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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0210-L/04

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Abgabenrückstände der GmbH bei behauptetem Nichtausreichen der Gesellschaftsmittel zur Abgabenentrichtung und behaupteter Gläubigergleichbehandlung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-L/04vom 05.04.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S.W., wohnhaftinG, vertreten durch Stb-GmbH, inK, vom 15. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 13. Juni 2002 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden: Der Berufung wird teilweise stattgegeben, und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von 20.383,10 € eingeschränkt. | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Beträge in Euro | Umsatzsteuer | 8/2001 | 15.10.2001 | 414,47 | Lohnsteuer | 10/2001 | 15.11.2001 | 415,87 | Dienstgeberbeitrag | 10/2001 | 15.11.2001 | 539,06 | Zuschlag zum DB | 10/2001 | 15.11.2001 | 51,51 | Straßenbenützungsabgabe | 10/2001 | 15.11.2001 | 57,56 | Kammerumlage | 07-09/2001 | 15.11.2001 | 75,54 | Kraftfahrzeugsteuer | 07-09/2001 | 15.11.2001 | 209,30 | Umsatzsteuer | 9/2001 | 15.11.2001 | 5.326,70 | Säumniszuschläge 1 | 2001 | 15.11.2001 | 181,52 | Lohnsteuer | 11/2001 | 17.12.2001 | 2.806,80 | Dienstgeberbeitrag | 11/2001 | 17.12.2001 | 1.078,35 | Zuschlag zum DB | 11/2001 | 17.12.2001 | 103,02 | Straßenbenützungsabgabe | 11/2001 | 17.12.2001 | 6,39 | Umsatzsteuer | 10/2001 | 17.12.2001 | 3.697,60 | Säumniszuschläge 1 | 2001 | 17.12.2001 | 130,09 | Straßenbenützungsabgabe | 2000 | 15.01.2001 | 7,56 | Lohnsteuer | 12/2001 | 15.01.2002 | 2.329,78 | Dienstgeberbeitrag | 12/2001 | 15.01.2002 | 545,16 | Zuschlag zum DB | 12/2001 | 15.01.2002 | 52,09 | Straßenbenützungsabgabe | 12/2001 | 15.01.2002 | 19,99 | Umsatzsteuer | 11/2001 | 15.01.2002 | 2.098,40 | Säumniszuschläge 1 | 2002 | 15.01.2002 | 88,56 | Einbringungsgebühr | 2002 | 24.01.2002 | 147,37 | Einbringungsgebühr | 2002 | 24.01.2002 | 0,41 | Gesamt | | | 20.383,10 Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Über das Vermögen der mit Verschmelzungsvertrag vom 24. Juni 1999 aus der A-GmbH und der B-GmbH hervorgegangenen AB-GmbH (im Folgenden: GmbH, Primärschuldnerin, Gesellschaft) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom 11. Februar 2002 nach Schuldnerantrag das Konkursverfahren eröffnet. Mit dem Insolvenzantrag unterbreitete diese Gesellschaft gleichzeitig einen Zwangsausgleichsvorschlag über 20 Prozent, der von ihren Gläubigern in der Konkurstagsatzung am 9. April 2002 angenommen wurde. Nach Zwangsausgleichsbestätigung vom 17. April 2002 kam es für die GmbH am 10. Juni 2002 wegen Nichterfüllung der Zwangsausgleichsbedingungen zum Anschlusskonkursverfahren, das am 20. Mai 2003 mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben wurde. Die AB-GmbH ist im Firmenbuch des Landesgerichtes Y bis dato unter FN aaaa registriert. Laut Firmenbuchstand wurde sie vom 23. Juli 1999 bis 8. September 2000 durch H.K. und vom 28. August 2000 bis zur Konkurseröffnung durch den Berufungswerber als Geschäftsführer mit jeweils selbstständiger Vertretungsbefugnis vertreten. Aus Anlass der Konkurseröffnung forderte das Finanzamt den Berufungswerber mit Schreiben vom 22. April 2002 unter Hinweis auf seine ehemalige Vertreterstellung bei der AB-GmbH und die damit verbunden gewesenen abgabenrechtlichen Pflichten zur Bekanntgabe und zum Nachweis auf, weshalb er nicht Sorge tragen hätte können, dass im konkreten Schriftsatz näher angeführte Abgabenrückstände dieser Gesellschaft im Gesamtbetrag von 27.848,56 € entrichtet werden. Sollten zu den jeweiligen Abgabenfälligkeitszeitpunkten noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen und diese anteilig zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet worden sein, wäre auch dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, sollte nachgewiesen werden, welche Beträge bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an den Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wären. Mit Eingabe vom 15. Mai 2002 gab der steuerliche Vertreter namens des Berufungswerbers dazu folgende Rechtfertigung ab: Nach dem EU - Beitritt Österreichs wäre in der Landwirtschaft nur mehr sehr vorsichtig investiert worden, was bei der im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Primärschuldnerin zu einem permanenten Umsatzrückgang geführt hätte. Da die Fixkosten des Unternehmens wegen der Kostenremanenz nicht so rasch reduziert werden hätten können, hätten sich im Wirtschaftsjahr 2001 erstmals erhebliche Verluste eingestellt. Durch weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage wäre es im Verlauf des Jahres 2001 bei der GmbH vorerst zu größeren Zahlungsstockungen und Verzögerungen bei der Auszahlung der Bezüge, mit dem Ausfall eines für Herbst 2002 (Anmerkung: gemeint wohl Herbst 2001) erwarteten Großauftrages schließlich aber dazu gekommen, dass die ab November 2001 fällig gewesenen Löhne und Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden hätten können, und alle Zahlungen eingestellt worden wären. Lediglich Zug um Zug - Zahlungen, die für die Fertigstellung noch laufender Aufträge notwendig gewesen wären (Wareneinkauf), seien noch getätigt worden. Löhne und Lieferantenverbindlichkeiten hätte der Berufungswerber allerdings nicht mehr bezahlen können und er daher Ende Jänner 2002 mit den übrigen Gesellschaftern die Insolvenzanmeldung für die Gesellschaft beschlossen. Zu einer Benachteiligung des Abgabengläubigers gegenüber den anderen Gesellschaftsgläubigern wäre es nicht gekommen. Für eine Haftungsinanspruchnahme fehle es demnach an haftungsbegründenden schuldhaften Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers. Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringens wurden anlässlich dieser Vorhaltsbebeantwortung trotz vorangegangener behördlicher Aufforderung nicht beigebracht. Mit Haftungsbescheid vom 13. Juni 2002 nahm das Finanzamt den Berufungswerber gemäß §§ 9, 80 BAO als Haftungspflichtigen für nachstehende Abgabenrückstände der GmbH im Gesamtausmaß von 27.848,56 € in Anspruch und forderte ihn auf, diese Haftungsschuld binnen Monatsfrist ab Bescheidzustellung zu entrichten: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Beträge in Euro | Lohnsteuer | 10/2001 | 15.11.2001 | 1.656,93 | Körperschaftsteuer | 10-12/2001 | 15.11.2001 | 1.239,80 | Umsatzsteuer | 8/2001 | 15. 11 .2001 | 4.546,70 | Lohnsteuer | 10/2001 | 15.11.2001 | 415,87 | Dienstgeberbeitrag | 10/2001 | 15.11.2001 | 539,06 | Zuschlag zum DB | 10/2001 | 15.11.2001 | 51,51 | Straßenbenützungsabgabe | 10/2001 | 15.11.2001 | 57,56 | Kammerumlage | 07-09/2001 | 15.11.2001 | 75,54 | Kraftfahrzeugsteuer | 07-09/2001 | 15.11.2001 | 209,30 | Umsatzsteuer | 9/2001 | 15.11.2001 | 5.763,20 | Säumniszuschlag 1 | 2001 | 15.11.2001 | 24,77 | Säumniszuschlag 1 | 2001 | 15.11.2001 | 41,46 | Säumniszuschlag 1 | 2001 | 15.11.2001 | 115,29 | Lohnsteuer | 11/2001 | 17.12.2001 | 2.806,80 | Dienstgeberbeitrag | 11/2001 | 17.12.2001 | 1.078,35 | Zuschlag zum DB | 11/2001 | 17.12.2001 | 103,02 | Straßenbenützungsabgabe | 11/2001 | 17.12.2001 | 6,39 | Umsatzsteuer | 10/2001 | 17.12.2001 | 3.697,60 | Säumniszuschlag 1 | 2001 | 17.12.2001 | 56,14 | Säumniszuschlag 1 | 2001 | 17.12.2001 | 73,95 | Straßenbenützungsabgabe | 2000 | 15.01.2001 | 7,56 | Lohnsteuer | 12/2001 | 15.01.2002 | 2.329,78 | Dienstgeberbeitrag | 12/2001 | 15.01.2002 | 545,16 | Zuschlag zum DB | 12/2001 | 15.01.2002 | 52,09 | Straßenbenützungsabgabe | 12/2001 | 15.01.2002 | 19,99 | Umsatzsteuer | 11/2001 | 15.01.2002 | 2.098,40 | Säumniszuschlag 1 | 2002 | 15.01.2002 | 46,59 | Säumniszuschlag 1 | 2002 | 15.01.2002 | 41,97 | Einbringungsgebühr | 2002 | 24.01.2002 | 147,37 | Einbringungsgebühr | 2002 | 24.01.2002 | 0,41 | Gesamt | | | 27.848,56 Mit vorstehenden Abgabenbeträgen wurde der Berufungswerber wegen des bestätigten Zwangsausgleiches jeweils nur für 80% der diesbezüglich am Steuerkonto der GmbH tatsächlich rückständig gewesenen Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen. Bescheidbegründend führte das Finanzamt zu seiner Haftungsinanspruchnahme nach Wiedergabe der maßgeblichen Haftungsbestimmungen aus, dass der Berufungswerber als Geschäftsführer der AB-GmbH verpflichtet gewesen wäre, für die Entrichtung der Abgaben dieser Gesellschaft aus deren Mittel zu sorgen. Dieser Verpflichtung wäre er nicht nachgekommen, so dass die haftungsgegenständlichen Abgabenrückstände infolge schuldhafter Vertreterpflichtverletzungen nicht mehr bei der Primärschuldnerin eingebracht werden könnten. Die in §§ 80 ff BAO genannten Vertreter hafteten neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben nämlich schon dann, wenn sie nicht nachweisen könnten, dass sie an der Abgabennichtentrichtung kein Verschulden treffe. Wegen der besonderen Behauptungs- und Beweislast im Haftungsverfahren wäre es am Berufungswerber gelegen gewesen, seine Schuldlosigkeit an der Nichtentrichtung der rückständigen Gesellschaftsabgaben nachzuweisen. Da er diesen Nachweis gegenständlich nicht erbracht hätte, könne die Abgabenbehörde daher von schuldhaften Vertreterpflichtverletzungen ausgehen. Als schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO gelte jede Form des Verschuldens, also auch leichte Fahrlässigkeit. Dagegen wurde am 15. Juli 2002 rechtzeitig berufen, ersatzlose Bescheidaufhebung und Einhebungsaussetzung für sämtliche Haftungsabgaben begehrt und rechtsmittelbegründend einerseits auf das bereits am 15. Mai 2002 erstattete Vorbringen verwiesen und ergänzend dazu wie folgt ausgeführt: Zur Zahlungsunfähigkeit und späteren Konkurseröffnung der GmbH wäre es im Wesentlichen wegen des im Herbst 2001 ausgefallenen Großauftrages gekommen. Der dem Berufungsschriftsatz angeschlossenen Aufstellung der Zahlungsflüsse der GmbH sei zu entnehmen, dass ab Mitte November 2001 nur mehr die zur Produktionsaufrechterhaltung notwendig gewesenen Zug um Zug - Zahlungen für Wareneinkäufe und á conto - Zahlungen auf Löhne getätigt worden wären. Außerdem wäre es zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes auch notwendig gewesen, die laufenden Versicherungen und Leasingraten zu bevorschussen. Weitere Zahlungen in Höhe von 9.050,-- € wären auch an den Abgabengläubiger geleistet worden. Die Begleichung von Zahlungsrückständen sei dem Berufungswerber ab 15. November 2001 allerdings deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil die Hausbank der GmbH nur mehr vorgenannte auftragsbezogene Zahlungen freigegeben hätte. Da ab 15. November 2001 Altlasten der GmbH nicht bzw. nur mehr geringfügig bezahlt, andererseits im maßgeblichen Zeitraum aber noch Finanzamtszahlungen in genannter Höhe geleistet worden wären, sei es somit zu keiner Benachteiligung des Abgabengläubigers gekommen, und lägen damit auch keine dem Berufungswerber vorwerfbaren schuldhaften Vertreterpflichtverletzungen vor. In der gleichzeitig mit der Haftungsberufung vorgelegten Zahlungsaufstellung sind Überweisungen und Kontoabbuchungen für den Zeitraum 15. November 2001 bis 11. Februar 2002 chronologisch nach Durchführungsdatum unter Anführung der Zahlungsempfänger, -beträge und teilweise auch Zahlungsgründe aufgelistet. Im Anschluss an diese Auflistung findet sich folgende zusammenfassende Darstellung des Einschreiters: Überweisungen: 65.393,37 €, Abbuchungen: 19.933,21 €, Gesamt: 85.326,58 € Davon: Finanzamt 9.050,36 €, GKK und Lohnrückstände 14.755,36 €, Warenzahlungen Zug um Zug 41.587,65 € und laufende Kosten wie Versicherungen, Leasing usw. 19.933,21 €. Mit Berufungsergänzungsschreiben vom 7. August 2002 wurde dem Finanzamt eine weitere, im Wesentlichen zur ersteingebrachten inhaltsgleiche Zahlungsaufstellung allerdings für den Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 übermittelt. Laut Vorbringen des Berufungswerbers handle es sich dabei um die dem ELBA - Überweisungsprogramm entnommenen Zahlungen vom laufenden Geschäftskonto der GmbH bei der C-Bank und sei daraus ersichtlich, dass er trotz schwieriger Zeit versucht hätte, das Finanzamt, die Krankenkasse, Lieferanten, Löhne, Versicherungen usw. ungefähr zu gleichen Teilen zu befriedigen. Wegen Kündigung des Vorgeschäftsführers hätte er im Übrigen bereits bei seiner Geschäftsführerbestellung im Herbst 2000 ein krankes Unternehmen übernehmen müssen. Insgesamt sei es auch deshalb eine sehr schwierige Zeit gewesen, weil es in der Landwirtschaft immer wieder zu Skandalen und Tierseuchen gekommen wäre, von denen sich die Kunden der Primärschuldnerin nicht erholen hätten können. In dieser für den Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 übermittelten Zahlungsaufstellung scheinen insgesamt drei Finanzamtszahlungen der GmbH, und zwar für 19. Oktober 2001 eine Barzahlung iHv. 25.435,49 € und für 22. sowie 26. November 2001 je ELBA - Überweisungen iHv. 5.721,-- € und 3.329,36 €, auf (gesamt 34.485,85 €). An andere in dieser Liste angeführte Gesellschaftsgläubiger wurden laut dazu ersichtlichen Beträgen im Oktober 2001 Zahlungen von gesamt 56.678,88 €, im November 2001 von gesamt 35.271,31 €, im Dezember 2001 von gesamt 37.667,10 € und im Jänner 2002 von gesamt 20.806,80 € geleistet. Anhand der in dieser Liste namentlich angeführten Zahlungsempfänger und der großteils auch ausgewiesenen Zahlungsverwendungszwecke ist ersichtlich, dass es sich bei den zwischen Oktober 2001 und Jänner 2002 an andere Gesellschaftsgläubiger getätigten Zahlungen (Überweisungen und Kontoabbuchungen) teils um Tilgungen bereits bestandener Gesellschaftsverbindlichkeiten (z.B. Rechnung D-KG vom Juli 2001 iHv. 2.537,37 € bezahlt am 16. Oktober 2001, Rechnungen E-GmbH vom März und April 2001 iHv. 3.057,11 € bezahlt am 17. Oktober 2001, Rechnung F-Einzelunternehmen vom April 2001 iHv. 1.769,43 € bezahlt am 16. November 2001, diverse Rechnungen G iHv. 1.448,79 € bezahlt am 4. Jänner 2002), teils aber auch um Zug um Zug - Zahlungen für neue Warenlieferungen ("Vorauszahlung sonst keine Lieferung" z.B. betreffend Fa.1, Fa.2, Fa.3, Fa.4, Fa.5, Fa.6, Fa.7, Fa.8) sowie um Zahlungen des laufenden Geschäftsaufwandes der GmbH ("Abbuchung durch Einzugsauftrag" z.B. betreffend Strom-, Telefon-, Rundfunk-, Internet-, ELBA - und Kreditkontogebühren, Versicherungsprämien, Leasingraten, Treibstoff, Bahnfrachten) gehandelt hat. Aus diesen vorgelegten Unterlagen geht weiters hervor, dass am 22. Oktober 2001 Urlaubsgeld für fünf Dienstnehmer (6.494,24 €), am 29. Oktober und 28. Dezember 2001 die Geschäftsführergehälter des Berufungswerbers für August und September 2001 je iHv. 2.396,02 €, am 28. November 2001 Löhne für sechs Dienstnehmer für den Lohnzahlungszeitraum Juli 2001 iHv. 7.026,95 € und am 17. Dezember 2001 Löhne für zwei Dienstnehmer für August 2001 vom genannten Geschäftskonto abgebucht wurden. Der Zahlungsaufstellung für den Zeitraum 15. Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 ist folgende Darstellung des Rechtsmittelwerbers zur Mittelverwendung im angeschlossen: Überweisungen: 153.787,05 €, Abbuchungen: 30.931,24 €, Ausgaben gesamt: 184.718,29 € Davon: Finanzamt 34.485,85 € (18,67%), GKK und Lohnrückstände 35.121,03 € (19,01%), Warenrechnungsrückstände 42.090,09 € (22,79%), Neulieferungen 42.090,09 € (22,79%) und Versicherungen, Leasing, Einzieher usw. 30.931,24 € (16,75%). Die Haftungsberufung wurde in der Folge unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt, und vom Finanzamt dabei beantragt, dieser nur insoweit stattzugeben, als sich der Haftungsbetrag aufgrund von Veranlagungsgutschriften der GmbH bzw. einer Zahlung des Berufungswerbers mittlerweile auf 20.923,22 € reduziert hätte. Im Übrigen möge die Berufung jedoch wegen schuldhafter Vertreterpflichtverletzungen des Berufungswerbers, nämlich für den Haftungszeitraum aktenkundiger Zug um Zug - Zahlungen und Zahlungen des laufenden Geschäftsaufwandes der GmbH, abgewiesen werden. Anlässlich der Aktenübermittlung an die Berufungsbehörde teilte das Finanzamt im September 2005 ergänzend mit, dass sich der Haftungsbetrag aufgrund von Gutschriften aus Veranlagungen der GmbH inzwischen um 7.665,46 € auf 20.183,10 € reduziert hätte. Im Zuge des Aktenstudiums waren sodann folgende entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen zu treffen: Der Berufungswerber wurde nach Beendigung des Konkursverfahrens der GmbH am 10. Juli 2003 erneut gemäß §§ 9, 80 BAO zur Haftung für bei dieser Gesellschaft rückständige Abgaben im Gesamtbetrag von 9.814,68 € herangezogen. Diese Haftungsinanspruchnahme umfasste unter anderem auch jene Abgabenrückstände der GmbH, für die der Rechtsmittelwerber anlässlich seiner ersten Haftungsinanspruchnahme wegen des für die GmbH bestätigten Zwangsausgleiches nicht haftbar gemacht werden konnte (20%). Der zweite Haftungsbescheid blieb, obwohl ihm unter anderem dieselben Abgabenarten und -zeiträume wie dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, unangefochten. Die damit vorgeschriebene Haftungsschuld wurde mittlerweile auch bereits zur Gänze im Wege einer beim Berufungswerber vorgenommenen Lohnpfändung (Forderungsüberweisungen zwischen 27. Jänner 2005 und 8. September 2005) entrichtet. Die primärschuldnerische Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn und Umsatz nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr jeweils für den Zeitraum 1. März eines Jahres bis 28./29. Februar des Folgejahres. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 machte sie bei Umsätzen von rund 21.100.000,-- S noch einen Gewinn von rund 100.150,-- S, für das Folgejahr 2000/2001 ergab sich bei erklärten Umsätzen von rund 17.365.000, -- S ein Bilanzverlust von gerundet 846.000,-- S. Im Wirtschaftsjahr 2001/2002 erzielte die GmbH bis zur Konkurseröffnung einen Gesamtumsatz von 534.186,43 €, der sich laut bis einschließlich November 2001 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) und für Dezember 2001, Jänner 2002 und Februar 2002 ergangenen USt - Festsetzungsbescheiden folgendermaßen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume verteilte: März 2001 € 54.044,32 - April 2001 € 50.430,04 - Mai 2001 € 54.136,72 - Juni 2001 € 65.758,19 - Juli 2001 € 65.973,95 - August 2001 € 47.798,80 - September 2001 € 62.444,76 - Oktober 2001 € 41.475,13 - November 2001 € 28.947,15 - Dezember 2001 € 47.573,01 - Jänner 2002 € 14.625,84 und 1. bis 11. Februar 2002 € 978,52. Für die Monate August bis November 2001 wurden dabei jeweils USt - Zahllasten von 5.721,-- €, 7.204,-- €, 4.622,-- € bzw. 2.623,-- € bekannt gegeben, die erklärungsgemäß verbucht wurden, am 15. Oktober, 15. November, 17. Dezember je 2001 bzw. 15. Jänner 2002 fällig waren und zu diesen Fälligkeiten nicht entrichtet wurden. Mit den zwischen November 2001 und Jänner 2002 eingereichten, jeweils vom Berufungswerber selbst unterschriebenen UVAs für September, Oktober und November 2001 wurden gleichzeitig folgende weitere Selbstbemessungsabgaben für die GmbH offen gelegt: Lohnsteuer 10/2001 iHv. 2.591,15 €, Dienstgeberbeitrag 10/2001 iHv. 673,82 €, Zuschlag zum DB 10/2001 iHv. 64,39 €, Straßenbenützungsabgabe 10/2001 iHv. 71,95 €, Kammerumlage für 7-9/2001 iHv. 94,42 € und Kraftfahrzeugsteuer für 7-9-/2001 iHv. 261,62 € - Lohnsteuer 11/2001 iHv. 3.508,50 €, Dienstgeberbeitrag 11/2001 iHv. 1.347,94 €, Zuschlag zum DB 11/2001 iHv. 128,78 € und Straßenbenützungsabgabe 11/2001 iHv. 7,99 € - Lohnsteuer 12/2001 iHv. 2.912,22 €, Dienstgeberbeitrag 12/2001 iHv. 681,45 €, Zuschlag zum DB 12/2001 iHv. 65,11 € und Straßenbenützungsabgabe 12/2001 iHv. 24,99 €. Diese gleichfalls erklärungsgemäß gebuchten Selbstbemessungsabgaben waren am 15. November 2001, 17. Dezember 2001 bzw. 15. Jänner 2002 fällig und wurden ebenso bis zu diesen Fälligkeiten nicht entrichtet. Am 17. Oktober 2001 wurde am Abgabenkonto der GmbH die Körperschaftsteuervorauszahlung für 10-12/01 iHv. 21.325,-- S eingewiesen. Auch für sie erfolgte bis zur Fälligkeit am 15. November 2001 keine Entrichtung. Wegen dieser Säumnisse wurden der GmbH am 10. Dezember 2001 auch erste Säumniszuschläge von der Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/01 iHv. 426,-- S, der Lohnsteuer 10/01 iHv. 713,-- S und der USt 9/01 iHv. 1.983,-- S je mit Fälligkeit 15. November 2001 vorgeschrieben. Mit Bescheiden vom 11. Februar 2002 kam es zur Festsetzung weiterer erster Säumniszuschläge von der LSt 11/01 iHv. 70,17 € und der USt 10/01 iHv. 92,44 €, die je am 17. Dezember 2001 fällig waren, sowie von der LSt 12/01 iHv. 58,24 € und der USt 11/01 iHv. 52,46 €, für die die Fälligkeit am 15. Jänner 2002 eintrat. Vorgenannte Nebengebühren blieben ebenso wie die der GmbH mit Bescheid vom 25. Jänner 2002 mit Fälligkeit 24. Jänner 2002 vorgeschriebenen Einbringungsgebühren (184,21 € und 0,51 €) bis zu den genannten Fälligkeitszeitpunkten unentrichtet. Am 26. November 2001 wurde die Erklärung über die Straßenbenützungsabgabe für das Jahr 2000 für die GmbH eingereicht und darin eine Nachzahlung gegenüber den Monaten 1-12/2000 iHv. 130,-- S offen gelegt. Am 28. November 2001 erging der Bescheid für die Straßenbenützungsabgabe 2000 mit einer entsprechenden Nachforderung iHv. 130,-- S. Für die Entrichtung dieser Abgabenschuld wurde der GmbH eine Nachfrist bis 7. Jänner 2002 eingeräumt, tatsächlich war diese Nachforderung aber bereits am 15. Jänner 2001 fällig. Die Nachforderung an Straßenbenützungsabgabe 2000 wurde ebenfalls nicht entrichtet. Anlässlich der Konkurseröffnung fand bei der GmbH auch eine Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum Jänner 2000 bis einschließlich 11. Februar 2002 statt. Laut Prüfungsbericht vom 8. März 2002 wurden im Zuge dieser Lohnabgabenprüfung die Lohnkonten und Buchhaltung der Gesellschaft eingesehen und dabei für den Prüfungszeitraum gegenüber den selbst erklärten Lohnabgaben Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer iHv. 14.934,78 €, an Dienstgeberbeiträgen iHv. 2.289,99 € und an Zuschlägen zum DB iHv. 197,96 € festgestellt. Am 12. März 2002 erging an die GmbH daher ein Haftungs- und Abgabenbescheid über den gesamten Prüfungszeitraum 1/2000 bis 2/2002, mit dem diese als Arbeitgeberin für die festgestellten LSt - Abfuhrdifferenzen haftbar gemacht wurde, und ihr die festgestellten DB- und DZ - Abfuhrdifferenzen bescheidmäßig vorgeschrieben wurden. Verbucht wurden diese Lohnabgabennachforderungen für 1/2000 bis 2/2002 laut Abgabenkonto der GmbH als Zeitraum 01-02/02. Da dies den Fälligkeitstag 15. März 2002 zur Folge hatte, und dieser Zahlungstermin nach Konkurseröffnung der GmbH datiert, wurde der Berufungswerber für vorgenannte Lohnabgabennachforderungen bzw. -rückstände nicht haftbar gemacht. Im Lohnsteuerprüfungsbericht zum Zeitraum 1/2000 bis 2/2002 findet sich ua. auch folgender Vermerk des Prüfers: "Die Löhne für die Zeiträume 01/2002 und 02/2002 wurden nicht ausbezahlt." Anhand des Abgabenkontos der Primärschuldnerin (Steuernummer zzzz) ist ersichtlich, dass dieses im Jänner 2001, Februar 2001 und letztmalig im Mitte Mai 2001ausgeglichen war, Anfang Oktober 2001 haftete allerdings noch vor Buchung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bereits ein Rückstand von 410.130,84 S aus. Im Konkurseröffnungszeitpunkt betrug der Rückstand 36.359,69 € (500.320,10 S). Für den Zeitraum Oktober 2001 bis 11. Februar 2002 weisen die Abgabengebarungsdaten zur Steuernummer zzzz insgesamt drei Zahlungen, nämlich eine Bareinzahlung beim Vollstrecker am 19. Oktober 2001 iHv. 340.238,84 S und mit Wirksamkeit 23. bzw. 27. November 2001 je Überweisungen iHv. 78.722,68 S bzw. 45.813,-- S, aus. Zur Bareinzahlung vom 19. Oktober 2001 fiel beim Vergleich mit dem in der vom Berufungswerber vorgelegten Zahlungsaufstellung zu diesem Datum aufscheinenden Betrag von 25.435,49 € (350.000,-- S) auf, dass letzterer um 9.761,13 S (709,37 €) höher als der am Abgabenkonto tatsächlich gebuchte ist. Zur Klärung dieser betragsmäßigen Diskrepanz wurde im abgeführten Verfahren eine Kopie des entsprechenden Quittungsbelegs des Vollstreckers vom Finanzamt angefordert. Daraus ergibt sich, dass am 19. Oktober 2001 beim Vollstrecker eine Bareinzahlung auf das Abgabenkonto der GmbH laut ausgewiesener Buchung in Höhe von 340.238,84 S geleistet, und dies vom Vollstreckungsorgan wie auch vom Berufungswerber als Vertreter der GmbH je durch Unterschrift quittiert wurde. Bei den im Oktober und November 2001 auf das Abgabenkonto der GmbH geleisteten Zahlungen von gesamt 464.774,52 S (33.776,48 €) handelte es sich laut Aktenlage je um saldowirksame Zahlungen ohne Verrechnungsweisungen. Laut Gebarungsdaten wurden durch diese Saldozahlungen zuerst der gesamte bereits Anfang Oktober 2001 bestandene Abgabenrückstand (410.130,84 S), in weiterer Folge auch die rückständig gewesenen Lohnabgaben und die Straßenbenützungsabgabe für September 2001 je zur Gänze und schließlich auch die rückständig gewesene (haftungsgegenständliche) Umsatzsteuer 8/01 teilweise im Umfang von 37,62 € getilgt. Die restlich rückständige USt 8/01 (5.683,38 €) und sämtliche oben genannten im November 2001, Dezember 2001 und Jänner 2002 bei der GmbH fällig gewesenen Abgabenschuldigkeiten wurden nicht entrichtet und hafteten auch im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers am 13. Juni 2002 abgesehen von der teilweise getilgten USt 8/01 noch mit den selbst erklärten bzw. bescheidmäßig festgesetzten Beträgen aus. Nach Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides kam es bei der GmbH zwischen Dezember 2002 und November 2003 zur Veranlagung der Umsatz- und Körperschaftsteuern für die Jahre 1998 bis 2002 und dabei aktenkundig zu diversen Veranlagungsgutschriften. Nach Mitteilung des Finanzamtes wären diese Gutschriften zum Teil auch auf Abgabenrückstände der GmbH, die Gegenstand des bekämpften Haftungsbescheides seien, und zwar konkret auf die Lohnsteuer 10/01 (1.656,93 €), die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/01 (1.239,80 €) und die Umsatzsteuern 8/01 (4.546,70 €) und 9/01 (5.763,20 €) verrechnet worden. Die beiden erstgenannten Haftungsabgaben wären dadurch je zur Gänze, die Umsatzsteuern 8/01 und 9/01 je teilweise im Umfang von 4.132,23 € bzw. 436,50 € getilgt worden. Nach ausgewiesener Aktenlage tätigte der Berufungswerber am 3. Oktober 2003 auch selbst auf das rückständige Abgabenkonto der GmbH eine Überweisung iHv. 200,-- €. Diese Zahlung wäre nach Auskunft des Finanzamtes auf die haftungsgegenständliche USt 9/01 verrechnet worden. Anhand einer aktuellen Rückstandsabfrage zum Abgabenkonto der GmbH ist ersichtlich, dass im dort derzeit offenen Saldo von 20.183,10 € die Lohnsteuer 10/01 (1.656,93 €) und die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/01 nicht bzw. die Umsatzsteuern 8/01 und 9/01 nur mehr mit gegenüber dem angefochtenen Bescheid verminderten Beträgen von 414,47 € und 5.126,70 € enthalten sind. Alle übrigen Haftungsabgaben sind zurzeit noch mit den im Bescheid vom 13. Juni 2002 angeführten Beträgen rückständig. Insgesamt sind gegenwärtig noch Haftungsabgaben des angefochtenen Bescheides in Höhe von 20.183,10 € aushaftend. Getilgt wurden seit Erlassung des Haftungsbescheides darin enthaltene Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Gesamtbetrag von 7.665,46 €, wovon ein Entrichtungsanteil von 7.465,46 € auf Verrechnungen mit Veranlagungsgutschriften der GmbH und der Restbetrag auf die Selbstzahlung des Berufungswerbers iHv. 200,-- € entfällt. Anhand des Einbringungsaktes der GmbH ist festzustellen, dass der gesamte Abgabenrückstand dieser Gesellschaft mit Ausnahme haftungsgegenständlicher Abgabenschuldigkeiten am 9. März 2004 bzw. 23. August 2005 vom Finanzamt gemäß § 235 BAO gelöscht wurde. Im vorgenannten Akt erliegen ua. auch das von der GmbH anlässlich der Konkursanmeldung vorgelegte Vermögensverzeichnis zum Stichtag 31. Jänner 2002 (Konkursstatus) und das Forderungsanmeldungsverzeichnis im Konkurs der GmbH sowie der Bericht des Masseverwalters vom 7. April 2002. Im Masseverwalterbericht ist festgehalten, dass die Insolvenz des gemeinschuldnerischen Unternehmens sowohl konjunkturell als auch durch mangelnde Eigenkapitalausstattung bedingt, der Betrieb im Zeitpunkt der Konkurseröffnung faktisch geschlossen gewesen, in der Folge aber wegen des eingebrachten Zwangsausgleichsvorschlages wieder aufgenommen worden, und bei der GmbH durchschnittlich elf Dienstnehmer beschäftigt gewesen wären. Dem Anmeldungsverzeichnis ist zu entnehmen, dass 37 Gläubiger im Konkurs der GmbH Konkursforderungen und zwar in Gesamthöhe von 578.409,99 € angemeldet haben, wobei darin als FA 13 bis FA 18 auch Forderungsanmeldungen durch sechs Dienstnehmer der GmbH aufscheinen. Keine Forderungsanmeldungen finden sich darin für die Versicherung1, Versicherung2, Versicherung3, Versicherung4, Leasingunternehmen, Internet-GmbH, Rundfunkanstalt, Telefonfirma1, Telefonfirma2, Telefonfirma3, V-GmbH, den Zustellfirma, Tankstellenbetrieb O und das Rechenzentrum. Anhand der vorgelegten Zahlungsaufstellung ergibt sich, dass die GmbH mit den vorgenannten Firmen bis zur Insolvenzeröffnung in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden ist. In Zusammenhang mit dem laufenden Geschäftsaufwand der GmbH findet sich im Anmeldungsverzeichnis als Konkursgläubigerin nur die Stromfirma mit einer Forderungsanmeldung von 975,76 €. Hauptgläubigerin im Konkurs der GmbH war die C-Bank (FA 24) mit einem Anmeldungsbetrag von 172.722,74 € (davon 139.384,98 € anerkannt und 33.337,76 € bestritten). Am 31. Jänner 2002 betrugen die Bankverbindlichkeiten der GmbH laut Konkursstatus demgegenüber noch 176.357,95 €. Für ihre angemeldeten Kreditforderungen machte die C-Bank im Konkursverfahren Absonderungsrechte geltend. Im Masseverwalterbericht ist dazu festgehalten, dass diese Kreditforderungen mehrfach ua. dadurch besichert gewesen wären, dass die Kundenforderungen der GmbH aufgrund eines Generalzessionsvertrages zu Gunsten der C-Bank abgetreten gewesen wären. Unter Punkt 4.4 dieses Berichtes finden sich zu den Kundenforderungen der GmbH folgende Feststellungen: "Von den von der Gemeinschuldnerin in ihrem Vermögensstatus angeführten Kundenforderungen im Betrage von € 55.310,41 ist bereits ein Großteil bei der gemeinschuldnerischen Hausbank, zu deren Gunsten diese Forderungen gemäß Generalzessionsvertrag vom 7. September 1999 zediert sind, eingegangen. Derzeit haftet noch ein Betrag von geschätzt € 25.000,-- aus, welcher allerdings in die Rechtszuständigkeit der freien Konkursmasse fällt." Im Forderungsanmeldungsverzeichnis scheint in diesem Zusammenhang bei der Konkursgläubigerin C-Bank folgender Eintrag auf: "Bestrittener Forderungsteil (Anmerkung der Berufungsbehörde: 33.337,76 €) nach KE bereits getilgt." Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 teilte die Berufungsbehörde dem Rechtsmittelwerber in gegenständlicher Haftungsangelegenheit mit, dass aufgrund von Gutschriften aus Veranlagungen der GmbH und sonstiger Gutschriften zurzeit nur mehr haftungsgegenständliche Abgaben im Gesamtbetrag von 20.183,10 € rückständig, die Lohnsteuer 10/01 (1.656,93 €) und die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/01 dadurch inzwischen zur Gänze bzw. die Umsatzsteuern 8/01 und 9/01 je teilweise getilgt worden, letztgenannte Abgaben derzeit noch mit 414,47 € bzw. 5.126,70 €, alle übrigen Haftungsabgaben jedoch in bescheidmäßig vorgeschriebener Höhe rückständig wären, und der Verminderung seiner Haftungsschuld anlässlich der Berufungsentscheidung entsprechend Rechnung getragen werden würde. Zum Berufungsvorbringen selbst, zu den dazu übermittelten Unterlagen und der vorgelegten Quotenberechnung verwies die Rechtsmittelbehörde vorweg nochmals auf die im Haftungsverfahren für das Verschulden geltende Beweislastumkehr, weiters auf das Gläubigergleichbehandlungsgebot bei Nichtausreichen der Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsverbindlichkeiten bzw. die mit Verletzung dieses Gebotes verbundene Rechtsfolge von schuldhaften Vertreterpflichtverletzungen und schließlich darauf, dass die Verpflichtung zur anteilsmäßigen Forderungsbefriedigung ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH nicht für die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern gelte, weil diesbezüglich wegen § 78 Abs. 3 EStG 1988 eine schuldhafte Pflichtverletzung bereits dann vorliege, wenn Löhne ausbezahlt, die darauf entfallenen Lohnsteuern aber nicht abgeführt worden wären. Im Folgenden wurde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der aktenmäßig bis zur Konkurseröffnung dokumentierten Gesellschaftserlöse und der übermittelten Zahlungsaufstellungen für den gesamten Haftungszeitraum von noch vorhanden gewesenen Gesellschaftsmitteln auszugehen, mit den bereits vorgelegten Quotenberechnungen jedoch trotz behaupteter Mittelunzulänglichkeit und aktenkundiger Finanzamtszahlungen in den Monaten Oktober und November 2001 eine erfolgreiche Beweisführung im Sinne der behaupteten Nichtbenachteiligung des Abgabengläubigers in den Haftungszeiträumen bisher (noch) nicht erfolgt wäre. Bislang wären nämlich weder die Mittelbestände noch Verbindlichkeitsstände bei der GmbH für die einzelnen Haftungsmonaten offen gelegt worden. Die Gleichbehandlung aller Gesellschaftsgläubiger bzw. Nichtbenachteiligung des Abgabengläubigers müsse für jeden einzelnen haftungsgegenständlichen Abgabenfälligkeitszeitpunkt gesondert durch Gegenüberstellung der damals jeweils tatsächlich noch vorhanden gewesenen Mittel einerseits und der jeweils getätigten Zahlungen (Tilgung von Verbindlichkeiten und Zahlungen neuer Gesellschaftsschulden) andererseits nachgewiesen werden. Dieser Nachweis könne nur dann als erbracht angesehen werden, wenn die dabei zugrunde gelegten Daten vollständig und inhaltlich richtig seien. In diesem Zusammenhang wurde auch die im Zuge der zweitinstanzlichen Erhebungen festgestellte offensichtliche Unrichtigkeit des in der vorgelegten Zahlungsaufstellung für 19. Oktober 2001 ausgewiesenen Bareinzahlungsbetrages und weiters vorgehalten, dass die übermittelte Quotenberechnung offensichtlich nur auf den von der Hausbank freigegebenen Zahlungsmitteln basiere. Die vorgelegte Quotenberechnung erwiese sich außerdem auch deshalb als ungeeignet, weil dabei ua. die Kreditrückzahlungen an die Hausbank in den Haftungsmonaten gänzlich unberücksichtigt geblieben wären. Überdies müsse die anteilsmäßige Gläubigerbefriedigung nicht wie geschehen zeitraumbezogen, sondern gesondert für jeden einzelnen Abgabenfälligkeitszeitpunkt des Haftungszeitraumes nachgewiesen werden. Im Übrigen ließen schon das eigene Parteivorbringen und der Inhalt der vorgelegten Zahlungsaufstellungen auf schuldhafte Pflichtverletzungen des Berufungswerbers schließen, da in Zug um Zug - Zahlungen zum Erhalt neuer Waren und Zahlungen des bei der GmbH laufend angefallenen Geschäftsaufwandes bei gleichzeitiger gänzlicher Nichtentrichtung der zum selben Zeitpunkt fällig gewordenen Gesellschaftsabgaben eine Bevorzugung anderer Gesellschaftsgläubiger gegenüber dem Abgabengläubiger zu erblicken sei. Anhaltspunkte in dieselbe Richtung ergäben sich gegenständlich auch aufgrund des aktenmäßig dokumentierten Generalzessionsvertrages zwischen der GmbH und der C-Bank. Dieser Vertrag wäre bis zur Konkurseröffnung aufrecht gewesen und hätte ua. zur Folge gehabt, dass der Großteil der bei Insolvenzeröffnung noch ausständig gewesenen Gesellschaftsforderungen aufgrund der Absonderungsrechte der Hausbank im Konkurs ebenfalls dieser zugekommen wäre und zur Abdeckung dortiger Kreditverbindlichkeiten der GmbH gedient hätte. Im gegebenen Zusammenhang wurde auch mitgeteilt, dass dieser sämtliche Buchforderungen der GmbH umfassende Zessionsvertrag dem Berufungswerber haftungsrechtlich dann als schuldhafte Vertreterpflichtverletzung vorgeworfen werden könne, wenn er nicht nachweise, dass bereits bei Vertragsabschluss aufgrund entsprechender Vertragsgestaltung oder zumindest während seiner Geschäftsführung durch entsprechend gesetzte Maßnahmen Vorsorge getroffen worden wäre, dass auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH nicht nur die Hausbank als andrängende Gläubigerin, sondern auch alle anderen Gesellschaftsgläubiger einschließlich des Abgabengläubigers zumindest anteilig aus den bei der Bank eingehenden Gesellschaftsforderungen befriedigt werden können. Es entschuldige ihn gegenständlich als nicht per se, dass der Abschlusszeitpunkt des konkreten Generalzessionsvertrages noch vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer datiere. Zum Vorbringen von in den Monaten Oktober, November und Dezember 2001 nicht bzw. nicht mehr voll ausbezahlten Löhnen wurde mitgeteilt, dass die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben jeweils auf Selbsterklärungen der GmbH beruhten. Deshalb und weil im Anmeldungsverzeichnis Forderungsanmeldungen durch sechs ehemalige Dienstnehmer der GmbH aufschienen, aus dem Bericht des Masseverwalters vom 7. April 2002 demgegenüber ein durchschnittlicher Personalstand bei der GmbH von elf Dienstnehmern hervor gehe, bedürfte es zum konkreten Berufungseinwand eines entsprechenden Nachweises seitens des Einschreiters. Schließlich wurde noch vorgehalten, dass der Berufungswerber seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtentrichtung der entscheidungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der GmbH indirekt bereits damit eingestanden habe, weil er den zweiten Haftungsbescheid vom 10. Juli 2003 trotz Inanspruchnahme für dieselben Abgabenarten und -zeiträume wie verfahrensgegenständlich unbekämpft gelassen hätte. Abschließend wurde dem Rechtsmittelwerber unter Einräumung einer dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, und er aufgefordert, binnen selber Frist für den gesamten Haftungszeitraum für die unter das Gleichbehandlungsgebot fallenden Haftungsabgaben (nicht die Lohnsteuern) anhand eines geeigneten und vollständigen Liquiditäts- und Zahlungsnachweises die behauptete Nichtbenachteiligung des Abgabengläubigers zu belegen, bei Unmöglichkeit dieses Nachweises zumindest nachzuweisen, welche Beträge in den einzelnen Haftungsmonaten im Falle pflichtgemäßer anteilsmäßiger Befriedigung der Abgabenforderungen an den Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wären, weiters zum Nachweis seines Vorbringens der Nichtauszahlung von Löhnen in den Haftungsmonaten die Lohnbuchhaltung, das Kassabuch und die Bankauszüge vorzulegen, und schließlich auch den Generalzessionsvertrag vom 7. September 1999 samt weiteren Bezug habenden Unterlagen beizubringen, und in diesem Zusammenhang nachzuweisen, dass bereits bei Vertragsabschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt für die bei der Bank eingehenden Gesellschaftsforderungen Vorsorge zur Gleichbehandlung aller Gesellschaftsgläubiger in vorbeschriebener Weise getroffen worden wäre. Dieser Ergänzungsvorhalt der Berufungsbehörde wurde als Rsb - Sendung an die eingangs angeführte Wohnadresse des Rechtsmittelwerbers versendet und nach vorliegendem Rückschein dort am Dienstag den 14. Februar 2006 von einer Mitbewohnerin (E.M.) übernommen. Die dreiwöchige Frist zur Vorhaltsbeantwortung und Erbringung der dabei abverlangten Nachweise endete demnach am Dienstag den 7. März 2006. Bis zum gegenwärtigen Berufungsentscheidungszeitpunkt hat der Rechtsmittelwerber auf dieses Vorhaltsschreiben keinerlei Reaktion gezeigt. Amtswegige Erhebungen im Abgabeninformationssystem, Firmenbuch und in der Gründstücksdatenbank haben ergeben, dass der 1947 geborene Berufungswerber seit 20. Juni 2002 Minderheitsgesellschafter und Angestellter der mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag gegründeten P-GmbH ist, seine steuerpflichtigen Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit bei dieser Gesellschaft im Jahr 2005 € 33.516,99 € betragen haben, und er kein Liegenschaftsvermögen besitzt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Vertretenen, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Abgabenrechtliche Haftungen für eine Abgabenschuld sind insofern akzessorisch, als sie das Bestehen eines Abgabenanspruches zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhaltes voraussetzen (VwGH 9.11.2000, 2000/16/0376). Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Vorgenannte Haftungsvoraussetzung muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung gegen einen angefochtenen Haftungsbescheid vorliegen. Ist der Abgabenanspruch inzwischen erloschen, kommt eine Haftungsinanspruchnahme anlässlich der Berufungsentscheidung nicht mehr in Betracht. Berufungsgegenständlich wurden haftungsgegenständliche Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin nach Haftungsbescheiderlassung durch Verrechnung mit Veranlagungsgutschriften der Gesellschaft entrichtet. Konkret wurden dadurch die Lohnsteuer 10/01 iHv. 1.656,93 € und die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/01 iHv. 1.239,80 € je zur Gänze bzw. die Umsatzsteuern 8/01 (4.546,70 €) und 9/01 (5.763,20 €) je teilweise im Umfang von 4.132,23 € bzw. 436,50 € getilgt. Da damit Haftungsabgaben im Gesamtbetrag von 7.465,46 € noch bei der Primärschuldnerin selbst einbringlich waren, ist gegenständlicher Haftungsberufung schon aus diesen Gründen spruchgemäß unter Einschränkung des bisher vorgeschriebenen Haftungsbetrages (27.848,56 €) um 7.465,46 € auf 20.383,10 € teilweise stattzugeben gewesen. Die vom Berufungswerber selbst geleistete, auf die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 9/01 verrechnete Zahlung vom 3. Oktober 2003 iHv. 200,-- € war bei der Einschränkung des Haftungsbetrages jedoch entgegen der Ansicht des Finanzamtes im Berufungsvorlageschriftsatz nicht zu berücksichtigen. Zahlungen des Haftungsschuldners auf die Haftungsschuld vermindern nämlich nur den von ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändern aber nichts am im Haftungsbescheid aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht (VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Die Umsatzsteuer 9/01 ist im Spruch dieser Berufungsentscheidung daher nicht mit dem derzeit am Abgabenkonto der GmbH tatsächlich noch aushaftenden Betrag von 5.126,70 €, sondern um die Selbstzahlung des Berufungswerbers ungekürzt im Betrag von 5.326,70 € ausgewiesen. Die aufgrund Einschränkung des Haftungsbetrages noch verbleibenden Haftungsabgaben waren allesamt vor Konkurseröffnung der GmbH zwischen Jänner 2001 und Jänner 2002, und zwar am 15. Jänner 2001 (Straßenbenützungsabgabe 2000), 15. Oktober 2001 (Umsatzsteuer 8/01, Fälligkeit im Haftungsbescheid fälschlich mit 15. November 2001 ausgewiesen), 15. November 2001 (Lohnabgaben und Straßenbenützungsabgabe je für 10/01, Kammerumlage und Kraftfahrzeugsteuer je für 7-9/01, Umsatzsteuer 9/01 und SZ 2001), 17. Dezember 2001 (Lohnabgaben und Straßenbenützungsabgabe je für 11/01, Umsatzsteuer 10/01 und SZ 2001), 15. Jänner 2002 (Lohnabgaben und Straßenbenützungsabgabe je für 12/01, Umsatzsteuer 11/01 und SZ 2002) und am 24. Jänner 2002 (Einbringungsgebühren 2002) fällig. Mit Ausnahme der Umsatzsteuer 8/01, die durch die Saldozahlung vom 27. November 2001 (3.329,36 €) teilweise im Umfang von 37,62 € getilgt wurde, wurden diese Gesellschaftsabgaben in Ansehung der selbst erklärten bzw. abgabenbehördlich festgesetzten Abgabenbeträge jeweils zur Gänze nicht entrichtet. Hinsichtlich dieser Haftungsabgaben wird der Bestand von entsprechenden Abgabenforderungen gegenüber der GmbH ausdrücklich für die Lohnabgaben (LSt, DB und DZ) Oktober, November und Dezember 2001 und zwar aufgrund Vorbringens bestritten, wegen unzureichend vorhanden gewesener Gesellschaftsmittel "hätten die ab November 2001 fälligen Löhne nicht mehr beglichen werden können" (Vorhaltsbeantwortung vom 15. Mai 2002) bzw. "wären ab Mitte November 2001 nur mehr á conto - Zahlungen auf Löhne geleistet worden" (Berufung vom 15. Juli 2002). Inhaltlich wendet der Berufungswerber damit nämlich ein, dass für Oktober bis Dezember 2001 wegen (teilweiser) Nichtauszahlung von Löhnen Lohnabgabenansprüche gar oder zumindest nicht in Höhe der selbst erklärten Lohnabgabenbeträge entstanden wären. Liegen einem Haftungsbescheid Abgabenschuldigkeiten zugrunde, für die (noch) keine bescheidmäßige Festsetzung gegenüber dem Primärschuldner erfolgt ist, kann der Haftungspflichtige Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben (Bestand und/oder Umfang des Abgabenanspruches) im Haftungsverfahren vorbringen (VwGH 25.3.1999, 99/15/0019). Existiert hingegen bereits ein rechtswirksamer Bescheid betreffend die Abgabenfestsetzung, dann kann der Haftende Einwendungen in diese Richtung im Haftungsverfahren nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. § 248 BAO räumt dem Haftenden für diesen Fall nämlich einen Rechtszug gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch ein (VwGH 25.3.1999, 99/15/0019), indem normiert ist, dass der nach Abgabenvorschriften Haftende unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen kann. Bescheide über den Abgabenanspruch sind insbesondere Abgabenbescheide (§ 198 BAO) und Haftungsbescheide gemäß § 224 BAO (Ritz, BAO³ § 248 Rz. 3). Die Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben wie etwa die für Lohnabgaben stützt sich auf § 201 BAO, wenn sie gegenüber dem Abgabepflichtigen selbst (z.B. Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum DB gegenüber dem Arbeitgeber), bzw. auf § 202 BAO, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt (z.B. Haftung des Arbeitgeber für LSt gemäß § 82 EStG und Selbstberechnung durch diesen) und die Festsetzung dem Haftungspflichtigen gegenüber zu erfolgen hat. Zu den strittigen Lohnabgaben für Oktober bis Dezember 2001 ist zunächst festzuhalten, dass die diesen zugrunde liegenden Beträge von der GmbH dem Finanzamt zwischen November 2001 und Jänner 2002 gleichzeitig mit den UVAs für die Monate September, Oktober und November 2001 gemeldet, am Abgabenkonto der Primärschuldnerin erklärungsgemäß gebucht, und alle drei genannten UVAs vom Berufungswerber persönlich unterschrieben wurden. Aus Anlass der Konkurseröffnung kam es bei der GmbH im März 2002 zu einer Lohnsteuerprüfung, bei der laut Prüfungsbericht vom 8. März 2002 die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2000 bis Februar 2002 prüfungsgegenständlich waren. Die Überprüfung der im Prüfungszeitraum bisher erklärten Lohnabgaben anhand der Lohnkonten und Buchhaltung der GmbH ergab, dass bei der Gesellschaft im Prüfungszeitraum noch weitere Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den DB angefallen, unternehmensintern auch berechnet worden, jedoch nicht abgeführt bzw. entrichtet worden waren. Als Ergebnis dieser Feststellungen erging für die GmbH am 12. März 2002 ein auf §§ 201, 202, 198 und 224 BAO gestützter kombinierter Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum 1/2000 bis 2/2002. Mit diesem Bescheid wurde die GmbH als Arbeitgeberin und LSt - Abfuhrpflichtige gemäß § 82 EStG 1988 iVm. § 224 BAO zur Haftung für die für den Zeitraum 1/2000 bis 2/2002 festgestellten LSt - Abfuhrdifferenzen herangezogen, weiters ihr gegenüber als Eigenschuldnerin der für den Zeitraum 1/2000 bis 2/2002 festgestellte Betrag an DB- und DZ - Abfuhrdifferenzen bescheidmäßig festgesetzt (§§ 198, 202 BAO), und da es sich dabei um einen Sammelbescheid (einzelne Abgabenfälle und Abgabenzeiträume in einem Haftungs- und Bemessungsbescheid als Zeitraum 1/2000 bis 2/002 zusammengefasst, vgl. VwGH 21.3.2005, 2003/17/0011, VwGH 17.12.1996, 92/14/0214; Ritz, BAO³ § 202 Rz.5, 6; Ritz, SWK 1996, A 382) handelte, gleichzeitig bescheidmäßig auch über die in den prüfungsgegenständlichen Monaten 1/2000 bis 2/2002 selbst erklärten und gebuchten Lohnabgaben mit abgesprochen. Damit ist aufgrund dieser Sachlage aber das Schicksal des konkreten Berufungseinwandes bereits entschieden. Die durch Hinweis auf die Nichtauszahlung von Löhnen zum Bestand bzw. zur Höhe der Lohnabgaben Oktober, November und Dezember 2001 erhobenen Einwände sind im Haftungsverfahren nämlich unzulässig, weil für diese haftungsgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben bereits ein rechtswirksamer Bescheid gegenüber der Primärschuldnerin vorliegt (VwGH 25.3.1999, 99/15/0019; VwGH 30.10.2001, 98/14/0142). Der Berufungswerber hätte somit seine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Lohnabgaben nicht im Haftungsberufungsverfahren, sondern aufgrund des ihm durch § 248 BAO eingeräumten Rechtes im Rahmen einer Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 12. März 2002 geltend machen müssen (VwGH 25.3.1999, 99/15/0019; VwGH 18.12.1997, 96/15/0269). Da er nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter der primärschuldnerischen Gesellschaft war, und aktenkundig ist, dass die GmbH ihren vorerst faktisch eingestellt gewesenen Betrieb bereits unmittelbar nach Konkurseröffnung aufgrund des dabei auch unterbreiteten Zwangsausgleichsvorschlages wieder aufgenommen hat, ist bedenkenlos zugrunde zu legen, dass der Rechtsmittelwerber von der Lohnsteuerprüfung bei der GmbH im März 2002 und dem in ihrem Gefolge am 12. März 2002 ergangenen Haftungs- und Abgabenbescheid Kenntnis erlangt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits als Geschäftsführer abberufen, und die Gesellschaft daher bei der Prüfungshandlung gesetzlich durch den Masseverwalter vertreten war. Der Berufungswerber hat innerhalb der Rechtmittelfrist

Normen und Schlagworte

HaftungGeschäftsführerVertreterschuldhafte Pflichtverletzungunzureichende GesellschaftsmittelGläubigerungleichbehandlungunzureichende Quotenberechnungkein Nachweis anteilsmäßiger GläubigerbefriedigungZug um Zug - ZahlungZahlung des laufenden GeschäftsaufwandesGeneralzessionsvertragunzulässiger Einwand gegen Bestand von AbgabenforderungBindung an Abgabenbescheid im HaftungsverfahrenSelbstzahlung des Haftungsschuldners auf Haftungsschuldteilweise Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim PrimärschuldnerHaftung für LSt bei ausbezahlten Löhnen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0210-L/04
Stammnummer
21800
Gültig
05.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF