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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0210-L/04

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Abgabenrückstände der GmbH bei behauptetem Nichtausreichen der Gesellschaftsmittel zur Abgabenentrichtung und behaupteter Gläubigergleichbehandlung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-L/04vom 05.04.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

er sich aufgrund dieses Knebelungsvertrages jeglicher eigenen Verfügungsmöglichkeit über die eingehenden Gesellschaftsforderungen begeben hat, die Hausbank damit über die laut Parteivorbringen bei ihr eingegangenen Gesellschaftsforderungen nach eigenem Gutdünken verfügen konnte, und sie dabei als andrängende Gläubigerin der GmbH aus den im Haftungszeitraum vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln unzweifelhaft gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigerin einschließlich des Abgabengläubigers bevorzugt befriedigt wurde. Für letztgenannte Annahme spricht im vorliegenden Fall im Übrigen auch, dass im abgeführten Verfahren trotz behördlicher Aufforderung keine Unterlagen über das Ausmaß der im Haftungszeitraum von der GmbH vorgenommenen Kredittilgungen vorgelegt wurden. Außerdem ist der Berufungswerber den ihm im Zusammenhang mit der Begünstigung der Hausbank gemachten Vorhaltungen auch in keinster Weise entgegen getreten. Zu den bei der GmbH rückständigen und uneinbringlichen Säumniszuschlägen 2001 und 2002 und den Einbringungsgebühren 2002 wird zur Frage schuldhafter Pflichtverletzungen des Berufungswerbers darauf hingewiesen, dass sich die persönliche Haftung des Geschäftsführers gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche erstreckt. Da die genannten Säumniszuschläge und Einbringungsgebühren mit Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Zusammenhang stehen, hinsichtlich deren Nichtentrichtung entscheidungsgegenständlich aufgrund obiger Ausführungen schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers anzunehmen sind, haftet der Einschreiter daher gemäß obiger Bestimmung auch für diese dazugehörigen Nebenansprüche. Insgesamt kommt der Unabhängige Finanzsenat somit zum Ergebnis, dass den im Spruch dieser Entscheidung angeführten Abgabenrückständen der GmbH aus vorstehenden Gründen schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO zugrunde liegen. Dies hat im Grunde auch der Rechtsmittelwerber selbst indirekt dadurch eingestanden, dass er seine zweite, für dieselben Abgabenarten - und zeiträume wie gegenständlich erfolgte Haftungsinanspruchnahme unbekämpft gelassen, und er auch den diesbezüglichen Vorhalt der Berufungsbehörde unwidersprochen gelassen hat. Hat der Geschäftsführer abgabenrechtliche Pflichten durch Nichtbeachtung der Gleichbehandlungspflicht schuldhaft verletzt, erfährt er nur dann eine Einschränkung seiner Haftung, wenn er nachweist, welcher Abgabenbetrag auch bei gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. Wird dieser Nachweis erbracht, haftet er nur für die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlich erfolgten Zahlung (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Da im gegenständlichen Haftungsverfahren die Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeiten der in den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten der (Haftungs)Abgaben zur Verfügung gestandenen Gesellschaftsmittel unterblieben und auch nicht nachgewiesen worden ist, welche Beträge an den Abgabengläubiger im Falle pflichtgemäßer anteilsmäßiger Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zu entrichten gewesen wären, kommt im Berufungsfall hinsichtlich der unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Abgabenrückstände der GmbH daher auch eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht (VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030; 16.9.2003, 2003/14/0040; VwGH 26.11.2002, 2000/15/0081; VwGH 19.11.1998, 97/15/0115). Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, verletzt, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Für den Kausal- und Risikozusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung des Vertreters und Abgabenuneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin spricht somit eine Vermutung, die jedoch widerlegbar ist. Der Berufungswerber hat im Haftungsverfahren selbst kein Vorbringen erstattet, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten auch im Falle seines pflichtgemäßen Handelns bei der GmbH uneinbringlich geworden wären. Da sich Anhaltspunkte in Richtung einer Durchbrechung des Kausal- und Risikozusammenhanges auch nicht anhand der vorliegenden Aktenlage ergeben, ist entscheidungsgegenständlich im Sinne obiger Vermutung daher von der Ursächlichkeit der festgestellten schuldhaften Pflichtverletzungen des Berufungswerbers für die Abgabenuneinbringlichkeit bei der primärschuldnerischen Gesellschaft selbst auszugehen. Die Geltendmachung der Haftung steht im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind sie nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit "das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben". Im Rahmen der Billigkeitserwägungen ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber seinem Haftungsvorbringen folgend offenkundig bemüht war, dem vor allem durch eine jahrelange Konjunkturkrise in der Landwirtschaft veranlassten Niedergang der vertretenen Gesellschaft durch unternehmensinterne Einsparungsmaßnehmen gegenzusteuern und die Insolvenz abzuwenden. Dem steht allerdings gegenüber, dass er sich trotz Kenntnis der bei der GmbH schon im Herbst 2000 vorgelegenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Geschäftsführung bei dieser Gesellschaft und den zu diesem Zeitpunkt bereits bestandenen Mantelzessionsvertrag eingelassen und im Wesentlichen aufgrund Bestandes dieses Knebelungsvertrages abgabenrechtliche Pflichten der GmbH im Haftungszeitraum wegen bevorzugter Befriedigung anderer Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem Abgabengläubiger schuldhaft verletzt hat. Die Geltendmachung der Haftung ist im vorliegenden Fall aber auch die letzte Möglichkeit, die bei der Primärschuldnerin rückständigen und uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten noch einbringlich zu machen. Außerdem entspricht es dem Normzweck der Haftungsbestimmung des § 9 BAO, dass im Falle der Abgabenuneinbringlichkeit bei der Gesellschaft der Geschäftsführer als Vertreter im Sinne des § 80 BAO für die in seinem zeitlichen Verantwortlichkeitsbereich fällig gewesenen und aufgrund festgestellter schuldhafter Pflichtverletzungen nicht entrichteten Gesellschaftsabgaben mit seinem Vermögen einzustehen hat. Die Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers ist vorliegend aber auch deshalb zweckmäßig, weil der Berufungswerber gegenwärtig Gesellschafter und Angestellter der P-GmbH ist, er aus der unselbstständigen Tätigkeit bei dieser Gesellschaft aktenkundig ein gutes Einkommen erzielt, und die aus Anlass seiner zweiten Haftungsinanspruchnahme vom Finanzamt auf dieses Lohneinkommen vorgenommene Lohnpfändung binnen weniger Monate zur Hereinbringung der dabei vorgeschriebenen Haftungsschuld geführt hat. Der Geltendmachung der Haftung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Berufungswerber annähernd das 60. Lebensjahr erreicht hat, weil er nach Beendigung seiner Aktivzeit jedenfalls Pensionsbezüge zu erwarten hat. Unter Abwägung all dieser Kriterien kommt die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass im Berufungsfall den Zweckmäßigkeitsgründen Vorrang gegenüber dem berechtigten Parteiinteresse, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, einzuräumen ist. Der Berufungswerber wird aus den angeführten Entscheidungsgründen daher gemäß §§ 9, 80 BAO zur Haftung für die im obigen Bescheidspruch dargestellten Abgabenrückstände der GmbH herangezogen. Zur Umsatzsteuer 9/01 verbleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelwerber für diese Gesellschaftsabgabe zwar spruchgemäß im Ausmaß von 5.326,70 € haftet, er wegen seiner darauf verrechneten Selbstzahlung vom 3. Oktober 2003 iHv. 200,-- € tatsächlich an Umsatzsteuer 9/01 aber nur mehr einen Betrag von 5.126,70 € zu bezahlen hat. Linz, am 5. April 2006

Normen und Schlagworte

HaftungGeschäftsführerVertreterschuldhafte Pflichtverletzungunzureichende GesellschaftsmittelGläubigerungleichbehandlungunzureichende Quotenberechnungkein Nachweis anteilsmäßiger GläubigerbefriedigungZug um Zug - ZahlungZahlung des laufenden GeschäftsaufwandesGeneralzessionsvertragunzulässiger Einwand gegen Bestand von AbgabenforderungBindung an Abgabenbescheid im HaftungsverfahrenSelbstzahlung des Haftungsschuldners auf Haftungsschuldteilweise Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim PrimärschuldnerHaftung für LSt bei ausbezahlten Löhnen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0210-L/04
Stammnummer
21800
Gültig
05.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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