Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1943-W/06
Haftung bei Konkurs des Haftenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1943-W/06vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JS, vertreten durch KP, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 16. Mai 2006
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 283,62 anstatt
€ 28.361,91 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 16. Mai 2005 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der A-GmbH im Ausmaß von € 28.361,91 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die geltend gemachten Haftungsbeträge nicht
bzw. nur unzureichend aufgeschlüsselt seien.
So werde für das Jahr 2001 ein Betrag in Höhe von
€ 250,78 an Umsatzsteuer geltend gemacht, ohne anzugeben, in welchem
Monat dieser Betrag angefallen sei. Für das Jahr 2002 würden für
3 Monate je ziffernmäßig bestimmte Umsatzsteuerbeträge in
Haftung gezogen, wobei jedoch anschließend hier wiederum ohne Monatsangabe
- aus dem Titel Umsatzsteuer 2002 - der Betrag von € 14.992,32 geltend
gemacht werde. Sollte daher die aus dem Haftungsbescheid ersichtliche
Aufschlüsselung in diesem Faktum stimmen, so widerspreche sie sich selbst.
Wäre der Betrag von € 14.992,32 für das gesamte Jahr 2002
angefallen, so wären folgerichtig die ebenso geltend gemachten
Teilbeträge für die Monate Februar, Mai und Juni 2002 in Abzug zu
bringen, womit sich der Gesamtbetrag für 2002 auf rund € 8.000,00
verringern würde. Sollte jedoch der als Umsatzsteuer 2002 geltend gemachte
Betrag nur für die restlichen 9 Monate des Jahres 2002 gelten, so sei das
Finanzamt offenbar nicht in der Lage, diesen Betrag den einzelnen Monaten
zuzuordnen, womit jedoch sowohl der größte Teilbetrag der geltend
gemachten Haftungssumme als auch die Summe des Haftungsbescheides insgesamt
unzureichend aufgeschlüsselt wären.
Mit Schreiben der Finanzbehörde vom
12. April 2006 sei der Bw. zur Stellungnahme über die geltend
gemachten Umsatzsteuerbeträge aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei
der Bw. binnen offener Frist mit Schreiben vom 2. Mai 2006 nachgekommen,
wobei die Kernbotschaft dieser Stellungnahme dahingehend gelautet habe, dass bei
Ausscheiden des Bw. als Geschäftsführer der primär
haftungspflichtigen GmbH ein Guthaben von € 49,17 bestanden habe. In
der Begründung des Haftungsbescheides bestätige das Finanzamt dieses
Guthaben in derselben Höhe per Kontoauszug vom 19. April 2004.
Der Bw. sei am 22. April 2004 als Geschäftsführer der GmbH
im Firmenbuch gelöscht worden.
In der Begründung des bekämpften Bescheides werde
schließlich die gesamte Haftung damit begründet, dass zum Zeitpunkt
der Bescheiderlassung gegen die primär haftungspflichtige GmbH am
7. Juni 2003 Abgabenbeträge in Höhe von
€ 13.674,26 ausgesetzt gewesen seien.
Zum einen sei vollkommen unverständlich und auch nicht
näher erläutert, warum im gegenständlichen Bescheid eine Summe
von € 28.361,91 beim sekundär haftungspflichtigen ehemaligen
Geschäftsführer geltend gemacht werde, wenn im Grundbescheid gegen die
primär haftungspflichtige GmbH am 7. Juli 2003 lediglich ein
Betrag von € 13.674,26 geltend gemacht worden sei; eine
Begründung für die Verdoppelung der Haftungssumme bleibe die
Behörde zur Gänze schuldig. Nach eindeutiger Rechtslage und Judikatur
stehe aber außer Streit, dass ein Geschäftsführer höchstens
im Ausmaß der Abgabenschulden der primär haftungspflichtigen
Gesellschaft herangezogen werden dürfe.
Zum Betrag von € 13.674,26, welcher selbst das
einzige jedoch nicht näher erläuterte Argument der Behörde
für die nunmehrige Haftung des Bw. sei, sei auszuführen, dass gegen
den am 7. Juli 2003 gegen die A-GmbH erlassenen Bescheid binnen
offener Frist Berufung erhoben worden sei. Diese Berufung sei durch den
Unabhängigen Finanzsenat mit Bescheid vom 6. April 2006,
RV/0070-W/06 nach rund dreijähriger Bearbeitungszeit als unbegründet
abgewiesen und ausgesprochen worden, dass der angefochtene Bescheid
unverändert bleibe. Gegen diesen abweisenden Bescheid habe RB am
17. Mai 2006 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Eine
Kopie dieser Beschwerde liege der Berufung bei und sei integrierter Bestandteil
derselben. Alle in dieser Beschwerde angeführten Gründe für die
Beschwerde würden auch als Gründe dieser Berufung geltend gemacht
werden.
Es könne somit gesagt werden, dass es in dem
Berufungsverfahren gegen den Primärbescheid gegen die GmbH derart schwere
Mängel gegeben habe, dass das in Art. 6 EMRK garantierte Recht
auf ein faires Verfahren mehrfach und gravierend verletzt worden sei. So sei
eine mündliche Berufungsverhandlung trotz mehrfacher Anträge ebenso
wie eine mehrfach beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers
unterblieben, obwohl dieser rund 13 Monate, von November 2003 bis Dezember
2004, im Landesgericht W in Untersuchungshaft gewesen sei und daher leicht
hätte vernommen werden können, was der Finanzbehörde auch
nachweislich bekannt gewesen sei.
Ebenso habe die Behörde in der Abweisung dieser
Berufung mit dem Vorwurf argumentiert, dass vorzulegende Unterlagen nicht
vorgelegt worden seien, die jedoch gar nicht hätten vorgelegt werden
können, da sie vom Finanzamt im Zuge von zwei Betriebsprüfungen im
Jahr 2003 beschlagnahmt worden seien.
Ebenso seien zahlreiche Beweisanbote entgegen der in
§ 115 BAO normierten amtswegigen Nachforschungspflicht der
Abgabenbehörde ignoriert worden, obwohl sie eine Entlastung des
Beschwerdeführers bewirkt hätten.
Auf der anderen Seite jedoch gehe die Finanzbehörde
von - in der VwGH-Beschwerde vom 17. Mai 2006 belegten - falschen
Rückschlüssen aus und stütze insgesamt den Inhalt des primär
zugrunde liegenden Haftungsbescheides vom 7. Juli 2003 lediglich auf
nicht näher belegte Feststellungen.
Im Umstand, dass einerseits lediglich auf Grund
nachträglicher Betriebsprüfungen ein Abgabenbescheid unter Missachtung
des Parteiengehörs bzw. unter Missachtung der Beweisanbote bzw. unter
Nichtberücksichtung des Argumentes, dass Entlastungsbeweise in den
Unterlagen enthalten seien, die das Finanzamt beschlagnahmt habe, erlassen
worden sei, und die Feststellungen des Finanzamtes auf der anderen Seite
Behauptungen darstellten, die jedoch gar nicht oder nur unzureichend
begründet werden könnten, sei eine Verletzung des in der MRK
garantierten fairen Verfahrens zu erblicken, welche nicht dadurch saniert werde,
dass auf Grund dieses primären Haftungsbescheides, über den bis dato
ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, ein neuerlicher
Haftungsbescheid gegen den Bw. erlassen werde, der den Erfordernissen eines
ordentlich aufgeschlüsselten und begründeten Bescheides genauso wenig
entspreche wie der Grundbescheid vom 7. Juli 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 20. Mai 1994 bis 18. April 2004
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 22.5.1996, 96/14/0052) auf Grund der Umstände, dass die
Gesellschaft laut Eingabe vom 16. August 2005 seit
11. März 2005 ihre betriebliche Tätigkeit eingestellt hat
und über keine Vermögenwerte in irgendeiner Form verfügt,
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären,
wurde vom Bw. nicht behauptet. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keine
deutlichen Anhaltspunkte für das Fehlen der zur Entrichtung der Abgaben
erforderlichen Mittel, zumal im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bw. als
Geschäftsführer der Gesellschaft am Abgabenkonto der Gesellschaft ein
Guthaben in Höhe von € 486,17 bestand, noch Umsätze
(Zahllast laut Umsatzsteuervoranmeldung 5/2004: € 1.800,00) erzielt
wurden und Zahlungen (2. Juni 2004: € 1.800,00,
27. August 2004: € 255,50) auf das Abgabenkonto der
Gesellschaft geleistet wurden.
Zum Einwand, dass die geltend gemachten
Haftungsbeträge nur unzureichend aufgeschlüsselt seien, ist vorerst zu
bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 7.6.1989, 88/13/0127-0132) die Abgabenbehörde zu erklären
hat, wie sie zu den geltend gemachten Beträgen kommt. Allerdings sind die
haftungsgegenständlichen Abgaben entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.4.1997, 94/15/0188) schon im
erstinstanzlichen Haftungsbescheid durch Angabe von Abgabenart, Abgabenzeitraum
und Höhe der Abgabenschuld hinreichend spezifiziert worden, zumal es nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2000,
95/17/0613) auf die Erkennbarkeit der Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben aus
dem Haftungsbescheid (in Hinblick auf die Bestimmung des
§ 21 UStG) ebenso wie auf den Zeitpunkt einer
bescheidmäßigen Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe für die
Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nicht ankommt.
Sofern der Bw. in der Aufschlüsselung im
Haftungsbescheid einen Widerspruch erblickt, ist darauf hinzuweisen, dass die
Umsatzsteuer 2001 mit Bescheid vom 7. Juli 2003 mit
€ -2.023,65 und die Umsatzsteuer 2002 mit Bescheid vom
17. Juni 2004 mit € 39.188,19 festgesetzt wurde, sodass sich
unter Berücksichtigung der bisher vorgeschriebenen Beträge von
€ -2.579,10 und € 24.195,87 Nachforderungen in Höhe von
€ 555,45 und € 14.992,32 ergaben. Mit seinem Vorbringen
verkennt der Bw. insgesamt, dass in einem Umsatzsteuerbescheid stets die
für ein bestimmtes Jahr insgesamt geschuldete Umsatzsteuer festgesetzt
wird, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe diese Umsatzsteuer
bereits durch Vorauszahlungen entrichtet wurde. Die Berücksichtigung von
Vorauszahlungen erfolgt im Wege der Verrechnung auf dem Abgabenkonto und
führt dort zu einer entsprechenden Gutschrift. Gleiches gilt, wenn mit
einem zweiten oder weiteren Umsatzsteuerbescheid für dasselbe Jahr eine
höhere oder geringere Umsatzsteuer festgesetzt wird. Gegenstand der
Festsetzung ist immer die gesamte für ein Jahr geschuldete Umsatzsteuer und
nicht bloß Differenzbeträge gegenüber bereits festgesetzten
Steuerbeträgen (vgl. VwGH 20.4.1995, 92/13/0130).
Da laut Rückstandsaufgliederung vom
12. September 2008 sowohl die aus den Nachforderungen aus der
Veranlagung der Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG resultierenden Beträge in
Höhe von € 250,78 und € 14.992,32 als auch die
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Februar, Mai und Juni 2002
in Höhe von € 4.051,35, € 2.997,90 und
€ 6.069,56 unberichtigt aushaften, erweist sich die
Aufschlüsselung auch als richtig.
Dem Einwand des Bw., dass es ihm vollkommen
unverständlich sei, warum im gegenständlichen Bescheid eine Summe von
€ 28.361,91 beim sekundär haftungspflichtigen ehemaligen
Geschäftsführer geltend gemacht werde, wenn im Grundbescheid gegen die
primär haftungspflichtige GmbH am 7. Juli 2003 lediglich ein
Betrag von € 13.674,26 geltend gemacht worden sei, ist vorerst zu
entgegnen, dass der Betrag von € 13.674,26 lediglich die Summe der
Abgabenbeträge darstellt, deren Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO mit Bescheid vom 6. August 2003 verfügt
wurde. Die Nachforderung aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2002 in
Höhe von € 14.992,32 wurde erst mit Bescheid vom
17. Juni 2004 festgesetzt und konnte somit auch noch nicht in einem
Kontoauszug vom 19. April 2004 enthalten sein.
Der Umstand, dass der Bw. im Zeitpunkt der Veranlagung der
Umsatzsteuer 2002 die Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft
nicht mehr innehatte, vermag den Bw. nicht zu exculpieren, weil der Zeitpunkt,
ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen
abgabenrechtlichen Pflichten zu ihrer Abstattung nachkam und ob die Gesellschaft
die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018) danach
bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu
entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.11.1993, 91/13/0181) somit
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Diesbezüglich ist
hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2002 auf die
Bestimmung des § 21 Abs. 5 UStG zu verweisen. Bei
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216) grundsätzlich die
erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Laut Aktenlage wurde über das Vermögen des Bw.
mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 17. März 2006 das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes
W wurde der am 2. Juni 2006 angenommene Zahlungsplan, wonach die Quote
1% beträgt, bestätigt.
Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zahlungsplan zustande
und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des
Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so entspricht es
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.7.2004,
2002/14/0123) grundsätzlich der im Rahmen der Ermessensübung zu
berücksichtigenden Billigkeit, dass sich die Inanspruchnahme
betragsmäßig an der im Zahlungsplan festgelegten Quote
(Ausgleichsquote) orientiert, wenn es auch der Behörde unbenommen ist, im
Rahmen der Ermessensübung ergänzend noch auf andere Umstände
Bedacht zu nehmen. Dies folgt daraus, dass im Falle früherer Geltendmachung
der Haftung durch die Abgabenbehörde die Haftungsforderung von der Wirkung
des Zahlungsplanes erfasst worden wäre.
Infolge Verwirklichung der Tatbestandserfordernisse
für die Entstehung des Haftungsanspruches (Entstehung des Abgabenanspruches
und Uneinbringlichkeit infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Bw.) vor der
Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen
des Bw. am 17. März 2006 hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Abgaben war die Haftungsinanspruchnahme auf 1% (im
Zahlungsplan festgelegte Quote) einzuschränken, sodass sich insgesamt ein
Haftungsbetrag von € 283,62 ergibt.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte die Inanspruchnahme des Bw. als
Haftungspflichtiger nach dieser Bestimmung für die laut
Rückstandsaufgliederung vom 12. September 2008 nach wie vor
unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von
€ 283,62 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitschuldhafte PflichtverletzungAufschlüsselungUmsatzsteuerbescheidRückstandsaufgliederungSchuldenregulierungsverfahrenErmessensübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1943-W/06
- Stammnummer
- 36850
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF