Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0210-L/04
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Abgabenrückstände der GmbH bei behauptetem Nichtausreichen der Gesellschaftsmittel zur Abgabenentrichtung und behaupteter Gläubigergleichbehandlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-L/04vom 05.04.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gegen den Haftungsbescheid vom 13. Juni 2002 laut Aktenlage nur gegen
diesen, nicht aber auch gegen vorgenannten Haftungs- und Abgabenbescheid der
GmbH berufen. Dieser Nichtausübung des Berufungsrechtes gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch kommt im Haftungsverfahren jedoch keine
Entscheidungsrelevanz zu (VwGH 25.9.2001, 2001/14/0109). Aufgrund der
Bindungswirkung des für die Lohnzahlungszeiträume 1/2000 bis 2/2002
ergangenen Haftungs- und Abgabenbescheides für das gegenständliche
Haftungsverfahren und der diesem Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen,
wonach es für die Lohnzahlungszeiträume 1/2000 bis 2/2002 wegen
festgestellter Abfuhrdifferenzen ausschließlich zu
Lohnabgabennachforderungen, nicht jedoch zu Korrekturen (Storno) für die
bisher selbst erklärt und demgemäß gebucht gewesenen Lohnabgaben
etwa wegen Nichtauszahlung von Löhnen gekommen ist, ist
entscheidungsgegenständlich also davon auszugehen, dass die Löhne von
der GmbH für Oktober bis Dezember 2001 noch ausbezahlt wurden, und somit in
diesen Monaten den haftungsgegenständlichen Lohnabgabenbeträgen
entsprechende Abgabenansprüche gegenüber der GmbH entstanden sind.
Diese Sachverhaltsannahme wird vor allem auch durch die Feststellung im
erwähnten Lohnsteuerprüfungsbericht getragen, dass die Löhne in
den Monaten Jänner und Februar 2002 nicht mehr ausbezahlt wurden.
Im gegebenen Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass
das Parteivorbringen zur Nichtauszahlung von Löhnen in den Haftungsmonaten
selbst widersprüchlich ist, zumal einmal die gänzliche Nichtauszahlung
von Löhnen und einmal behauptet wird, dass ab Mitte November 2001 nur mehr
á conto - Zahlungen auf die Löhne erfolgt wären. Außerdem
wurden die in Haftung gezogenen Lohnabgabenbeträge im Zuge ihrer Meldung an
das Finanzamt mittels UVAs vom Berufungswerber, der als
Geschäftsführer wohl um die (Nicht)Auszahlung der
Dienstnehmerbezüge wissen musste, aufgrund persönlicher Unterfertigung
dieser UVAs als zutreffend bestätigt. Dass sich in den im Haftungsverfahren
für die GmbH vorgelegten Zahlungsaufstellungen keine Lohnüberweisungen
mit Widmung Oktober, November und Dezember 2001 finden, steht obiger
Sachverhaltsannahme ebenfalls nicht entgegen. Diesen behauptungsgemäß
dem ELBA - Überweisungsprogramm entnommenen Zahlungslisten kommt für
sich allein ein Anspruch auf Vollständigkeit über die von der GmbH in
den Haftungsmonaten getätigten Zahlungen nämlich nicht zu, da
Löhne außer durch Überweisung auch in Form einer anderen
Zahlungsmodalität ausbezahlt worden sein konnten. Überdies handelt es
sich bei den vorgelegten Zahlungsaufstellungen um abgeleitete Beweismittel, die
nicht die Beweiskraft des originären Beweismittels, gegenständlich der
Bankkontoauszüge, haben. Dies vorliegend schon deshalb nicht, weil im
abgeführten Verfahren bei den einzig überprüfbaren
Finanzamtszahlungen bereits festzustellen war, dass in der vom Berufungswerber
vorgelegten Zahlungsaufstellung für 19. Oktober 2001 ein unrichtiger,
nämlich überhöhter Barzahlungsbetrag an das Finanzamt ausgewiesen
ist. Schließlich wurde der Rechtsmittelwerber anlässlich des
zweitinstanzlichen Vorhaltsschreibens aber auch aufgefordert, im Zusammenhang
mit seiner Behauptung der Nichtauszahlung von Löhnen die Bezug habende
Lohnbuchhaltung, das Kassabuch und die Kontoauszüge der GmbH vorzulegen.
Dies auch deshalb, weil im Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der GmbH
Forderungsanmeldungen von sechs ehemaligen Dienstnehmern der GmbH aufscheinen,
bzw. im Bericht des Masseverwalters vom 7. April 2002 ein durchschnittlicher
Personalstand bei der GmbH von elf Dienstnehmern angeführt ist. Diese
ausdrücklich abverlangten Beweismittel hat er aber nicht vorgelegt, so dass
es in Hinblick auf den Einwand der Nichtauszahlung von Löhnen in den
haftungsgegenständlichen Zeiträumen abgesehen von der
entscheidungsgegenständlich ohnedies gegebenen Bindung an den Haftungs- und
Abgabenbescheid der GmbH damit auch bei bloß unbewiesenen Behauptungen des
Rechtsmittelwerbers geblieben ist.
Der Berufungswerber war von 28. August 2000 bis zur
Konkurseröffnung über das Vermögen der primärschuldnerischen
GmbH am 11. Februar 2002 einziger Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Die aufgrund Haftungseinschränkung verbleibenden Haftungsabgaben waren
allesamt während seiner Geschäftsführung fällig. Dass der
Rechtsmittelwerber im gesamten Haftungszeitraum alleiniger
Geschäftsführer und für die abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH
verantwortlicher Vertreter im Sinne des § 80 BAO war, ist
berufungsgegenständlich ebenso unstrittig, wie dass die am Abgabenkonto der
GmbH derzeit noch rückständigen (Haftungs)Abgaben bei dieser selbst
uneinbringlich sind. Die Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO ist
eine Ausfallshaftung. Ihre Geltendmachung setzt daher die Uneinbringlichkeit der
Abgaben beim Primärschuldner voraus. Die zugrunde liegende Aktenlage zeigt
auf, dass die GmbH nach einem "geplatzten" Zwangsausgleich im nachfolgenden
Anschlusskonkursverfahren nicht einmal hinreichendes Vermögen zur Deckung
der Kosten des Insolvenzverfahrens hatte, und dieser Konkurs daher
gemäß
§ 166 KO aufgehoben wurde. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bildet die auf § 166 KO basierende Aufhebung eines
Konkurses über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein starkes
Indiz für die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei dieser
Kapitalgesellschaft, auf das sich die Abgabenbehörde, wenn nicht
entgegenstehende Umstände vorliegen, stützen kann (VwGH 21.12.1999,
99/14/0041; VwGH 30.4.2003, 2001/16/0252). Dass die
haftungsgegenständlichen rückständigen Abgabenschuldigkeiten der
GmbH noch bei dieser selbst eingebracht werden könnten, behauptete im
abgeführten Haftungsverfahren nicht einmal der Berufungswerber. Die
primärschuldnerische Gesellschaft ist im gegenwärtigen Zeitpunkt
mangels Löschung im Firmenbuch zwar rechtlich noch existent, seit
Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens im Juni 2002 aber nicht mehr
operativ tätig und aufgelöst. Das Finanzamt hat mit Ausnahme
haftungsgegenständlicher Abgaben inzwischen auch bereits alle anderen, bei
dieser Gesellschaft noch rückständig gewesenen Abgaben wegen
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 235 BAO gelöscht. Bei solcher
Sachlage kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass auch die strittigen
(Haftungs)Abgaben nicht mehr bei der Primärschuldnerin selbst eingebracht
werden können.
Zu prüfen bleibt damit, ob dem Rechtsmittelwerber im
Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der noch
erörterungsgegenständlichen Haftungsabgaben schuldhafte Verletzungen
abgabenrechtlicher Pflichten als Vertreter der primärschuldnerischen
Gesellschaft vorzuwerfen sind, und wenn ja, ob diese Pflichtverletzungen
für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei
der GmbH kausal waren. Für das Verschulden im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO reicht bereits leichte Fahrlässigkeit des
Vertreters aus. Die Judikatur nimmt ein solches Verschulden schon dann an, wenn
der Vertreter im Sinne des § 80 BAO im Haftungsverfahren keine Gründe
nennt, weshalb es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre,
Gesellschaftsabgaben bei Fälligkeit zu entrichten. Ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9, 80 BAO folgend
ist es nämlich Aufgabe des Geschäftsführers, die Gründe
darzutun, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm
obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls
von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (ua. VwGH 22.2.2001,
2000/15/0227; VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Im Haftungsverfahren trifft
den Vertreter also eine erhöhte Mitwirkungspflicht, vor allem liegt bei ihm
die Behauptungs- und Beweislast im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines
Verschuldens im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO. Diese qualifizierte
Mitwirkungspflicht darf allerdings nicht überspannt werden, und bedeutet
nicht, dass die Abgabenbehörde damit jeglicher Ermittlungspflicht entbunden
wäre. Entspricht der Vertreter nämlich seiner Obliegenheit, das
Nötige an Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung darzutun,
dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und
(weitere) Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete
Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen und
-beweise zu treffen (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147; VwGH 29.3.2001,
2000/14/0149). Dieser qualifizierten Mitwirkungspflicht ist der
Berufungswerber im abgeführten Verfahren insofern nachgekommen, als er zur
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenrückstände
der GmbH rechtfertigend vorbrachte, dass er wegen Kündigung des
Vorgeschäftsführers bereits im Zeitpunkt seiner
Geschäftsführerbestellung ein krankes Unternehmen übernehmen
hätte müssen, die primärschuldnerische Gesellschaft nach
konjunkturell bedingten Umsatzeinbrüchen im Herbst 2001 mit dem Ausfall
eines erwarteten Großauftrages schließlich endgültig
zahlungsunfähig geworden wäre, die Hausbank ab diesem Zeitpunkt nur
mehr die zur Aufrechterhaltung des laufenden Produktions- und
Geschäftsbetriebes unbedingt notwendigen Zahlungsmittel zur Verfügung
gestellt, er deshalb keine ausreichenden Mittel zur Befriedigung sämtlicher
Gesellschaftsschulden mehr zur Verfügung gehabt hätte, ab dem Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit im November 2001 im Wesentlichen daher nur mehr Zug
um Zug - Zahlungen zum Einkauf von Waren, á conto - Zahlungen auf die
Löhne und Bevorschussungen für den laufenden Geschäftsaufwand der
GmbH wie Versicherungsprämien, Leasingraten usw. erfolgt, bereits
bestandene Gesellschaftsverbindlichkeiten jedoch nicht oder nur mehr im geringen
Umfang getilgt worden wären. Der Abgabengläubiger wäre im
Haftungszeitraum im Vergleich zu den anderen Gesellschaftsgläubigern nicht
benachteiligt worden, weil an diesen laut vorgelegter Zahlungsaufstellung und
Quotenberechnung im Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 noch
Zahlungen im Gesamtbetrag von 34.485,85 € geleistet worden wären. Dies
hätte gemessen an der Summe der in diesem Zeitraum vom Geschäftskonto
der GmbH bei der C-Bank getätigten Überweisungen und erfolgten
Abbuchungen iHv. 184.718,29 € einem Befriedigungsanteil von 18,67%
entsprochen. Auf die GKK und auf Lohnrückstände wären konkret
Zahlungsanteile von gesamt 19,01% (35.121,03 €), auf
Warenrechnungsrückstände (Lieferantenverbindlichkeiten) und neue
Warenlieferungen je Zahlungsanteile von 22,79% (je 42.090,09 €) und auf
Versicherungen, Leasing, Einzieher usw. solche von gesamt 16,75% (30.931,24
€) entfallen.
Insoweit damit zum Nichtvorliegen eines
Vertreterverschuldens an der Nichtentrichtung der rückständigen
Gesellschaftsabgaben ua. auf das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel zur
Befriedigung sämtlicher Abgabenforderungen und die Beachtung des
Gläubigergleichbehandlungsgebotes verwiesen wird, ist für den
Berufungswerber im Hinblick auf die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern
Oktober, November und Dezember 2001 damit entscheidungsgegenständlich aber
nichts zu gewinnen, weil sich der Vertreter im Sinne des § 80 BAO
hinsichtlich der Nichtentrichtung von auf ausbezahlte Löhne entfallenden
Lohnsteuern nicht erfolgreich auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der von ihm
vertretenen Gesellschaft, also auf zur Entrichtung der Lohnsteuer fehlende
Mittel berufen kann (VwGH 25.1.2000, 96/14/0080). Die Verpflichtung des
Vertreters geht hinsichtlich der Lohnsteuer nämlich über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (VwGH 25.2.2003, 97/14/0164). Reichen die Gesellschaftsmittel zur
Auszahlung der voll vereinbarten Löhne nicht aus, dann darf der
Geschäftsführer zufolge der Anordnung im § 78 Abs. 3 EStG
Löhne nur in solchem Betrag zur Auszahlung bringen, der auch die Abfuhr der
Lohnsteuer erlaubt. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende
Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so stellt dies
ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH eine mit den
Rechtsfolgen des § 9 BAO bedrohte Verletzung der abgabenrechtlichen
Pflichten dar (VwGH 28.2.1995, 91/14/0255). Es fällt dem
Geschäftsführer einer GmbH also als Verschulden zur Last, wenn er
Löhne auszahlt, die darauf entfallende Lohnsteuer aber nicht an das
Finanzamt abführt (VwGH 22.2.2001, 2000/15/0227). Dass die Löhne bei
der primärschuldnerischen Gesellschaft in den Haftungsmonaten Oktober,
November und Dezember 2001 noch ausbezahlt wurden, ist dieser Entscheidung aus
bereits oben dargelegten Gründen zugrunde zu legen. Abgesehen davon hat der
Rechtsmittelwerber sein dazu gegenteiliges Vorbringen im abgeführten
Verfahren trotz Aufforderung der Berufungsbehörde auch unbewiesen gelassen.
Damit sind ihm aber im Zusammenhang mit seiner Vertreterstellung bei der
Gesellschaft ungeachtet des behaupteten Nichtausreichens der Gesellschaftsmittel
schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten vorzuwerfen, weil
Löhne in den Haftungsmonaten Oktober bis Dezember 2001 ausbezahlt, die
darauf entfallenden und dem Finanzamt auch gemeldeten Lohnsteuern aber nicht
abgeführt wurden.
Zur haftungsgegenständlichen
Straßenbenützungsabgabe 2000 ist auszuführen, dass es sich dabei
um eine bescheidmäßige Nachforderung nach entsprechender Bekanntgabe
in der Jahressteuererklärung handelt, die der GmbH im November 2001
vorgeschrieben wurde, erst unmittelbar vor Konkurseröffnung am 7.
Jänner 2002 zahlbar war und nicht entrichtet wurde. Da die Nachforderung an
Straßenbenützungsabgabe 2000 tatsächlich eine
rückständige Selbstbemessungsabgabe aus den Monaten 1-12/2000
darstellt, war sie ungeachtet des vorgenannten Zahlungstermins bereits kraft
Gesetzes am 15. Jänner 2001 fällig. Das Haftungsvorbringen wie
auch die dazu vorgelegten Zahlungsaufstellungen beziehen sich
ausschließlich auf den Zeitraum nach behauptetem Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit der GmbH, konkret auf Oktober 2001 bis zur
Konkurseröffnung im Februar 2002. Da zur Nichtentrichtung der
Straßenbenützungsabgabe 2000 kein gesondertes Vorbringen erstattet
wurde, geht der Einschreiter offensichtlich davon aus, dass diese
rückständige Gesellschaftsabgabe wegen ihres Zahlungstermins im
Jänner 2002 und der für diesen Zeitraum behaupteten
Mittelunzulänglichkeit ebenfalls unter das Gleichbehandlungsgebot gefallen
wäre, und er mit seinem Haftungsvorbringen daher auch für diese
Haftungsabgabe das Nichtvorliegen eines Vertreterverschuldens ausreichend
dargetan hätte. Damit übersieht er vorerst, dass sich der
Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter eine
Entrichtungspflicht getroffen hat, und ob Gesellschaftsmittel zur
Abgabenentrichtung vorhanden waren, danach bestimmt, wann die Abgabe nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist daher nicht der Zeitpunkt einer allenfalls
später erfolgten bescheidmäßigen Festsetzung, sondern jener
maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung
abzuführen gewesen wäre (VwGH 18.12.1997, 96/15/0269). Für die
haftungsgegenständliche Straßenbenützungsabgabe 2000 ist im
Hinblick auf ein Verschulden des Berufungswerbers an ihrer Nichtentrichtung
demnach nicht auf den Mittelbestand bei der GmbH im Zeitpunkt ihrer
bescheidmäßigen Vorschreibung oder des eingeräumten
Zahlungstermins, sondern auf jenen im Zeitpunkt des früheren gesetzlichen
Fälligkeitstermins am 15. Jänner 2001 abzustellen. Dass es der
Gesellschaft auch schon im Jänner 2001 an ua. zur Abgabenentrichtung
ausreichenden Mitteln gefehlt hätte, wurde im gegenständlichen
Haftungsverfahren aber weder jemals behauptet noch nachgewiesen. Davon ist
entscheidungsgegenständlich aber auch nicht auszugehen, da die GmbH Ende
2000/Anfang 2001 laut Steueraktenlage noch beträchtliche Monatsumsätze
erzielt hat, und deren Abgabenkonto außerdem im Jänner 2001, Februar
2001 und letztmalig im Mai 2001 noch ausgeglichen war. Der
Berufungswerber hat im abgeführten Verfahren auch keine anderen Gründe
genannt, weshalb die nachgeforderte Straßenbenützungsabgabe 2000 im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ohne sein Verschulden nicht entrichtet worden
wäre. Damit ist er hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeit der GmbH im
Haftungsverfahren insgesamt aber nicht einmal seiner Behauptungspflicht
nachgekommen. Die Berufungsbehörde kann demnach gestützt auf die
höchstgerichtliche Rechtsprechung davon ausgehen, dass der
Rechtsmittelwerber als Vertreter der GmbH im Zusammenhang mit der
rückständigen und uneinbringlichen Straßenbenützungsabgabe
2000 abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt hat (VwGH 29.3.2001,
2000/14/0149; 22.2.2001, 2000/15/0227).
Der Berufungswerber hat im Haftungsverfahren zu seiner
Rechtfertigung ua. auch vorgebracht, dass er wegen Kündigung des
Vorgeschäftsführers bereits im Herbst
2000bei seiner Bestellung zum
Geschäftsführer ein krankes
Unternehmen übernehmen hätte
müssen. Auch mit diesem Einwand ist für ihn
entscheidungsgegenständlich nichts gewonnen, weil der
Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass der
Geschäftsführer einer GmbH, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg
die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu
erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer
auszuscheiden hat. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt nach
der Judikatur weiters auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer
schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner
Befugnisse einverstanden erklärt bzw. solche Beschränkungen in Kauf
nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung,
insbesondere dem Bund als Abgabengläubiger gegenüber, unmöglich
macht (VwGH 2.7.2002, 96/14/0076; VwGH 23.1.1997, 95/15/0163; VwGH 23.2.1994,
93/15/0246). Diese Rechtsprechung nimmt ua. auf § 41 GmbHG und insbesondere
auf dessen Absatz 3 Bezug, der dem Geschäftsführer das Recht zur
gerichtlichen Klage auf Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen
einräumt, wenn dieser durch Ausführung eines solchen Beschlusses
ersatzpflichtig oder strafbar würde. § 16a GmbHG sieht
außerdem vor, dass der Geschäftsführer aus wichtigen
Gründen sofort, andernfalls mit Wirksamkeit nach Ablauf von 14 Tagen seinen
Rücktritt als Geschäftsführer gegenüber allen
Gesellschaftern erklären kann. Anhand der Firmenbucheinträge
zur primärschuldnerischen Gesellschaft ist ersichtlich, dass die
Änderung der Geschäftsführung bei der GmbH von H.K. auf den
Berufungswerber am 4. September 2000 beim Firmenbuch des Landesgerichtes Y als
"Antrag auf Änderung der Geschäftsführung" angezeigt wurde.
Daraus ist unbedenklich abzuleiten, dass der Rechtsmittelweber nicht
gemäß
§ 15a GmbHG gerichtlich bestellter
Notgeschäftsführer der GmbH war, was gemäß Absatz 3 leg.
cit. im Übrigen seiner Zustimmung bedurft hätte, sondern dass er
Geschäftsführer aufgrund Gesellschafterbeschlusses war. Da der
Berufungswerber bei der GmbH seit Dezember 1996 auch Gesellschafterstellung
hatte, konnte auch er an der Beschlussfassung über seine
Geschäftsführerbestellung teilnehmen. Gemäß
§ 39 Abs.
5 GmbHG war sein Stimmrecht dabei auch nicht beschränkt. Dem konkreten
Berufungseinwand ist aber auch entgegen zu halten, dass an der GmbH im Herbst
2000 aktenkundig nicht nur der Rechtsmittelwerber beteiligt war, sondern noch
vier weitere Gesellschafter vorhanden waren. Im Übrigen hat sich die Person
des Geschäftsführers einer GmbH nicht zwingend aus dem Kreis der GmbH
- Gesellschafter zu rekrutieren, sondern kann diese Funktion auch von jedem
außen stehenden Dritten übernommen werden. Insgesamt kann daher dem
Haftungsvorbringen, dass der Rechtsmittelwerber die Geschäftsführung
bei der offensichtlich bereits im Herbst 2000 in Schwierigkeiten befindlich
gewesenen GmbH übernehmen hätte müssen, aus vorstehenden
Gründen nicht gefolgt werden. Sollte der Rechtsmittelwerber bei der
Beschlussfassung der Generalversammlung über seine
Geschäftsführerbestellung aufgrund der Abstimmungsverhältnisse
überstimmt und gegen seinen Willen in diese Funktion bestellt worden sein,
vermag ihn auch dies gegenständlich nicht zu entschuldigen, weil ihm
diesfalls anzulasten wäre, von den oben angeführten, dem
Geschäftsführer einer GmbH eingeräumten rechtlichen
Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht und sein Amt in Kenntnis der
gegebenen Behinderungen weiter ausgeübt zu haben.
In den schriftlichen Eingaben im Haftungsverfahren wird
auch darauf hingewiesen, dass die die Insolvenz der GmbH durch die schlechte
Konjunktur in der Landwirtschaft eingetreten, und seitens des Berufungswerbers
die Konkursanmeldung für die Gesellschaft zeitnah zum Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit erfolgt wäre. Insoweit damit inhaltlich geltend
gemacht wird, dass den Berufungswerber kein Verschulden am Konkurs der
Primärschuldnerin treffe, und er auch seinen Vertreterpflichten in
Zusammenhang mit der rechtzeitigen Konkursantragstellung entsprochen hätte,
genügt es hier darauf hinzuweisen, dass für die Haftung nach
§§ 9, 80 BAO weder ein Verschulden des Vertreters am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft noch ein allfälliger
Verstoß desselben gegen insolvenzrechtliche Bestimmungen (§ 69
Abs. 2 und 3 KO) von Bedeutung ist (VwGH 30.1.2003,
2000/15/0086). Maßgeblich für die Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO ist allein, ob der Vertreter im Sinne des § 80 BAO
abgabenrechtliche Pflichten der
vertretenen Gesellschaft schuldhaft verletzt hat. Zu diesen Pflichten zählt
insbesondere, dass die Abgaben der Gesellschaft bei Fälligkeit aus den
verwalteten Mitteln entrichtet, Abgabenbemessungsgrundlagen vollständig und
wahrheitsgemäß offen gelegt, bzw. Selbstbemessungsabgaben in
richtiger Höhe berechnet, gemeldet und termingerecht bei gesetzlicher
Fälligkeit bezahlt werden. Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten der
GmbH stellt der Berufungswerber gegenständlich ebenfalls und zwar mit der
Behauptung in Abrede, dass die Gesellschaftsgläubiger im Haftungszeitraum
aus den in Ansehung aller Gesellschaftsschulden nur mehr unzureichend vorhanden
gewesenen Gesellschaftsmittel anteilsmäßig befriedigt worden
wären, das Gläubigergleichbehandlungsgebot also nicht verletzt worden
wäre.
Der Berufungswerber wurde vom Finanzamt bereits vor seiner
Haftungsinanspruchnahme mittels Vorhaltsschreiben zur Darlegung der Gründe,
weshalb rückständige Gesellschaftsabgaben ohne sein Verschulden nicht
entrichtet worden wären, und zum entsprechenden Nachweis aufgefordert.
Für den Fall unzureichend vorhanden gewesener Gesellschaftsmittel, sollte
er auch dies und gleichzeitig die anteilsmäßige Befriedigung der
Gesellschaftsgläubiger nachweisen. Zu diesem Haftungsvorhalt gab er zwar
eine zu seinem späteren Berufungsvorbringen mit Ausnahme des Vorbringens zu
den Lohnauszahlungen im Wesentlichen inhaltsgleiche schriftliche Stellungnahme
ab, die abverlangten Nachweise, insbesondere den der anteilsmäßigen
Gläubigerbefriedigung, legte er dabei jedoch nicht vor. Gestützt auf
die Rechtsprechung zu § 9 BAO konnte das Finanzamt damit zu Recht von
schuldhaften Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers ausgehen und
diesen mit angefochtenem Bescheid als Haftungspflichtigen für die darin
ausgewiesenen Abgabenrückstände der GmbH heranziehen, wobei die
Haftung aufgrund des damals für die GmbH bestätigt gewesenen
Zwangsausgleiches vorerst richtigerweise nur im Umfang von 80% geltend gemacht
wurde. Anlässlich der Berufung gegen den Haftungsbescheid legte der
Rechtsmittelwerber sodann erstmals Unterlagen zum Nachweis seines
Haftungsvorbringens und zwar vorerst den Zeitraum 15. November 2001 bis 11.
Februar 2002 betreffend vor. Im Zuge eines ergänzenden
Rechtsmittelschriftsatzes übermittelte er am 7. August 2002 noch weitere,
im Grunde zu den erstvorgelegten inhaltsgleiche Unterlagen allerdings den
Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 betreffend. Im letztgenannten
Schreiben teilte er mit, dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um dem
ELBA - Überweisungsprogramm entnommene Listen handle, aus denen die
Überweisungen und Abbuchungen vom Geschäftskonto der GmbH bei der
C-Bank im vorgenannten Zeitraum hervor gingen. Den Zahlungslisten für die
Zeiträume 15. November 2001 bis 11. Februar 2002 bzw. 15. Oktober 2001
bis 11. Februar 2002 schloss der Berufungswerber jeweils auch Aufstellungen an,
in denen einerseits der Gesamtbetrag der Überweisungen und Kontoabbuchungen
im konkreten Zeitraum und andererseits die Verteilung dieser Zahlungen auf die
in den Zahlungslisten angeführten Gesellschaftsgläubiger dargestellt
sind. Für den Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 gab er dabei
Überweisungen und Abbuchungen vom Geschäftskonto von gesamt 184.718,29
€ und im Wege der Verhältnisrechnung ermittelte Zahlungsquoten von
18,67% für das Finanzamt, von gesamt 19,01% für die GKK und für
Lohnrückstände, von 22,79% für Lieferantenverbindlichkeiten, von
22,79% für neue Warenlieferungen und von gesamt 16,75% für
Versicherungen, Leasing, Einzieher usw. bekannt.
Dass bei der primärschuldnerischen Gesellschaft im
gesamten Haftungszeitraum bis zur Konkurseröffnung im Februar 2002 noch
Mittel vorhanden waren, ist im Grunde unstrittig und ergibt sich auch aus den
vom Berufungswerber selbst übermittelten Zahlungsaufstellungen anhand der
darin ausgewiesenen Überweisungen und Abbuchungen vom Geschäftskonto
der GmbH, im Übrigen aber auch aus den für die GmbH bis
einschließlich November 2001 eingereichten UVAs bzw. den für Dezember
2001, Jänner und Februar 2002 ergangenen USt - Festsetzungsbescheiden
aufgrund der darin erklärten bzw. zugrunde gelegten
Gesellschaftserlöse. Waren damit aber in den
haftungsgegenständlichen Monaten Gesellschaftsmittel erwiesenermaßen
noch vorhanden und reichten diese wie behauptet nicht zur Befriedigung
sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten aus, dann lag es im
abgeführten Verfahren aufgrund der für das Verschulden im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO geltenden Beweislastumkehr nicht an der Abgabenbehörde,
das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung, sondern am zur Haftung
herangezogenen Berufungswerber, das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen
(VwGH 30.10.2001, 98/14/0082). Beruft sich der Geschäftsführer im
Haftungsverfahren nämlich auf fehlende Gesellschaftsmittel und Beachtung
des Gläubigergleichbehandlungsgebotes, dann ist er nur dann haftungsfrei,
wenn er nachweist, dass er die vorhanden gewesenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115). Gegen die
Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der
Abgaben bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, also insoweit
nicht, als die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die
Tilgung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die
Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht
schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig tilgt.
Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im
Haftungsverfahren die Grundlagen für die behördlichen Feststellungen
des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschulden
zur Verfügung gestandenen Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat (VwGH
30.10.2001, 2001/14/0087). Diese erforderlichen Grundlagen hat der
Berufungswerber mit den vorgelegten Zahlungsaufstellungen allein jedoch aus
folgenden Gründen nicht geliefert: Zunächst ist festzuhalten,
dass es sich dabei nicht um originäre Beweismittel, also die Auszüge
vom Geschäftskonto bei der C-Bank , sondern behauptungsgemäß um
dem ELBA - Überweisungsprogramm entnommene Listen handelt. Anhand dieser
Listen sind im Wesentlichen aber nur die im Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11.
Februar 2002 vom Geschäftskonto der GmbH getätigten Überweisungen
und durchgeführten Abbuchungen ersichtlich. Sie umfassen, da die
haftungsgegenständliche Straßenbenützungsabgabe 2000 bereits im
Jänner 2001 fällig war, somit weder den gesamten Haftungszeitraum noch
wurde damit nachgewiesen, welche Mittel bei der GmbH in den einzelnen
Haftungsmonaten tatsächlich vorhanden, wie hoch die
Verbindlichkeitsstände in Bezug auf die einzelnen
Gesellschaftsgläubiger je Haftungsmonat waren, und in welchem Ausmaß
Gesellschaftsverbindlichkeiten je haftungsgegenständlichem
Abgabenfälligkeitszeitpunkt getilgt wurden. Ob die Gesellschaft im
Haftungszeitraum auch Barzahlungen getätigt hat, und falls ja in welchem
Ausmaß solche erfolgt sind, geht aus den vorgelegten Unterlagen mit einer
Ausnahme, nämlich der darin angeführten Barzahlung an das Finanzamt
vom 19. Oktober 2001, gleichfalls nicht hervor. Damit weisen aber auch
die vom Berufungswerber ermittelten und bekannt gegebenen Quoten die für
den Haftungszeitraum behauptete Gläubigergleichbehandlung nicht nach. Diese
Quoten basieren nämlich nicht auf den vorgenannten, dafür notwendig
gewesenen Berechnungsgrundlagen und -zeiträumen, sondern auf der
bloßen Gegenüberstellung der im Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11.
Februar 2002 vom Geschäftskonto bei der Hausbank insgesamt weggegangenen
Zahlungen mit den dabei den einzelnen Gläubigern bzw. Gläubigergruppen
zugekommenen Zahlungen, was ua. auch bedeutet, dass den bekannt gegebenen Quoten
ausschließlich die von der Bank im Zeitraum 15. Oktober 2001 bis
11. Februar 2002 freigegebenen Mittel zugrunde liegen, die jedoch nicht
zwangsläufig den bei der GmbH in den Haftungsmonaten tatsächlich
vorhanden gewesenen Mitteln entsprechen müssen. Im Übrigen kann
die vorgelegte zeitraumbezogen für 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002
erfolgte Quotenberechnung auch die geforderte nachvollziehbare Berechnung
für die jeweiligen Fälligkeits- bzw. Zahlungszeitpunkte im gesamten
Haftungszeitraum nicht ersetzen. Die für den Haftungszeitraum vor
Konkurseröffnung bekannt gegebenen Quoten basieren erwiesenermaßen
aber auch auf unrichtigen Berechnungsgrundlagen, da in der Zahlungsaufstellung
für 19. Oktober 2001 eine Finanzamtszahlung iHv. 350.000,-- S
(25.435,49 €) ausgewiesen, aufgrund der Beweisergebnisse im
abgeführten Verfahren aber gesichert davon auszugehen ist, dass an diesem
Tag tatsächlich eine geringere Zahlung auf das Abgabenkonto der GmbH iHv.
340.238,84 S erfolgt ist.
Geht die Abgabenbehörde von der Ansicht aus, dass die
vom Haftenden zu seiner Entlastung vorgelegten Unterlagen ungeeignet,
unzureichend und/oder unrichtig sind, und der Nachweis der
Gläubigergleichbehandlung damit für den Haftungszeitraum (noch) nicht
erbracht ist, hat sie ihre Bedenken dem Haftenden vorzuhalten und ihn
aufzufordern, seine Darstellungen zu präzisieren (VwGH 27.4.2005,
2004/14/0030; VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149). Im Sinne dieser Rechtsprechung und
wegen der oben dargestellten, den vorgelegten Unterlagen zugeschriebenen
Unzulänglichkeiten wurde der Rechtsmittelwerber von der
Berufungsbehörde mit Schreiben vom 13. Februar 2006 unter Darlegung
der Gründe, weshalb mit den bisher vorgelegten Unterlagen und berechneten
Quoten der Nachweis der anteilsmäßigen Gläubigerbefriedigung
für den Haftungszeitraum noch nicht als erbracht anzusehen wäre, und
Setzung einer dreiwöchigen Frist ua. aufgefordert, bezogen auf jeden
einzelnen Fälligkeitstag der unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden
Haftungsabgaben den Mittelbestand bei der GmbH und die Mittelverwendung bekannt
zu geben, und dabei die für den Haftungszeitraum behauptete
anteilsmäßige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
nachzuweisen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die
Berechnungsgrundlagen vollständig und richtig zu sein und sie insbesondere
auch die kreditgewährende Hausbank als Gesellschaftsgläubigerin
mitzuumfassen hätten. Für den Fall, dass der Nachweis der
Gläubigergleichbehandlung für die einzelnen Haftungsmonate nicht
gelinge, sollte der Berufungswerber zumindest nachweisen, welche Beträge an
den Abgabengläubiger bei pflichtgemäßer anteiliger Befriedigung
der Abgabenforderungen zu entrichten gewesen wären. In diesem Zusammenhang
wurde er auch ausdrücklich auf die bei Nichterbringung dieser abverlangten
Nachweise eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen. Dieses Vorhaltsschreiben
blieb bis dato unbeantwortet. Damit hat der Rechtsmittelwerber aber nicht nur
sämtliche ihm anlässlich dieses Schreibens gemachten Vorhaltungen,
nämlich dass sich schuldhafte Vertreterpflichtverletzungen seinerseits
für den Haftungszeitraum schon anhand der Aktenlage wegen daraus
ersichtlicher Zug um Zug - Zahlungen für den Wareneinkauf, Vollzahlungen im
Hinblick auf den laufenden Geschäftsaufwand der GmbH und Abtretung
sämtlicher Gesellschaftsforderungen an die kreditgewährende Hausbank
ergäben, und dass weiters aufgrund der Unzulänglichkeiten der
vorgelegten Unterlagen bisher weder der Nachweis der anteilsmäßigen
Gläubigerbefriedigung noch jener erbracht worden wäre, welche
Beträge bei pflichtgemäßer anteiliger Mittelverwendung an den
Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wären, unwidersprochen
gelassen, sondern er hat es vor allem auch unterlassen, dem behördlichen
Auftrag zur Nachweisung der für die Haftungsmonate vor
Konkurseröffnung behaupteten quantitativen Unzulänglichkeiten an
Gesellschaftsmitteln und dem Auftrag zur Präzisierung des Nachweises der
behaupteten Gläubigergleichbehandlung nachzukommen, oder zumindest
darzustellen, inwieweit haftungsgegenständliche Abgabenforderungen im Falle
pflichtgemäßer anteilsmäßiger Mittelverwendung zu
entrichten gewesen wären. Dies vorerst mit der Folge, dass der
Rechtsmittelwerber den Nachweis für eine Haftungsbefreiung wegen
Gleichbehandlung aller Gesellschaftsschulden damit im abgeführten Verfahren
nicht erbracht hat (VwGH 26.11.2002, 2000/15/0081). In Ermangelung dieses
Nachweises ist entscheidungsgegenständlich somit trotz auf dem Abgabenkonto
der GmbH in den Monaten Oktober und November 2001 unbestritten eingegangener
Zahlungen davon auszugehen, dass der Berufungswerber seine Vertreterpflichten
bei der GmbH dadurch schuldhaft verletzt hat, dass er den Abgabengläubiger
im Zeitraum Oktober 2001 bis Jänner 2002 aus den bei der GmbH noch
vorhanden gewesenen Mitteln nicht zumindest anteilsmäßig befriedigt
und er dadurch gegen das Gläubigergleichbehandlungsgebot verstoßen
hat (VwGH 30.10.2001, 2001/14/0087).
Losgelöst davon, dass schuldhafte
Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers im Sinne des § 9 Abs. 1
BAO für die Haftungsmonate Oktober 2001 bis Jänner 2002 schon wegen
des verfahrensgegenständlich zur anteilsmäßigen
Gläubigerbefriedigung schuldig gebliebenen Nachweises anzunehmen sind,
ergeben sich für die Haftungszeiträume unmittelbar vor
Konkurseröffnung Bevorzugungen einzelner Gesellschaftsgläubiger
gegenüber dem Abgabengläubiger auch schon anhand der zugrunde
liegenden Aktenlage. Der Berufungswerber hat zu seiner Rechtfertigung
selbst vorgebracht, dass er ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH im
Herbst 2001 nur mehr die von der Hausbank im Wesentlichen zur Aufrechterhaltung
des Produktions- und Geschäftsbetriebes der Gesellschaft bereitgestellten
Mittel zur Verfügung gehabt, und er deshalb zwischen November 2001 und
Konkurseröffnung hauptsächlich nur noch Zug um Zug - Zahlungen zum
Erhalt neuer Waren, á conto - Zahlungen auf Löhne und
Bevorschussungen für Versicherungen, Leasingunternehmen usw. getätigt,
er alte Verbindlichkeiten aber nicht oder nur mehr geringfügig getilgt, an
den Abgabengläubiger aber noch drei Zahlungen im Oktober bzw. November 2001
geleistet hätte. Dieses Vorbringen ist durch die vorgelegten Zahlungslisten
aufgrund der darin ausgewiesenen Überweisungen und Abbuchungen vom
Geschäftskonto der GmbH bzw. der dazu jeweils angeführten
Zahlungsempfänger bzw. -zwecke auch verifiziert. Aus den übermittelten
Listen sind für den Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002
nämlich Zug um Zug - Zahlungen an Lieferanten zum Erhalt von Waren
(Überweisungen mit dem Vermerk "Vorauszahlung sonst keine Lieferung"),
Zahlungen für den laufenden Geschäftsbetrieb der GmbH wie z.B.
für Strom, Versicherungen, Leasing, Rundfunk, Internetanschluss, Telefon,
Treibstoff, Zustelldienst, Kreditkontoführungsgebühren und -spesen,
Sollzinsen etc., im Oktober und November 2001 auch drei Zahlungen an das
Finanzamt, weiters Lohnzahlungen überwiegend mit Widmung auf
Lohnrückstände und vereinzelt auch Zahlungen auf
Warenrechnungsrückstände (Überweisungen mit dem Vermerk "Rechnung
vom...") ersichtlich. Sollte der Berufungswerber, seinem Hinweis auf die
ab November 2001 nicht oder nur mehr geringfügig bezahlten
Altverbindlichkeiten entnehmbar, offenbar davon ausgehen, dass sich die
Gleichbehandlungspflicht im Haftungszeitraum unmittelbar vor
Konkurseröffnung nur auf damals bereits bestandene
Gesellschaftsverbindlichkeiten, nicht aber auch auf neu eingegangene
Gesellschaftsschulden erstreckt hätte, dann übersieht er damit, dass
aufgrund der Gleichstellung aller Gläubiger bereits die Bevorzugung eines
einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger eine schuldhafte
Vertreterpflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO darstellt, wenn
dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat. Die
Gleichbehandlungspflicht bezieht sich also auch auf Zahlungen zur
Aufrechterhaltung des Produktions- und/oder Geschäftsbetriebes der
Gesellschaft. Eine Privilegierung von Gläubigern gegenüber dem
Abgabengläubiger kann daher auch in der Zahlung neuer Materialien bzw. der
Zahlung des laufenden Geschäftsaufwandes (Versicherungsprämien,
Leasingraten, Telefon-, Strom- und Treibstoffkosten etc.) bestehen, wenn diese
Zahlungen etwa noch in voller Höhe getätigt, gleichzeitig fällig
werdende Gesellschaftsabgaben dagegen nicht oder nur teilweise entrichtet werden
(VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030; VwGH 30.10.2001, 98/14/0142; VwGH 17.8.1998,
97/17/0096). Im Berufungsfall sind am Abgabenkonto der GmbH zwischen
Oktober 2001 und Konkurseröffnung Mitte Februar 2002 laut Gebarungsdaten
noch drei Zahlungen im Gesamtbetrag von 33.776,48 € und zwar eine im
Oktober und zwei im November eingegangen. Da alle drei Zahlungen mangels
Verrechnungsweisungen saldowirksam waren, und am Abgabenkonto der GmbH im
Zeitpunkt ihrer Gutschriften ein aus bereits vor Oktober 2001 fällig
gewesenen und nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten zusammen gesetzter
Rückstand in annähernd selber Höhe aushaftete, waren diese
Saldozahlungen zuerst auf die dem Fälligkeitstag nach älteren
rückständigen Abgabenschulden zu verrechnen (VwGH 30.10.2001,
98/14/0142). Dies mit der Folge, dass die bei der GmbH zwischen Oktober 2001 und
Konkurseröffnung laufend fällig gewordenen und nicht gleichzeitig
entrichteten Abgaben in diesen Saldozahlungen vom Oktober und November 2001 mit
Ausnahme der dadurch geringfügig entrichteten Umsatzsteuer 8/01 keine
Deckung fanden und damit jeweils zur Gänze unentrichtet blieben. Dem
gegenüber stehen im selben Zeitraum die durch die vorgelegten
Zahlungsaufstellungen belegten Zug um Zug - Zahlungen für neue
Warenlieferungen an die GmbH und die Zahlungen im Zusammenhang mit deren
laufendem Geschäftsaufwand, zu denen sich aus den übermittelten
Unterlagen konkret ergibt, dass für die Versicherungsprämien,
Leasingraten, Telefon-, Internet-, Rundfunkgebühren etc.
Abbuchungsaufträge bestanden haben, und diese Kosten monatlich mittels
Einzugsaufträgen jeweils in denselben Beträgen vom Geschäftskonto
der GmbH abgebucht wurden. Bei den Überweisungen an Lieferanten zum Erhalt
neuer Waren finden sich in den vorgelegten Zahlungsaufstellungen jeweils die
Vermerke "VZ sonst keine Warenlieferung", also Warenlieferung nur gegen
Vorauskassa. Das Anmeldungsverzeichnis weist im Übrigen keine
Forderungsanmeldungen im Zusammenhang mit bei Konkurseröffnung offen
gewesenen Versicherungsprämien, Leasingraten, Telefonkosten, Rundfunk- und
Internetgebühren, Treibstoffrechnungen aus. Diese Feststellungen
lassen unbedenklich darauf schließen, dass der laufende
Geschäftsaufwand der GmbH und die zur Produktionsaufrechterhaltung
georderten Waren bis zur Konkurseröffnung voll bezahlt wurden. Damit wurden
die Gläubiger der Gesellschaft aus den im Haftungszeitraum Oktober 2001 bis
Jänner 2002 behauptungsgemäß unzureichend vorhanden gewesenen
Mitteln aber weder wie in der Berufung behauptet gleich, nämlich
anteilsmäßig, noch wie im Schreiben vom 7. August 2002 vom
Rechtsmittelwerber selbst einschränkend eingeräumt "ungefähr zu
gleichen Teilen", sondern die in Zusammenhang mit Warenlieferungen und dem
laufenden Geschäftsbetrieb neu entstandenen Gesellschaftsschulden in diesen
Monaten massiv bevorzugt gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern
befriedigt. Dabei wurde insbesondere auch der Abgabengläubiger
benachteiligt, da die zwischen Oktober 2001 und Jänner 2002 laufend
fällig gewordenen Gesellschaftsabgaben mit Ausnahme der geringfügig
teilweise entrichteten Umsatzsteuer 8/01 zu 0% entrichtet, die Forderungen der
vorgenannten Gesellschaftsgläubiger dagegen im selben Zeitraum zu 100%
beglichen wurden. Für Dezember 2001 und Jänner 2002 ist eine
Benachteiligung des Abgabengläubigers bei der Mittelverwendung klar auch
dadurch ersichtlich, dass in diesen beiden Monaten laut vorgelegten
Zahlungsaufstellungen und damit übereinstimmenden Abgabengebarungsdaten der
GmbH an das Finanzamt überhaupt keine Zahlungen geleistet wurden, andere in
der übermittelten Liste für den Zeitraum 3. Dezember 2001 bis 31.
Jänner 2002 aufscheinende Gesellschaftsgläubiger jedoch noch Zahlungen
im Gesamtbetrag von 37.667,10 € (Dezember 2001) bzw. 20.806,80 €
Jänner 2002) erhalten haben.
Schließlich ist dem Berufungswerber
gegenständlich aber auch der am 7. September 1999 zwischen der C-Bank und
der GmbH über sämtliche Buchforderungen der Gesellschaft
abgeschlossene Generalzessionsvertrag als schuldhafte Vertreterpflichtverletzung
im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO anzulasten. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Geschäftsführer
der Abschluss eines globalen Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die
Bank als andrängende Gläubigerin begünstigt wird, andererseits
andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als
Abgabengläubiger - benachteiligt werden, dann vorzuwerfen, wenn er es
unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung -
vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn
diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten
ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch
diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird. Der Abschluss eines
sämtliche Buchforderungen der Gesellschaft umfassenden Zessionsvertrages
ist also selbst dann als Pflichtverletzung des Vertreters zu werten, wenn die
finanziellen Probleme der abgabepflichtigen Gesellschaft im Abschlusszeitpunkt
noch nicht existenzbedrohend waren, jedoch keine Vorsorge für künftige
Abgabenentrichtungen getroffen wurde (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176; 24.9.2002,
2000/14/0081). Dass eine solche Abtretungsvereinbarung wie im
vorliegenden Fall schon vor der Bestellung des zur Haftung herangezogenen
Vertreters zum Geschäftsführer abgeschlossen wurde, führt zu
keiner für den Geschäftsführer günstigeren Beurteilung, weil
ein für die Haftung gemäß
§§ 9, 80 BAO relevantes
Verschulden auch dann vorliegt, wenn der Geschäftsführer schon bei der
Übernahme seiner Funktion eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf
nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung
insbesondere auch den Abgabenbehörde gegenüber unmöglich macht
(VwGH 22.4.1992, 91/14/0252). Ein Geschäftsführer, der an der
ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert ist, hat
nämlich entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion
abzustellen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer
auszuscheiden (VwGH 23.2.1994, 93/15/0246). Nichts Anderes gilt im Falle der
Behinderung durch die Hausbank der Gesellschaft im Zuge der Abwicklung einer mit
ihr abgeschlossenen Globalzessionsvereinbarung. Wegen der für das
Verschulden im Sinne des § 9 Abs.1 BAO geltenden Beweislastumkehr hat der
zur Abgabenhaftung herangezogene Geschäftsführer, wenn im konkreten
Einzelfall der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages festzustellen ist,
nachweisen, dass diese Generalzessionsvereinbarung mit der Bank im
Haftungszeitraum keine Benachteiligung des Abgabengläubigers bewirkt hat
(VwGH 30.1.2003, 2000/15/0018). Wurde ein solcher Mantelzessionsvertrag bereits
vor Übernahme der Geschäftsführerfunktion des zur Haftung
herangezogenen Vertreters abgeschlossen, so hat dieser, wenn er sich durch die
Gestaltung des Zessionsvertrages in seiner pflichtgemäßen
Funktionsausübung behindert sieht, die Geschäftsführung bei der
GmbH entweder gar nicht anzutreten oder jedenfalls Maßnahmen zur
Sicherstellung zu ergreifen, dass ihm durch die Zession liquide Mittel zur
Tilgung anderer Schulden als der Bankschulden, insbesondere der
Abgabenforderungen, nicht entzogen werden. Wegen des anhand der Aktenlage
für die GmbH evidenten Generalzessionsvertrages wurde Berufungswerber
anlässlich des zweitinstanzlichen Vorhaltsschreibens ua. auch zur Vorlage
dieses Vertrages und zum Nachweis aufgefordert, dass bereits beim
Vertragsabschluss durch den Vorgänger in der Geschäftsführung
oder später durch ihn selbst Vorsorge getroffen worden wäre, dass auch
bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht nur die
Bank als Gesellschaftsgläubigerin, sondern auch alle anderen
Gesellschaftsgläubiger einschließlich des Abgabengläubigers
zumindest anteilsmäßig aus den eingehenden Gesellschaftsforderungen
bedient werden können. Gleichzeitig wurde vorgehalten, dass laut
Masseverwalterbericht infolge dieses unanfechtbaren Mantelzessionsvertrages
für sämtliche bei Konkurseröffnung noch nicht eingegangen
gewesenen Gesellschaftsforderungen, soweit sie nicht bereits in die
Rechtszuständigkeit der Konkursmasse gefallen waren, Absonderungsrechte zu
Gunsten der Hausbank bestanden und diese Forderungseingänge damit zur
Gänze der Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten der GmbH bei dieser Bank
gedient hätten. Da im Forderungsanmeldungsverzeichnis bei der
Konkursgläubigerin C-Bank ebenfalls vermerkt ist, dass ein Teil der
angemeldeten Kreditforderungen nach Konkurseröffnung noch getilgt wurde,
wurde dem Berufungswerber weiters vorgehalten, dass anhand der Aktenlage
Anhaltpunkte vorlägen, dass die Hausbank als andrängende
Gläubigerin im Haftungszeitraum aus den eingegangenen
Gesellschaftsforderungen ua. gegenüber dem Abgabengläubiger
begünstigt worden wäre. Dieses Schreiben wurde vom
Rechtsmittelwerber nicht beantwortet. Damit hat dieser nicht nur die darin im
Zusammenhang mit dem Mantelzessionsvertrag gemachten Vorhaltungen
unwidersprochen gelassen, sondern es vor allem auch unterlassen, den
angeforderten Zessionsvertrag vorzulegen, und den in diesem Zusammenhang
abverlangten Nachweis zu erbringen. Mangels dieser Nachweisung ist
gegenständlicher Entscheidung daher zugrunde zu legen, dass im Zusammenhang
mit dem Mantelzessionsvertrag der GmbH Vorsorgemaßnahmen, dass selbst bei
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH außer der Hausbank als
andrängende Gläubigerin auch die anderen Gesellschaftsgläubiger
einschließlich des Abgabengläubigers zumindest
anteilsmäßig aus den eingehenden Gesellschaftsforderungen bedient
werden können, weder beim Abschluss dieses Vertrages noch später durch
den Berufungswerber im Rahmen seiner Geschäftsführung getroffen
wurden. Damit stellt aber auch der Abschluss des Generalzessionsvertrages vom
7. September 1999 bzw. die uneingeschränkte Hinnahme desselben durch
den Berufungswerber eine diesem im gegenständlichen Haftungsverfahren
vorzuwerfende schuldhafte Vertreterpflichtverletzung dar. Vorzuwerfen ist dem
Einschreiter vor allem, dass er sich auf den bei Antritt seiner Funktion bereits
abgeschlossen gewesenen Knebelungsvertrag trotz Erkennbarkeit, dass er dadurch
künftig in der Ausübung seiner Pflichten als Geschäftsführer
gehindert werden wird, eingelassen, die Geschäftsführung bei der GmbH
trotzdem übernommen und mangels entsprechender Nachweisung offensichtlich
auch im Verlauf seiner Geschäftsführung nichts unternommen hat, um
sicherzustellen, dass die Hausbank aus den eingehenden Gesellschaftsforderungen
auch bei Verschlechterung der Finanzlage der GmbH nicht bevorzugt gegenüber
den anderen Gesellschaftsgläubigern befriedigt wird. Aufgrund der Abtretung
sämtlicher Buchforderungen der Gesellschaft und des Unterlassens der
erwähnten Sicherstellungsmaßnahmen musste der Rechtsmittelwerber
jedenfalls damit rechnen, dass der Gesellschaft aufgrund dieser Zession liquide
Mittel zur Tilgung anderer Schulden als der Bankschulden entzogen werden, bzw.
hat es der Berufungswerber ermöglicht, dass im Haftungszeitraum im
Wesentlichen die Hausbank in der von ihm selbst beschriebenen Weise über
die Freigabe und Verwendung der eingegangenen Gesellschaftsforderungen bzw. -
mittel bestimmt hat, und diese dabei insbesondere keine Mittel zur Zahlung der
damals laufend fällig gewordenen Gesellschaftsabgaben mehr freigegeben hat.
Da sich aus dem Masseverwalterbericht, dem Vermerk im
Forderungsanmeldungsverzeichnis bei der Konkursgläubigerin C-Bank und dem
Vergleich der offenen Bankverbindlichkeiten der GmbH laut Konkursstatus zum 31.
Jänner 2002 mit den von der Hausbank im Konkurs tatsächlich in
geringerem Betrag angemeldeten Kreditforderungen übereinstimmend ergibt,
dass sämtliche bei Konkurseröffnung noch nicht eingegangen gewesenen,
nicht schon in die Rechtszuständigkeit der Konkursmasse gefallenen
Gesellschaftsforderungen wegen des konkreten Mantelzessionsvertrages und deshalb
bestandener Absonderungsrechte der Hausbank zur Abdeckung dortiger
Kreditverbindlichkeiten der GmbH zugekommen sind, ist es danach zwar durchaus
glaubwürdig, wenn sich der Berufungswerber zu seiner Entlastung
gegenständlich auf die beschränkte Verfügbarkeit von
Gesellschaftsmitteln im Haftungszeitraum vor Konkurseröffnung und darauf
beruft, dass die Hausbank vorgegeben hätte, für welche Zahlungen der
GmbH noch Mittel freigegeben und welche Zahlungen zurück gestellt werden,
der ihm gegenständlich gemachte Schuldvorwurf liegt allerdings darin, dass
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HaftungGeschäftsführerVertreterschuldhafte Pflichtverletzungunzureichende GesellschaftsmittelGläubigerungleichbehandlungunzureichende Quotenberechnungkein Nachweis anteilsmäßiger GläubigerbefriedigungZug um Zug - ZahlungZahlung des laufenden GeschäftsaufwandesGeneralzessionsvertragunzulässiger Einwand gegen Bestand von AbgabenforderungBindung an Abgabenbescheid im HaftungsverfahrenSelbstzahlung des Haftungsschuldners auf Haftungsschuldteilweise Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim PrimärschuldnerHaftung für LSt bei ausbezahlten Löhnen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0210-L/04
- Stammnummer
- 21800
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF