Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0210-L/04
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Abgabenrückstände der GmbH bei behauptetem Nichtausreichen der Gesellschaftsmittel zur Abgabenentrichtung und behaupteter Gläubigergleichbehandlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-L/04vom 05.04.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
er sich aufgrund dieses Knebelungsvertrages jeglicher eigenen
Verfügungsmöglichkeit über die eingehenden
Gesellschaftsforderungen begeben hat, die Hausbank damit über die laut
Parteivorbringen bei ihr eingegangenen Gesellschaftsforderungen nach eigenem
Gutdünken verfügen konnte, und sie dabei als andrängende
Gläubigerin der GmbH aus den im Haftungszeitraum vorhanden gewesenen
Gesellschaftsmitteln unzweifelhaft gegenüber anderen
Gesellschaftsgläubigerin einschließlich des Abgabengläubigers
bevorzugt befriedigt wurde. Für letztgenannte Annahme spricht im
vorliegenden Fall im Übrigen auch, dass im abgeführten Verfahren trotz
behördlicher Aufforderung keine Unterlagen über das Ausmaß der
im Haftungszeitraum von der GmbH vorgenommenen Kredittilgungen vorgelegt wurden.
Außerdem ist der Berufungswerber den ihm im Zusammenhang mit der
Begünstigung der Hausbank gemachten Vorhaltungen auch in keinster Weise
entgegen getreten.
Zu den bei der GmbH rückständigen und
uneinbringlichen Säumniszuschlägen 2001 und 2002 und den
Einbringungsgebühren 2002 wird zur Frage schuldhafter Pflichtverletzungen
des Berufungswerbers darauf hingewiesen, dass sich die persönliche Haftung
des Geschäftsführers gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO auch auf
Nebenansprüche erstreckt. Da die genannten Säumniszuschläge und
Einbringungsgebühren mit Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Zusammenhang
stehen, hinsichtlich deren Nichtentrichtung entscheidungsgegenständlich
aufgrund obiger Ausführungen schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen des
Berufungswerbers anzunehmen sind, haftet der Einschreiter daher gemäß
obiger Bestimmung auch für diese dazugehörigen
Nebenansprüche.
Insgesamt kommt der Unabhängige Finanzsenat somit zum
Ergebnis, dass den im Spruch dieser Entscheidung angeführten
Abgabenrückständen der GmbH aus vorstehenden Gründen schuldhafte
Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers im Sinne des § 9 Abs. 1
BAO zugrunde liegen. Dies hat im Grunde auch der Rechtsmittelwerber selbst
indirekt dadurch eingestanden, dass er seine zweite, für dieselben
Abgabenarten - und zeiträume wie gegenständlich erfolgte
Haftungsinanspruchnahme unbekämpft gelassen, und er auch den
diesbezüglichen Vorhalt der Berufungsbehörde unwidersprochen gelassen
hat. Hat der Geschäftsführer abgabenrechtliche Pflichten durch
Nichtbeachtung der Gleichbehandlungspflicht schuldhaft verletzt, erfährt er
nur dann eine Einschränkung seiner Haftung, wenn er nachweist, welcher
Abgabenbetrag auch bei gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger
uneinbringlich geworden wäre. Wird dieser Nachweis erbracht, haftet er nur
für die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlich erfolgten
Zahlung (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Da im gegenständlichen
Haftungsverfahren die Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeiten der in den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten der
(Haftungs)Abgaben zur Verfügung gestandenen Gesellschaftsmittel
unterblieben und auch nicht nachgewiesen worden ist, welche Beträge an den
Abgabengläubiger im Falle pflichtgemäßer
anteilsmäßiger Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zu
entrichten gewesen wären, kommt im Berufungsfall hinsichtlich der unter das
Gleichbehandlungsgebot fallenden Abgabenrückstände der GmbH daher auch
eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht (VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030;
16.9.2003, 2003/14/0040; VwGH 26.11.2002, 2000/15/0081; VwGH 19.11.1998,
97/15/0115).
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht,
für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen,
verletzt, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Für den
Kausal- und Risikozusammenhang zwischen schuldhafter Pflichtverletzung des
Vertreters und Abgabenuneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin spricht
somit eine Vermutung, die jedoch widerlegbar ist. Der Berufungswerber hat im
Haftungsverfahren selbst kein Vorbringen erstattet, dass die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten auch im Falle seines
pflichtgemäßen Handelns bei der GmbH uneinbringlich geworden
wären. Da sich Anhaltspunkte in Richtung einer Durchbrechung des Kausal-
und Risikozusammenhanges auch nicht anhand der vorliegenden Aktenlage ergeben,
ist entscheidungsgegenständlich im Sinne obiger Vermutung daher von der
Ursächlichkeit der festgestellten schuldhaften Pflichtverletzungen des
Berufungswerbers für die Abgabenuneinbringlichkeit bei der
primärschuldnerischen Gesellschaft selbst auszugehen.
Die Geltendmachung der Haftung steht im Ermessen der
Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen müssen sich in den Grenzen
halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind sie
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Unter Billigkeit
versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit "das
öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben". Im
Rahmen der Billigkeitserwägungen ist gegenständlich zu
berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber seinem Haftungsvorbringen
folgend offenkundig bemüht war, dem vor allem durch eine jahrelange
Konjunkturkrise in der Landwirtschaft veranlassten Niedergang der vertretenen
Gesellschaft durch unternehmensinterne Einsparungsmaßnehmen gegenzusteuern
und die Insolvenz abzuwenden. Dem steht allerdings gegenüber, dass er sich
trotz Kenntnis der bei der GmbH schon im Herbst 2000 vorgelegenen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Geschäftsführung bei dieser
Gesellschaft und den zu diesem Zeitpunkt bereits bestandenen
Mantelzessionsvertrag eingelassen und im Wesentlichen aufgrund Bestandes dieses
Knebelungsvertrages abgabenrechtliche Pflichten der GmbH im Haftungszeitraum
wegen bevorzugter Befriedigung anderer Gesellschaftsgläubiger
gegenüber dem Abgabengläubiger schuldhaft verletzt hat. Die
Geltendmachung der Haftung ist im vorliegenden Fall aber auch die letzte
Möglichkeit, die bei der Primärschuldnerin rückständigen und
uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten noch einbringlich zu machen.
Außerdem entspricht es dem Normzweck der Haftungsbestimmung des § 9
BAO, dass im Falle der Abgabenuneinbringlichkeit bei der Gesellschaft der
Geschäftsführer als Vertreter im Sinne des § 80 BAO für die
in seinem zeitlichen Verantwortlichkeitsbereich fällig gewesenen und
aufgrund festgestellter schuldhafter Pflichtverletzungen nicht entrichteten
Gesellschaftsabgaben mit seinem Vermögen einzustehen hat. Die
Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers ist vorliegend aber auch deshalb
zweckmäßig, weil der Berufungswerber gegenwärtig Gesellschafter
und Angestellter der P-GmbH ist, er aus der unselbstständigen
Tätigkeit bei dieser Gesellschaft aktenkundig ein gutes Einkommen erzielt,
und die aus Anlass seiner zweiten Haftungsinanspruchnahme vom Finanzamt auf
dieses Lohneinkommen vorgenommene Lohnpfändung binnen weniger Monate zur
Hereinbringung der dabei vorgeschriebenen Haftungsschuld geführt hat. Der
Geltendmachung der Haftung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der
Berufungswerber annähernd das 60. Lebensjahr erreicht hat, weil er nach
Beendigung seiner Aktivzeit jedenfalls Pensionsbezüge zu erwarten
hat. Unter Abwägung all dieser Kriterien kommt die
Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass im Berufungsfall den
Zweckmäßigkeitsgründen Vorrang gegenüber dem berechtigten
Parteiinteresse, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, einzuräumen ist.
Der Berufungswerber wird aus den angeführten Entscheidungsgründen
daher gemäß
§§ 9, 80 BAO zur Haftung für die im obigen
Bescheidspruch dargestellten Abgabenrückstände der GmbH
herangezogen. Zur Umsatzsteuer 9/01 verbleibt abschließend darauf
hinzuweisen, dass der Rechtsmittelwerber für diese Gesellschaftsabgabe zwar
spruchgemäß im Ausmaß von 5.326,70 € haftet, er wegen
seiner darauf verrechneten Selbstzahlung vom 3. Oktober 2003 iHv. 200,--
€ tatsächlich an Umsatzsteuer 9/01 aber nur mehr einen Betrag von
5.126,70 € zu bezahlen hat.
Linz, am 5.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HaftungGeschäftsführerVertreterschuldhafte Pflichtverletzungunzureichende GesellschaftsmittelGläubigerungleichbehandlungunzureichende Quotenberechnungkein Nachweis anteilsmäßiger GläubigerbefriedigungZug um Zug - ZahlungZahlung des laufenden GeschäftsaufwandesGeneralzessionsvertragunzulässiger Einwand gegen Bestand von AbgabenforderungBindung an Abgabenbescheid im HaftungsverfahrenSelbstzahlung des Haftungsschuldners auf Haftungsschuldteilweise Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim PrimärschuldnerHaftung für LSt bei ausbezahlten Löhnen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0210-L/04
- Stammnummer
- 21800
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF