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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0210-L/04

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Abgabenrückstände der GmbH bei behauptetem Nichtausreichen der Gesellschaftsmittel zur Abgabenentrichtung und behaupteter Gläubigergleichbehandlung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-L/04vom 05.04.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

gegen den Haftungsbescheid vom 13. Juni 2002 laut Aktenlage nur gegen diesen, nicht aber auch gegen vorgenannten Haftungs- und Abgabenbescheid der GmbH berufen. Dieser Nichtausübung des Berufungsrechtes gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch kommt im Haftungsverfahren jedoch keine Entscheidungsrelevanz zu (VwGH 25.9.2001, 2001/14/0109). Aufgrund der Bindungswirkung des für die Lohnzahlungszeiträume 1/2000 bis 2/2002 ergangenen Haftungs- und Abgabenbescheides für das gegenständliche Haftungsverfahren und der diesem Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen, wonach es für die Lohnzahlungszeiträume 1/2000 bis 2/2002 wegen festgestellter Abfuhrdifferenzen ausschließlich zu Lohnabgabennachforderungen, nicht jedoch zu Korrekturen (Storno) für die bisher selbst erklärt und demgemäß gebucht gewesenen Lohnabgaben etwa wegen Nichtauszahlung von Löhnen gekommen ist, ist entscheidungsgegenständlich also davon auszugehen, dass die Löhne von der GmbH für Oktober bis Dezember 2001 noch ausbezahlt wurden, und somit in diesen Monaten den haftungsgegenständlichen Lohnabgabenbeträgen entsprechende Abgabenansprüche gegenüber der GmbH entstanden sind. Diese Sachverhaltsannahme wird vor allem auch durch die Feststellung im erwähnten Lohnsteuerprüfungsbericht getragen, dass die Löhne in den Monaten Jänner und Februar 2002 nicht mehr ausbezahlt wurden. Im gegebenen Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass das Parteivorbringen zur Nichtauszahlung von Löhnen in den Haftungsmonaten selbst widersprüchlich ist, zumal einmal die gänzliche Nichtauszahlung von Löhnen und einmal behauptet wird, dass ab Mitte November 2001 nur mehr á conto - Zahlungen auf die Löhne erfolgt wären. Außerdem wurden die in Haftung gezogenen Lohnabgabenbeträge im Zuge ihrer Meldung an das Finanzamt mittels UVAs vom Berufungswerber, der als Geschäftsführer wohl um die (Nicht)Auszahlung der Dienstnehmerbezüge wissen musste, aufgrund persönlicher Unterfertigung dieser UVAs als zutreffend bestätigt. Dass sich in den im Haftungsverfahren für die GmbH vorgelegten Zahlungsaufstellungen keine Lohnüberweisungen mit Widmung Oktober, November und Dezember 2001 finden, steht obiger Sachverhaltsannahme ebenfalls nicht entgegen. Diesen behauptungsgemäß dem ELBA - Überweisungsprogramm entnommenen Zahlungslisten kommt für sich allein ein Anspruch auf Vollständigkeit über die von der GmbH in den Haftungsmonaten getätigten Zahlungen nämlich nicht zu, da Löhne außer durch Überweisung auch in Form einer anderen Zahlungsmodalität ausbezahlt worden sein konnten. Überdies handelt es sich bei den vorgelegten Zahlungsaufstellungen um abgeleitete Beweismittel, die nicht die Beweiskraft des originären Beweismittels, gegenständlich der Bankkontoauszüge, haben. Dies vorliegend schon deshalb nicht, weil im abgeführten Verfahren bei den einzig überprüfbaren Finanzamtszahlungen bereits festzustellen war, dass in der vom Berufungswerber vorgelegten Zahlungsaufstellung für 19. Oktober 2001 ein unrichtiger, nämlich überhöhter Barzahlungsbetrag an das Finanzamt ausgewiesen ist. Schließlich wurde der Rechtsmittelwerber anlässlich des zweitinstanzlichen Vorhaltsschreibens aber auch aufgefordert, im Zusammenhang mit seiner Behauptung der Nichtauszahlung von Löhnen die Bezug habende Lohnbuchhaltung, das Kassabuch und die Kontoauszüge der GmbH vorzulegen. Dies auch deshalb, weil im Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der GmbH Forderungsanmeldungen von sechs ehemaligen Dienstnehmern der GmbH aufscheinen, bzw. im Bericht des Masseverwalters vom 7. April 2002 ein durchschnittlicher Personalstand bei der GmbH von elf Dienstnehmern angeführt ist. Diese ausdrücklich abverlangten Beweismittel hat er aber nicht vorgelegt, so dass es in Hinblick auf den Einwand der Nichtauszahlung von Löhnen in den haftungsgegenständlichen Zeiträumen abgesehen von der entscheidungsgegenständlich ohnedies gegebenen Bindung an den Haftungs- und Abgabenbescheid der GmbH damit auch bei bloß unbewiesenen Behauptungen des Rechtsmittelwerbers geblieben ist. Der Berufungswerber war von 28. August 2000 bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen der primärschuldnerischen GmbH am 11. Februar 2002 einziger Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die aufgrund Haftungseinschränkung verbleibenden Haftungsabgaben waren allesamt während seiner Geschäftsführung fällig. Dass der Rechtsmittelwerber im gesamten Haftungszeitraum alleiniger Geschäftsführer und für die abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH verantwortlicher Vertreter im Sinne des § 80 BAO war, ist berufungsgegenständlich ebenso unstrittig, wie dass die am Abgabenkonto der GmbH derzeit noch rückständigen (Haftungs)Abgaben bei dieser selbst uneinbringlich sind. Die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung. Ihre Geltendmachung setzt daher die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner voraus. Die zugrunde liegende Aktenlage zeigt auf, dass die GmbH nach einem "geplatzten" Zwangsausgleich im nachfolgenden Anschlusskonkursverfahren nicht einmal hinreichendes Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hatte, und dieser Konkurs daher gemäß § 166 KO aufgehoben wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die auf § 166 KO basierende Aufhebung eines Konkurses über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein starkes Indiz für die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei dieser Kapitalgesellschaft, auf das sich die Abgabenbehörde, wenn nicht entgegenstehende Umstände vorliegen, stützen kann (VwGH 21.12.1999, 99/14/0041; VwGH 30.4.2003, 2001/16/0252). Dass die haftungsgegenständlichen rückständigen Abgabenschuldigkeiten der GmbH noch bei dieser selbst eingebracht werden könnten, behauptete im abgeführten Haftungsverfahren nicht einmal der Berufungswerber. Die primärschuldnerische Gesellschaft ist im gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Löschung im Firmenbuch zwar rechtlich noch existent, seit Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens im Juni 2002 aber nicht mehr operativ tätig und aufgelöst. Das Finanzamt hat mit Ausnahme haftungsgegenständlicher Abgaben inzwischen auch bereits alle anderen, bei dieser Gesellschaft noch rückständig gewesenen Abgaben wegen Uneinbringlichkeit gemäß § 235 BAO gelöscht. Bei solcher Sachlage kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass auch die strittigen (Haftungs)Abgaben nicht mehr bei der Primärschuldnerin selbst eingebracht werden können. Zu prüfen bleibt damit, ob dem Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der noch erörterungsgegenständlichen Haftungsabgaben schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten als Vertreter der primärschuldnerischen Gesellschaft vorzuwerfen sind, und wenn ja, ob diese Pflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der GmbH kausal waren. Für das Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO reicht bereits leichte Fahrlässigkeit des Vertreters aus. Die Judikatur nimmt ein solches Verschulden schon dann an, wenn der Vertreter im Sinne des § 80 BAO im Haftungsverfahren keine Gründe nennt, weshalb es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre, Gesellschaftsabgaben bei Fälligkeit zu entrichten. Ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9, 80 BAO folgend ist es nämlich Aufgabe des Geschäftsführers, die Gründe darzutun, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (ua. VwGH 22.2.2001, 2000/15/0227; VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Im Haftungsverfahren trifft den Vertreter also eine erhöhte Mitwirkungspflicht, vor allem liegt bei ihm die Behauptungs- und Beweislast im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines Verschuldens im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO. Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht darf allerdings nicht überspannt werden, und bedeutet nicht, dass die Abgabenbehörde damit jeglicher Ermittlungspflicht entbunden wäre. Entspricht der Vertreter nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und (weitere) Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen und -beweise zu treffen (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147; VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Dieser qualifizierten Mitwirkungspflicht ist der Berufungswerber im abgeführten Verfahren insofern nachgekommen, als er zur Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenrückstände der GmbH rechtfertigend vorbrachte, dass er wegen Kündigung des Vorgeschäftsführers bereits im Zeitpunkt seiner Geschäftsführerbestellung ein krankes Unternehmen übernehmen hätte müssen, die primärschuldnerische Gesellschaft nach konjunkturell bedingten Umsatzeinbrüchen im Herbst 2001 mit dem Ausfall eines erwarteten Großauftrages schließlich endgültig zahlungsunfähig geworden wäre, die Hausbank ab diesem Zeitpunkt nur mehr die zur Aufrechterhaltung des laufenden Produktions- und Geschäftsbetriebes unbedingt notwendigen Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt, er deshalb keine ausreichenden Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsschulden mehr zur Verfügung gehabt hätte, ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im November 2001 im Wesentlichen daher nur mehr Zug um Zug - Zahlungen zum Einkauf von Waren, á conto - Zahlungen auf die Löhne und Bevorschussungen für den laufenden Geschäftsaufwand der GmbH wie Versicherungsprämien, Leasingraten usw. erfolgt, bereits bestandene Gesellschaftsverbindlichkeiten jedoch nicht oder nur mehr im geringen Umfang getilgt worden wären. Der Abgabengläubiger wäre im Haftungszeitraum im Vergleich zu den anderen Gesellschaftsgläubigern nicht benachteiligt worden, weil an diesen laut vorgelegter Zahlungsaufstellung und Quotenberechnung im Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 noch Zahlungen im Gesamtbetrag von 34.485,85 € geleistet worden wären. Dies hätte gemessen an der Summe der in diesem Zeitraum vom Geschäftskonto der GmbH bei der C-Bank getätigten Überweisungen und erfolgten Abbuchungen iHv. 184.718,29 € einem Befriedigungsanteil von 18,67% entsprochen. Auf die GKK und auf Lohnrückstände wären konkret Zahlungsanteile von gesamt 19,01% (35.121,03 €), auf Warenrechnungsrückstände (Lieferantenverbindlichkeiten) und neue Warenlieferungen je Zahlungsanteile von 22,79% (je 42.090,09 €) und auf Versicherungen, Leasing, Einzieher usw. solche von gesamt 16,75% (30.931,24 €) entfallen. Insoweit damit zum Nichtvorliegen eines Vertreterverschuldens an der Nichtentrichtung der rückständigen Gesellschaftsabgaben ua. auf das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel zur Befriedigung sämtlicher Abgabenforderungen und die Beachtung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes verwiesen wird, ist für den Berufungswerber im Hinblick auf die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern Oktober, November und Dezember 2001 damit entscheidungsgegenständlich aber nichts zu gewinnen, weil sich der Vertreter im Sinne des § 80 BAO hinsichtlich der Nichtentrichtung von auf ausbezahlte Löhne entfallenden Lohnsteuern nicht erfolgreich auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der von ihm vertretenen Gesellschaft, also auf zur Entrichtung der Lohnsteuer fehlende Mittel berufen kann (VwGH 25.1.2000, 96/14/0080). Die Verpflichtung des Vertreters geht hinsichtlich der Lohnsteuer nämlich über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus (VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Reichen die Gesellschaftsmittel zur Auszahlung der voll vereinbarten Löhne nicht aus, dann darf der Geschäftsführer zufolge der Anordnung im § 78 Abs. 3 EStG Löhne nur in solchem Betrag zur Auszahlung bringen, der auch die Abfuhr der Lohnsteuer erlaubt. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so stellt dies ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH eine mit den Rechtsfolgen des § 9 BAO bedrohte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten dar (VwGH 28.2.1995, 91/14/0255). Es fällt dem Geschäftsführer einer GmbH also als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, die darauf entfallende Lohnsteuer aber nicht an das Finanzamt abführt (VwGH 22.2.2001, 2000/15/0227). Dass die Löhne bei der primärschuldnerischen Gesellschaft in den Haftungsmonaten Oktober, November und Dezember 2001 noch ausbezahlt wurden, ist dieser Entscheidung aus bereits oben dargelegten Gründen zugrunde zu legen. Abgesehen davon hat der Rechtsmittelwerber sein dazu gegenteiliges Vorbringen im abgeführten Verfahren trotz Aufforderung der Berufungsbehörde auch unbewiesen gelassen. Damit sind ihm aber im Zusammenhang mit seiner Vertreterstellung bei der Gesellschaft ungeachtet des behaupteten Nichtausreichens der Gesellschaftsmittel schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten vorzuwerfen, weil Löhne in den Haftungsmonaten Oktober bis Dezember 2001 ausbezahlt, die darauf entfallenden und dem Finanzamt auch gemeldeten Lohnsteuern aber nicht abgeführt wurden. Zur haftungsgegenständlichen Straßenbenützungsabgabe 2000 ist auszuführen, dass es sich dabei um eine bescheidmäßige Nachforderung nach entsprechender Bekanntgabe in der Jahressteuererklärung handelt, die der GmbH im November 2001 vorgeschrieben wurde, erst unmittelbar vor Konkurseröffnung am 7. Jänner 2002 zahlbar war und nicht entrichtet wurde. Da die Nachforderung an Straßenbenützungsabgabe 2000 tatsächlich eine rückständige Selbstbemessungsabgabe aus den Monaten 1-12/2000 darstellt, war sie ungeachtet des vorgenannten Zahlungstermins bereits kraft Gesetzes am 15. Jänner 2001 fällig. Das Haftungsvorbringen wie auch die dazu vorgelegten Zahlungsaufstellungen beziehen sich ausschließlich auf den Zeitraum nach behauptetem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH, konkret auf Oktober 2001 bis zur Konkurseröffnung im Februar 2002. Da zur Nichtentrichtung der Straßenbenützungsabgabe 2000 kein gesondertes Vorbringen erstattet wurde, geht der Einschreiter offensichtlich davon aus, dass diese rückständige Gesellschaftsabgabe wegen ihres Zahlungstermins im Jänner 2002 und der für diesen Zeitraum behaupteten Mittelunzulänglichkeit ebenfalls unter das Gleichbehandlungsgebot gefallen wäre, und er mit seinem Haftungsvorbringen daher auch für diese Haftungsabgabe das Nichtvorliegen eines Vertreterverschuldens ausreichend dargetan hätte. Damit übersieht er vorerst, dass sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter eine Entrichtungspflicht getroffen hat, und ob Gesellschaftsmittel zur Abgabenentrichtung vorhanden waren, danach bestimmt, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist daher nicht der Zeitpunkt einer allenfalls später erfolgten bescheidmäßigen Festsetzung, sondern jener maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre (VwGH 18.12.1997, 96/15/0269). Für die haftungsgegenständliche Straßenbenützungsabgabe 2000 ist im Hinblick auf ein Verschulden des Berufungswerbers an ihrer Nichtentrichtung demnach nicht auf den Mittelbestand bei der GmbH im Zeitpunkt ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung oder des eingeräumten Zahlungstermins, sondern auf jenen im Zeitpunkt des früheren gesetzlichen Fälligkeitstermins am 15. Jänner 2001 abzustellen. Dass es der Gesellschaft auch schon im Jänner 2001 an ua. zur Abgabenentrichtung ausreichenden Mitteln gefehlt hätte, wurde im gegenständlichen Haftungsverfahren aber weder jemals behauptet noch nachgewiesen. Davon ist entscheidungsgegenständlich aber auch nicht auszugehen, da die GmbH Ende 2000/Anfang 2001 laut Steueraktenlage noch beträchtliche Monatsumsätze erzielt hat, und deren Abgabenkonto außerdem im Jänner 2001, Februar 2001 und letztmalig im Mai 2001 noch ausgeglichen war. Der Berufungswerber hat im abgeführten Verfahren auch keine anderen Gründe genannt, weshalb die nachgeforderte Straßenbenützungsabgabe 2000 im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ohne sein Verschulden nicht entrichtet worden wäre. Damit ist er hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeit der GmbH im Haftungsverfahren insgesamt aber nicht einmal seiner Behauptungspflicht nachgekommen. Die Berufungsbehörde kann demnach gestützt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung davon ausgehen, dass der Rechtsmittelwerber als Vertreter der GmbH im Zusammenhang mit der rückständigen und uneinbringlichen Straßenbenützungsabgabe 2000 abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt hat (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; 22.2.2001, 2000/15/0227). Der Berufungswerber hat im Haftungsverfahren zu seiner Rechtfertigung ua. auch vorgebracht, dass er wegen Kündigung des Vorgeschäftsführers bereits im Herbst 2000bei seiner Bestellung zum Geschäftsführer ein krankes Unternehmen übernehmen hätte müssen. Auch mit diesem Einwand ist für ihn entscheidungsgegenständlich nichts gewonnen, weil der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt nach der Judikatur weiters auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. solche Beschränkungen in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere dem Bund als Abgabengläubiger gegenüber, unmöglich macht (VwGH 2.7.2002, 96/14/0076; VwGH 23.1.1997, 95/15/0163; VwGH 23.2.1994, 93/15/0246). Diese Rechtsprechung nimmt ua. auf § 41 GmbHG und insbesondere auf dessen Absatz 3 Bezug, der dem Geschäftsführer das Recht zur gerichtlichen Klage auf Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen einräumt, wenn dieser durch Ausführung eines solchen Beschlusses ersatzpflichtig oder strafbar würde. § 16a GmbHG sieht außerdem vor, dass der Geschäftsführer aus wichtigen Gründen sofort, andernfalls mit Wirksamkeit nach Ablauf von 14 Tagen seinen Rücktritt als Geschäftsführer gegenüber allen Gesellschaftern erklären kann. Anhand der Firmenbucheinträge zur primärschuldnerischen Gesellschaft ist ersichtlich, dass die Änderung der Geschäftsführung bei der GmbH von H.K. auf den Berufungswerber am 4. September 2000 beim Firmenbuch des Landesgerichtes Y als "Antrag auf Änderung der Geschäftsführung" angezeigt wurde. Daraus ist unbedenklich abzuleiten, dass der Rechtsmittelweber nicht gemäß § 15a GmbHG gerichtlich bestellter Notgeschäftsführer der GmbH war, was gemäß Absatz 3 leg. cit. im Übrigen seiner Zustimmung bedurft hätte, sondern dass er Geschäftsführer aufgrund Gesellschafterbeschlusses war. Da der Berufungswerber bei der GmbH seit Dezember 1996 auch Gesellschafterstellung hatte, konnte auch er an der Beschlussfassung über seine Geschäftsführerbestellung teilnehmen. Gemäß § 39 Abs. 5 GmbHG war sein Stimmrecht dabei auch nicht beschränkt. Dem konkreten Berufungseinwand ist aber auch entgegen zu halten, dass an der GmbH im Herbst 2000 aktenkundig nicht nur der Rechtsmittelwerber beteiligt war, sondern noch vier weitere Gesellschafter vorhanden waren. Im Übrigen hat sich die Person des Geschäftsführers einer GmbH nicht zwingend aus dem Kreis der GmbH - Gesellschafter zu rekrutieren, sondern kann diese Funktion auch von jedem außen stehenden Dritten übernommen werden. Insgesamt kann daher dem Haftungsvorbringen, dass der Rechtsmittelwerber die Geschäftsführung bei der offensichtlich bereits im Herbst 2000 in Schwierigkeiten befindlich gewesenen GmbH übernehmen hätte müssen, aus vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden. Sollte der Rechtsmittelwerber bei der Beschlussfassung der Generalversammlung über seine Geschäftsführerbestellung aufgrund der Abstimmungsverhältnisse überstimmt und gegen seinen Willen in diese Funktion bestellt worden sein, vermag ihn auch dies gegenständlich nicht zu entschuldigen, weil ihm diesfalls anzulasten wäre, von den oben angeführten, dem Geschäftsführer einer GmbH eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht und sein Amt in Kenntnis der gegebenen Behinderungen weiter ausgeübt zu haben. In den schriftlichen Eingaben im Haftungsverfahren wird auch darauf hingewiesen, dass die die Insolvenz der GmbH durch die schlechte Konjunktur in der Landwirtschaft eingetreten, und seitens des Berufungswerbers die Konkursanmeldung für die Gesellschaft zeitnah zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt wäre. Insoweit damit inhaltlich geltend gemacht wird, dass den Berufungswerber kein Verschulden am Konkurs der Primärschuldnerin treffe, und er auch seinen Vertreterpflichten in Zusammenhang mit der rechtzeitigen Konkursantragstellung entsprochen hätte, genügt es hier darauf hinzuweisen, dass für die Haftung nach §§ 9, 80 BAO weder ein Verschulden des Vertreters am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft noch ein allfälliger Verstoß desselben gegen insolvenzrechtliche Bestimmungen (§ 69 Abs. 2 und 3 KO) von Bedeutung ist (VwGH 30.1.2003, 2000/15/0086). Maßgeblich für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO ist allein, ob der Vertreter im Sinne des § 80 BAO abgabenrechtliche Pflichten der vertretenen Gesellschaft schuldhaft verletzt hat. Zu diesen Pflichten zählt insbesondere, dass die Abgaben der Gesellschaft bei Fälligkeit aus den verwalteten Mitteln entrichtet, Abgabenbemessungsgrundlagen vollständig und wahrheitsgemäß offen gelegt, bzw. Selbstbemessungsabgaben in richtiger Höhe berechnet, gemeldet und termingerecht bei gesetzlicher Fälligkeit bezahlt werden. Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten der GmbH stellt der Berufungswerber gegenständlich ebenfalls und zwar mit der Behauptung in Abrede, dass die Gesellschaftsgläubiger im Haftungszeitraum aus den in Ansehung aller Gesellschaftsschulden nur mehr unzureichend vorhanden gewesenen Gesellschaftsmittel anteilsmäßig befriedigt worden wären, das Gläubigergleichbehandlungsgebot also nicht verletzt worden wäre. Der Berufungswerber wurde vom Finanzamt bereits vor seiner Haftungsinanspruchnahme mittels Vorhaltsschreiben zur Darlegung der Gründe, weshalb rückständige Gesellschaftsabgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet worden wären, und zum entsprechenden Nachweis aufgefordert. Für den Fall unzureichend vorhanden gewesener Gesellschaftsmittel, sollte er auch dies und gleichzeitig die anteilsmäßige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nachweisen. Zu diesem Haftungsvorhalt gab er zwar eine zu seinem späteren Berufungsvorbringen mit Ausnahme des Vorbringens zu den Lohnauszahlungen im Wesentlichen inhaltsgleiche schriftliche Stellungnahme ab, die abverlangten Nachweise, insbesondere den der anteilsmäßigen Gläubigerbefriedigung, legte er dabei jedoch nicht vor. Gestützt auf die Rechtsprechung zu § 9 BAO konnte das Finanzamt damit zu Recht von schuldhaften Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers ausgehen und diesen mit angefochtenem Bescheid als Haftungspflichtigen für die darin ausgewiesenen Abgabenrückstände der GmbH heranziehen, wobei die Haftung aufgrund des damals für die GmbH bestätigt gewesenen Zwangsausgleiches vorerst richtigerweise nur im Umfang von 80% geltend gemacht wurde. Anlässlich der Berufung gegen den Haftungsbescheid legte der Rechtsmittelwerber sodann erstmals Unterlagen zum Nachweis seines Haftungsvorbringens und zwar vorerst den Zeitraum 15. November 2001 bis 11. Februar 2002 betreffend vor. Im Zuge eines ergänzenden Rechtsmittelschriftsatzes übermittelte er am 7. August 2002 noch weitere, im Grunde zu den erstvorgelegten inhaltsgleiche Unterlagen allerdings den Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 betreffend. Im letztgenannten Schreiben teilte er mit, dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um dem ELBA - Überweisungsprogramm entnommene Listen handle, aus denen die Überweisungen und Abbuchungen vom Geschäftskonto der GmbH bei der C-Bank im vorgenannten Zeitraum hervor gingen. Den Zahlungslisten für die Zeiträume 15. November 2001 bis 11. Februar 2002 bzw. 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 schloss der Berufungswerber jeweils auch Aufstellungen an, in denen einerseits der Gesamtbetrag der Überweisungen und Kontoabbuchungen im konkreten Zeitraum und andererseits die Verteilung dieser Zahlungen auf die in den Zahlungslisten angeführten Gesellschaftsgläubiger dargestellt sind. Für den Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 gab er dabei Überweisungen und Abbuchungen vom Geschäftskonto von gesamt 184.718,29 € und im Wege der Verhältnisrechnung ermittelte Zahlungsquoten von 18,67% für das Finanzamt, von gesamt 19,01% für die GKK und für Lohnrückstände, von 22,79% für Lieferantenverbindlichkeiten, von 22,79% für neue Warenlieferungen und von gesamt 16,75% für Versicherungen, Leasing, Einzieher usw. bekannt. Dass bei der primärschuldnerischen Gesellschaft im gesamten Haftungszeitraum bis zur Konkurseröffnung im Februar 2002 noch Mittel vorhanden waren, ist im Grunde unstrittig und ergibt sich auch aus den vom Berufungswerber selbst übermittelten Zahlungsaufstellungen anhand der darin ausgewiesenen Überweisungen und Abbuchungen vom Geschäftskonto der GmbH, im Übrigen aber auch aus den für die GmbH bis einschließlich November 2001 eingereichten UVAs bzw. den für Dezember 2001, Jänner und Februar 2002 ergangenen USt - Festsetzungsbescheiden aufgrund der darin erklärten bzw. zugrunde gelegten Gesellschaftserlöse. Waren damit aber in den haftungsgegenständlichen Monaten Gesellschaftsmittel erwiesenermaßen noch vorhanden und reichten diese wie behauptet nicht zur Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten aus, dann lag es im abgeführten Verfahren aufgrund der für das Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO geltenden Beweislastumkehr nicht an der Abgabenbehörde, das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern am zur Haftung herangezogenen Berufungswerber, das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen (VwGH 30.10.2001, 98/14/0082). Beruft sich der Geschäftsführer im Haftungsverfahren nämlich auf fehlende Gesellschaftsmittel und Beachtung des Gläubigergleichbehandlungsgebotes, dann ist er nur dann haftungsfrei, wenn er nachweist, dass er die vorhanden gewesenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115). Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der Abgaben bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, also insoweit nicht, als die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Tilgung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig tilgt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Haftungsverfahren die Grundlagen für die behördlichen Feststellungen des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschulden zur Verfügung gestandenen Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat (VwGH 30.10.2001, 2001/14/0087). Diese erforderlichen Grundlagen hat der Berufungswerber mit den vorgelegten Zahlungsaufstellungen allein jedoch aus folgenden Gründen nicht geliefert: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um originäre Beweismittel, also die Auszüge vom Geschäftskonto bei der C-Bank , sondern behauptungsgemäß um dem ELBA - Überweisungsprogramm entnommene Listen handelt. Anhand dieser Listen sind im Wesentlichen aber nur die im Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 vom Geschäftskonto der GmbH getätigten Überweisungen und durchgeführten Abbuchungen ersichtlich. Sie umfassen, da die haftungsgegenständliche Straßenbenützungsabgabe 2000 bereits im Jänner 2001 fällig war, somit weder den gesamten Haftungszeitraum noch wurde damit nachgewiesen, welche Mittel bei der GmbH in den einzelnen Haftungsmonaten tatsächlich vorhanden, wie hoch die Verbindlichkeitsstände in Bezug auf die einzelnen Gesellschaftsgläubiger je Haftungsmonat waren, und in welchem Ausmaß Gesellschaftsverbindlichkeiten je haftungsgegenständlichem Abgabenfälligkeitszeitpunkt getilgt wurden. Ob die Gesellschaft im Haftungszeitraum auch Barzahlungen getätigt hat, und falls ja in welchem Ausmaß solche erfolgt sind, geht aus den vorgelegten Unterlagen mit einer Ausnahme, nämlich der darin angeführten Barzahlung an das Finanzamt vom 19. Oktober 2001, gleichfalls nicht hervor. Damit weisen aber auch die vom Berufungswerber ermittelten und bekannt gegebenen Quoten die für den Haftungszeitraum behauptete Gläubigergleichbehandlung nicht nach. Diese Quoten basieren nämlich nicht auf den vorgenannten, dafür notwendig gewesenen Berechnungsgrundlagen und -zeiträumen, sondern auf der bloßen Gegenüberstellung der im Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 vom Geschäftskonto bei der Hausbank insgesamt weggegangenen Zahlungen mit den dabei den einzelnen Gläubigern bzw. Gläubigergruppen zugekommenen Zahlungen, was ua. auch bedeutet, dass den bekannt gegebenen Quoten ausschließlich die von der Bank im Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 freigegebenen Mittel zugrunde liegen, die jedoch nicht zwangsläufig den bei der GmbH in den Haftungsmonaten tatsächlich vorhanden gewesenen Mitteln entsprechen müssen. Im Übrigen kann die vorgelegte zeitraumbezogen für 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 erfolgte Quotenberechnung auch die geforderte nachvollziehbare Berechnung für die jeweiligen Fälligkeits- bzw. Zahlungszeitpunkte im gesamten Haftungszeitraum nicht ersetzen. Die für den Haftungszeitraum vor Konkurseröffnung bekannt gegebenen Quoten basieren erwiesenermaßen aber auch auf unrichtigen Berechnungsgrundlagen, da in der Zahlungsaufstellung für 19. Oktober 2001 eine Finanzamtszahlung iHv. 350.000,-- S (25.435,49 €) ausgewiesen, aufgrund der Beweisergebnisse im abgeführten Verfahren aber gesichert davon auszugehen ist, dass an diesem Tag tatsächlich eine geringere Zahlung auf das Abgabenkonto der GmbH iHv. 340.238,84 S erfolgt ist. Geht die Abgabenbehörde von der Ansicht aus, dass die vom Haftenden zu seiner Entlastung vorgelegten Unterlagen ungeeignet, unzureichend und/oder unrichtig sind, und der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung damit für den Haftungszeitraum (noch) nicht erbracht ist, hat sie ihre Bedenken dem Haftenden vorzuhalten und ihn aufzufordern, seine Darstellungen zu präzisieren (VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030; VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Im Sinne dieser Rechtsprechung und wegen der oben dargestellten, den vorgelegten Unterlagen zugeschriebenen Unzulänglichkeiten wurde der Rechtsmittelwerber von der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 13. Februar 2006 unter Darlegung der Gründe, weshalb mit den bisher vorgelegten Unterlagen und berechneten Quoten der Nachweis der anteilsmäßigen Gläubigerbefriedigung für den Haftungszeitraum noch nicht als erbracht anzusehen wäre, und Setzung einer dreiwöchigen Frist ua. aufgefordert, bezogen auf jeden einzelnen Fälligkeitstag der unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Haftungsabgaben den Mittelbestand bei der GmbH und die Mittelverwendung bekannt zu geben, und dabei die für den Haftungszeitraum behauptete anteilsmäßige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nachzuweisen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Berechnungsgrundlagen vollständig und richtig zu sein und sie insbesondere auch die kreditgewährende Hausbank als Gesellschaftsgläubigerin mitzuumfassen hätten. Für den Fall, dass der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung für die einzelnen Haftungsmonate nicht gelinge, sollte der Berufungswerber zumindest nachweisen, welche Beträge an den Abgabengläubiger bei pflichtgemäßer anteiliger Befriedigung der Abgabenforderungen zu entrichten gewesen wären. In diesem Zusammenhang wurde er auch ausdrücklich auf die bei Nichterbringung dieser abverlangten Nachweise eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen. Dieses Vorhaltsschreiben blieb bis dato unbeantwortet. Damit hat der Rechtsmittelwerber aber nicht nur sämtliche ihm anlässlich dieses Schreibens gemachten Vorhaltungen, nämlich dass sich schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen seinerseits für den Haftungszeitraum schon anhand der Aktenlage wegen daraus ersichtlicher Zug um Zug - Zahlungen für den Wareneinkauf, Vollzahlungen im Hinblick auf den laufenden Geschäftsaufwand der GmbH und Abtretung sämtlicher Gesellschaftsforderungen an die kreditgewährende Hausbank ergäben, und dass weiters aufgrund der Unzulänglichkeiten der vorgelegten Unterlagen bisher weder der Nachweis der anteilsmäßigen Gläubigerbefriedigung noch jener erbracht worden wäre, welche Beträge bei pflichtgemäßer anteiliger Mittelverwendung an den Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wären, unwidersprochen gelassen, sondern er hat es vor allem auch unterlassen, dem behördlichen Auftrag zur Nachweisung der für die Haftungsmonate vor Konkurseröffnung behaupteten quantitativen Unzulänglichkeiten an Gesellschaftsmitteln und dem Auftrag zur Präzisierung des Nachweises der behaupteten Gläubigergleichbehandlung nachzukommen, oder zumindest darzustellen, inwieweit haftungsgegenständliche Abgabenforderungen im Falle pflichtgemäßer anteilsmäßiger Mittelverwendung zu entrichten gewesen wären. Dies vorerst mit der Folge, dass der Rechtsmittelwerber den Nachweis für eine Haftungsbefreiung wegen Gleichbehandlung aller Gesellschaftsschulden damit im abgeführten Verfahren nicht erbracht hat (VwGH 26.11.2002, 2000/15/0081). In Ermangelung dieses Nachweises ist entscheidungsgegenständlich somit trotz auf dem Abgabenkonto der GmbH in den Monaten Oktober und November 2001 unbestritten eingegangener Zahlungen davon auszugehen, dass der Berufungswerber seine Vertreterpflichten bei der GmbH dadurch schuldhaft verletzt hat, dass er den Abgabengläubiger im Zeitraum Oktober 2001 bis Jänner 2002 aus den bei der GmbH noch vorhanden gewesenen Mitteln nicht zumindest anteilsmäßig befriedigt und er dadurch gegen das Gläubigergleichbehandlungsgebot verstoßen hat (VwGH 30.10.2001, 2001/14/0087). Losgelöst davon, dass schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO für die Haftungsmonate Oktober 2001 bis Jänner 2002 schon wegen des verfahrensgegenständlich zur anteilsmäßigen Gläubigerbefriedigung schuldig gebliebenen Nachweises anzunehmen sind, ergeben sich für die Haftungszeiträume unmittelbar vor Konkurseröffnung Bevorzugungen einzelner Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem Abgabengläubiger auch schon anhand der zugrunde liegenden Aktenlage. Der Berufungswerber hat zu seiner Rechtfertigung selbst vorgebracht, dass er ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH im Herbst 2001 nur mehr die von der Hausbank im Wesentlichen zur Aufrechterhaltung des Produktions- und Geschäftsbetriebes der Gesellschaft bereitgestellten Mittel zur Verfügung gehabt, und er deshalb zwischen November 2001 und Konkurseröffnung hauptsächlich nur noch Zug um Zug - Zahlungen zum Erhalt neuer Waren, á conto - Zahlungen auf Löhne und Bevorschussungen für Versicherungen, Leasingunternehmen usw. getätigt, er alte Verbindlichkeiten aber nicht oder nur mehr geringfügig getilgt, an den Abgabengläubiger aber noch drei Zahlungen im Oktober bzw. November 2001 geleistet hätte. Dieses Vorbringen ist durch die vorgelegten Zahlungslisten aufgrund der darin ausgewiesenen Überweisungen und Abbuchungen vom Geschäftskonto der GmbH bzw. der dazu jeweils angeführten Zahlungsempfänger bzw. -zwecke auch verifiziert. Aus den übermittelten Listen sind für den Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 nämlich Zug um Zug - Zahlungen an Lieferanten zum Erhalt von Waren (Überweisungen mit dem Vermerk "Vorauszahlung sonst keine Lieferung"), Zahlungen für den laufenden Geschäftsbetrieb der GmbH wie z.B. für Strom, Versicherungen, Leasing, Rundfunk, Internetanschluss, Telefon, Treibstoff, Zustelldienst, Kreditkontoführungsgebühren und -spesen, Sollzinsen etc., im Oktober und November 2001 auch drei Zahlungen an das Finanzamt, weiters Lohnzahlungen überwiegend mit Widmung auf Lohnrückstände und vereinzelt auch Zahlungen auf Warenrechnungsrückstände (Überweisungen mit dem Vermerk "Rechnung vom...") ersichtlich. Sollte der Berufungswerber, seinem Hinweis auf die ab November 2001 nicht oder nur mehr geringfügig bezahlten Altverbindlichkeiten entnehmbar, offenbar davon ausgehen, dass sich die Gleichbehandlungspflicht im Haftungszeitraum unmittelbar vor Konkurseröffnung nur auf damals bereits bestandene Gesellschaftsverbindlichkeiten, nicht aber auch auf neu eingegangene Gesellschaftsschulden erstreckt hätte, dann übersieht er damit, dass aufgrund der Gleichstellung aller Gläubiger bereits die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger eine schuldhafte Vertreterpflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO darstellt, wenn dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat. Die Gleichbehandlungspflicht bezieht sich also auch auf Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Produktions- und/oder Geschäftsbetriebes der Gesellschaft. Eine Privilegierung von Gläubigern gegenüber dem Abgabengläubiger kann daher auch in der Zahlung neuer Materialien bzw. der Zahlung des laufenden Geschäftsaufwandes (Versicherungsprämien, Leasingraten, Telefon-, Strom- und Treibstoffkosten etc.) bestehen, wenn diese Zahlungen etwa noch in voller Höhe getätigt, gleichzeitig fällig werdende Gesellschaftsabgaben dagegen nicht oder nur teilweise entrichtet werden (VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030; VwGH 30.10.2001, 98/14/0142; VwGH 17.8.1998, 97/17/0096). Im Berufungsfall sind am Abgabenkonto der GmbH zwischen Oktober 2001 und Konkurseröffnung Mitte Februar 2002 laut Gebarungsdaten noch drei Zahlungen im Gesamtbetrag von 33.776,48 € und zwar eine im Oktober und zwei im November eingegangen. Da alle drei Zahlungen mangels Verrechnungsweisungen saldowirksam waren, und am Abgabenkonto der GmbH im Zeitpunkt ihrer Gutschriften ein aus bereits vor Oktober 2001 fällig gewesenen und nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten zusammen gesetzter Rückstand in annähernd selber Höhe aushaftete, waren diese Saldozahlungen zuerst auf die dem Fälligkeitstag nach älteren rückständigen Abgabenschulden zu verrechnen (VwGH 30.10.2001, 98/14/0142). Dies mit der Folge, dass die bei der GmbH zwischen Oktober 2001 und Konkurseröffnung laufend fällig gewordenen und nicht gleichzeitig entrichteten Abgaben in diesen Saldozahlungen vom Oktober und November 2001 mit Ausnahme der dadurch geringfügig entrichteten Umsatzsteuer 8/01 keine Deckung fanden und damit jeweils zur Gänze unentrichtet blieben. Dem gegenüber stehen im selben Zeitraum die durch die vorgelegten Zahlungsaufstellungen belegten Zug um Zug - Zahlungen für neue Warenlieferungen an die GmbH und die Zahlungen im Zusammenhang mit deren laufendem Geschäftsaufwand, zu denen sich aus den übermittelten Unterlagen konkret ergibt, dass für die Versicherungsprämien, Leasingraten, Telefon-, Internet-, Rundfunkgebühren etc. Abbuchungsaufträge bestanden haben, und diese Kosten monatlich mittels Einzugsaufträgen jeweils in denselben Beträgen vom Geschäftskonto der GmbH abgebucht wurden. Bei den Überweisungen an Lieferanten zum Erhalt neuer Waren finden sich in den vorgelegten Zahlungsaufstellungen jeweils die Vermerke "VZ sonst keine Warenlieferung", also Warenlieferung nur gegen Vorauskassa. Das Anmeldungsverzeichnis weist im Übrigen keine Forderungsanmeldungen im Zusammenhang mit bei Konkurseröffnung offen gewesenen Versicherungsprämien, Leasingraten, Telefonkosten, Rundfunk- und Internetgebühren, Treibstoffrechnungen aus. Diese Feststellungen lassen unbedenklich darauf schließen, dass der laufende Geschäftsaufwand der GmbH und die zur Produktionsaufrechterhaltung georderten Waren bis zur Konkurseröffnung voll bezahlt wurden. Damit wurden die Gläubiger der Gesellschaft aus den im Haftungszeitraum Oktober 2001 bis Jänner 2002 behauptungsgemäß unzureichend vorhanden gewesenen Mitteln aber weder wie in der Berufung behauptet gleich, nämlich anteilsmäßig, noch wie im Schreiben vom 7. August 2002 vom Rechtsmittelwerber selbst einschränkend eingeräumt "ungefähr zu gleichen Teilen", sondern die in Zusammenhang mit Warenlieferungen und dem laufenden Geschäftsbetrieb neu entstandenen Gesellschaftsschulden in diesen Monaten massiv bevorzugt gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern befriedigt. Dabei wurde insbesondere auch der Abgabengläubiger benachteiligt, da die zwischen Oktober 2001 und Jänner 2002 laufend fällig gewordenen Gesellschaftsabgaben mit Ausnahme der geringfügig teilweise entrichteten Umsatzsteuer 8/01 zu 0% entrichtet, die Forderungen der vorgenannten Gesellschaftsgläubiger dagegen im selben Zeitraum zu 100% beglichen wurden. Für Dezember 2001 und Jänner 2002 ist eine Benachteiligung des Abgabengläubigers bei der Mittelverwendung klar auch dadurch ersichtlich, dass in diesen beiden Monaten laut vorgelegten Zahlungsaufstellungen und damit übereinstimmenden Abgabengebarungsdaten der GmbH an das Finanzamt überhaupt keine Zahlungen geleistet wurden, andere in der übermittelten Liste für den Zeitraum 3. Dezember 2001 bis 31. Jänner 2002 aufscheinende Gesellschaftsgläubiger jedoch noch Zahlungen im Gesamtbetrag von 37.667,10 € (Dezember 2001) bzw. 20.806,80 € Jänner 2002) erhalten haben. Schließlich ist dem Berufungswerber gegenständlich aber auch der am 7. September 1999 zwischen der C-Bank und der GmbH über sämtliche Buchforderungen der Gesellschaft abgeschlossene Generalzessionsvertrag als schuldhafte Vertreterpflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO anzulasten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Geschäftsführer der Abschluss eines globalen Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängende Gläubigerin begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird. Der Abschluss eines sämtliche Buchforderungen der Gesellschaft umfassenden Zessionsvertrages ist also selbst dann als Pflichtverletzung des Vertreters zu werten, wenn die finanziellen Probleme der abgabepflichtigen Gesellschaft im Abschlusszeitpunkt noch nicht existenzbedrohend waren, jedoch keine Vorsorge für künftige Abgabenentrichtungen getroffen wurde (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176; 24.9.2002, 2000/14/0081). Dass eine solche Abtretungsvereinbarung wie im vorliegenden Fall schon vor der Bestellung des zur Haftung herangezogenen Vertreters zum Geschäftsführer abgeschlossen wurde, führt zu keiner für den Geschäftsführer günstigeren Beurteilung, weil ein für die Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO relevantes Verschulden auch dann vorliegt, wenn der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung insbesondere auch den Abgabenbehörde gegenüber unmöglich macht (VwGH 22.4.1992, 91/14/0252). Ein Geschäftsführer, der an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert ist, hat nämlich entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abzustellen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden (VwGH 23.2.1994, 93/15/0246). Nichts Anderes gilt im Falle der Behinderung durch die Hausbank der Gesellschaft im Zuge der Abwicklung einer mit ihr abgeschlossenen Globalzessionsvereinbarung. Wegen der für das Verschulden im Sinne des § 9 Abs.1 BAO geltenden Beweislastumkehr hat der zur Abgabenhaftung herangezogene Geschäftsführer, wenn im konkreten Einzelfall der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages festzustellen ist, nachweisen, dass diese Generalzessionsvereinbarung mit der Bank im Haftungszeitraum keine Benachteiligung des Abgabengläubigers bewirkt hat (VwGH 30.1.2003, 2000/15/0018). Wurde ein solcher Mantelzessionsvertrag bereits vor Übernahme der Geschäftsführerfunktion des zur Haftung herangezogenen Vertreters abgeschlossen, so hat dieser, wenn er sich durch die Gestaltung des Zessionsvertrages in seiner pflichtgemäßen Funktionsausübung behindert sieht, die Geschäftsführung bei der GmbH entweder gar nicht anzutreten oder jedenfalls Maßnahmen zur Sicherstellung zu ergreifen, dass ihm durch die Zession liquide Mittel zur Tilgung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenforderungen, nicht entzogen werden. Wegen des anhand der Aktenlage für die GmbH evidenten Generalzessionsvertrages wurde Berufungswerber anlässlich des zweitinstanzlichen Vorhaltsschreibens ua. auch zur Vorlage dieses Vertrages und zum Nachweis aufgefordert, dass bereits beim Vertragsabschluss durch den Vorgänger in der Geschäftsführung oder später durch ihn selbst Vorsorge getroffen worden wäre, dass auch bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht nur die Bank als Gesellschaftsgläubigerin, sondern auch alle anderen Gesellschaftsgläubiger einschließlich des Abgabengläubigers zumindest anteilsmäßig aus den eingehenden Gesellschaftsforderungen bedient werden können. Gleichzeitig wurde vorgehalten, dass laut Masseverwalterbericht infolge dieses unanfechtbaren Mantelzessionsvertrages für sämtliche bei Konkurseröffnung noch nicht eingegangen gewesenen Gesellschaftsforderungen, soweit sie nicht bereits in die Rechtszuständigkeit der Konkursmasse gefallen waren, Absonderungsrechte zu Gunsten der Hausbank bestanden und diese Forderungseingänge damit zur Gänze der Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten der GmbH bei dieser Bank gedient hätten. Da im Forderungsanmeldungsverzeichnis bei der Konkursgläubigerin C-Bank ebenfalls vermerkt ist, dass ein Teil der angemeldeten Kreditforderungen nach Konkurseröffnung noch getilgt wurde, wurde dem Berufungswerber weiters vorgehalten, dass anhand der Aktenlage Anhaltpunkte vorlägen, dass die Hausbank als andrängende Gläubigerin im Haftungszeitraum aus den eingegangenen Gesellschaftsforderungen ua. gegenüber dem Abgabengläubiger begünstigt worden wäre. Dieses Schreiben wurde vom Rechtsmittelwerber nicht beantwortet. Damit hat dieser nicht nur die darin im Zusammenhang mit dem Mantelzessionsvertrag gemachten Vorhaltungen unwidersprochen gelassen, sondern es vor allem auch unterlassen, den angeforderten Zessionsvertrag vorzulegen, und den in diesem Zusammenhang abverlangten Nachweis zu erbringen. Mangels dieser Nachweisung ist gegenständlicher Entscheidung daher zugrunde zu legen, dass im Zusammenhang mit dem Mantelzessionsvertrag der GmbH Vorsorgemaßnahmen, dass selbst bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH außer der Hausbank als andrängende Gläubigerin auch die anderen Gesellschaftsgläubiger einschließlich des Abgabengläubigers zumindest anteilsmäßig aus den eingehenden Gesellschaftsforderungen bedient werden können, weder beim Abschluss dieses Vertrages noch später durch den Berufungswerber im Rahmen seiner Geschäftsführung getroffen wurden. Damit stellt aber auch der Abschluss des Generalzessionsvertrages vom 7. September 1999 bzw. die uneingeschränkte Hinnahme desselben durch den Berufungswerber eine diesem im gegenständlichen Haftungsverfahren vorzuwerfende schuldhafte Vertreterpflichtverletzung dar. Vorzuwerfen ist dem Einschreiter vor allem, dass er sich auf den bei Antritt seiner Funktion bereits abgeschlossen gewesenen Knebelungsvertrag trotz Erkennbarkeit, dass er dadurch künftig in der Ausübung seiner Pflichten als Geschäftsführer gehindert werden wird, eingelassen, die Geschäftsführung bei der GmbH trotzdem übernommen und mangels entsprechender Nachweisung offensichtlich auch im Verlauf seiner Geschäftsführung nichts unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Hausbank aus den eingehenden Gesellschaftsforderungen auch bei Verschlechterung der Finanzlage der GmbH nicht bevorzugt gegenüber den anderen Gesellschaftsgläubigern befriedigt wird. Aufgrund der Abtretung sämtlicher Buchforderungen der Gesellschaft und des Unterlassens der erwähnten Sicherstellungsmaßnahmen musste der Rechtsmittelwerber jedenfalls damit rechnen, dass der Gesellschaft aufgrund dieser Zession liquide Mittel zur Tilgung anderer Schulden als der Bankschulden entzogen werden, bzw. hat es der Berufungswerber ermöglicht, dass im Haftungszeitraum im Wesentlichen die Hausbank in der von ihm selbst beschriebenen Weise über die Freigabe und Verwendung der eingegangenen Gesellschaftsforderungen bzw. - mittel bestimmt hat, und diese dabei insbesondere keine Mittel zur Zahlung der damals laufend fällig gewordenen Gesellschaftsabgaben mehr freigegeben hat. Da sich aus dem Masseverwalterbericht, dem Vermerk im Forderungsanmeldungsverzeichnis bei der Konkursgläubigerin C-Bank und dem Vergleich der offenen Bankverbindlichkeiten der GmbH laut Konkursstatus zum 31. Jänner 2002 mit den von der Hausbank im Konkurs tatsächlich in geringerem Betrag angemeldeten Kreditforderungen übereinstimmend ergibt, dass sämtliche bei Konkurseröffnung noch nicht eingegangen gewesenen, nicht schon in die Rechtszuständigkeit der Konkursmasse gefallenen Gesellschaftsforderungen wegen des konkreten Mantelzessionsvertrages und deshalb bestandener Absonderungsrechte der Hausbank zur Abdeckung dortiger Kreditverbindlichkeiten der GmbH zugekommen sind, ist es danach zwar durchaus glaubwürdig, wenn sich der Berufungswerber zu seiner Entlastung gegenständlich auf die beschränkte Verfügbarkeit von Gesellschaftsmitteln im Haftungszeitraum vor Konkurseröffnung und darauf beruft, dass die Hausbank vorgegeben hätte, für welche Zahlungen der GmbH noch Mittel freigegeben und welche Zahlungen zurück gestellt werden, der ihm gegenständlich gemachte Schuldvorwurf liegt allerdings darin, dass

Normen und Schlagworte

HaftungGeschäftsführerVertreterschuldhafte Pflichtverletzungunzureichende GesellschaftsmittelGläubigerungleichbehandlungunzureichende Quotenberechnungkein Nachweis anteilsmäßiger GläubigerbefriedigungZug um Zug - ZahlungZahlung des laufenden GeschäftsaufwandesGeneralzessionsvertragunzulässiger Einwand gegen Bestand von AbgabenforderungBindung an Abgabenbescheid im HaftungsverfahrenSelbstzahlung des Haftungsschuldners auf Haftungsschuldteilweise Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim PrimärschuldnerHaftung für LSt bei ausbezahlten Löhnen

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Von uns abgerufen
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