Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0640-S/02
Geschäftsführerhaftung; Haftungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0640-S/02vom 12.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.L., M.-S., vertreten durch Dr.
Erich Zeppezauer, Wirtschaftstreuhänder 5020 Salzburg, Schiffmanngasse
18, vom 10. Mai 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
6. April 2001 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO unter Bedachtnahme auf § 289 Abs. 1 BAO wie folgt
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
erstinstanzliche Haftungsbescheid vom 6.April 2001 wird dahingehend
abgeändert, dass H.L. gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80
BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von
ATS 735.640,11 (entspricht € 53.461,05) herangezogen wird.
Hinsichtlich
des Differenzbetrages von ATS 387.650.-(entspricht € 28.171,62) wird H.L.
aus der Haftung entlassen und das Haftungsverfahren diesbezüglich
eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Die Ermittlung
des Haftungsbetrages ist dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
6.April 2001 wurde H.L. nach § 9 und § 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH in Salzburg im Ausmaß von ATS
1,123.290,11 (entspricht Euro 81.632,68) herangezogen. Der Haftungsbetrag setzte
sich aus Umsatzsteuer der Jahre 1996 und 1997, Körperschaftsteuer 1997 und
1998 und Nebengebühren wie Säumniszuschlägen und Stundungszinsen
zusammen. Im Einzelnen ist die Aufgliederung des Haftungsbetrages einem dem
Haftungsbescheid beigeschlossenen Rückstandsausweis vom 6.April 2001 zu
entnehmen. Das Finanzamt begründete die Haftungsinanspruchnahme damit, dass
dem § 9 BAO der Gedanke zugrunde liege, dass die Vertreter
Abgabenschuldigkeiten nicht schlechter behandeln dürfen, als die
übrigen aus dem von ihnen verwalteten Vermögen zu begleichenden
Verbindlichkeiten. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil H.L. als
Geschäftsführer sämtliche Forderungen an die Hausbank zediert
habe. Die Abtretung sämtlicher Buchforderungen an ein Kreditinstitut
verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem seien die
steuerlichen Agenden an eine fachspezifische Mitarbeiterin übertragen
worden. Bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten bestehe die
Haftung vor allem bei der Verletzung von Auswahl- und
Überwachungspflichten. Der Vertreter habe das Personal in solchen
Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm
Abgabenrückstände verborgen bleiben.
Dagegen brachte der Berufungswerber (Bw) am 10.Mai 2001 das
Rechtsmittel der Berufung ein. Er führte aus, dass ein Haftungsanspruch
nicht bestehe. Er habe in keiner Weise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoßen. Alleine aus der Tatsache, dass ein Zessionskredit bestanden
habe, sei nicht abzuleiten, dass er bereits eineinhalb Jahre vor der
Zahlungsunfähigkeit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe.
Der Zessionskredit sei lange vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
abgeschlossen worden, das Unternehmen hätte ohne Zession der Forderungen an
die finanzierende Bank gar nicht gegründet werden können. Die Zession
der Forderungen sei nicht nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt.
Er habe als Geschäftsführer die Buchhaltung nicht selbst
geführt sondern eine fachspezifische Mitarbeiterin damit beauftragt. Er
habe keine Auswahlpflicht verletzt. Er habe auch keine Überwachungspflicht
verletzt, da er keine Zweifel an der Richtigkeit der errechneten und
abgeführten Umsatzsteuer gehabt habe. Anfragen bei der Buchhalterin und dem
Innendienstleiter hinterließen den nachhaltigen Eindruck, dass die
Umsatzsteuerzahlungen ordnungsgemäß durchgeführt würden.
Erst anlässlich einer Kontrolle der Buchhaltungsarbeiten im Dezember 1997
musste festgestellt werden, dass erhebliche Umsatzsteuerbeträge nicht nur
nicht gezahlt wurden, sondern auch die diesbezüglichen Voranmeldungen nicht
abgegeben wurden. Die Buchhalterin sei irrtümlich der Meinung gewesen, nur
bei einem Guthaben eine Voranmeldung einreichen zu müssen, nicht hingegen
bei einer Zahllast, wenn diese nicht entrichtet wird. Erst durch eine
mühevolle Aufrollung seien die richtigen Beträge ermittelt und
unverzüglich im Wege der Selbstanzeige vom 8.1.1998 dem Finanzamt bekannt
gegeben worden. Wenn also der qualifizierten Mitarbeiterin der erhebliche
Abgabenrückstand nicht erkennbar war, wie sollte dies dann ein
Geschäftsführer in Wahrung seiner Überwachungspflicht erkennen
können. Es werde daher beantragt, den Haftungsbescheid
vollinhaltlich aufzuheben.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen. Das
Finanzamt stellte fest, dass im Abschluss eines (globalen)
Mantelzessionsvertrages, durch den der Bund als Abgabengläubiger
benachteiligt werde, eine vorzuwerfende Pflichtverletzung erblickt werde. Zudem
hätte der Bw. als Geschäftsführer die betrauten Mitarbeiter
regelmäßig überwachen müssen um die Verletzung von
abgabenrechtlichen Zahlungspflichten zu verhindern. Der Haftungspflichtige habe
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos
gehandelt. Aus diesen Gründen sei die Geltendmachung der Haftung geboten.
Durch den Vorlageantrag vom 22.März 2002 gilt diese
Berufung wiederum als unerledigt. Es wurde ergänzend vorgebracht, dass das
Vorliegen eines Zessionsvertrages alleine nicht automatisch zu einer
Pflichtverletzung führe. Entscheidend sei, ob sich der
Geschäftsführer bei Abschluss des Vertrages einen Handlungsspielraum
bewahrt habe. Der Bw habe dafür Sorge getragen, dass ein entsprechender
Handlungsspielraum vorlag, da ihm von den zedierten Forderungen 43 % als liquide
Mittel zur Bedienung der anderen Gläubiger zur Verfügung standen. Die
Bank habe über den Zessionskredit hinaus einen Betriebsmittel-Kredit
gewährt, der durch private Sicherheiten abgesichert wurde. Dieser Kredit
werde vom ihm als Folge der Insolvenz nunmehr zurückgezahlt. Bei Abschluss
des Zessionsvertrages sei ausreichend Liquidität vorhanden gewesen und
Vorsorge zur Entrichtung der Abgaben getroffen worden. Die Budgetrechnungen und
die Zahlungspläne hätten auch bei Anwendung
außergewöhnlicher Sorgfalt und Vorausschau eine allfällige
Benachteiligung der Abgabenbehörde als nicht vorhersehbar erkennen lassen.
Die Gründe für die Nichtabfuhr seien in vorangegangenen
Schriftsätzen dargelegt worden. Die Zahllasten seien erst im Dezember 1997
erkannt worden, als der wirtschaftliche Zusammenbruch unmittelbar bevorstand.
Da er sich einer qualifizierten Buchhalterin und eines
erfahrenen Innendienstleiters bedient habe, könne ihm kein
Auswahlverschulden angelastet werden. Für die laufende Kontrolle der
Buchhaltung sei der Innendienstleiter eingestellt worden. Er selbst habe sich
auf den Vertrieb konzentriert, weil er sich auf diese Personen verlassen konnte.
Durchgeführte Kontrollen und Befragungen hätten keinen Anlass zu
Zweifeln ergeben. Er sei aufgrund der vorliegenden Listen, Auswertungen und
Befragungen davon überzeugt gewesen, dass die Steuerzahlungen
ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Seiner reinen
Überwachungspflicht sei er permanent nachgekommen.
Eine Haftungsinanspruchnahme für
Körperschaftsteuer 1998 und 2000 könne keinesfalls zutreffen, ebenso
wenig für Nebengebühren wie SZ und ST 1997 und 1998. Außerdem
hätten sich die Umsatzsteuerzahllasten im Zuge des Konkursverfahrens durch
geltend gemachte Reklamationen noch wesentlich vermindert. Zudem sei der
Bw. durch den Konkurs praktisch vermögenslos und sein Nettoeinkommen aus
der Rückzahlung von Bankkrediten der A-GmbH auf das Existenzminimum
reduziert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 BAO haften die in den §§ 80
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichten für
die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war unbestritten
Geschäftsführer der A-GmbH in Salzburg. In dieser Funktion unterliegt
er grundsätzlich den Haftungsbestimmungen der BAO, die als Ausfallshaftung
konstruiert sind und die Abgabenentrichtung für den Fall sicherstellen
sollen, dass die Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht
einbringlich sind. Da diese Voraussetzung durch die Insolvenz der Gesellschaft
und deren Auflösung gegeben sind hat das Finanzamt zurecht auf den
Berufungswerber mittels Haftungsbescheid zugegriffen. Nach der Aktenlage wurde
über das Vermögen der A-GmbH am 23.2.1998 das Konkursverfahren
eröffnet, angemeldeten Forderungen von rund ATS 14,60 Mio. stand ein
Verteilungsbetrag von rund ATS 420.000.-gegenüber. Die Quote betrug
lediglich 3,82 %, sodass das Finanzamt als Abgabengläubiger von
angemeldeten ATS 1,562.571.-einen Betrag von nur ATS 59.776.-erhielt.
Seit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses vom 3.März 2000 steht somit
die Uneinbringlichkeit des Restbetrages fest, womit eine wesentliche
Voraussetzung für die Heranziehung zur Haftung erfüllt ist.
Entgegen dem Berufungsvorbringen ist auch von einer
schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. Es ist zwar
zutreffend, dass der Abschluss eines Zessionskreditvertrages für sich
allein keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt, doch
wird dabei übersehen, dass der Bw. offensichtlich keine Vorkehrungen
getroffen hat, dass die in den abgetretenen Buchforderungen enthaltenen
Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abgeführt werden können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
verstößt die Begünstigung anderer Gläubiger durch
Schuldtilgung durch Abtretung von Forderungen gegen das Gleichbehandlungsgebot
(VwGH 13.3.1997, 96/15/0128). Die Abtretung sämtlicher Buchforderungen an
das finanzierende Kreditinstitut zur Kreditbesicherung (Mantelzession) stellt
dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Vertreter damit rechnen muss, durch
die Zession dem Vertretenen seine liquiden Mittel zur Tilgung anderer Schulden
als der Bankschulden (insbesondere der Abgabenforderungen) zu entziehen (VwGH
23.1.1997, 96/15/0107, 28.9.2004, 2002/14/0176). Der Bw. führt aus, es habe
eine Vereinbarung dergestalt bestanden, dass der Gesellschaft 43 % der zedierten
Forderung als liquide Mittel zur Bedienung anderer Gläubiger und damit auch
der Abgabenbehörde zur Tilgung zur Verfügung standen. Wenn dies so
gewesen wäre ist das Entstehen und Anwachsen der Rückstände am
Abgabenkonto nicht erklärbar. Es mag zutreffen, dass diese Vereinbarung bei
Abschluss des Mantelzessionsvertrages rund eineinhalb Jahre vor Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit getroffen wurde - dafür spricht, dass die Abgaben
in den ersten Monaten der Geschäftstätigkeit auch entrichtet bzw.
zeitgerecht abgeführt wurden. Mit der fortschreitenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Situation wurden aber die aus den abgetretenen Forderungen
resultierenden Umsatzsteuerbeträge nicht mehr - auch nicht anteilig - an
das Finanzamt abgeführt. Und gerade in dem Umstand, dass hier keine
Vorkehrungen getroffen wurden, ist eine dem Geschäftsführer
vorzuwerfende schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Wie auch dem
Vorbringen im Vorlageantrag zu entnehmen ist, versuchte die Raiffeisenbank M. um
die Jahreswende 1997/1998 für sich zu retten was zu retten war. Durch den
abgeschlossenen Mantelzessionsvertrag war die Bank in einer begünstigten
Gläubigerposition, die zwangsläufig auf alle anderen andrängenden
Gläubiger, und damit auch auf den Bund als Abgabengläubiger, eine
benachteiligende Auswirkung hatte. Und den Berufungswerber trifft eben genau der
Vorwurf hier die Abgabenschulden schlechter gestellt zu haben bzw. nichts
geeignetes unternommen zu haben um diese Schlechterstellung abzuwenden.
Wenn ein verantwortlicher Vertreter seine
abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, so wird
er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn
Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen führen können.
Es mag zutreffen, dass der Bw. bei Auswahl bzw. Einstellung der Buchhalterin und
des Innendienstleiters aufgrund deren Erfahrung davon ausgegangen war, dass sie
die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen
werden. Der Geschäftsführer hat jedoch durch Einrichtung
entsprechender Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt (Kontroll-
und Überwachungspflicht). Es sind geeignete Maßnahmen zu setzen um
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten sicherzustellen. Nach dem
Erkenntnis des VwGH vom 26.5.1998, 97/14/0080, ist es Pflicht des Vertreters die
von ihm Beauftragten zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die
es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher
Zahlungspflichten verborgen bleibt. Die Berufungsausführungen, dass
die von ihm gesetzten Kontrollmaßnahmen keinen Zweifel daran ergaben, dass
die Abgabenschuldigkeiten richtig errechnet und abgeführt wurden,
können nicht überzeugen. Die Umsatzsteuern für die Monate April,
August, September, Oktober und November 1997 wurden weder bezahlt noch bekannt
gegeben. Dieser Mangel musste selbst bei einer nur geringfügigen
Überwachung auffallen, zumal es sich um erhebliche Beträge handelte.
Es konnte nicht verborgen bleiben, dass aufgrund der getätigten und
abgerechneten hohen Umsätze auch Umsatzsteuer anfallen musste. Aus
der Aktenlage stellt sich das Gesamtbild vielmehr so dar, dass sich die
wirtschaftliche Lage der A-GmbH im zweiten Halbjahr 1997 dramatisch
verschlechterte und die Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
nicht mehr vorhanden waren bzw. anderweitig verwendet wurden. Diese Entwicklung
ist auch dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Fritsch vom 7.7.1998 zu
entnehmen. Nach der Kontensperre musste im Februar 1998 auch Konkursantrag
gestellt werden.
Zur teilweisen
Stattgabe bzw. zur betragsmäßigen Verminderung ist Folgendes
auszuführen:
Das Finanzamt hat dem Haftungsbescheid den gesamten nach
Eingang der Konkursquote aushaftenden Rückstand zugrunde gelegt, was nicht
zur Gänze zutrifft:
1.) Eine Haftung für Körperschaftsteuer 1998
kommt nicht in Frage, weil die Gesellschaft in diesem Jahr keine
Geschäftstätigkeit mehr ausübte, in Konkurs verfallen ist und in
der Folge liquidiert wurde.
2.) Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum
November 1997 war nach den Bestimmungen des UStG am 15.1.1998 fällig. Da
nach der Aktenlage in diesem Zeitraum bereits Zahlungsunfähigkeit
eingetreten war und die Stellung des Konkursantrages unmittelbar bevorstand,
wird unterstellt, dass der Berufungswerber zum Fälligkeitstag nicht mehr
über die entsprechenden Mittel zur Abfuhr verfügte. Die Vorauszahlung
für 11/1997 in Höhe von ATS 320.204.- war daher aus dem Haftungsbetrag
auszuscheiden.
3.) Die Nebengebühren wurden ebenfalls aus der
Haftungssumme ausgeschieden, weil sie zum Teil erst nach Konkurseröffnung
festgesetzt wurden (z. B. Stundungszinsen und Zwangsstrafe) bzw. eine Zuordnung
der Säumniszuschläge zu den Stammabgaben nicht mehr möglich
war.
Anmerkung:
Dem Finanzamt ist bei Herausgabe des Haftungsbescheides insofern ein Fehler
unterlaufen, als die Haftung spruchgemäß für einen Betrag von
ATS 1,123.290,11 ausgesprochen wurde, die Summe der in Haftung gezogenen Abgaben
laut beigeschlossener Rückstandsaufgliederung jedoch (nur) ATS 1,108.351,11
beträgt. Der Differenzbetrag von ATS 14.939.-war von vornherein aus der
Haftung auszuscheiden.
Dieser auf ATS 1,108.351,11 verminderte Abgabenbetrag wurde
der Ermittlung des Haftungsbetrages im beiliegenden Berechnungsblatt zugrunde
gelegt.
Zusammenfassend war der Berufung teilweise Folge zu geben
und der Haftungsbetrag auf den im Spruch ersichtlichen Wert herabzusetzen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
12. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0640-S/02
- Stammnummer
- 37696
- Gültig
- 12.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF