Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0031-K/08
Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-K/08vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse (nunmehr: Adresse1),
vertreten durch Dr. Viktor Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt,
2340 Mödling, Brühlerstraße 63, vom
6. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 15. November 2004 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
15. November 2004 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO für
folgende aushaftende Abgabenschulden der AA, Adresse2, in der Höhe von
insgesamt € 42.563,01 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen
Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten:
|
Zeitraum
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Abgabenart
|
Betrag
in €
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03/2001
|
Umsatzsteuer
|
2.227,44
|
07/2001
|
Umsatzsteuer
|
1.432,82
|
08/2001
|
Umsatzsteuer
|
5.307,73
|
09/2001
|
Umsatzsteuer
|
2.247,41
|
10/2001
|
Umsatzsteuer
|
2.371,61
|
11/2001
|
Umsatzsteuer
|
1.408,40
|
05/2002
|
Umsatzsteuer
|
2.153,89
|
06/2002
|
Umsatzsteuer
|
118,33
|
08/2002
|
Umsatzsteuer
|
1.949,00
|
11/2002
|
Umsatzsteuer
|
752,74
|
12/2002
|
Umsatzsteuer
|
964,58
|
05/2001
|
Lohnsteuer
|
572,57
|
08/2001
|
Lohnsteuer
|
648,73
|
09/2001
|
Lohnsteuer
|
1.253,46
|
10/2001
|
Lohnsteuer
|
887,70
|
11/2001
|
Lohnsteuer
|
1.029,70
|
12/2001
|
Lohnsteuer
|
820,91
|
01/2002
|
Lohnsteuer
|
788,24
|
02/2002
|
Lohnsteuer
|
1.893,15
|
03/2002
|
Lohnsteuer
|
532,11
|
04/2002
|
Lohnsteuer
|
186,07
|
05/2002
|
Lohnsteuer
|
277,93
|
06/2002
|
Lohnsteuer
|
650,37
|
07/2002
|
Lohnsteuer
|
348,18
|
08/2002
|
Lohnsteuer
|
480,90
|
09/2002
|
Lohnsteuer
|
515,44
|
10/2002
|
Lohnsteuer
|
744,73
|
11/2002
|
Lohnsteuer
|
1.027,18
|
12/2002
|
Lohnsteuer
|
621,95
|
02/2001
|
Kapitalertragsteuer
|
2.156,09
|
07-09/2001
|
Kammerumlage
|
361,91
|
08/2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
490,54
|
09/2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
502,97
|
10/2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
309,30
|
11/2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
530,58
|
12/2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
286,19
|
01/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
276,20
|
02/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
459,01
|
03/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
308,99
|
04/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
81,50
|
05/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
124,70
|
06/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
318,59
|
07/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
179,47
|
08/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
208,32
|
09/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
241,24
|
10/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
300,97
|
11/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
512,59
|
12/2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
257,72
|
07/2001
|
Verspätungszuschlag
|
114,63
|
05/2002
|
Verspätungszuschlag
|
172,31
|
08/2002
|
Verspätungszuschlag
|
155,92
|
|
Summe:
|
42.563,01
In der Begründung wurde unter Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, der Bw. hafte als
Geschäftsführer der AA für die genannten Abgaben, als diese durch
die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten bei der Gesellschaft
aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei selbiger nicht
eingebracht werden können. Die Uneinbringlichkeit der Abgaben sei gegeben,
weitere Vollstreckungsmaßnahmen würden erfolglos verlaufen. Die im
Jahr 2002 getroffenen Zahlungsvereinbarungen zur Abdeckung des
Rückstandes der Gesellschaft seien nicht eingehalten worden. Die vorgelegte
Prognoserechnung habe sich als Fehleinschätzung herausgestellt. Die
ordnungsgemäße Meldung und die Entrichtung der laufenden
Selbstbemessungsabgaben sei Teil der abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines
Geschäftsführers. Der Arbeitgeber habe gemäß
§ 78
Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen.
Dagegen richtete sich die - gemeinsam mit dem
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - eingebrachte
Berufung vom 6. Oktober 2005. Mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 18. Juni 2007 wurde der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Der Bw., vertreten durch
Dr. Viktor Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt, brachte in der
Berufung vor, die im Bescheid angesprochene Prognoserechnung sei von fachlich
kompetenten Personen erstellt worden. Bedingung für die Prognoserechnung
sei die Zuführung von Kapital im Wege eines Grundstückverkaufes
gewesen. Dieser Bedingung sei nachgekommen worden, der Verkaufserlös sei
jedoch nicht in den Verfügungsbereich des Bw. transferiert, sondern auf ein
Anderkonto überwiesen worden. Die Auszahlung des Verkaufserlöses sei
von der beteiligten Bank so lange verzögert worden, dass es letztendlich
auch deswegen zum Konkurs gekommen sei. Der Bw. führte weiters aus,
sämtliche steuerlichen Meldungen seien von der beauftragten
Steuerberatungskanzlei ordnungsgemäß und pünktlich
durchgeführt worden und es seien sämtliche abgabenrechtlichen
Pflichten erfüllt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
7. September 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen hätten dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die
Haftungsinanspruchnahme seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine
Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit. Die Entrichtung der laufenden Abgaben (Lohnsteuer,
Umsatzsteuer) sei bereits für einen Zeitraum nicht mehr erfolgt in dem die
Rückstände bei der Krankenkasse bezahlt und die Löhne
termingerecht ausbezahlt worden seien. Aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen
seien in den Jahren 2001 und 2002 laufend Zahlungseingänge erfolgt. Sofern
der Bw. durch eine Zession oder durch eine ähnliche Konstruktion über
die Zahlungseingänge nicht frei verfügen habe können und dadurch
eine Schädigung einzelner Gläubiger erfolgt sei, so hätte er
entsprechende Änderungen veranlassen müssen oder die
Geschäftsführerfunktion zurück legen müssen. Da von der
Rückstandsentstehung bis zur Konkurseröffnung fast zwei Jahre
vergangen seien, ohne dass eine Zahlung der Abgaben erfolgt sei, sei von einem
schuldhaften Verhalten auszugehen, welches letztendlich für den
Forderungsausfall ursächlich gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Erstellung der
Prognoserechnung sei das schuldhafte Verhalten durch die Nichtentrichtung der
Selbstbemessungsabgaben bereits gesetzt gewesen. Darüber hinaus enthebe die
Beauftragung eines steuerlichen Vertreters den Geschäftsführer nicht
von der Verpflichtung, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 stellte der
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Dieses Schreiben enthielt
keinerlei weitere Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften
die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch
sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden
(§ 80 Abs. 1 BAO).
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO
werden die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen
durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der
Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine
Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er
haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Voraussetzung für die Haftung sind somit eine
Abgabennachforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (VwGH 19.6.1985,
84/17/0224).
Der Bw. war laut Firmenbuch im
haftungsgegenständlichen Zeitraum (alleiniger) Geschäftsführer
der AA. Er zählt damit zum Kreis der in § 80 BAO genannten
Vertreter und kann gemäß
§ 9 BAO zur Haftung
herangezogen werden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist
eine Ausfallshaftung. Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit von
Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen
voraus. Die Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Einbringungsmaßnahmen
erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Aus der
Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die
Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des
Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels
ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann (VwGH 29.5.2001,
99/14/0277). Im verfahrensgegenständlichen Fall steht aufgrund des
abgeschlossenen Konkursverfahrens, in dem die Konkursmasse nicht einmal für
die Erfüllung der Masseforderungen ausreichte, die Uneinbringlichkeit der
Abgaben fest.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten,
also die Verletzung von durch Abgabenvorschriften begründeten Pflichten,
haftungsrelevant, nicht jedoch die Verletzung anderer Pflichten. Eine etwaige
nicht rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens stellt keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht
dar. Auch die Frage, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit trifft, ist für die Haftung nach
§ 9 BAO ohne Bedeutung (VwGH 18.11.1991, 90/15/0176). Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten gehört jedoch für die zeitgerechte und
richtige Einreichung von Abgabenerklärungen und für die Entrichtung
der Abgaben zu sorgen (argumentum: § 80 Abs. 1
Satz 2).
Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen (als
Eigenschuldner oder als Haftungspflichtiger) geschuldeten Abgaben zu entrichten,
besteht nur insoweit, als hierfür liquide Mittel vorhanden sind (VwGH
7.12.2000, 2000/16/0601). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen
ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im
Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Die in
§ 80 BAO dem Vertreter auferlegten Pflichten umfassen auch die
rechtzeitige Entrichtung der für die Gesellschaft anfallenden Abgaben. Es
hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Unterbleibt ein
Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgehen (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0138).
Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht
ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden
(Gleichbehandlungsgrundsatz). Andernfalls haftet der Geschäftsführer
für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (VwGH 24.9.2003,
2001/13/0286). Dem Bw. oblag daher der Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168).
Die Vorbringen des Bw., der Erlös aus der
Veräußerung des Grundstückes sei nicht in seinen
Verfügungsbereich transferiert worden und somit sei die Zuführung von
Kapital in die finanziell angeschlagene Gesellschaft seitens der beteiligten
Bank so lange verzögert worden, bis es letztendlich auch deswegen zum
Konkurs gekommen sei, waren weder für den Nachweis, dass keine liquiden
Mittel zur Verfügung standen, noch für den Nachweis der
Gleichbehandlung aller Gläubiger geeignet. Im Gegenteil, die
diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift deuten vielmehr
auf eine Begünstigung eines Gläubigers hin. Auch in dem Schreiben vom
26. Mai 2003 teilte der Bw. der belangten Behörde Folgendes mit:
"Die AA hatte eine Generalzession mit der Hausbank, wobei Zahlungen in den
letzten 18 Monaten kaum oder nur nach Ermessen der Hausbank getätigt
werden konnten." Der Bw. hat im Vorlageantrag vom 14. September 2007
weder Äußerungen zu den Ausführungen der belangten Behörde
in der Berufungsvorentscheidung, durch eine Zession oder eine ähnliche
Konstruktion habe der Bw. nur beschränkt über die
Zahlungseingänge verfügen können, abgegeben, noch wurden
Nachweise für die Gleichbehandlung der Verbindlichkeiten vorgelegt.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt
es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (VwGH 25.4.1996, 95/16/0244). Unter
Berücksichtigung der vorstehend angeführten Ausführungen, die
dafür sprechen, dass die Gesellschaft über Zahlungseingänge oder
über Geldmittel nicht frei bzw. nur mit Zustimmung der Bank verfügen
konnte, und aufgrund der Tatsache, dass der Bw. keine gegenteiligen Nachweise
vorgelegt hat, erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass
die Bankverbindlichkeiten gegenüber den Abgabenforderungen bevorzugt
behandelt wurden.
Hinsichtlich der diesbezüglichen Beweisanträge
ist fest zu halten, dass - da die unter Beweis zu stellende Tatsache
(keine freie Verfügung über den Erlös aus dem
Grundstücksverkauf) als richtig anerkannt
wurde - gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO von der
Aufnahme der beantragten Beweise abzusehen war. Darüber hinaus lag mangels
einer Namhaftmachung der Auskunftspersonen kein ordnungsgemäßer
Beweisantrag vor. Durch die Genehmigung einer Mantelzession, bei der eine
Mehrheit oder alle Forderungen eines Gläubigers an einen neuen
Gläubiger (hier Bank) rechtsgeschäftlich abgetreten werden,
verstößt ein Geschäftsführer gegen die Pflicht, die
Benachteiligung von Abgabenforderungen, die bereits bestanden und die in Zukunft
entstehen mussten, zu vermeiden (VwGH 17.1.1989, 88/14/0193).
Aus den Verwaltungsakten lässt sich
auch - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt - entnehmen, dass für Zeiträume, für
die die laufenden Abgaben nicht entrichtet wurden, die Entrichtung der
Verbindlichkeiten bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
erfolgt ist. Die Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung gelten als
Vorhalt. Es wäre daher Sache des Bw. gewesen, sich im Vorlageantrag mit den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung auseinander zu setzen und die
darin getroffenen Feststellungen zu widerlegen (VwGH 26.11.2002,
99/15/0165). Der Bw. hat jedoch im Vorlageantrag vom
14. September 2007 keinerlei Äußerungen dazu
abgegeben.
Der Bw. hat somit weder vor der Abgabenbehörde erster
Instanz noch im Berufungsverfahren nähere Angaben betreffend die Verwendung
der vorhandenen Mittel oder stichhaltige Nachweise für das Fehlen liquider
Mittel zu den Fälligkeitstagen gemacht. Da der Bw. die erforderlichen
Nachweise nicht erbracht hat, konnte der Unabhängige Finanzsenat im Sinne
der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften
Pflichtverletzung ausgehen. Die bloße Einreichung der
Abgabenerklärungen durch den beauftragten Steuerberater, ohne jedoch die
entsprechenden Abgaben zu entrichten, führt nicht zur Erfüllung
sämtlicher Pflichten; solange keine ordnungsgemäße Entrichtung
der Abgaben erfolgt ist, liegt eine Pflichtverletzung vor. Deutliche Anzeichen
für die Gleichbehandlung der Gläubiger lagen nicht vor.
Die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung
der Abgabenangelegenheiten der Gesellschaft vermag den Geschäftsführer
nicht zu exkulpieren, wenn er seinen zumutbaren Informations- und
Überwachungspflichten nicht nachkommt. Der Vertreter hat den Steuerberater
nämlich zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es
ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben
(VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006).
Darüber hinaus bestehen für Abfuhrabgaben
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Nichtabfuhr der
Kapitalertragsteuer (VwGH 16.2.2000, 95/15/0046) und der Lohnsteuer
(VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029) kann grundsätzlich nicht damit
entschuldigt werden, dass die Geldmittel für deren Entrichtung nicht
ausgereicht hätten.
Gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG hat
der Arbeitgeber die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigen Betrag zu berechnen und einzubehalten, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen. In solchen Fällen dürfen Löhne somit
nicht in voller Höhe ausbezahlt werden und sind anteilig zu kürzen;
die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze
zu entrichten (VwGH 16.2.2000, 95/15/0046). Wird Lohnsteuer nicht
einbehalten und
an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Es fällt einem
Vertreter im Sinne des § 80 BAO als Verschulden zur Last, wenn er
Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das
Finanzamt abführt (VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218). Die
Nichtabführung der vom verfahrensgegenständlichen Bescheid erfassten
Lohnsteuer war daher dem Bw. als schuldhafte Pflichtverletzung
anzulasten.
Der Schuldner der Kapitalerträge hat gemäß
§ 95 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 EStG die
Kapitalertragsteuer einzubehalten und gemäß
§ 96
Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem Zufließen
der Kapitalerträge - dem Betriebsfinanzamt abzuführen. Bei
der Kapitalertragsteuer kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz daher nicht zum
Tragen. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz
Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Finanzamt entrichtet, liegt
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995,
91/13/0037) eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des
§ 9 BAO vor.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich persönliche
Haftungen gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO jeweils auch auf die
Nebenansprüche erstrecken.
Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die
Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006).
Gründe, welche die Geltendmachung der Haftung für
die Abgabenschulden der AA unbillig erscheinen ließen, sind weder
aktenkundig noch wurden solche Gründe vorgebracht. Die Nichtentrichtung der
Abgaben ist dem Bw. als damals verantwortlichen Geschäftsführer
anzulasten. Eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Bw. liegt vor. Aus
Gründen der Zweckmäßigkeit im Sinne des öffentlichen
Interesses des Staates an der Einbringung der Abgaben war der Bw. als
Haftungspflichtiger in Anspruch zu nehmen. Aus dem auf die Hereinbringung der
Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm
folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist,
wenn die betreffende Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist
(VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Von der Aufnahme der in der Berufungsschrift vom
6. Oktober 2005 genannten Beweise als Nachweis für die
ordnungsgemäße und pünktliche Einreichung der steuerlichen
Meldungen wurde Abstand genommen, da - selbst wenn sämtliche
steuerlichen Meldungen von der vom Bw. beauftragten Steuerberatungskanzlei
ordnungsgemäß und pünktlich veranlasst worden
sind - mangels Entrichtung der Abgaben von einer Pflichtverletzung
auszugehen ist.
Sollte sich der Beweisantrag auf den Antrag auf
Einräumung einer Frist von vier Wochen für die Beibringung von
Unterlagen beziehen, so konnte schon allein aus dem Umstand, dass der Bw. bis
zur Erledigung durch den Unabhängigen Finanzsenat und somit mehr als
zweieinhalb Jahre Zeit gehabt hatte, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen,
und somit dem Begehren faktisch entsprochen wurde, davon Abstand genommen
werden.
Aufgrund der dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden
Graz, am 5.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0031-K/08
- Stammnummer
- 36065
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF