Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0210-L/04
Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Abgabenrückstände der GmbH bei behauptetem Nichtausreichen der Gesellschaftsmittel zur Abgabenentrichtung und behaupteter Gläubigergleichbehandlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-L/04vom 05.04.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.W., wohnhaftinG, vertreten durch
Stb-GmbH, inK, vom 15. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom
13. Juni 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben, und die
Haftungsinanspruchnahme auf folgende Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von
20.383,10 € eingeschränkt.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Beträge
in Euro
|
Umsatzsteuer
|
8/2001
|
15.10.2001
|
414,47
|
Lohnsteuer
|
10/2001
|
15.11.2001
|
415,87
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/2001
|
15.11.2001
|
539,06
|
Zuschlag zum
DB
|
10/2001
|
15.11.2001
|
51,51
|
Straßenbenützungsabgabe
|
10/2001
|
15.11.2001
|
57,56
|
Kammerumlage
|
07-09/2001
|
15.11.2001
|
75,54
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
07-09/2001
|
15.11.2001
|
209,30
|
Umsatzsteuer
|
9/2001
|
15.11.2001
|
5.326,70
|
Säumniszuschläge
1
|
2001
|
15.11.2001
|
181,52
|
Lohnsteuer
|
11/2001
|
17.12.2001
|
2.806,80
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/2001
|
17.12.2001
|
1.078,35
|
Zuschlag zum
DB
|
11/2001
|
17.12.2001
|
103,02
|
Straßenbenützungsabgabe
|
11/2001
|
17.12.2001
|
6,39
|
Umsatzsteuer
|
10/2001
|
17.12.2001
|
3.697,60
|
Säumniszuschläge
1
|
2001
|
17.12.2001
|
130,09
|
Straßenbenützungsabgabe
|
2000
|
15.01.2001
|
7,56
|
Lohnsteuer
|
12/2001
|
15.01.2002
|
2.329,78
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/2001
|
15.01.2002
|
545,16
|
Zuschlag zum
DB
|
12/2001
|
15.01.2002
|
52,09
|
Straßenbenützungsabgabe
|
12/2001
|
15.01.2002
|
19,99
|
Umsatzsteuer
|
11/2001
|
15.01.2002
|
2.098,40
|
Säumniszuschläge
1
|
2002
|
15.01.2002
|
88,56
|
Einbringungsgebühr
|
2002
|
24.01.2002
|
147,37
|
Einbringungsgebühr
|
2002
|
24.01.2002
|
0,41
|
Gesamt
|
|
|
20.383,10
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der mit Verschmelzungsvertrag
vom 24. Juni 1999 aus der A-GmbH und der B-GmbH hervorgegangenen AB-GmbH (im
Folgenden: GmbH, Primärschuldnerin, Gesellschaft) wurde mit Beschluss des
Landesgerichtes Y vom 11. Februar 2002 nach Schuldnerantrag das
Konkursverfahren eröffnet. Mit dem Insolvenzantrag unterbreitete diese
Gesellschaft gleichzeitig einen Zwangsausgleichsvorschlag über 20 Prozent,
der von ihren Gläubigern in der Konkurstagsatzung am 9. April 2002
angenommen wurde. Nach Zwangsausgleichsbestätigung vom 17. April 2002
kam es für die GmbH am 10. Juni 2002 wegen Nichterfüllung der
Zwangsausgleichsbedingungen zum Anschlusskonkursverfahren, das am 20. Mai
2003 mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 KO aufgehoben wurde.
Die AB-GmbH ist im Firmenbuch des Landesgerichtes Y bis dato unter FN aaaa
registriert. Laut Firmenbuchstand wurde sie vom 23. Juli 1999 bis
8. September 2000 durch H.K. und vom 28. August 2000 bis zur
Konkurseröffnung durch den Berufungswerber als Geschäftsführer
mit jeweils selbstständiger Vertretungsbefugnis vertreten.
Aus Anlass der Konkurseröffnung forderte das Finanzamt
den Berufungswerber mit Schreiben vom 22. April 2002 unter Hinweis auf seine
ehemalige Vertreterstellung bei der AB-GmbH und die damit verbunden gewesenen
abgabenrechtlichen Pflichten zur Bekanntgabe und zum Nachweis auf, weshalb er
nicht Sorge tragen hätte können, dass im konkreten Schriftsatz
näher angeführte Abgabenrückstände dieser Gesellschaft im
Gesamtbetrag von 27.848,56 € entrichtet werden. Sollten zu den jeweiligen
Abgabenfälligkeitszeitpunkten noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen
und diese anteilig zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft
verwendet worden sein, wäre auch dies anhand geeigneter Unterlagen
nachzuweisen. Könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, sollte
nachgewiesen werden, welche Beträge bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an den Abgabengläubiger zu entrichten gewesen
wären.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2002 gab der steuerliche Vertreter
namens des Berufungswerbers dazu folgende Rechtfertigung ab: Nach dem EU -
Beitritt Österreichs wäre in der Landwirtschaft nur mehr sehr
vorsichtig investiert worden, was bei der im landwirtschaftlichen Bereich
tätigen Primärschuldnerin zu einem permanenten Umsatzrückgang
geführt hätte. Da die Fixkosten des Unternehmens wegen der
Kostenremanenz nicht so rasch reduziert werden hätten können,
hätten sich im Wirtschaftsjahr 2001 erstmals erhebliche Verluste
eingestellt. Durch weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage wäre
es im Verlauf des Jahres 2001 bei der GmbH vorerst zu größeren
Zahlungsstockungen und Verzögerungen bei der Auszahlung der Bezüge,
mit dem Ausfall eines für Herbst 2002 (Anmerkung: gemeint wohl Herbst 2001)
erwarteten Großauftrages schließlich aber dazu gekommen, dass die ab
November 2001 fällig gewesenen Löhne und Verbindlichkeiten nicht mehr
beglichen werden hätten können, und alle Zahlungen eingestellt worden
wären. Lediglich Zug um Zug - Zahlungen, die für die Fertigstellung
noch laufender Aufträge notwendig gewesen wären (Wareneinkauf), seien
noch getätigt worden. Löhne und Lieferantenverbindlichkeiten
hätte der Berufungswerber allerdings nicht mehr bezahlen können und er
daher Ende Jänner 2002 mit den übrigen Gesellschaftern die
Insolvenzanmeldung für die Gesellschaft beschlossen. Zu einer
Benachteiligung des Abgabengläubigers gegenüber den anderen
Gesellschaftsgläubigern wäre es nicht gekommen. Für eine
Haftungsinanspruchnahme fehle es demnach an haftungsbegründenden
schuldhaften Vertreterpflichtverletzungen des
Berufungswerbers. Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens
wurden anlässlich dieser Vorhaltsbebeantwortung trotz vorangegangener
behördlicher Aufforderung nicht beigebracht.
Mit Haftungsbescheid vom 13. Juni 2002 nahm das Finanzamt
den Berufungswerber gemäß
§§ 9, 80 BAO als
Haftungspflichtigen für nachstehende Abgabenrückstände der GmbH
im Gesamtausmaß von 27.848,56 € in Anspruch und forderte ihn auf,
diese Haftungsschuld binnen Monatsfrist ab Bescheidzustellung zu
entrichten:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Beträge
in Euro
|
Lohnsteuer
|
10/2001
|
15.11.2001
|
1.656,93
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/2001
|
15.11.2001
|
1.239,80
|
Umsatzsteuer
|
8/2001
|
15.
11
.2001
|
4.546,70
|
Lohnsteuer
|
10/2001
|
15.11.2001
|
415,87
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/2001
|
15.11.2001
|
539,06
|
Zuschlag
zum DB
|
10/2001
|
15.11.2001
|
51,51
|
Straßenbenützungsabgabe
|
10/2001
|
15.11.2001
|
57,56
|
Kammerumlage
|
07-09/2001
|
15.11.2001
|
75,54
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
07-09/2001
|
15.11.2001
|
209,30
|
Umsatzsteuer
|
9/2001
|
15.11.2001
|
5.763,20
|
Säumniszuschlag
1
|
2001
|
15.11.2001
|
24,77
|
Säumniszuschlag
1
|
2001
|
15.11.2001
|
41,46
|
Säumniszuschlag
1
|
2001
|
15.11.2001
|
115,29
|
Lohnsteuer
|
11/2001
|
17.12.2001
|
2.806,80
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/2001
|
17.12.2001
|
1.078,35
|
Zuschlag
zum DB
|
11/2001
|
17.12.2001
|
103,02
|
Straßenbenützungsabgabe
|
11/2001
|
17.12.2001
|
6,39
|
Umsatzsteuer
|
10/2001
|
17.12.2001
|
3.697,60
|
Säumniszuschlag
1
|
2001
|
17.12.2001
|
56,14
|
Säumniszuschlag
1
|
2001
|
17.12.2001
|
73,95
|
Straßenbenützungsabgabe
|
2000
|
15.01.2001
|
7,56
|
Lohnsteuer
|
12/2001
|
15.01.2002
|
2.329,78
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/2001
|
15.01.2002
|
545,16
|
Zuschlag
zum DB
|
12/2001
|
15.01.2002
|
52,09
|
Straßenbenützungsabgabe
|
12/2001
|
15.01.2002
|
19,99
|
Umsatzsteuer
|
11/2001
|
15.01.2002
|
2.098,40
|
Säumniszuschlag
1
|
2002
|
15.01.2002
|
46,59
|
Säumniszuschlag
1
|
2002
|
15.01.2002
|
41,97
|
Einbringungsgebühr
|
2002
|
24.01.2002
|
147,37
|
Einbringungsgebühr
|
2002
|
24.01.2002
|
0,41
|
Gesamt
|
|
|
27.848,56
Mit vorstehenden Abgabenbeträgen wurde der
Berufungswerber wegen des bestätigten Zwangsausgleiches jeweils nur
für 80% der diesbezüglich am Steuerkonto der GmbH tatsächlich
rückständig gewesenen Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen.
Bescheidbegründend führte das Finanzamt zu seiner
Haftungsinanspruchnahme nach Wiedergabe der maßgeblichen
Haftungsbestimmungen aus, dass der Berufungswerber als Geschäftsführer
der AB-GmbH verpflichtet gewesen wäre, für die Entrichtung der Abgaben
dieser Gesellschaft aus deren Mittel zu sorgen. Dieser Verpflichtung wäre
er nicht nachgekommen, so dass die haftungsgegenständlichen
Abgabenrückstände infolge schuldhafter Vertreterpflichtverletzungen
nicht mehr bei der Primärschuldnerin eingebracht werden könnten. Die
in §§ 80 ff BAO genannten Vertreter hafteten neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben nämlich
schon dann, wenn sie nicht nachweisen könnten, dass sie an der
Abgabennichtentrichtung kein Verschulden treffe. Wegen der besonderen
Behauptungs- und Beweislast im Haftungsverfahren wäre es am Berufungswerber
gelegen gewesen, seine Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung der
rückständigen Gesellschaftsabgaben nachzuweisen. Da er diesen Nachweis
gegenständlich nicht erbracht hätte, könne die
Abgabenbehörde daher von schuldhaften Vertreterpflichtverletzungen
ausgehen. Als schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO gelte jede Form des
Verschuldens, also auch leichte Fahrlässigkeit.
Dagegen wurde am 15. Juli 2002 rechtzeitig berufen,
ersatzlose Bescheidaufhebung und Einhebungsaussetzung für sämtliche
Haftungsabgaben begehrt und rechtsmittelbegründend einerseits auf das
bereits am 15. Mai 2002 erstattete Vorbringen verwiesen und ergänzend
dazu wie folgt ausgeführt: Zur Zahlungsunfähigkeit und späteren
Konkurseröffnung der GmbH wäre es im Wesentlichen wegen des im Herbst
2001 ausgefallenen Großauftrages gekommen. Der dem Berufungsschriftsatz
angeschlossenen Aufstellung der Zahlungsflüsse der GmbH sei zu entnehmen,
dass ab Mitte November 2001 nur mehr die zur Produktionsaufrechterhaltung
notwendig gewesenen Zug um Zug - Zahlungen für Wareneinkäufe und
á conto - Zahlungen auf Löhne getätigt worden wären.
Außerdem wäre es zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
auch notwendig gewesen, die laufenden Versicherungen und Leasingraten zu
bevorschussen. Weitere Zahlungen in Höhe von 9.050,-- € wären
auch an den Abgabengläubiger geleistet worden. Die Begleichung von
Zahlungsrückständen sei dem Berufungswerber ab 15. November 2001
allerdings deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil die Hausbank der GmbH
nur mehr vorgenannte auftragsbezogene Zahlungen freigegeben hätte. Da ab
15. November 2001 Altlasten der GmbH nicht bzw. nur mehr geringfügig
bezahlt, andererseits im maßgeblichen Zeitraum aber noch
Finanzamtszahlungen in genannter Höhe geleistet worden wären, sei es
somit zu keiner Benachteiligung des Abgabengläubigers gekommen, und
lägen damit auch keine dem Berufungswerber vorwerfbaren schuldhaften
Vertreterpflichtverletzungen vor. In der gleichzeitig mit der
Haftungsberufung vorgelegten Zahlungsaufstellung sind Überweisungen und
Kontoabbuchungen für den Zeitraum 15. November 2001 bis 11. Februar
2002 chronologisch nach Durchführungsdatum unter Anführung der
Zahlungsempfänger, -beträge und teilweise auch Zahlungsgründe
aufgelistet. Im Anschluss an diese Auflistung findet sich folgende
zusammenfassende Darstellung des Einschreiters:
Überweisungen:
65.393,37 €, Abbuchungen: 19.933,21 €, Gesamt: 85.326,58
€
Davon: Finanzamt 9.050,36 €, GKK und Lohnrückstände
14.755,36 €, Warenzahlungen Zug um Zug 41.587,65 € und laufende Kosten
wie Versicherungen, Leasing usw. 19.933,21 €.
Mit Berufungsergänzungsschreiben vom 7. August 2002
wurde dem Finanzamt eine weitere, im Wesentlichen zur ersteingebrachten
inhaltsgleiche Zahlungsaufstellung allerdings für den Zeitraum
15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 übermittelt. Laut Vorbringen des
Berufungswerbers handle es sich dabei um die dem ELBA -
Überweisungsprogramm entnommenen Zahlungen vom laufenden
Geschäftskonto der GmbH bei der C-Bank und sei daraus ersichtlich, dass er
trotz schwieriger Zeit versucht hätte, das Finanzamt, die Krankenkasse,
Lieferanten, Löhne, Versicherungen usw. ungefähr zu gleichen Teilen zu
befriedigen. Wegen Kündigung des Vorgeschäftsführers hätte
er im Übrigen bereits bei seiner Geschäftsführerbestellung im
Herbst 2000 ein krankes Unternehmen übernehmen müssen. Insgesamt sei
es auch deshalb eine sehr schwierige Zeit gewesen, weil es in der Landwirtschaft
immer wieder zu Skandalen und Tierseuchen gekommen wäre, von denen sich die
Kunden der Primärschuldnerin nicht erholen hätten können.
In dieser für den Zeitraum 15. Oktober 2001 bis
11. Februar 2002 übermittelten Zahlungsaufstellung scheinen insgesamt drei
Finanzamtszahlungen der GmbH, und zwar für 19. Oktober 2001 eine
Barzahlung iHv. 25.435,49 € und für 22. sowie 26. November 2001 je
ELBA - Überweisungen iHv. 5.721,-- € und 3.329,36 €, auf (gesamt
34.485,85 €). An andere in dieser Liste angeführte
Gesellschaftsgläubiger wurden laut dazu ersichtlichen Beträgen im
Oktober 2001 Zahlungen von gesamt 56.678,88 €, im November 2001 von gesamt
35.271,31 €, im Dezember 2001 von gesamt 37.667,10 € und im
Jänner 2002 von gesamt 20.806,80 € geleistet. Anhand der in dieser
Liste namentlich angeführten Zahlungsempfänger und der großteils
auch ausgewiesenen Zahlungsverwendungszwecke ist ersichtlich, dass es sich bei
den zwischen Oktober 2001 und Jänner 2002 an andere
Gesellschaftsgläubiger getätigten Zahlungen (Überweisungen und
Kontoabbuchungen) teils um Tilgungen bereits bestandener
Gesellschaftsverbindlichkeiten (z.B. Rechnung D-KG vom Juli 2001 iHv. 2.537,37
€ bezahlt am 16. Oktober 2001, Rechnungen E-GmbH vom März und April
2001 iHv. 3.057,11 € bezahlt am 17. Oktober 2001, Rechnung
F-Einzelunternehmen vom April 2001 iHv. 1.769,43 € bezahlt am 16. November
2001, diverse Rechnungen G iHv. 1.448,79 € bezahlt am 4. Jänner 2002),
teils aber auch um Zug um Zug - Zahlungen für neue Warenlieferungen
("Vorauszahlung sonst keine Lieferung" z.B. betreffend Fa.1, Fa.2, Fa.3, Fa.4,
Fa.5, Fa.6, Fa.7, Fa.8) sowie um Zahlungen des laufenden Geschäftsaufwandes
der GmbH ("Abbuchung durch Einzugsauftrag" z.B. betreffend Strom-, Telefon-,
Rundfunk-, Internet-, ELBA - und Kreditkontogebühren,
Versicherungsprämien, Leasingraten, Treibstoff, Bahnfrachten) gehandelt
hat. Aus diesen vorgelegten Unterlagen geht weiters hervor, dass am
22. Oktober 2001 Urlaubsgeld für fünf Dienstnehmer (6.494,24
€), am 29. Oktober und 28. Dezember 2001 die
Geschäftsführergehälter des Berufungswerbers für August und
September 2001 je iHv. 2.396,02 €, am 28. November 2001 Löhne
für sechs Dienstnehmer für den Lohnzahlungszeitraum Juli 2001 iHv.
7.026,95 € und am 17. Dezember 2001 Löhne für zwei Dienstnehmer
für August 2001 vom genannten Geschäftskonto abgebucht wurden. Der
Zahlungsaufstellung für den Zeitraum 15. Oktober 2001 bis
11. Februar 2002 ist folgende Darstellung des Rechtsmittelwerbers zur
Mittelverwendung im angeschlossen:
Überweisungen: 153.787,05 €,
Abbuchungen: 30.931,24 €, Ausgaben gesamt: 184.718,29 €
Davon:
Finanzamt 34.485,85 €
(18,67%),
GKK und Lohnrückstände
35.121,03 € (19,01%),
Warenrechnungsrückstände
42.090,09 € (22,79%),
Neulieferungen 42.090,09 €
(22,79%) und
Versicherungen, Leasing, Einzieher usw.
30.931,24 € (16,75%).
Die Haftungsberufung wurde in der Folge unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt, und vom
Finanzamt dabei beantragt, dieser nur insoweit stattzugeben, als sich der
Haftungsbetrag aufgrund von Veranlagungsgutschriften der GmbH bzw. einer Zahlung
des Berufungswerbers mittlerweile auf 20.923,22 € reduziert hätte. Im
Übrigen möge die Berufung jedoch wegen schuldhafter
Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers, nämlich für den
Haftungszeitraum aktenkundiger Zug um Zug - Zahlungen und Zahlungen des
laufenden Geschäftsaufwandes der GmbH, abgewiesen werden. Anlässlich
der Aktenübermittlung an die Berufungsbehörde teilte das Finanzamt im
September 2005 ergänzend mit, dass sich der Haftungsbetrag aufgrund von
Gutschriften aus Veranlagungen der GmbH inzwischen um 7.665,46 € auf
20.183,10 € reduziert hätte.
Im Zuge des Aktenstudiums waren sodann folgende
entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen zu treffen: Der
Berufungswerber wurde nach Beendigung des Konkursverfahrens der GmbH am 10. Juli
2003 erneut gemäß
§§ 9, 80 BAO zur Haftung für bei
dieser Gesellschaft rückständige Abgaben im Gesamtbetrag von 9.814,68
€ herangezogen. Diese Haftungsinanspruchnahme umfasste unter anderem auch
jene Abgabenrückstände der GmbH, für die der Rechtsmittelwerber
anlässlich seiner ersten Haftungsinanspruchnahme wegen des für die
GmbH bestätigten Zwangsausgleiches nicht haftbar gemacht werden konnte
(20%). Der zweite Haftungsbescheid blieb, obwohl ihm unter anderem dieselben
Abgabenarten und -zeiträume wie dem gegenständlich angefochtenen
Bescheid zugrunde liegen, unangefochten. Die damit vorgeschriebene
Haftungsschuld wurde mittlerweile auch bereits zur Gänze im Wege einer beim
Berufungswerber vorgenommenen Lohnpfändung (Forderungsüberweisungen
zwischen 27. Jänner 2005 und 8. September 2005) entrichtet. Die
primärschuldnerische Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn und Umsatz nach
einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr jeweils für den
Zeitraum 1. März eines Jahres bis 28./29. Februar des Folgejahres. Im
Wirtschaftsjahr 1999/2000 machte sie bei Umsätzen von rund 21.100.000,-- S
noch einen Gewinn von rund 100.150,-- S, für das Folgejahr 2000/2001 ergab
sich bei erklärten Umsätzen von rund 17.365.000, -- S ein
Bilanzverlust von gerundet 846.000,-- S. Im Wirtschaftsjahr 2001/2002 erzielte
die GmbH bis zur Konkurseröffnung einen Gesamtumsatz von 534.186,43 €,
der sich laut bis einschließlich November 2001 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) und für Dezember 2001, Jänner 2002
und Februar 2002 ergangenen USt - Festsetzungsbescheiden folgendermaßen
auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume verteilte: März 2001 €
54.044,32 - April 2001 € 50.430,04 - Mai 2001 € 54.136,72 - Juni 2001
€ 65.758,19 - Juli 2001 € 65.973,95 - August 2001 € 47.798,80 -
September 2001 € 62.444,76 - Oktober 2001 € 41.475,13 - November 2001
€ 28.947,15 - Dezember 2001 € 47.573,01 - Jänner 2002 €
14.625,84 und 1. bis 11. Februar 2002 € 978,52. Für die
Monate August bis November 2001 wurden dabei jeweils USt - Zahllasten von
5.721,-- €, 7.204,-- €, 4.622,-- € bzw. 2.623,-- € bekannt
gegeben, die erklärungsgemäß verbucht wurden, am 15. Oktober,
15. November, 17. Dezember je 2001 bzw. 15. Jänner 2002 fällig
waren und zu diesen Fälligkeiten nicht entrichtet wurden. Mit den
zwischen November 2001 und Jänner 2002 eingereichten, jeweils vom
Berufungswerber selbst unterschriebenen UVAs für September, Oktober und
November 2001 wurden gleichzeitig folgende weitere Selbstbemessungsabgaben
für die GmbH offen gelegt: Lohnsteuer 10/2001 iHv. 2.591,15 €,
Dienstgeberbeitrag 10/2001 iHv. 673,82 €, Zuschlag zum DB 10/2001 iHv.
64,39 €, Straßenbenützungsabgabe 10/2001 iHv. 71,95 €,
Kammerumlage für 7-9/2001 iHv. 94,42 € und Kraftfahrzeugsteuer
für 7-9-/2001 iHv. 261,62 € - Lohnsteuer 11/2001 iHv. 3.508,50 €,
Dienstgeberbeitrag 11/2001 iHv. 1.347,94 €, Zuschlag zum DB 11/2001 iHv.
128,78 € und Straßenbenützungsabgabe 11/2001 iHv. 7,99 € -
Lohnsteuer 12/2001 iHv. 2.912,22 €, Dienstgeberbeitrag 12/2001 iHv. 681,45
€, Zuschlag zum DB 12/2001 iHv. 65,11 € und
Straßenbenützungsabgabe 12/2001 iHv. 24,99 €. Diese gleichfalls
erklärungsgemäß gebuchten Selbstbemessungsabgaben waren am 15.
November 2001, 17. Dezember 2001 bzw. 15. Jänner 2002 fällig und
wurden ebenso bis zu diesen Fälligkeiten nicht entrichtet. Am 17.
Oktober 2001 wurde am Abgabenkonto der GmbH die
Körperschaftsteuervorauszahlung für 10-12/01 iHv. 21.325,-- S
eingewiesen. Auch für sie erfolgte bis zur Fälligkeit am
15. November 2001 keine Entrichtung. Wegen dieser Säumnisse wurden der
GmbH am 10. Dezember 2001 auch erste Säumniszuschläge von der
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/01 iHv. 426,-- S, der Lohnsteuer
10/01 iHv. 713,-- S und der USt 9/01 iHv. 1.983,-- S je mit Fälligkeit 15.
November 2001 vorgeschrieben. Mit Bescheiden vom 11. Februar 2002 kam es zur
Festsetzung weiterer erster Säumniszuschläge von der LSt 11/01 iHv.
70,17 € und der USt 10/01 iHv. 92,44 €, die je am 17. Dezember 2001
fällig waren, sowie von der LSt 12/01 iHv. 58,24 € und der USt 11/01
iHv. 52,46 €, für die die Fälligkeit am 15. Jänner 2002
eintrat. Vorgenannte Nebengebühren blieben ebenso wie die der GmbH mit
Bescheid vom 25. Jänner 2002 mit Fälligkeit 24. Jänner 2002
vorgeschriebenen Einbringungsgebühren (184,21 € und 0,51 €) bis
zu den genannten Fälligkeitszeitpunkten unentrichtet. Am 26. November 2001
wurde die Erklärung über die Straßenbenützungsabgabe
für das Jahr 2000 für die GmbH eingereicht und darin eine Nachzahlung
gegenüber den Monaten 1-12/2000 iHv. 130,-- S offen gelegt. Am 28. November
2001 erging der Bescheid für die Straßenbenützungsabgabe 2000
mit einer entsprechenden Nachforderung iHv. 130,-- S. Für die Entrichtung
dieser Abgabenschuld wurde der GmbH eine Nachfrist bis 7. Jänner 2002
eingeräumt, tatsächlich war diese Nachforderung aber bereits am 15.
Jänner 2001 fällig. Die Nachforderung an
Straßenbenützungsabgabe 2000 wurde ebenfalls nicht
entrichtet. Anlässlich der Konkurseröffnung fand bei der GmbH
auch eine Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum Jänner 2000 bis
einschließlich 11. Februar 2002 statt. Laut Prüfungsbericht vom
8. März 2002 wurden im Zuge dieser Lohnabgabenprüfung die
Lohnkonten und Buchhaltung der Gesellschaft eingesehen und dabei für den
Prüfungszeitraum gegenüber den selbst erklärten Lohnabgaben
Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer iHv. 14.934,78 €, an
Dienstgeberbeiträgen iHv. 2.289,99 € und an Zuschlägen zum DB
iHv. 197,96 € festgestellt. Am 12. März 2002 erging an die GmbH
daher ein Haftungs- und Abgabenbescheid über den gesamten
Prüfungszeitraum 1/2000 bis 2/2002, mit dem diese als Arbeitgeberin
für die festgestellten LSt - Abfuhrdifferenzen haftbar gemacht wurde, und
ihr die festgestellten DB- und DZ - Abfuhrdifferenzen bescheidmäßig
vorgeschrieben wurden. Verbucht wurden diese Lohnabgabennachforderungen für
1/2000 bis 2/2002 laut Abgabenkonto der GmbH als Zeitraum 01-02/02. Da dies den
Fälligkeitstag 15. März 2002 zur Folge hatte, und dieser
Zahlungstermin nach Konkurseröffnung der GmbH datiert, wurde der
Berufungswerber für vorgenannte Lohnabgabennachforderungen bzw.
-rückstände nicht haftbar gemacht. Im Lohnsteuerprüfungsbericht
zum Zeitraum 1/2000 bis 2/2002 findet sich ua. auch folgender Vermerk des
Prüfers: "Die Löhne für die Zeiträume 01/2002 und 02/2002
wurden nicht ausbezahlt." Anhand des Abgabenkontos der
Primärschuldnerin (Steuernummer zzzz) ist ersichtlich, dass dieses im
Jänner 2001, Februar 2001 und letztmalig im Mitte Mai 2001ausgeglichen war,
Anfang Oktober 2001 haftete allerdings noch vor Buchung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bereits ein Rückstand
von 410.130,84 S aus. Im Konkurseröffnungszeitpunkt betrug der
Rückstand 36.359,69 € (500.320,10 S). Für den Zeitraum Oktober
2001 bis 11. Februar 2002 weisen die Abgabengebarungsdaten zur Steuernummer zzzz
insgesamt drei Zahlungen, nämlich eine Bareinzahlung beim Vollstrecker am
19. Oktober 2001 iHv. 340.238,84 S und mit Wirksamkeit 23. bzw. 27.
November 2001 je Überweisungen iHv. 78.722,68 S bzw. 45.813,-- S, aus. Zur
Bareinzahlung vom 19. Oktober 2001 fiel beim Vergleich mit dem in der vom
Berufungswerber vorgelegten Zahlungsaufstellung zu diesem Datum aufscheinenden
Betrag von 25.435,49 € (350.000,-- S) auf, dass letzterer um 9.761,13 S
(709,37 €) höher als der am Abgabenkonto tatsächlich gebuchte
ist. Zur Klärung dieser betragsmäßigen Diskrepanz wurde im
abgeführten Verfahren eine Kopie des entsprechenden Quittungsbelegs des
Vollstreckers vom Finanzamt angefordert. Daraus ergibt sich, dass am
19. Oktober 2001 beim Vollstrecker eine Bareinzahlung auf das Abgabenkonto
der GmbH laut ausgewiesener Buchung in Höhe von 340.238,84 S geleistet, und
dies vom Vollstreckungsorgan wie auch vom Berufungswerber als Vertreter der GmbH
je durch Unterschrift quittiert wurde. Bei den im Oktober und November
2001 auf das Abgabenkonto der GmbH geleisteten Zahlungen von gesamt 464.774,52 S
(33.776,48 €) handelte es sich laut Aktenlage je um saldowirksame Zahlungen
ohne Verrechnungsweisungen. Laut Gebarungsdaten wurden durch diese
Saldozahlungen zuerst der gesamte bereits Anfang Oktober 2001 bestandene
Abgabenrückstand (410.130,84 S), in weiterer Folge auch die
rückständig gewesenen Lohnabgaben und die
Straßenbenützungsabgabe für September 2001 je zur Gänze und
schließlich auch die rückständig gewesene
(haftungsgegenständliche) Umsatzsteuer 8/01 teilweise im Umfang von 37,62
€ getilgt. Die restlich rückständige USt 8/01 (5.683,38 €)
und sämtliche oben genannten im November 2001, Dezember 2001 und
Jänner 2002 bei der GmbH fällig gewesenen Abgabenschuldigkeiten wurden
nicht entrichtet und hafteten auch im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme des
Berufungswerbers am 13. Juni 2002 abgesehen von der teilweise getilgten USt 8/01
noch mit den selbst erklärten bzw. bescheidmäßig festgesetzten
Beträgen aus. Nach Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides
kam es bei der GmbH zwischen Dezember 2002 und November 2003 zur Veranlagung der
Umsatz- und Körperschaftsteuern für die Jahre 1998 bis 2002 und dabei
aktenkundig zu diversen Veranlagungsgutschriften. Nach Mitteilung des
Finanzamtes wären diese Gutschriften zum Teil auch auf
Abgabenrückstände der GmbH, die Gegenstand des bekämpften
Haftungsbescheides seien, und zwar konkret auf die Lohnsteuer 10/01 (1.656,93
€), die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/01 (1.239,80 €) und
die Umsatzsteuern 8/01 (4.546,70 €) und 9/01 (5.763,20 €) verrechnet
worden. Die beiden erstgenannten Haftungsabgaben wären dadurch je zur
Gänze, die Umsatzsteuern 8/01 und 9/01 je teilweise im Umfang von 4.132,23
€ bzw. 436,50 € getilgt worden. Nach ausgewiesener Aktenlage
tätigte der Berufungswerber am 3. Oktober 2003 auch selbst auf das
rückständige Abgabenkonto der GmbH eine Überweisung iHv. 200,--
€. Diese Zahlung wäre nach Auskunft des Finanzamtes auf die
haftungsgegenständliche USt 9/01 verrechnet worden. Anhand einer aktuellen
Rückstandsabfrage zum Abgabenkonto der GmbH ist ersichtlich, dass im dort
derzeit offenen Saldo von 20.183,10 € die Lohnsteuer 10/01 (1.656,93
€) und die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/01 nicht bzw. die
Umsatzsteuern 8/01 und 9/01 nur mehr mit gegenüber dem angefochtenen
Bescheid verminderten Beträgen von 414,47 € und 5.126,70 €
enthalten sind. Alle übrigen Haftungsabgaben sind zurzeit noch mit den im
Bescheid vom 13. Juni 2002 angeführten Beträgen rückständig.
Insgesamt sind gegenwärtig noch Haftungsabgaben des angefochtenen
Bescheides in Höhe von 20.183,10 € aushaftend. Getilgt wurden seit
Erlassung des Haftungsbescheides darin enthaltene Abgabenschuldigkeiten der GmbH
im Gesamtbetrag von 7.665,46 €, wovon ein Entrichtungsanteil von 7.465,46
€ auf Verrechnungen mit Veranlagungsgutschriften der GmbH und der
Restbetrag auf die Selbstzahlung des Berufungswerbers iHv. 200,-- €
entfällt.
Anhand des Einbringungsaktes der GmbH ist festzustellen,
dass der gesamte Abgabenrückstand dieser Gesellschaft mit Ausnahme
haftungsgegenständlicher Abgabenschuldigkeiten am 9. März 2004 bzw.
23. August 2005 vom Finanzamt gemäß
§ 235 BAO
gelöscht wurde. Im vorgenannten Akt erliegen ua. auch das von der GmbH
anlässlich der Konkursanmeldung vorgelegte Vermögensverzeichnis zum
Stichtag 31. Jänner 2002 (Konkursstatus) und das
Forderungsanmeldungsverzeichnis im Konkurs der GmbH sowie der Bericht des
Masseverwalters vom 7. April 2002. Im Masseverwalterbericht ist
festgehalten, dass die Insolvenz des gemeinschuldnerischen Unternehmens sowohl
konjunkturell als auch durch mangelnde Eigenkapitalausstattung bedingt, der
Betrieb im Zeitpunkt der Konkurseröffnung faktisch geschlossen gewesen, in
der Folge aber wegen des eingebrachten Zwangsausgleichsvorschlages wieder
aufgenommen worden, und bei der GmbH durchschnittlich elf Dienstnehmer
beschäftigt gewesen wären. Dem Anmeldungsverzeichnis ist zu entnehmen,
dass 37 Gläubiger im Konkurs der GmbH Konkursforderungen und zwar in
Gesamthöhe von 578.409,99 € angemeldet haben, wobei darin als FA 13
bis FA 18 auch Forderungsanmeldungen durch sechs Dienstnehmer der GmbH
aufscheinen. Keine Forderungsanmeldungen finden sich darin für die
Versicherung1, Versicherung2, Versicherung3, Versicherung4, Leasingunternehmen,
Internet-GmbH, Rundfunkanstalt, Telefonfirma1, Telefonfirma2, Telefonfirma3,
V-GmbH, den Zustellfirma, Tankstellenbetrieb O und das Rechenzentrum. Anhand der
vorgelegten Zahlungsaufstellung ergibt sich, dass die GmbH mit den vorgenannten
Firmen bis zur Insolvenzeröffnung in ständiger Geschäftsbeziehung
gestanden ist. In Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsaufwand der GmbH
findet sich im Anmeldungsverzeichnis als Konkursgläubigerin nur die
Stromfirma mit einer Forderungsanmeldung von 975,76 €.
Hauptgläubigerin im Konkurs der GmbH war die C-Bank (FA 24) mit einem
Anmeldungsbetrag von 172.722,74 € (davon 139.384,98 € anerkannt und
33.337,76 € bestritten). Am 31. Jänner 2002 betrugen die
Bankverbindlichkeiten der GmbH laut Konkursstatus demgegenüber noch
176.357,95 €. Für ihre angemeldeten Kreditforderungen machte die
C-Bank im Konkursverfahren Absonderungsrechte geltend. Im Masseverwalterbericht
ist dazu festgehalten, dass diese Kreditforderungen mehrfach ua. dadurch
besichert gewesen wären, dass die Kundenforderungen der GmbH aufgrund eines
Generalzessionsvertrages zu Gunsten der C-Bank abgetreten gewesen wären.
Unter Punkt 4.4 dieses Berichtes finden sich zu den Kundenforderungen der GmbH
folgende Feststellungen: "Von den von der Gemeinschuldnerin in ihrem
Vermögensstatus angeführten Kundenforderungen im Betrage von €
55.310,41 ist bereits ein Großteil bei der gemeinschuldnerischen Hausbank,
zu deren Gunsten diese Forderungen gemäß Generalzessionsvertrag vom
7. September 1999 zediert sind, eingegangen. Derzeit haftet noch ein Betrag
von geschätzt € 25.000,-- aus, welcher allerdings in die
Rechtszuständigkeit der freien Konkursmasse fällt." Im
Forderungsanmeldungsverzeichnis scheint in diesem Zusammenhang bei der
Konkursgläubigerin C-Bank folgender Eintrag auf: "Bestrittener
Forderungsteil (Anmerkung der Berufungsbehörde: 33.337,76 €) nach KE
bereits getilgt."
Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 teilte die
Berufungsbehörde dem Rechtsmittelwerber in gegenständlicher
Haftungsangelegenheit mit, dass aufgrund von Gutschriften aus Veranlagungen der
GmbH und sonstiger Gutschriften zurzeit nur mehr haftungsgegenständliche
Abgaben im Gesamtbetrag von 20.183,10 € rückständig, die
Lohnsteuer 10/01 (1.656,93 €) und die Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/01 dadurch inzwischen zur Gänze bzw. die Umsatzsteuern 8/01 und 9/01
je teilweise getilgt worden, letztgenannte Abgaben derzeit noch mit 414,47
€ bzw. 5.126,70 €, alle übrigen Haftungsabgaben jedoch in
bescheidmäßig vorgeschriebener Höhe rückständig
wären, und der Verminderung seiner Haftungsschuld anlässlich der
Berufungsentscheidung entsprechend Rechnung getragen werden
würde. Zum Berufungsvorbringen selbst, zu den dazu
übermittelten Unterlagen und der vorgelegten Quotenberechnung verwies die
Rechtsmittelbehörde vorweg nochmals auf die im Haftungsverfahren für
das Verschulden geltende Beweislastumkehr, weiters auf das
Gläubigergleichbehandlungsgebot bei Nichtausreichen der Mittel zur
Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten bzw. die mit
Verletzung dieses Gebotes verbundene Rechtsfolge von schuldhaften
Vertreterpflichtverletzungen und schließlich darauf, dass die
Verpflichtung zur anteilsmäßigen Forderungsbefriedigung ungeachtet
wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH nicht für die
haftungsgegenständlichen Lohnsteuern gelte, weil diesbezüglich wegen
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 eine schuldhafte Pflichtverletzung bereits dann
vorliege, wenn Löhne ausbezahlt, die darauf entfallenen Lohnsteuern aber
nicht abgeführt worden wären. Im Folgenden wurde zur Kenntnis
gebracht, dass aufgrund der aktenmäßig bis zur Konkurseröffnung
dokumentierten Gesellschaftserlöse und der übermittelten
Zahlungsaufstellungen für den gesamten Haftungszeitraum von noch vorhanden
gewesenen Gesellschaftsmitteln auszugehen, mit den bereits vorgelegten
Quotenberechnungen jedoch trotz behaupteter Mittelunzulänglichkeit und
aktenkundiger Finanzamtszahlungen in den Monaten Oktober und November 2001 eine
erfolgreiche Beweisführung im Sinne der behaupteten Nichtbenachteiligung
des Abgabengläubigers in den Haftungszeiträumen bisher (noch) nicht
erfolgt wäre. Bislang wären nämlich weder die Mittelbestände
noch Verbindlichkeitsstände bei der GmbH für die einzelnen
Haftungsmonaten offen gelegt worden. Die Gleichbehandlung aller
Gesellschaftsgläubiger bzw. Nichtbenachteiligung des Abgabengläubigers
müsse für jeden einzelnen haftungsgegenständlichen
Abgabenfälligkeitszeitpunkt gesondert durch Gegenüberstellung der
damals jeweils tatsächlich noch vorhanden gewesenen Mittel einerseits und
der jeweils getätigten Zahlungen (Tilgung von Verbindlichkeiten und
Zahlungen neuer Gesellschaftsschulden) andererseits nachgewiesen werden. Dieser
Nachweis könne nur dann als erbracht angesehen werden, wenn die dabei
zugrunde gelegten Daten vollständig und inhaltlich richtig seien. In diesem
Zusammenhang wurde auch die im Zuge der zweitinstanzlichen Erhebungen
festgestellte offensichtliche Unrichtigkeit des in der vorgelegten
Zahlungsaufstellung für 19. Oktober 2001 ausgewiesenen
Bareinzahlungsbetrages und weiters vorgehalten, dass die übermittelte
Quotenberechnung offensichtlich nur auf den von der Hausbank freigegebenen
Zahlungsmitteln basiere. Die vorgelegte Quotenberechnung erwiese sich
außerdem auch deshalb als ungeeignet, weil dabei ua. die
Kreditrückzahlungen an die Hausbank in den Haftungsmonaten gänzlich
unberücksichtigt geblieben wären. Überdies müsse die
anteilsmäßige Gläubigerbefriedigung nicht wie geschehen
zeitraumbezogen, sondern gesondert für jeden einzelnen
Abgabenfälligkeitszeitpunkt des Haftungszeitraumes nachgewiesen werden. Im
Übrigen ließen schon das eigene Parteivorbringen und der Inhalt der
vorgelegten Zahlungsaufstellungen auf schuldhafte Pflichtverletzungen des
Berufungswerbers schließen, da in Zug um Zug - Zahlungen zum Erhalt neuer
Waren und Zahlungen des bei der GmbH laufend angefallenen
Geschäftsaufwandes bei gleichzeitiger gänzlicher Nichtentrichtung der
zum selben Zeitpunkt fällig gewordenen Gesellschaftsabgaben eine
Bevorzugung anderer Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem
Abgabengläubiger zu erblicken sei. Anhaltspunkte in dieselbe Richtung
ergäben sich gegenständlich auch aufgrund des aktenmäßig
dokumentierten Generalzessionsvertrages zwischen der GmbH und der C-Bank. Dieser
Vertrag wäre bis zur Konkurseröffnung aufrecht gewesen und hätte
ua. zur Folge gehabt, dass der Großteil der bei Insolvenzeröffnung
noch ausständig gewesenen Gesellschaftsforderungen aufgrund der
Absonderungsrechte der Hausbank im Konkurs ebenfalls dieser zugekommen wäre
und zur Abdeckung dortiger Kreditverbindlichkeiten der GmbH gedient hätte.
Im gegebenen Zusammenhang wurde auch mitgeteilt, dass dieser sämtliche
Buchforderungen der GmbH umfassende Zessionsvertrag dem Berufungswerber
haftungsrechtlich dann als schuldhafte Vertreterpflichtverletzung vorgeworfen
werden könne, wenn er nicht nachweise, dass bereits bei Vertragsabschluss
aufgrund entsprechender Vertragsgestaltung oder zumindest während seiner
Geschäftsführung durch entsprechend gesetzte Maßnahmen Vorsorge
getroffen worden wäre, dass auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten
der GmbH nicht nur die Hausbank als andrängende Gläubigerin, sondern
auch alle anderen Gesellschaftsgläubiger einschließlich des
Abgabengläubigers zumindest anteilig aus den bei der Bank eingehenden
Gesellschaftsforderungen befriedigt werden können. Es entschuldige ihn
gegenständlich als nicht per se, dass der Abschlusszeitpunkt des konkreten
Generalzessionsvertrages noch vor seiner Bestellung zum
Geschäftsführer datiere. Zum Vorbringen von in den Monaten Oktober,
November und Dezember 2001 nicht bzw. nicht mehr voll ausbezahlten Löhnen
wurde mitgeteilt, dass die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben jeweils auf
Selbsterklärungen der GmbH beruhten. Deshalb und weil im
Anmeldungsverzeichnis Forderungsanmeldungen durch sechs ehemalige Dienstnehmer
der GmbH aufschienen, aus dem Bericht des Masseverwalters vom 7. April 2002
demgegenüber ein durchschnittlicher Personalstand bei der GmbH von elf
Dienstnehmern hervor gehe, bedürfte es zum konkreten Berufungseinwand eines
entsprechenden Nachweises seitens des Einschreiters. Schließlich wurde
noch vorgehalten, dass der Berufungswerber seine haftungsrechtliche
Verantwortlichkeit für die Nichtentrichtung der
entscheidungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der GmbH indirekt
bereits damit eingestanden habe, weil er den zweiten Haftungsbescheid vom 10.
Juli 2003 trotz Inanspruchnahme für dieselben Abgabenarten und
-zeiträume wie verfahrensgegenständlich unbekämpft gelassen
hätte. Abschließend wurde dem Rechtsmittelwerber unter
Einräumung einer dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben, und er aufgefordert, binnen selber Frist für den gesamten
Haftungszeitraum für die unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden
Haftungsabgaben (nicht die Lohnsteuern) anhand eines geeigneten und
vollständigen Liquiditäts- und Zahlungsnachweises die behauptete
Nichtbenachteiligung des Abgabengläubigers zu belegen, bei
Unmöglichkeit dieses Nachweises zumindest nachzuweisen, welche Beträge
in den einzelnen Haftungsmonaten im Falle pflichtgemäßer
anteilsmäßiger Befriedigung der Abgabenforderungen an den
Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wären, weiters zum Nachweis
seines Vorbringens der Nichtauszahlung von Löhnen in den Haftungsmonaten
die Lohnbuchhaltung, das Kassabuch und die Bankauszüge vorzulegen, und
schließlich auch den Generalzessionsvertrag vom 7. September 1999
samt weiteren Bezug habenden Unterlagen beizubringen, und in diesem Zusammenhang
nachzuweisen, dass bereits bei Vertragsabschluss oder zu einem späteren
Zeitpunkt für die bei der Bank eingehenden Gesellschaftsforderungen
Vorsorge zur Gleichbehandlung aller Gesellschaftsgläubiger in
vorbeschriebener Weise getroffen worden wäre.
Dieser Ergänzungsvorhalt der Berufungsbehörde
wurde als Rsb - Sendung an die eingangs angeführte Wohnadresse des
Rechtsmittelwerbers versendet und nach vorliegendem Rückschein dort am
Dienstag den 14. Februar 2006 von einer Mitbewohnerin (E.M.)
übernommen. Die dreiwöchige Frist zur Vorhaltsbeantwortung und
Erbringung der dabei abverlangten Nachweise endete demnach am Dienstag den 7.
März 2006. Bis zum gegenwärtigen Berufungsentscheidungszeitpunkt hat
der Rechtsmittelwerber auf dieses Vorhaltsschreiben keinerlei Reaktion
gezeigt.
Amtswegige Erhebungen im Abgabeninformationssystem,
Firmenbuch und in der Gründstücksdatenbank haben ergeben, dass der
1947 geborene Berufungswerber seit 20. Juni 2002 Minderheitsgesellschafter
und Angestellter der mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag gegründeten
P-GmbH ist, seine steuerpflichtigen Einkünfte aus unselbstständiger
Tätigkeit bei dieser Gesellschaft im Jahr 2005 € 33.516,99 €
betragen haben, und er kein Liegenschaftsvermögen besitzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie
vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§
80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Vertretenen, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Abgabenrechtliche Haftungen für eine Abgabenschuld
sind insofern akzessorisch, als sie das Bestehen eines Abgabenanspruches zur
Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhaltes
voraussetzen (VwGH 9.11.2000, 2000/16/0376). Gemäß
§ 4 Abs.
1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an
den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Vorgenannte Haftungsvoraussetzung
muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung gegen einen
angefochtenen Haftungsbescheid vorliegen. Ist der Abgabenanspruch inzwischen
erloschen, kommt eine Haftungsinanspruchnahme anlässlich der
Berufungsentscheidung nicht mehr in Betracht. Berufungsgegenständlich
wurden haftungsgegenständliche Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin nach Haftungsbescheiderlassung durch Verrechnung mit
Veranlagungsgutschriften der Gesellschaft entrichtet. Konkret wurden dadurch die
Lohnsteuer 10/01 iHv. 1.656,93 € und die
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/01 iHv. 1.239,80 € je zur
Gänze bzw. die Umsatzsteuern 8/01 (4.546,70 €) und 9/01 (5.763,20
€) je teilweise im Umfang von 4.132,23 € bzw. 436,50 € getilgt.
Da damit Haftungsabgaben im Gesamtbetrag von 7.465,46 € noch bei der
Primärschuldnerin selbst einbringlich waren, ist gegenständlicher
Haftungsberufung schon aus diesen Gründen spruchgemäß unter
Einschränkung des bisher vorgeschriebenen Haftungsbetrages (27.848,56
€) um 7.465,46 € auf 20.383,10 € teilweise stattzugeben
gewesen. Die vom Berufungswerber selbst geleistete, auf die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 9/01 verrechnete Zahlung vom
3. Oktober 2003 iHv. 200,-- € war bei der Einschränkung des
Haftungsbetrages jedoch entgegen der Ansicht des Finanzamtes im
Berufungsvorlageschriftsatz nicht zu berücksichtigen. Zahlungen des
Haftungsschuldners auf die Haftungsschuld vermindern nämlich nur den von
ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändern aber nichts am im
Haftungsbescheid aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht (VwGH 27.1.2000,
97/15/0191). Die Umsatzsteuer 9/01 ist im Spruch dieser Berufungsentscheidung
daher nicht mit dem derzeit am Abgabenkonto der GmbH tatsächlich noch
aushaftenden Betrag von 5.126,70 €, sondern um die Selbstzahlung des
Berufungswerbers ungekürzt im Betrag von 5.326,70 €
ausgewiesen.
Die aufgrund Einschränkung des Haftungsbetrages noch
verbleibenden Haftungsabgaben waren allesamt vor Konkurseröffnung der GmbH
zwischen Jänner 2001 und Jänner 2002, und zwar am 15. Jänner 2001
(Straßenbenützungsabgabe 2000), 15. Oktober 2001 (Umsatzsteuer 8/01,
Fälligkeit im Haftungsbescheid fälschlich mit 15. November 2001
ausgewiesen), 15. November 2001 (Lohnabgaben und
Straßenbenützungsabgabe je für 10/01, Kammerumlage und
Kraftfahrzeugsteuer je für 7-9/01, Umsatzsteuer 9/01 und SZ 2001),
17. Dezember 2001 (Lohnabgaben und Straßenbenützungsabgabe je
für 11/01, Umsatzsteuer 10/01 und SZ 2001), 15. Jänner 2002
(Lohnabgaben und Straßenbenützungsabgabe je für 12/01,
Umsatzsteuer 11/01 und SZ 2002) und am 24. Jänner 2002
(Einbringungsgebühren 2002) fällig. Mit Ausnahme der Umsatzsteuer
8/01, die durch die Saldozahlung vom 27. November 2001 (3.329,36 €)
teilweise im Umfang von 37,62 € getilgt wurde, wurden diese
Gesellschaftsabgaben in Ansehung der selbst erklärten bzw.
abgabenbehördlich festgesetzten Abgabenbeträge jeweils zur Gänze
nicht entrichtet.
Hinsichtlich dieser Haftungsabgaben wird der Bestand von
entsprechenden Abgabenforderungen gegenüber der GmbH ausdrücklich
für die Lohnabgaben (LSt, DB und DZ) Oktober, November und Dezember 2001
und zwar aufgrund Vorbringens bestritten, wegen unzureichend vorhanden gewesener
Gesellschaftsmittel "hätten die ab
November 2001 fälligen Löhne nicht mehr beglichen werden
können" (Vorhaltsbeantwortung vom 15. Mai 2002) bzw.
"wären ab Mitte November 2001 nur mehr
á conto - Zahlungen auf Löhne geleistet worden" (Berufung vom
15. Juli 2002). Inhaltlich wendet der Berufungswerber damit nämlich ein,
dass für Oktober bis Dezember 2001 wegen (teilweiser) Nichtauszahlung von
Löhnen Lohnabgabenansprüche gar oder zumindest nicht in Höhe der
selbst erklärten Lohnabgabenbeträge entstanden
wären. Liegen einem Haftungsbescheid Abgabenschuldigkeiten zugrunde,
für die (noch) keine bescheidmäßige Festsetzung gegenüber
dem Primärschuldner erfolgt ist, kann der Haftungspflichtige Einwendungen
gegen die Richtigkeit der Abgaben (Bestand und/oder Umfang des
Abgabenanspruches) im Haftungsverfahren vorbringen (VwGH 25.3.1999, 99/15/0019).
Existiert hingegen bereits ein rechtswirksamer Bescheid betreffend die
Abgabenfestsetzung, dann kann der Haftende Einwendungen in diese Richtung im
Haftungsverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. § 248 BAO
räumt dem Haftenden für diesen Fall nämlich einen Rechtszug gegen
den Bescheid über den Abgabenanspruch ein (VwGH 25.3.1999, 99/15/0019),
indem normiert ist, dass der nach Abgabenvorschriften Haftende unbeschadet der
Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der
für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden
Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen kann.
Bescheide über den Abgabenanspruch sind insbesondere Abgabenbescheide
(§ 198 BAO) und Haftungsbescheide gemäß
§ 224 BAO (Ritz,
BAO³
§ 248 Rz. 3). Die Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben wie
etwa die für Lohnabgaben stützt sich auf § 201 BAO, wenn sie
gegenüber dem Abgabepflichtigen selbst (z.B. Festsetzung von
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum DB gegenüber dem Arbeitgeber), bzw. auf
§ 202 BAO, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen obliegt (z.B. Haftung des Arbeitgeber für LSt
gemäß
§ 82 EStG und Selbstberechnung durch diesen) und die
Festsetzung dem Haftungspflichtigen gegenüber zu erfolgen hat.
Zu den strittigen Lohnabgaben für Oktober bis Dezember
2001 ist zunächst festzuhalten, dass die diesen zugrunde liegenden
Beträge von der GmbH dem Finanzamt zwischen November 2001 und Jänner
2002 gleichzeitig mit den UVAs für die Monate September, Oktober und
November 2001 gemeldet, am Abgabenkonto der Primärschuldnerin
erklärungsgemäß gebucht, und alle drei genannten UVAs vom
Berufungswerber persönlich unterschrieben wurden. Aus Anlass der
Konkurseröffnung kam es bei der GmbH im März 2002 zu einer
Lohnsteuerprüfung, bei der laut Prüfungsbericht vom 8. März 2002
die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2000 bis Februar 2002
prüfungsgegenständlich waren. Die Überprüfung der im
Prüfungszeitraum bisher erklärten Lohnabgaben anhand der Lohnkonten
und Buchhaltung der GmbH ergab, dass bei der Gesellschaft im
Prüfungszeitraum noch weitere Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und
Zuschläge zu den DB angefallen, unternehmensintern auch berechnet worden,
jedoch nicht abgeführt bzw. entrichtet worden waren. Als Ergebnis dieser
Feststellungen erging für die GmbH am 12. März 2002 ein auf
§§ 201, 202, 198 und 224 BAO gestützter kombinierter
Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum 1/2000 bis 2/2002. Mit
diesem Bescheid wurde die GmbH als Arbeitgeberin und LSt - Abfuhrpflichtige
gemäß
§ 82 EStG 1988 iVm. § 224 BAO zur Haftung
für die für den Zeitraum 1/2000 bis 2/2002 festgestellten LSt -
Abfuhrdifferenzen herangezogen, weiters ihr gegenüber als Eigenschuldnerin
der für den Zeitraum 1/2000 bis 2/2002 festgestellte Betrag an DB- und DZ -
Abfuhrdifferenzen bescheidmäßig festgesetzt (§§ 198, 202
BAO), und da es sich dabei um einen Sammelbescheid (einzelne Abgabenfälle
und Abgabenzeiträume in einem Haftungs- und Bemessungsbescheid als Zeitraum
1/2000 bis 2/002 zusammengefasst, vgl. VwGH 21.3.2005, 2003/17/0011, VwGH
17.12.1996, 92/14/0214; Ritz, BAO³
§ 202 Rz.5, 6; Ritz, SWK 1996, A
382) handelte, gleichzeitig bescheidmäßig auch über die in den
prüfungsgegenständlichen Monaten 1/2000 bis 2/2002 selbst
erklärten und gebuchten Lohnabgaben mit abgesprochen. Damit ist
aufgrund dieser Sachlage aber das Schicksal des konkreten Berufungseinwandes
bereits entschieden. Die durch Hinweis auf die Nichtauszahlung von Löhnen
zum Bestand bzw. zur Höhe der Lohnabgaben Oktober, November und Dezember
2001 erhobenen Einwände sind im Haftungsverfahren nämlich
unzulässig, weil für diese haftungsgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben bereits ein rechtswirksamer Bescheid gegenüber der
Primärschuldnerin vorliegt (VwGH 25.3.1999, 99/15/0019; VwGH 30.10.2001,
98/14/0142). Der Berufungswerber hätte somit seine Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit dieser Lohnabgaben nicht im
Haftungsberufungsverfahren, sondern aufgrund des ihm durch § 248 BAO
eingeräumten Rechtes im Rahmen einer Berufung gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 12. März 2002 geltend machen müssen (VwGH
25.3.1999, 99/15/0019; VwGH 18.12.1997, 96/15/0269). Da er nicht nur
Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter der
primärschuldnerischen Gesellschaft war, und aktenkundig ist, dass die GmbH
ihren vorerst faktisch eingestellt gewesenen Betrieb bereits unmittelbar nach
Konkurseröffnung aufgrund des dabei auch unterbreiteten
Zwangsausgleichsvorschlages wieder aufgenommen hat, ist bedenkenlos zugrunde zu
legen, dass der Rechtsmittelwerber von der Lohnsteuerprüfung bei der GmbH
im März 2002 und dem in ihrem Gefolge am 12. März 2002 ergangenen
Haftungs- und Abgabenbescheid Kenntnis erlangt hat, obwohl er zu diesem
Zeitpunkt bereits als Geschäftsführer abberufen, und die Gesellschaft
daher bei der Prüfungshandlung gesetzlich durch den Masseverwalter
vertreten war. Der Berufungswerber hat innerhalb der Rechtmittelfrist
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HaftungGeschäftsführerVertreterschuldhafte Pflichtverletzungunzureichende GesellschaftsmittelGläubigerungleichbehandlungunzureichende Quotenberechnungkein Nachweis anteilsmäßiger GläubigerbefriedigungZug um Zug - ZahlungZahlung des laufenden GeschäftsaufwandesGeneralzessionsvertragunzulässiger Einwand gegen Bestand von AbgabenforderungBindung an Abgabenbescheid im HaftungsverfahrenSelbstzahlung des Haftungsschuldners auf Haftungsschuldteilweise Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim PrimärschuldnerHaftung für LSt bei ausbezahlten Löhnen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0210-L/04
- Stammnummer
- 21800
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF