Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0829-L/02
Geschäftsführerhaftung trotz gerichtliche Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0829-L/02vom 03.05.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die gerichtliche Beschlagnahme des gesamten Buchhaltungs- und Belegwesens der primärschuldnerischen Gesellschaft exkulpiert den Geschäftsführer im Haftungsverfahren nicht von seiner unterlassenen Beweisführung, wenn Erhebungsergebnisse bei Gericht seine uneingeschränkte Einsicht- und Abschriftnahmemöglichkeit in diese und von diesen Unterlagen erwiesen haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Josef Mayrl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn
betreffend Haftungsbescheid gem. § 9 iVm § 80 BAO v. 11. Oktober
2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO)
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war ab 11. März 1981 gemeinsam mit R.G.
kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer der mit
Gesellschaftsvertrag vom 19. April 1977 gegründeten T-GmbH, über
deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes R vom
14. Februar 2000 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Für die
steuerlichen Belange der Gesellschaft war nach vorliegender Aktenlage jedenfalls
auch der Bw. verantwortlich. Am 29. Februar 2000 wurde über Antrag des
bestellten Masseverwalters Dr. E die Schließung des Unternehmens
angeordnet. Mit am 9. Jänner 2004 rechtskräftig gewordenen
Beschluss vom 17. Dezember 2003 wurde dieses Konkursverfahren unter
Ausschüttung einer Quote von 6,089493 % aufgehoben. Auf den
Abgabengläubiger entfiel dabei ein Ausschüttungsbetrag von
11.326,94 €, der im Umfang v. 1.568,15 € für die
Umsatzsteuer aus den Vergütungen an die Gläubigerschutzverbände
verwendet und im Restbetrag v. 9.758,79 € teils auf die Lohnsteuer
Dezember 2003 (2.694,83 €) und teils auf die ältest fällige
Umsatzsteuer 1995 (7.063,96 €) verrechnet wurde. Die Löschung der
T-GmbH im Firmenbuch erfolgte am 27. Februar 2004. Parallel zum
Konkursverfahren wurden vom Landesgericht R auch strafrechtliche
Voruntersuchungen gegen die beiden ehemaligen Geschäftsführer der
T-GmbH wegen Verdachtes nach §§ 146 ff StGB eingeleitet.
Dabei wurde mit Beschluss vom 6. Juli 2000 die gesamte Buchhaltung der
T-GmbH beschlagnahmt und diese vorerst am Unternehmenssitz unter Versiegelung in
Verwahrung genommen. Am 24. Oktober 2002 wurden die Unterlagen zur
Fa. A nach M verbracht, wo sie noch immer unter Verschluss gehalten
werden.
Mit Schreiben vom
15. Februar 2000 teilte das Finanzamt dem Bw. unter Anschluss einer
Rückstandsaufgliederung der Gesellschaft mit, dass seine
Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO erwogen werde, es sei denn, er
weise nach, dass die Abgabenschuldigkeiten bei der insolventen Gesellschaft noch
einbringlich gemacht werden könnten, bzw. was ihn als verantwortlichen
Vertreter an der Abgabenentrichtung aus den Gesellschaftsmitteln ohne sein
Verschulden gehindert hätte. Dazu sollten die Verwendung der
Gesellschaftseinnahmen, die von der Gesellschaft im Jahr 1999 und 2000
getätigten Zahlungen, erfolgten Gutschriften und Belastungen bekannt
gegeben und weiters eine Aufstellung über die Gesellschaftsgläubiger
samt Schuldenständen zum 1. Jänner 1999 bzw. zum
Konkurseröffnungszeitpunkt vorgelegt werden. Ferner sollte mitgeteilt
werden, wie lange Löhne ganz oder zumindest teilweise ausbezahlt worden
sind. Außerdem wurde der Bw. auch noch um Darlegung seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anhand eines
gleichzeitig übermittelten Fragebogens ersucht.
Mit Eingabe vom 6. März 2000 teilte der Bw. mit,
dass er die Entrichtung der Gesellschaftsabgaben keinesfalls schuldhaft
verzögert hätte. Der aushaftende Rückstand betreffe
überwiegend die erst am 18. Oktober 1999 fällig gewesenen
Umsatzsteuern 1995 (727.252,00 S) und 1996 (56.712,00 S), zu diesem
Zeitpunkt wäre die Gesellschaft aber zur Abgabenentrichtung nicht mehr in
der Lage gewesen. Ende 1999 wäre von der GKK 1 nämlich bereits
Konkursantrag für die T-GmbH gestellt und sodann das Insolvenzverfahren
eröffnet worden. Für die übrigen aushaftenden
Gesellschaftsabgaben könne ihm ebenfalls kein schuldhaftes Verhalten
nachgewiesen werden. Die Löhne für Jänner 2000 wären von der
Gesellschaft selbstverständlich nicht mehr ausbezahlt worden. Er ersuche
daher, von einer Haftungsinanspruchnahme Abstand zu nehmen. Ein
Vermögensverzeichnis werde nicht vorgelegt, da auch die private Finanzlage
mit dem Zusammenbruch der T-GmbH aussichtslos geworden sei. Sein
Liegenschaftsvermögen wäre seit langem an die kreditgewährenden
Banken verpfändet.
Am 20. März 2000 wurden entsprechende
Grundbuchabfragen eingeholt und dabei festgestellt, dass der Bw.
Hälfteeigentümer der Liegenschaft KG E, EZ cd,
Alleineigentümer der Liegenschaft KG T, EZ ef und 1/10
-Anteilseigentümer der Liegenschaft KG T, EZ gh, gewesen
ist, diese Liegenschaften aber durch Hypotheken in Gesamthöhe von rd.
8 Mio. S hoch belastet waren. Im Februar 2000 fand bei der insolventen
Gesellschaft außerdem eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum
Jänner 1999 bis 14. Februar 2000 statt. Aus dem auch der
Vollstreckungsstelle des Finanzamtes übermittelten Prüfungsbericht
ging hervor, dass es im Zuge dieser Prüfung nur für die Monate
Jänner und Februar 2000, nicht jedoch für den Prüfungszeitraum
Jänner bis Dezember 1999 zu Feststellungen gekommen war. Die von der
Gesellschaft bis einschließlich Jänner 2000 selbst berechneten, dem
Finanzamt mit den (vom Bw. unterfertigten) monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegebenen und danach
erklärungsgemäß verbuchten Lohnabgaben haben auf Grund dieser
Lohnsteuerprüfung abgesehen von der abweichenden Lohnabgabenfestsetzung
für Jänner 2000 keine Änderungen erfahren. Am 29. Februar
2000 hielt die Vollstreckungsstelle beim Lohnsteuerprüfer Rücksprache,
wie lange Löhne von der T-GmbH ausbezahlt worden wären. Dabei wurde
mitgeteilt, dass die Lohnzahlungen bis einschließlich Jänner 2000
erfolgt wären.
Im Zuge des Konkursverfahrens der T-GmbH gingen dem
Finanzamt auch die diesbezüglichen Berichte des Masseverwalters zu. Im
Bericht vom 25. Februar 2000 finden sich dabei u.a. folgende Feststellungen
(Punkt 3, 4, 5 und 8): Die Gemeinschuldnerin beschäftigt 24 Dienstnehmer.
Sie steht in Geschäftsbeziehung zu vier Kreditinstituten, wobei diese
Geschäftsbeziehung hinsichtlich zweier Banken auf Habenbasis geführt
wird, gegenüber der B-A und R-Bank B bestehen jedoch Verbindlichkeiten von
rd. 22 Mio. S. Bei der B-A haftet u.a. ein Kontokorrentkredit mit rd.
4,3 Mio. S aus, der durch einen am 11. September 1992
abgeschlossenen Zessionsvertrag besichert ist. Sämtliche
Außenstände der T-GmbH sind auf Grund dieses Zessionsvertrages an die
B-A abgetreten. Entsprechende Zessionsvermerke sind in den
Geschäftsunterlagen und auch auf sämtlichen Ausgangsrechnungen der
T-GmbH enthalten bzw. angebracht. Die zum Konkurseröffnungsstichtag offenen
Forderungen der Gemeinschuldnerin (rd. 11 Mio. S) sind zur Gänze
an die B-A zediert. Unter anderem wegen festgestellter überhöhter
Entnahmen der Geschäftsführer trotz erheblicher
Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens, Nichtstellung eines Konkursantrages zu
einem Zeitpunkt als die Zahlungsunfähigkeit längst erkennbar war bzw.
gewesen sein musste, Anschaffung von Gegenständen für den
Privatbereich auf Firmenkosten bzw. Anstellung von (zumTeil nicht einmal
tätigen) Familienmitgliedern zu unüblichen Konditionen habe sich der
Berichterstatter zur fristlosen Aufkündigung der Dienstverhältnisse
der beiden Geschäftsführer der T-GmbH veranlasst gesehen. Im
Folgebericht vom 21. März 2000 stellte der Masseverwalter folgendes
fest (Punkt 4 und 7): Die Gemeinschuldnerin hat in den letzten Monaten vor
Konkurseröffnung noch größere Zahlungen an
exekutionsführende Gläubiger zwecks Einstellung dieser
Exekutionsverfahren getätigt. Zum Teil sind solche Zahlungen auch noch nach
Konkursantragstellung erfolgt. Diese Zahlungen, insbesondere jene an die GKK in
Gesamthöhe von 980.000,00 S, hat der Berichterstatter angefochten. Die
GKK hat die Rückzahlungspflicht bereits anerkannt. Die Gesellschaft hat
für die beiden Geschäftsführer Deckungsversicherungen
abgeschlossen. Die Geschäftsführer haben diese Deckungsversicherungen,
deren Rückkaufswert 647.298,00 S bzw. 717.696,00 S beträgt,
für private Kredite verpfändet. Diese Verpfändungen wurden vom
Berichterstatter ebenfalls angefochten.
Aus Anlass des Zugangs dieser Berichte ersuchte das
Finanzamt den Masseverwalter um Übermittlung einer Aufstellung der noch vor
Konkurseröffnung erfolgten Zahlungen und um Bekanntgabe, wie lange bei der
T-GmbH Lohnzahlungen stattgefunden hätten. Mit Telefax vom
17. März 2000 teilte dieser mit, dass die letzten Lohnzahlungen im
Jänner 2000 erfolgt wären. Ferner wurde nachstehende Liste über
von der T-GmbH noch im Zeitraum Oktober 1999 bis Februar 2000 getätigte,
inzwischen angefochtene Zahlungen vorgelegt:
|
F.H.
|
13. Dezember
1999
|
61.336,00
S
|
F.H.
|
10.
Jänner 2000
|
60.000,00
S
|
F.H.
|
1. Februar
2000
|
3.084,33
S
|
A-P
|
13.
Jänner 2000
|
129.447,04
S
|
M-P
|
3. Februar
2000
|
2.662,38
S
|
M-P
|
28.
Jänner 2000
|
132.027,34
S
|
GKK
2
|
13. Dezember
1999
|
43.000,00
S
|
GKK
1
|
1.
Dezember 1999
|
300.000,00
S
|
GKK
1
|
2.
Dezember 1999
|
220.000,00
S
|
GKK
1
|
29.
Dezember 1999
|
240.000,00
S
|
GKK
1
|
10.
Jänner 2000
|
170.000,00
S
|
GKK
1
|
2.
November 1999
|
60.000,00
S
|
St.
|
18.
November 1999
|
205.147,20
S
|
St.
|
6.
Dezember 1999
|
20.274,00
S
|
I.
|
18.
Oktober 1999
|
121.820,43
S
Mit Haftungsbescheid vom
11. Oktober 2000 nahm das Finanzamt den Bw. für folgende
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH nach §§ 9, 80 BAO
in Anspruch:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag
|
1996
|
Umsatzsteuer
|
56.712,00
S
|
10/1999
|
Umsatzsteuer
|
79.726,00
S
|
11/1999
|
Umsatzsteuer
|
143.110,00
S
|
10/1999
|
Lohnsteuer
|
91.043,00
S
|
11/1999
|
Lohnsteuer
|
133.638,00
S
|
12/1999
|
Lohnsteuer
|
119.448,00
S
|
gesamt
|
|
623.677,00
S
Bescheidbegründend führte es aus, dass die
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der insolventen Gesellschaft
uneinbringlich seien. Als Geschäftsführer hätte der Bw.
insbesondere dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die Abgaben - und sei es
auch nur anteilig - entrichtet werden. Dieser Verpflichtung wäre er nicht
nachgekommen, obwohl er an andere Gläubiger selbst noch unmittelbar vor
Konkurseröffnung Zahlungen geleistet habe. Die Haftungsinanspruchnahme
erfolge bedingt im Umfang, als im Konkurs der T-GmbH keine Quote ausbezahlt
werde. Gleichzeitig mit diesem Haftungsbescheid erging am 11. Oktober 2000
auch ein Haftungs- und Festsetzungsbescheid gemäß
§ 82 EStG
gegenüber der T-GmbH für Lohnsteuern 10/1999 iHv. 91.043,00 S,
11/1999 iHv. 133.638,00 S und 12/1999 iHv. 119.448,00 S.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 wurde gegen den
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 BAO Berufung erhoben, dessen ersatzlose Aufhebung beantragt
und eingewendet, dass der Bw. sicherlich nicht für eine sich auf Grund der
Betriebsprüfung ergebende Umsatzsteuerrestschuld von 56.200,00 S
(Anm.: gemeint USt 1996) und davon abgesehen auch nicht für die Abfuhr der
Umsatzsteuer für Oktober und November 1999 sowie für die Lohnsteuer
hafte. Die T-GmbH hätte in den letzten Monaten vor Konkurseröffnung
die Löhne nicht mehr auszahlen und daher auch keine Lohnsteuern mehr
abziehen können. Ebenso wäre auch die Umsatzsteuer nicht auf Grund
eines Fehlverhaltens des Bw. nicht abgeführt worden. Dass an andere
Gläubiger noch unmittelbar vor Konkurseröffnung Zahlungen vorgenommen
worden wären, stelle eine unrichtige, bloße Behauptung
dar.
Nach Vorlage dieser Haftungsberufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Bw. mit Schreiben vom
15. Dezember 2003 erneut aufgefordert, nachzuweisen, weshalb er ohne sein
Verschulden nicht dafür Sorge tragen hätte können, dass die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten rechtzeitig entrichtet
wurden. Gleichzeitig wurde ihm aufgetragen, den bereits vom Finanzamt
abverlangten Liquiditätsnachweis sowie einen Nachweis über die genaue
Verwendung der vorhanden gewesenen Gesellschaftsmittel zu erbringen, da seiner
Behauptung nach von im haftungsgegenständlichen Zeitraum nicht mehr
vorhanden gewesene Gesellschaftsmittel vorliegende Ermittlungsergebnisse
über an andere Gesellschaftsgläubiger in diesem Zeitraum noch
geleistete Zahlungen entgegen stünden. Weiters wurde der Bw. auch zum
Nachweis seiner Behauptung, dass im Haftungszeitraum keine Löhne mehr
ausbezahlt worden wären, aufgefordert und ihm in diesem Zusammenhang
einerseits sein eigenes, damit nicht in Einklang zu bringendes Vorbringen vom
6. März 2000, demzufolge Löhne erst ab Jänner 2000 nicht
mehr ausbezahlt worden wären, und andererseits eine Stellungnahme des
Lohnsteuerprüfers vom 29. Februar 2000 (Aktenvermerk), wonach die
Löhne bis einschließlich Jänner 2000 ausbezahlt worden
wären, entgegen gehalten. Dem Einwand betreffend Umsatzsteuer 1996 wurde
entgegen gehalten, dass es sich bei dieser mit Betriebsprüfung
vorgeschriebenen Umsatzsteuernachforderung tatsächlich um eine nicht
zeitgerecht entrichtete Selbstbemessungsabgabe handle und daher für sie der
Nachweis der Schuldlosigkeit an ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung nicht
bezogen auf den mit Festsetzungsbescheid eingeräumten Zahlungstermin
18. Oktober 1999, sondern auf den früheren Fälligkeitstermin
17. Februar 1997 zu erbringen sei. Schließlich wurde dem Bw. auf
Grund vorgelegener Aktenlage noch die geltende Rechtsprechung zur
Vertreterhaftung bei Gläubigerungleichbehandlung, bei Vorliegens eines
globalen Mantelzessionsvertrages und bei Nichtabfuhr von auf ausbezahlte
Löhne entfallenden Lohnsteuern vorgehalten.
Anlässlich seiner nachfolgenden Eingabe vom
29. Dezember 2003 hat der Bw. keinen dieser von ihm abverlangten Nachweise
erbracht und begründend dazu folgendes vorgebracht: Die aufgetragene
Beweisführung sei äußerst schwierig, weil sämtliche
Buchhaltungs- und Belegunterlagen der T-GmbH vom Masseverwalter Dr. E in
Verwahrung genommen und vom Landesgericht R beschlagnahmt worden
wären. Obwohl er bis zuletzt Geschäftsführer gewesen wäre,
habe er zu diesen Unterlagen keinen Zutritt. Auch der Masseverwalter sei nur
zögernd bereit, irgendwelche Unterlagen beizustellen, und wenn, dann nur
über erheblichen Honoraranspruch. Ein Honorar könne er aber wegen
seiner tristen Finanzlage nicht bezahlen. Geeignete Beweismittel wie Bankbelege,
Zahlungsbestätigungen etc. könnten somit nicht beigeschafft werden, es
sei denn, die Rechtsmittelbehörde könne ihm Zutritt zu den genannten
Unterlagen verschaffen. Zur strittigen Umsatzsteuer 1996 werde releviert, dass
er von dieser Nachforderung bei Fälligkeit am 17. Februar 1997 gar
keine Kenntnis gehabt hätte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er
diese Umsatzsteuerschuld zweifelsohne bezahlen können und auch deren
termingerechte Entrichtung angeordnet. Zur Nichterbringung des geforderten
Nachweises betreffend Lohnzahlungen im haftungsgegenständlichen Zeitraum
werde auf das vorstehende Vorbringen und die damit aufgezeigte unverschuldete
Unmöglichkeit einer entsprechenden Beweismittelbeischaffung verwiesen.
Hinsichtlich der im Vorhaltsschreiben angeführten Stellungnahme des
Lohnsteuerprüfers werde um Übermittlung zur Kenntnisnahme ersucht.
Am 14. Jänner 2004 wurde der (ehem.)
Masseverwalter telefonisch um schriftliche Stellungnahme zum vom Bw. am
29. Dezember 2003 erstatteten Vorbringen, dessen Inhalt dem Masseverwalter
anlässlich dieses Telefonates genau wiedergegeben wurde, ersucht. Mit
Telefax vom 21. Jänner 2004 teilte Dr. E mit, dass die
Buchhaltungsunterlagen der T-GmbH im Zusammenhang mit einem gegen die beiden
ehemaligen Geschäftsführer anhängigen Strafverfahren vom
Landesgericht R beschlagnahmt und vorerst im ehemaligen Betriebsgebäude der
Gesellschaft verwahrt worden wären. Nunmehr befänden sich diese
Unterlagen in Verwahrung bei der Fa. A in M. Eine Unterlagenherausgabe
wäre infolge der Beschlagnahmeanordnung bisher nur über entsprechenden
Antrag beim Untersuchungsrichter möglich gewesen, der diesfalls den
zuständigen Gendarmerieposten zur Herausgabe angewiesen hätte. Den
dadurch bedingten Aufwand hätte jene Person
zu ersetzen gehabt, die die Herausgabe verlangt habe. Dass die
Unterlagenherausgabe jemals aus Gründen des Aufwandersatzes gescheitert
wäre, sei dem Gefertigten nicht erinnerlich, er könne aber dezitiert
sagen, dass weder der Bw. noch dessen Vertreter im vergangenen Monat
irgendwelche Unterlagen bei ihm angefordert hätten. Außerdem sei
seine Masseverwaltertätigkeit wegen Konkursabschlusses bereits beendet. Die
Löhne für Oktober bis Dezember dürften ausbezahlt worden sein, da
nur Frau W. einen Betrag v. 4.619,00 S (Gehalt Dezember 1999) als
Konkursforderung angemeldet habe. Aus dem Umstand, dass die übrigen
Dienstnehmer der T-GmbH keine Forderungsanmeldungen gemacht hätten,
ergäbe sich seines Erachtens zwangsläufig, dass für die
fraglichen Monate keine Rückstände vorhanden gewesen wären. In
Beantwortung der Anfrage, ob die T-GmbH im haftungsgegenständlichen
Zeitraum noch über liquide Mittel verfügt hätte, bzw. ob aus der
Verwendung allenfalls vorhanden gewesener Mittel auf eine Benachteiligung des
Abgabengläubigers geschlossen werden könnte, werde
gegenständlicher Eingabe eine Aufstellung über die im Zeitraum Oktober
1999 bis Februar 2000 noch getätigten, im Konkursverfahren angefochtenen
Zahlungen angeschlossen. Die dabei am 21. Jänner 2004 vom
Masseverwalter übermittelte Zahlungsaufstellung deckt sich hinsichtlich
Zahlungsempfänger, -beträge und -zeitpunkte im Wesentlichen mit der
von diesem bereits am 17. März 2000 (handschriftlich) vorgelegten
Liste.
Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der
Lohnsteuerprüfungsbericht für den Zeitraum 1/1999 bis 2/2000
angefordert. Im Arbeitsbogen dieses Berichtes vom 24. Februar 2000 finden
sich folgende mit dem Hinweis "laut Rücksprache mit dem Masseverwalter"
versehenenPrüferfeststellungen: Bis
Dezember 1999 wurden für alle Arbeitnehmer die Löhne ausbezahlt;
für Jänner 2000 wurden die Löhne ebenfalls ausbezahlt; ab Februar
wurden keine Löhne mehr ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2004 ersuchte die
Berufungsbehörde das Landesgericht R außerdem um Auskunft, ob
und falls ja in welcher Form bzw. welchem Umfang dem Bw. bzw. dessen Vertreter
nach dortigem Stand der strafrechtlichen Ermittlungen derzeit ein Zutritt zur
beschlagnahmten Buchhaltung der T-GmbH möglich sei. Ferner wurde um
Bekanntgabe der vom Bw. dazu zu unternehmenden Schritte, des derzeitigen
Verwahrortes der beschlagnahmten Buchhaltung sowie darum ersucht, ob der Bw.
oder dessen Vertreter in den vergangenen Wochen (etwa seit Mitte Dezember 2003)
das dortige Gericht jemals zwecks Einsichtnahme in die beschlagnahmte
Buchhaltung der T-GmbH kontaktiert hätten. Mit Schreiben vom
12. Februar 2004 teilte der zuständige Untersuchungsrichter folgendes
mit: Eine Einsichtnahme in die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der
T-GmbH und Anfertigung allfälliger Kopien sei für den Bw. oder dessen
Vertreter sowohl am ursprünglichen Verwahrort (versiegelte
Kellerräumlichkeiten am Sitz der Fa. T-GmbH) als auch am derzeitigen
(Lagerhalle der Fa. A in M) grundsätzlich möglich (gewesen). Am
13. Oktober 2000 wäre vom Masseverwalter Dr. E aktenkundig auch
ein Antrag auf "teilweise Freigabe von beschlagnahmten Unterlagen" gestellt und
diesem durch entsprechende Unterlageneinsicht auch entsprochen worden. Die
Einsichtnahme habe im Auftrag des Gerichtes unter Anwesenheit eines
Sachbearbeiters des Gendarmeriepostens B stattgefunden. Mit Antrag vom
6. September 2001 habe der Masseverwalter erneut um Gestattung des Zugangs
zu den beschlagnahmten Unterlagen ersucht, weil der steuerliche Vertreter der
ehemaligen Geschäftsführer der T-GmbH zur Abwendung erheblicher
Nachteile in einem Steuerverfahren Kopien von den Verrechnungskonten der beiden
ehemaligen Geschäftsführer benötige. Diesem Ansuchen wäre
ebenfalls stattgegeben worden. Die benötigten Kopien wären nach
Öffnung der versiegelten Räumlichkeiten am 12. September 2001
unter Anwesenheit eines Gendarmeriebeamten, einer Vertreterin des
Masseverwalters und eines ehemaligen Mitarbeiters der T-GmbH erstellt und die
Räumlichkeiten sodann wieder versiegelt worden. Nach entsprechender
Terminvereinbarung und unter oben dargestellter Aufsicht wäre dem Bw. bzw.
dessen Vertreter Einsicht- und Abschriftnahmen in die bzw. von den
beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen somit grundsätzlich möglich
gewesen und bei entsprechendem Verlangen auch gewährt worden. Dem
Gefertigten sei jedoch weder erinnerlich noch fänden sich Hinweise oder
Anträge im Strafakt, dass der Bw. bzw. R.G. oder deren Vertreter oder
Steuerberater jemals Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen begehrt
hätten. Eine Rückgabe der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen
wäre bislang nicht beantragt, im Übrigen aber auch nicht vorgesehen
gewesen, weil die Strafakten erst jetzt nach Abschluss der Voruntersuchungen der
Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden seien. Resümierend werde
festgehalten, dass es lediglich eines schlichten Antrages des Bw. oder seines
Vertreters bei Gericht bedurft hätte, um Akteneinsicht in die
beschlagnahmten, gewünschten Unterlagen zu erhalten, dass ein solches
Begehren von den Genannten aber bisher nicht gestellt worden sei. Anträge
auf Akteneinsicht bzw. Übermittlung von Kopien habe aktenkundig nur der
Verteidiger des Bw. und nur hinsichtlich des Strafaktes und der dort abgelegten
Aktenteile gestellt.
Mit Vorhaltsschreiben vom 18. Februar 2004 wurden dem
Bw. Kopien der Schreiben des Masseverwalters vom 21. Jänner 2004, des
Landesgerichtes R vom 12. Februar 2004, vom Lohnsteuerbericht, vom
Aktenvermerk vom 29. Februar 2000 (Stellungnahme des
Lohnsteuerprüfers) und von den beiden Berichten des Masseverwalters vom
25. Februar 2000 bzw. 21. März 2000 übermittelt. Dabei wurde
dem Bw. vorgehalten, dass er laut an ihn übersendeten
Ermittlungsergebnissen bisher der Beweisführung im gegenständlichen
Haftungsberufungsverfahren dienliche Schritte trotz erwiesener Möglichkeit
nicht einmal versucht habe. Außerdem stünden die bisherigen
Beweisergebnisse im Widerspruch zur Behauptung von im
haftungsgegenständlichen Zeitraum nicht mehr vorhanden gewesenen
Gesellschaftsmitteln, nicht vorgenommener Gläubigerbegünstigung sowie
nicht mehr erfolgten Lohnzahlungen. Weiters wurde mitgeteilt, dass in
überhöhten Entnahmen von Geschäftsführerbezügen trotz
vorliegender Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft, wie im
Masseverwalterbericht für den Anlassfall festgestellt, eine schuldhafte
Vertreterpflichtverletzung zu erblicken sei, wenn für die
Abgabenentrichtung notwendige Mittel dadurch fehlten. Unter Anschluss einer
aktuellen Rückstandsaufgliederung für die T-GmbH wurde
schließlich noch bekannt gegeben, dass sich an der Höhe der
Haftungsschuldigkeiten seit Bescheiderlassung nichts geändert habe, weil
die ausgeschüttete Konkursquote vorrangig auf andere, ebenfalls
rückständige Gesellschaftsabgaben verrechnet worden wäre. Unter
Einräumung einer dreiwöchigen Frist wurde dem Bw. schließlich
noch einmal Gelegenheit gegeben, den bereits mehrfach abverlangten Nachweisen
nachzukommen und dabei auch seine aktuelle Einkommens- und
Vermögenssituation darzulegen.
Anlässlich seiner Eingabe vom 10. März 2004
hat der Bw. die geforderten Beweise wiederum nicht erbracht und
sinngemäß zusammengefasst folgendes mitgeteilt: Aus den an ihn
übermittelten Erhebungsergebnissen der Rechtsmittelbehörde gehe auch
für diese erkennbar hervor, dass eine Einsichtnahme in die beschlagnahmte
Buchhaltung der T-GmbH bisher nicht möglich gewesen wäre. Die
Darstellung des Masseverwalters sei ebenfalls nicht besonders aufschlussreich,
da in dessen Stellungnahme vom 21. Jänner 2004 unter Punkt 4.
ausgeführt werde, dass "die Löhne für Oktober, November und
Dezember ausbezahlt worden sein dürften". Da hierbei von keinem
konkreten Jahr die Rede sei, und diese Aussage außerdem im Konjunktiv
stehe, werde sie wohl nicht für eine Haftungsinanspruchnahme ausreichen.
Weiters könne den Ausführungen des Masseverwalters auch nicht klar
entnommen werden, ob die Buchhaltungsunterlagen noch beschlagnahmt oder
lediglich in Verwahrung seien, da dabei einerseits von der Unterlagenherausgabe
oder -einsichtnahme nur gegen Kostenersatz und andererseits von einer Verwahrung
der Unterlagen bei der Fa. A in M die Rede sei. Die vom Masseverwalter
vorgelegte Zahlungsaufstellung weise als Zahlungsempfänger im Übrigen
hauptsächlich die GKK 1 und GKK 2 aus, die aber Exekution gegen
die T-GmbH geführt hätten. Da der Bw. zu den
berufungsgegenständlichen Fragen und Vorwürfen ohne
Buchhaltungsunterlagen weder Stellungnahmen abgeben noch den abverlangten
Beweisen nachkommen könne, werde die Rechtsmittelbehörde um
Veranlassung ersucht, dass dieser in sämtliche Buchhaltungs- und
Belegunterlagen der T-GmbH ohne Kostenersatz Einsicht nehmen und entsprechende
Kopien anfertigen könne. Allein aus dem Gedächtnis beantwortete der
Bw. die an ihn gerichteten Fragen wie folgt: Ein Liquiditätsstatus
könne mangels Unterlagen nicht erstellt werden. Diesbezüglich werde
die Rechtsmittelbehörde um entsprechende Hilfe ersucht. Der ehemalige
Masseverwalter dürfte auch leicht feststellen können, ob Gehälter
nicht ausbezahlt worden seien. Der Bw. vertrete jedenfalls die Ansicht, dass es
Forderungsanmeldungen von Mitarbeitern gegeben hätte. Deren Zusammensetzung
könne mangels möglichen Kontaktes mit dem Masseverwalter nicht
beurteilt werden. Nach Konkursanmeldung und -eröffnung seien
sicherlich keine Zahlungen mehr getätigt worden. Inwieweit Löhne im
Monat der Konkursanmeldung bzw. -eröffnung ausbezahlt worden seien,
könne ebenfalls nicht beantwortet werden. Zum Vorhalt überhöhter
Geschäftsführerentnahmen werde darauf hingewiesen, dass sämtliche
wechselseitigen Ansprüche, insbesondere alle
Geschäftsführeransprüche, inzwischen mit der Masse verglichen
worden seien. Zum Nachweis dazu werde die Kopie einer entsprechenden Eingabe an
das Landesgericht R vom 23. Jänner 2004 beigeschlossen. Im
Hinblick auf die strittige Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer 1996
werde auf die Eingabe des Bw. vom 6. März 2000 verwiesen und
ergänzend vorgebracht, dass der Prüfer der Fa. K seinerzeit um
Umbuchung zu Gunsten der Fa. K ersucht habe, um den Akt schließen zu
können. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. werde bekannt
gegeben, dass dieser nur eine ASVG-Pension in Höhe beiliegender Mitteilung
beziehe, diese jedoch bis auf das Existenzminimum gepfändet sei. Über
weiteres Einkommen und Vermögen verfüge der Bw. nicht. Schulden
bestünden gegenüber der B-A in Millionenhöhe, außerdem
betreibe der Masseverwalter der Fa. I GmbH & Co gegen
den Bw. eine erfolglose Pfändung wegen ausständiger
Gesellschaftereinlagen.
Aus der am 10. März 2004 vorgelegten
Gerichtseingabe vom 23. Jänner 2004 geht hervor, dass der Bw. und der
Masseverwalter eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben, der zufolge
im zivilgerichtlichen Verfahren 3Cga 91/00s beim Landesgericht R ewiges
Ruhen eintrete, im zivilgerichtlichen Verfahren 29 Cg 196/00d die
außerordentliche Revision zurückgezogen werde und im Gegenzug dazu
auf die Kostenersatzpflicht gegen den Bw. aus diesem Verfahren verzichtet werde.
Mit dieser Vereinbarung seien sämtliche wechselseitigen Ansprüche
insbesondere alle Geschäftsführeransprüche der Masse verglichen.
Aus der gleichzeitig übermittelten Pensionsbestätigung ist
ersichtlich, dass der Bw. derzeit eine Nettopension iHv. 1.438,51 €
monatlich bezieht, wovon ihm aufgrund einer Unterhaltsexekution iHv.
776,18 € monatlich tatsächlich aber nur das pfändungsfreie
Existenzminimum v. 662,33 € verbleibt. Liegenschaftsvermögen
besitzt der Bw. laut aktueller Abfrage im Grundbuch nicht mehr. Seinen
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ cd, KG E, hat mit
Kaufvertrag vom 9. April 2001 seine Tochter Mag. A.W., das Allein-
sowie 1/10-Anteilseigentum an den Liegenschaften EZ ef und EZ gh,
je KG T, hat mit Kaufvertrag vom 29. März 2001
Frau M. A. (laut Aktenlage die Lebensgefährtin des Bw.) erworben.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten haften laut aktueller
Rückstandsaufgliederung nach wie vor mit dem im Haftungsbescheid
ausgewiesenen Gesamtbetrag v. 45.324,36 € (623.677,00 S)
aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung
der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen
und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet
werden
.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine
Ausfallshaftung. Ihre Geltendmachung setzt daher unter anderem die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Uneinbringlichkeit liegt
vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich
erfolglos wären (VwGH 8.5.2002, 99/14/0233). Nach Abschluss eines
Konkurses ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der in
der Konkursquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderungen
uneinbringlich sein wird (VwGH 26.6.2000, 95/17/0613).
Berufungsgegenständlich wurde der Konkurs über das Vermögen der
T-GmbH am 17. Dezember 2003 unter Ausschüttung einer Quote von
6,089493 % aufgehoben, und die Gesellschaft mittlerweile im Firmenbuch auch
schon gelöscht. Dass die haftungsgegenständlichen Abgaben in der
überwiesenen und verrechneten Konkursquote keine Deckung gefunden haben,
ist unstrittig. Angesichts dieser Sachlage steht für sie die
Uneinbringlichkeit bei der primärschuldnerischen Gesellschaft
fest.
Außer vorgenannter Tatbestandsvoraussetzung bedingt
die Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO auch eine Abgabenforderung
gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des
Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Dass
der Bw. von 11. März 1981 bis zur Konkurseröffnung über das
Vermögen der T-GmbH am 14. Februar 2000 als Geschäftsführer
und für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft
zuständiger Vertreter für die rechtzeitige und richtige Ermittlung und
Entrichtung der in diesem Zeitraum unter anderem fällig gewesenen
haftungsgegenständlichen Abgaben (Umsatzsteuer 1996 iHv. 56.712,00 S
am 17. Februar 1997, Umsatzsteuervorauszahlung Oktober 1999 iHv.
79.726,00 S am 15. Dezember 1999, Umsatzsteuervorauszahlung November
1999 iHv. 143.110,00 S am 17. Jänner 2000, Lohnsteuer Oktober
1999 iHv. 91.043,00 S am 15. November 1999, Lohnsteuer November 1999
iHv. 133.638,00 S am 15. Dezember 1999 und Lohnsteuer Dezember 1999
iHv. 119.448,00 S am 17. Jänner 2000) verantwortlich war, steht
ebenfalls außer Streit. Nicht bestritten wurde auch der Bestand der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerforderungen gegenüber der
Primärschuldnerin, den ebenfalls haftungsgegenständlichen
Lohnsteuerschuldigkeiten der T-GmbH für Oktober bis Dezember 1999 hat der
Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren jedoch entgegen gesetzt, dass
Löhne für diese Monate nicht mehr ausbezahlt worden
wären.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der
Uneinbringlichkeit haftungsgegenständlicher Abgaben bei der
primärschuldnerischen Gesellschaft Sache des Geschäftsführers
darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprechen und
insbesondere nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd. § 9 BAO
angenommen werden darf (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Das Verschulden iSd.
§ 9 BAO hat somit nicht die Abgabenbehörde zu beweisen, sondern
es kommt vielmehr die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zum Tragen
(VwGH 26.6.2000, 95/17/0613), was bedeutet, dass der Geschäftsführer
seine Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung haftungsgegenständlicher
Abgaben nachzuweisen hat. Zum tatbestandsmäßigen Verschulden iSd.
§ 9 BAO reicht bereits fahrlässiges Handeln oder Unterlassen aus.
Ein solches nimmt die Rechtsprechung bereits dann an, wenn der Vertreter die
Gründe nicht darlegen kann, aus denen ihm die Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Pflichten, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen,
unmöglich gewesen ist (VwGH 25.5.1988, 86/13/0152; VwGH 7.6.1989,
88/13/0127; VwGH 26.6.1989, 88/15//0065). Unterbleibt daher ein entsprechender
Nachweis, so darf die Abgabenbehörde von schuldhafter Pflichtverletzung des
Geschäftsführers ausgehen (VwGH 28.5.2002, 99/14/0233; VwGH
30.10.2001, 98/14/0082; VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Hat der
Geschäftsführer seine Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, schuldhaft verletzt, so darf
die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht
Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war
(VwGH 26.6.2000, 95/17/0613). Für den Kausal- und
Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und
Abgabenuneinbringlichkeit streitet nach der Rechtsprechung somit eine allerdings
widerlegbare Vermutung (VwGH 30.3.1987, 86/15/0080).
Wurden Abgaben der Gesellschaft deshalb nicht mehr
entrichtet, weil dieser im Abgabenfälligkeitszeitpunkt
keine Mittel mehr zur Verfügung
gestanden sind, dann ist dem Geschäftsführer eine Pflichtverletzung
nicht vorzuwerfen und eine Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 9 BAO daher ausgeschlossen (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Im
gegebenen Zusammenhang hat aber nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel
zur Abgabenentrichtung, sondern der Geschäftsführer das Fehlen
entsprechender Mittel zu beweisen (VwGH 26.6.2000, 95/117/0613; VwGH 28.5.2002,
99/14/0233).
Reichten die dem Geschäftsführer zur
Verfügung gestandenen Mittel nicht zur Befriedigung sämtlicher
Gesellschaftsschulden aus, dann ist er nur dann haftungsfrei, wenn
er beweist, dass die vorhanden
gewesenen Mittel anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden also nicht
schlechter als andere Gesellschaftsverbindlichkeiten behandelt wurden (VwGH
15.5.1997, 96/15/0003; VwGH 28.5.2002, 99/14/0233). Der Vertreter hat also nicht
seine Schuldlosigkeit an der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft,
sondern nachzuweisen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller Gläubiger
- bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben
einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 26.6.2000,
95/17/0613). Tritt er diesen Nachweis nicht an oder kann er ihn nicht erbringen,
dann haftet der Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der
primärschuldnerischen Gesellschaft zur Gänze. Eine
Haftungsbeschränkung kommt diesfalls nicht in Betracht (VwGH 26.6.2000,
95/17/0613). Vermag der Geschäftsführer jedoch nachzuweisen, welcher
Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an den
Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur
beschränkt und zwar für die Differenz zwischen diesem Betrag und der
tatsächlich erfolgten Abgabenzahlung (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH
26.6.2000, 95/17/0613). Der Zeitpunkt, für den festzustellen ist, ob der
Primärschuldnerin Mittel zur Verfügung standen, bestimmt sich danach,
wann die haftungsgegenständlichen Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH
28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungsabgaben ist ungeachtet einer
allfälligen (späteren) bescheidmäßigen Festsetzung somit
der Zeitpunkt, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung
abzuführen gewesen wären, also der Fälligkeitszeitpunkt,
maßgeblich (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181; VwGH 17.8.1998, 98/17/0038).
Das Verschulden
des Geschäftsführers im Zusammenhang mit einer
Haftung für Umsatzsteuer ist wie bei den
anderen Abgaben, ausgenommen der Lohnsteuer und der Kapitalertagsteuer,
zu beurteilen. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Umsatzsteuer der
Gesellschaft somit auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, er aber deren anteilige Verwendung nicht nachweist (VwGH
18.10.1995, 91/13/0037, 0038 verst. Senat).
Ausnahmen von diesem
Gleichbehandlungsgrundsatz gelten jedoch für die Abfuhrabgaben wie
etwa die Lohnsteuer.
Im vorliegenden Fall wurde dem Bw. bereits vor Erlassung
des Haftungsbescheides mit Schreiben vom 15. Februar 2000 Gelegenheit
gegeben, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
in der gleichzeitig übermittelten Rückstandsaufgliederung
angeführten Gesellschaftsabgaben rechtzeitig entrichtet wurden.
Außerdem wurde er aufgefordert, für die Gesellschaft den Zeitraum
1999 bis zur Konkurseröffnung betreffend einen Liquiditätsnachweis zu
erbringen, weiters die Verwendung der vorhanden gewesenen Mittel darzulegen und
schließlich bekannt zu geben, wie lange die Gesellschaft Lohnzahlungen
vorgenommen habe. Mit Eingabe vom 6. März 2000 kam der Bw. diesem
Ersuchen des Finanzamtes nur insoweit nach, als er schuldhafte
Pflichtverletzungen seinerseits im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der
rückständigen Gesellschaftsabgaben in Abrede stellte und
sinngemäß behauptete, dass die Gesellschaft bei Fälligkeit der
rückständigen Abgaben über keine Mittel zur Abgabenentrichtung
mehr verfügt hätte. Zu den Lohnzahlungen teilte er mit, dass die
Löhne ab Jänner 2000 nicht mehr ausbezahlt worden wären. Dass
Lohnzahlungen auch für davor gelegene Zeiträume nicht mehr erfolgt
wären, wurde in dieser Eingabe nicht einmal ansatzweise behauptet, obwohl
aus der dem Bw. übermittelten Rückstandsaufgliederung ersichtlich war,
dass auch Lohnabgaben der T-GmbH aus dem Jahr 1999 unberichtigt aushafteten.
Da sich auf Grund von Lohnsteuerprüfungsfeststellungen
bei der T-GmbH und weiteren Erhebungen beim Masseverwalter der
Primärschuldnerin ergeben hatte, dass die Löhne von der Gesellschaft
bis einschließlich Jänner 2000 ausbezahlt und im Zeitraum Oktober
1999 bis Anfang Februar 2000 auch noch beträchtliche Zahlungen an diverse
andere Gesellschaftsgläubiger vorgenommen worden sind, zog das Finanzamt
den Bw. mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 gemäß
§ 9
BAO zur Haftung für rückständige Gesellschaftsabgaben im
Gesamtbetrag v. 623.677,00 S heran. In der dagegen eingebrachten Berufung
behauptete der Bw., dass die T-GmbH in den haftungsgegenständlichen Monaten
Oktober bis Dezember 1999 überhaupt keine Löhne mehr ausbezahlt, und
eine laut Bescheidbegründung angeführte Gläubigerbevorzugung noch
unmittelbar vor Konkurseröffnung nicht stattgefunden hätte. Nachweise
dafür blieb der Bw. allerdings schuldig. Ebenso beließ es der Bw.
auch im Hinblick auf die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 1996 bei der
bloßen Behauptung, dass für diese anlässlich einer
Betriebsprüfung vorgeschriebene Umsatzsteuerrestschuld eine
Haftungsinanspruchnahme zulässigerweise nicht in Betracht käme.
Aus Anlass des gegenständlichen Berufungsverfahrens
wurde der Bw. mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 erneut zum Nachweis
seiner Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen
Gesellschaftsabgaben und damit in Zusammenhang stehend auch zur Erbringung
sämtlicher bereits erstinstanzlich abverlangten Nachweise aufgefordert.
Insbesondere wurde ihm auf Grund seines diesbezüglichen Einwandes
aufgetragen, auch nachzuweisen, dass Löhne im Zeitraum Oktober bis Dezember
1999 behauptungsgemäß tatsächlich nicht mehr ausbezahlt worden
seien. In diesem Zusammenhang wurde dem Bw. gleichzeitig vorgehalten, dass die
erstinstanzlich eingeholte Stellungnahme des Lohnsteuerprüfers vom
29. Februar 2000 und im Übrigen auch seine eigenen Angaben im
Schriftsatz vom 6. März 2000 dem nunmehrigen Berufungsvorbringen
entgegen stünden. Zur bestrittenen Gläubigerbevorzugung wurde
mitgeteilt, dass der Berufungsbehörde eine Aufstellung des Masseverwalters
der T-GmbH vorliege, aus der sich ergäbe, dass die Gesellschaft noch
unmittelbar vor Konkurseröffnung beträchtliche Zahlungen an andere
Gesellschaftsgläubiger getätigt habe. Auf Grund der
aktenmäßig dokumentierten Sachlage hielt die Rechtsmittelbehörde
dem Bw. schließlich auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zur Geschäftsführerhaftung bei festgestellter
Gläubigerbevorzugung, bei Abschluss eines (globalen)
Mantelzessionsvertrages sowie bei Nichtabfuhr von auf ausbezahlte Löhne
entfallenden Lohnsteuern vor.
In der folgenden Eingabe vom 29. Dezember 2003 wurde
zu diesen Vorhaltungen sachlich nur insoweit Stellung bezogen, als releviert
wurde, dass der Bw. im Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer 1996 keine
Kenntnis von der späteren auf Grund Betriebsprüfung nachgeforderten
Umsatzsteuerrestschuld gehabt hätte, und dass diese Steuerschuld bei
entsprechender Kenntnis im Fälligkeitszeitpunkt bezahlt werden hätte
können und auch bezahlt worden wäre. Ein entsprechender Nachweis
für diese Behauptung wurde allerdings nicht erbracht. Ebenso blieb der Bw.
aus Anlass dieser Eingabe erneut den abverlangten Liquiditäts- und
Mittelverwendungsnachweis sowie den Nachweis über die Nichtauszahlung der
Löhne schuldig, teilte dazu nunmehr aber mit, dass die geforderte
Beweisführung unverschuldet unmöglich sei, weil die dafür
benötigten Buchhaltungsunterlagen der T-GmbH auf Grund strafgerichtlicher
Anordnung beschlagnahmt seien und deshalb ein Zutritt zu diesen verwehrt sei.
Ebenso sei auch eine Beweisführung durch Kontaktaufnahme mit dem
Masseverwalter nicht möglich, weil dieser Unterlagen nur zögerlich
herausgebe und dafür Honorar verrechne, das der Bw. gegenwärtig nicht
bezahlen könne.
Zur Überprüfung der Richtigkeit dieses
Parteivorbringens und im Hinblick auf die höchstgerichtliche
Rechtsprechung, wonach die qualifizierte Mitwirkungspflicht des
Geschäftsführers im Haftungsverfahren nicht überspannt werden
dürfe und nicht bedeute, dass die Abgabenbehörde jedweder
Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149), stellte
die Berufungsbehörde in der Folge ergänzende Ermittlungen beim
Masseverwalter und beim Landesgericht R an. Dabei stellte sich heraus,
dass die gesamte Buchhaltung der T-GmbH wegen strafrechtlicher Voruntersuchungen
gegen den Bw. beschlagnahmt ist, derzeit in einer Lagerhalle der Fa. A in M
unter Verschluss gehalten wird, diese Beschlagnahmeanordnung aber einer
uneingeschränkten Einsicht- und Abschriftnahme in diese bzw. von diesen
Unterlagen durch den Bw. oder dessen Vertreter nicht entgegen steht. Es ist dazu
bei Gericht nur ein entsprechender Antrag einzubringen. Nach Terminvereinbarung
und unter behördlicher Aufsicht kann eine entsprechende Einsicht- und
Abschriftnahme jederzeit erfolgen. Einen diesbezüglichen Antrag hat bislang
nach Angabe des Untersuchungsrichters aber weder der Bw. noch sein Vertreter
gestellt. Übereinstimmend dazu teilte auch der Masseverwalter mit, dass er
in den vergangenen Monaten weder vom Bw. noch von dessen Vertreter zwecks
Hilfestellung für die Beweisführung im konkreten Haftungsverfahren
kontaktiert worden ist. Auf Grund dieser Beweisergebnisse hat sich der Einwand
des Bw. einer unverschuldeten Unmöglichkeit der Beweisführung im
Haftungsverfahren somit eindeutig als widerlegt erwiesen.
Aus gegebenem Anlass wurden dem Bw. die vorstehenden
Ermittlungsergebnisse mit weiterem Vorhaltsschreiben vom 18. Februar 2004
durch Übermittlung von Kopien der Stellungnahmen des Masseverwalters und
des Landesgerichtes R (vom 21. Jänner 2004 bzw. 12. Februar
2004) zur Kenntnis gebracht und vorgehalten. Außerdem waren diesem
Schreiben auch eine aktuelle Rückstandsaufgliederung der T-GmbH sowie
Kopien der Liste des Masseverwalters über die noch vor
Konkurseröffnung von der T-GmbH getätigten Zahlungen, weiters vom
Lohnsteuerbericht und der diesbezüglichen Stellungnahme des
Lohnsteuerprüfers und schließlich von den beiden Berichten des
Masseverwalters anlässlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
angeschlossen, in denen überhöhte Geschäftsführerentnahmen
zum Zeitpunkt bereits bestandener Zahlungsschwierigkeiten der T-GmbH und eine
Globalzession sämtlicher Buchforderungen der T-GmbH zugunsten der
kreditgewährenden B-A festgestellt wurden. Unter neuerlicher
Einräumung einer dreiwöchigen Frist gab die Rechtsmittelbehörde
dem Bw. mit Hinweis auf die jüngsten Verfahrensergebnisse noch einmal
Gelegenheit, die bereits mehrfach eingeforderten Beweise zu seiner Entlastung
vorzulegen.
Wenn der Bw. diese Nachweise nunmehr auch aus Anlass seiner
jüngsten Eingabe vom 10. März 2004 wiederum nicht vorgelegt und
begründend dafür vorgebracht hat, dass infolge der ihm
übermittelten Erhebungsergebnisse (Anmerkung: beim Masseverwalter und bei
Gericht) die bisherige Unmöglichkeit seiner Beweisführung im
Haftungsverfahren nunmehr auch für die Rechtsmittelbehörde erwiesen
wäre, so kann er damit seine neuerliche Säumnis nicht mehr mit
Aussicht auf Erfolg rechtfertigen. Da das an den Bw. am 18. Februar 2004
übermittelte Auskunftsschreiben des Landesgerichtes R vom 12. Februar
2004 die jederzeitige Einsicht- und Abschriftnamemöglichkeit in die und von
den beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der T-GmbH nach entsprechender
Antragstellung bei Gericht erwiesen hat, hatte der Bw. grundsätzlich die
Möglichkeit und innerhalb der von der Rechtsmittelbehörde
eingeräumten dreiwöchigen Frist auch ausreichend Zeit, bei Gericht
Akteneinsicht zu beantragen und die zur Beweisführung im Haftungsverfahren
erforderlichen Abschriften zu tätigen. Selbst im Falle, dass sich die
eingeräumte Frist zufolge des gerichtlichen
Akteneinsichtbewilligungsverfahrens als zu kurz bemessen erwiesen hätte,
hätte es mit Hinweis darauf nur eines schlichten
Fristverlängerungsantrages bedurft. Wenn daher der Bw. diese Frist -
jedenfalls was die Setzung von Maßnahmen für die gegenständliche
Beweisführung betrifft - wieder gänzlich ungenützt verstreichen
ließ und er dies im Schriftsatz vom 10. März 2004 erneut mit
bisheriger Unmöglichkeit der Beweisführung zu rechtfertigen sucht,
dann kann dieses Vorbringen nur mehr als allerdings untauglicher Versuch,
gegenständlich eine weitere Verfahrensverzögerung zu erreichen,
gewertet werden. Im Lichte dieser Verfahrensergebnisse sah sich die erkennende
Behörde daher nicht dazu veranlasst, dem wiederholten Ersuchen des Bw.
nachzukommen und ihm bei Gericht die Möglichkeit einer Akteneinsichtnahme
zu verschaffen, bzw. ihm im gegenständlichen Verfahren noch ein weiteres
Mal Gelegenheit zur Beweisführung zu geben. Ebenso wenig war es im Rahmen
der amtswegigen Ermittlungspflicht und im Hinblick auf die den Bw. im
gegenständlichen Verfahren treffende Beweislast auch Aufgabe der
Rechtsmittelbehörde, den Bw. wie ebenfalls beantragt bei seiner
Beweisführung im Haftungsverfahren dahingehend zu unterstützen, dass
seitens der Berufungsbehörde für diesen bei Gericht eine
Gebührenbefreiung erwirkt wird. Aus vorstehenden Gründen wird daher
über die vorliegende Haftungsberufung nach dem Stand der vorliegenden
Ermittlungsergebnisse entschieden.
Wenn in der Eingabe vom 10. März 2004 u.a.
gerügt wird, dass der Stellungnahme des Masseverwalters vom
21. Februar 2004 keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme, weil dieser
nicht einmal klar zu entnehmen sei, ob die Buchhaltungsunterlagen der
Gesellschaft noch beschlagnahmt oder in bloßer Verwahrung seien, so ist
dem entgegen zu halten, dass jedenfalls aus der dem Bw. ebenfalls
übermittelten Stellungnahme des Landesgerichtes R eindeutig hervorgeht
und auch für ihn erkennbar gewesen sein musste, dass die
Buchhaltungsunterlagen noch immer bei der Fa. A in M unter Verschluss in
Verwahrung sind, eine Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung wegen bisher
durchgeführter strafrechtlicher Voruntersuchungen noch nicht in Betracht
gekommen, ihm dessen ungeachtet aber ein Zutritt zu diesen beschlagnahmten
Unterlagen unter den näher dargestellten Bedingungen jederzeit möglich
(gewesen) ist. Ebenso erweisen sich auch die weiteren Einwendungen, die vor
Konkurseröffnung noch getätigten Zahlungen hätten im Wesentlichen
die exekutionsführende GKK betroffen, bzw. nach Konkursanmeldung und
-eröffnung wären keine Zahlungen mehr vorgenommen worden, nicht
als zielführend und im Hinblick auf den letztgenannten Einwand
überdies auch als durch die Aktenlage widerlegt. Für die Annahme einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters auf Grund
ungleichmäßiger Gläubigerbefriedigung sind die Motive und
Gründe, weshalb dieser aus unzureichend vorhanden gewesenen
Gesellschaftsmitteln an einzelne Gläubiger im Gegensatz zu anderen noch
Zahlungen vorgenommen hat, unbeachtlich. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine
solche Ungleichbehandlung von Gesellschaftsgläubigern aktenmäßig
verifiziert ist, wobei es dafür schon genügt, dass auch nur ein
einziger Gläubiger nachweislich besser gestellt wurde als die übrigen
Gläubiger (einschließlich des Abgabengläubigers). Die Tatsache,
dass die GKK wegen Exekutionsführung, dem Parteivorbringen
sinngemäß folgend also unfreiwillig, vorrangig befriedigt wurde,
steht der Annahme einer dadurch schuldhaft verletzten Vertreterpflicht also
nicht entgegen. Dass die Zahlungen an die GKK durch zwangsweise
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GeschäftsführerhaftungLohnzahlungvorhandene MittelSelbstbemessungsabgabenAbgabennachforderungLiquiditätsnachweisMittelverwendungsnachweisbeschlagnahmte BuchhaltungVerschuldenGläubigerbevorzugungMantelzessionüberhöhte Geschäftsführerentnahme trotz ZahlungsschwierigkeitenZahlungserleichterung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0829-L/02
- Stammnummer
- 11536
- Gültig
- 03.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF