Körperschaftsteuer 10-12/01, Säumniszuschlag 2001, Lohnsteuer 12/01.
Der Haftungsbescheid
enthält keine rückverrechnete Vorsteuer.
Die Geltendmachung der Haftung
stellt die letzte Möglichkeit der Durchsetzung des Abgabenanspruches dar.
Auf Grund des Alters der Berufungswerberin (geb.29.02.1976) und der
Erwerbsmöglichkeiten kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden,
dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen uneinbringlich sind. Im
Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Haftung nicht etwa nur bis zur Höhe der
aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen zulässig. Schließlich wurden von der
Berufungswerberin keine Billigkeitsgründe vorgebracht, welche die
Gründe für eine Heranziehung zur Haftung überwiegen würden.
Insgesamt gesehen war daher die Geltendmachung der Haftung unter dem
Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben
geboten.
Linz,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2013-L/02
- Stammnummer
- 6653
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF