Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0413-L/06
Haftung für DB und DZ betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-L/06vom 02.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, vertreten durch Hasch &
Partner Anwaltsgesellschaft mbH, 4020 Linz, Landstraße 47, vom
10. April 2006 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
9. März 2006 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Firma P GmbH in Liquidation im Ausmaß von
6.716,69 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war alleinverantwortlicher
Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 10.6.1998
gegründeten Primärschuldnerin, über deren Vermögen mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7.6.2005 das Konkursverfahren
eröffnet, und mit weiterem Beschluss vom 14.12.2005 nach Verteilung des
Massevermögens gemäß
§ 139 KO wieder aufgehoben wurde. Ab
14.12.2005 war der Berufungswerber Liquidator der Gesellschaft, deren Firma am
4.10.2006 im Firmenbuch gelöscht wurde.
In einem Vorhalt vom 1.2.2006 wies das Finanzamt den
Berufungswerber auf nach Abschluss des Konkursverfahrens bei der Gesellschaft
offen gebliebene und näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von insgesamt 6.716,69 € hin. Er möge darlegen, weshalb er
nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet
wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde um Auskunft über die
aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers
ersucht.
Da zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben wurde,
nahm das Finanzamt den Berufungswerber mit Haftungsbescheid vom 9.3.2006
für folgende, bereits im Vorhalt angeführte Abgabenverbindlichkeiten
der Primärschuldnerin in Höhe von insgesamt 6.716,69 € in
Anspruch:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag
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Dienstgeberbeitrag
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2002
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15.01.2003
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1.350,00
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
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2002
|
15.01.2003
|
117,00
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Lohnsteuer
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2003
|
15.01.2004
|
954,86
|
Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
15.01.2004
|
2.056,46
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
15.01.2004
|
173,66
|
Dienstgeberbeitrag
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2004
|
17.01.2005
|
1.481,40
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2004
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17.01.2005
|
125,10
|
Umsatzsteuer
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2004
|
15.02.2005
|
458,21
|
Summe
|
|
|
6.716,69
In der Begründung wurden
die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargelegt, und auf das bereits
abgeschlossene Konkursverfahren verwiesen. Aufgrund der Aktenlage sei davon
auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben zwar
Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur
(anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei der
Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die
übrigen Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei von einer
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Weiters wurde unter Hinweis
auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG ausgeführt, dass die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen
sei. Im Übrigen habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm
die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Ein
diesbezüglicher Fragenvorhalt vom "31. Mai 2005" (richtig: 1.2.2006) sei
nicht beantwortet worden. Da ein mangelndes Verschulden an den
Pflichtverletzungen nicht dargelegt worden wäre, sei von einem Verschulden
an den angeführten Pflichtverletzungen auszugehen. Die Geltendmachung der
Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des
Abgabenanspruches dar. Der Haftungspflichtige habe im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.4.2006
Berufung erhoben. Der Berufungswerber sei für die technischen Belange der
Berufungswerberin zuständig gewesen. Die finanziellen, insbesondere
steuerrechtlichen Angelegenheiten seien an die KPMG Alpen Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ausgelagert worden.
Diesbezüglich sei dem Berufungswerber bei der Auswahl des Steuerberaters
wohl kaum ein Auswahlverschulden zur Last zu legen. Gerade bei steuerlichen
Belangen dürften die Überwachungspflichten durch den
Geschäftsführer nicht überspannt werden, noch dazu wenn diese an
einen befugten Steuerberater bzw. eine befugte Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei ausgelagert worden seien. Aufgrund der bislang
verlässlichen Abwicklung sei dem Geschäftsführer nicht
vorwerfbar, dass er seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen
wäre. Zu den geltend gemachten Dienstgeberbeiträgen und
Zuschlägen zu diesen (Neuberechnung Geschäftsführerbezüge)
sei festzuhalten, dass die unklare Rechtslage betreffend die DB- und DZ-Pflicht
von wesentlich beteiligten Geschäftsführern dem Berufungswerber, der
Techniker sei, nicht bekannt gewesen wäre. Bei den im Haftungsbescheid
angegebenen Abgaben handle es sich um solche, die erst im Rahmen einer nach
Konkurseröffnung stattgefundenen Betriebsprüfung vorgeschrieben worden
seien. Der Gesellschaft seien darüber hinaus keine Mittel zur
Verfügung gestanden, um auch nur anteilig die Umsatzsteuer zu entrichten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Haftung des
Geschäftsführers darüber hinaus ausgeschlossen, wenn dieser die
Umsatzsteuer nach Maßgabe der vorhandenen Mittel anteilig entrichte.
Hierbei sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Gemeinschuldner im
Interesse der Erhaltung des Unternehmens all jene Rechtsgeschäfte und
Maßnahmen anfechtungsfest vorzunehmen habe, die im Interesse der
künftigen Erhaltung der Masse erforderlich seien. Weiters sei
auszuführen, dass der Haftungsbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer
Forderungen beinhalte, die sich nach Konkurseröffnung als uneinbringlich
erwiesen hätten (Abgabennachforderung in Höhe von 458,21 €).
Insoweit wären Umsatzsteuerberichtigungen vorzunehmen. Es werde daher die
ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.
In einer Berufungsergänzung vom 21.4.2006 wurde noch
vorgebracht, dass "in der letzten Phase vor Beantragung der Eröffnung des
Konkursverfahrens" keine Mittel mehr vorhanden gewesen wären, um die das
Unternehmen treffenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es seien daher
sämtliche Zahlungen an alle Gläubiger zur Gänze eingestellt
worden. Ab diesem Zeitpunkt seien keine Schulden mehr getilgt und damit auch der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden. Sollte dennoch eine Verletzung
der Pflicht zur Gleichbehandlung angenommen werden, würde die Haftung
- abgesehen von vorrangig zu befriedigenden Abzugssteuern - auch nur
jene Quote umfassen, die die Abgabenbehörde bei Einhaltung der
Gleichbehandlungspflicht tatsächlich erhalten hätte (vgl. VwGH
13.3.1997, 96/15/0128). Diese Beschränkung der Haftung auf die Quote lasse
der angefochtene Bescheid völlig außer Acht, sodass er insofern
jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Käme die
Berufungsbehörde trotz allem zur Ansicht, dass der Berufungswerber durch
schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten die Uneinbringlichkeit von
Abgabenforderungen verursacht habe, werde jedenfalls Mitverschulden der
Abgabenbehörde eingewendet. Berücksichtige man, dass laut
Haftungsbescheid sämtliche darin angeführten Abgaben schon seit mehr
als einem Jahr, ein Großteil der Abgaben mehr als zwei bzw. drei Jahre
fällig gewesen sei, hätte das Finanzamt schon längst
Einbringungsmaßnahmen setzen müssen, die in der Zeit positiver
Geschäftsergebnisse noch zur Befriedigung führen hätten
können. Die Abgabenbehörde habe daher unter Außerachtlassung der
gehörigen Sorgfalt zumindest einen Teil des Abgabenausfalles selbst
herbeigeführt, sodass die Uneinbringlichkeit der Abgaben jedenfalls in
diesem Ausmaß nicht dem Berufungswerber zuzurechnen sei.
In einem Vorhalt vom 23.10.2006, dem eine Kopie des
Lohnsteuer-Prüfberichtes vom 14.7.2005 und weitere, im Vorhalt
erwähnte Unterlagen angeschlossen waren, ersuchte der unabhängige
Finanzsenat den Berufungswerber innerhalb von drei Wochen zu folgenden Punkten
Stellung zu nehmen:
"1)
Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 12/2003 betrugen insgesamt
1.135,38 € (Tz 1 des Prüfberichtes). Dieser Betrag wurde auch mit
Wirksamkeit 16.1.2004 auf das Abgabenkonto überwiesen, auf dem
Überweisungsbeleg wurden die Lohnabgaben jedoch nicht angeführt
(Beilage 2). Warum wurden diese Lohnabgaben dem Finanzamt nicht bekannt gegeben
(Versehen der Buchhaltung etc.)?
2)
Die Tz 2 des Prüfberichtes betrifft die Neuberechnung der
Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen für Ihre
Geschäftsführerbezüge. In der gegenständlichen Berufung
wurde auf die unklare Rechtslage betreffend die DB- und DZ-Pflicht von
wesentlich beteiligten Geschäftsführern und die Betrauung der "KPMG
Alpen Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft"
mit den steuerlichen Angelegenheiten verwiesen.
Wird
der Geschäftsführer ausschließlich durch eine unrichtige
Rechtsbelehrung, die ihm sein Steuerberater in voller Kenntnis des richtigen
Sachverhaltes erteilt, z.B. zur unrichtigen Geltendmachung des Vorsteuerabzuges
veranlasst, so trifft ihn kein Verschulden (Ritz, BAO³, § 9 Tz 19;
VwGH 9.6.1986, 85/15/0069). Gleiches gilt für den gegenständlichen
Fall, wenn der steuerliche Vertreter in voller Kenntnis des Sachverhaltes der
Ansicht war, dass Ihre Bezüge nicht DB- und DZ-pflichtig gewesen seien. Ein
Geschäftsführer, der sich zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Pflichten eines Steuerberaters bedient, darf grundsätzlich auf die von
diesem in voller Kenntnis des richtigen Sachverhaltes erteilten
Rechtsauskünfte vertrauen. Nur wenn diese Rechtsauskünfte
offensichtlich unrichtig wären, oder an diesen bei Anwendung der zumutbaren
Sorgfalt erhebliche Zweifel bestehen müssten, wäre der
Geschäftsführer gehalten, weitere Erkundigungen einzuholen (UFS
21.3.2006, RV/0328-L/05).
Im
gegenständlichen Fall war laut Aktenlage die in der Berufung erwähnte
KPMG Alpen Treuhand GmbH nie mit der steuerlichen Vertretung der Gesellschaft
betraut. Laut Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich der
Neuaufnahme der Gesellschaft beim Finanzamt wurde festgehalten, dass die
Buchhaltung von der Dr. Mayer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH
(Herr M), und die Lohnverrechnung von
der Fa. X GmbH & Co KG (Frau
K) vorgenommen werden.
Hinsichtlich
der haftungsgegenständlichen Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen,
welche Ihre Geschäftsführerbezüge betreffen, wird um Vorlage
formloser Bestätigungen des steuerlichen Vertreters bzw. der
Lohnverrechnerin dahingehend ersucht, dass diese Ihnen die Rechtsauskunft
erteilt hatten, ihre Bezüge als Geschäftsführer wären nicht
DB- und DZ-pflichtig. Bis zur Entscheidung eines verstärkten Senates des
VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018, gab es tatsächlich eine Vielzahl von
höchstgerichtlichen Verfahren zu dieser Frage, in denen von Seiten der
steuerlichen Vertreter immer wieder vertreten wurde, derartige Bezüge
würden nicht zu den Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG gehören. Sollten derartige Bestätigungen nicht erteilt
werden, wird um Entbindung der Genannten von der Verschwiegenheitspflicht
ersucht, um sie als Zeugen vernehmen zu können.
3)
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2004 beträgt nur 458,21
€ und resultiert aus der mit Bescheid vom 3.8.2005
erklärungsgemäß durchgeführten Jahresveranlagung. Worauf
ist diese Nachforderung zurückzuführen? Dem Abgabenkonto ist zu
entnehmen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für September
2004 mehrere Buchungen erfolgten. Neben der Zahllast in Höhe von
1.238,57 € war zunächst ein Betrag von 500,00 € bekannt
gegeben und entrichtet worden, der allerdings mit Buchung vom 26.11.2004 wieder
storniert wurde (Beilagen 3 und 4)."
Der Berufungswerber gab zu diesem nachweislich am
24.10.2006 zugestellten Vorhalt jedoch keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Insoweit der Berufungswerber die Richtigkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderung gegen die Primärschuldnerin
bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes im Haftungsverfahren die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern ist. Gegenstand des
Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage,
ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der
Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht.
Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es dem
Berufungswerber außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die
Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Abgabenbescheide zu berufen. Selbst wenn ihm die Abgabenansprüche noch
nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, hätte er gemäß
§ 248 zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können,
der zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung
des Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide
geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080).
Im Haftungsverfahren ist die Abgabenbehörde
grundsätzlich an den Inhalt der vorangegangenen Abgabenbescheide gebunden.
Nur wenn, was hier nicht der Fall ist, der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangeht, besteht eine solche
Bindung nicht. Lediglich in einem solchen Fall ist die Frage, ob ein
Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für
die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden
(VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095).
Der Berufungswerber war seit Gründung der Gesellschaft
deren alleiniger Geschäftsführer. Als Vertreter im Sinne des § 80
Abs. 1 BAO kam daher nur er in Betracht.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Gesellschaft steht im Hinblick auf das nach Verteilung des
Massevermögens abgeschlossene Konkursverfahren und die bereits erfolgte
Löschung der Firma im Firmenbuch fest.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogene Abgabe zur Gänze (z. B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Dieser qualifizierten Mitwirkungspflicht des Vertreters
wurde vom Berufungswerber nur unzureichend entsprochen. Sowohl der Vorhalt des
Finanzamtes vom 1.2.2006 als auch der Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates vom 23.10.2006 blieben unbeantwortet.
In der
Berufung wurde zunächst ausgeführt, dass die steuerrechtlichen Agenden
an die KPMG Alpen Treuhand GmbH ausgelagert worden seien. Abgesehen davon, dass
laut Aktenlage diese Steuerberatungsgesellschaft nie mit der steuerlichen
Vertretung der Gesellschaft betraut war, sondern die Buchhaltung von der Dr.
Mayer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, und die Lohnverrechnung
von der Fa. X GmbH & Co KG vorgenommen wurden, vermag auch die
Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders oder Steuerberater mit der
Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten den Vertreter nicht zu exkulpieren, wenn
er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht
nachkommt (Ritz, BAO³, § 9 Tz 13 mit
Judikaturnachweisen).
Der
Großteil der haftungsgegenständlichen Abgaben betrifft
Nachforderungen an Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen betreffend die
Geschäftsführerbezüge des Berufungswerbers, die im Rahmen der mit
Bericht vom 14.7.2005 abgeschlossenen Lohnsteuerprüfung festgestellt
wurden.
Es trifft nun
zwar gewiss zu, dass in diesem Zusammenhang die Sorgfaltspflichten des
Geschäftsführers nicht überspannt werden dürfen, und von
diesem etwa in steuerrechtlicher Hinsicht nicht ein dem Fachwissen eines
Steuerberaters oder Wirtschaftstreuhänder entsprechender Wissensstand
verlangt werden kann. Im gegenständlichen Fall war daher zu klären,
warum die Einbehaltung und Abfuhr dieser Abgaben unterblieben war. Wie bereits
im Vorhalt vom 23.10.2006 ausgeführt, trifft einen Vertreter im Sinne des
§ 80 BAO kein Verschulden, wenn der steuerliche Vertreter in voller
Kenntnis des Sachverhaltes der Ansicht gewesen sein sollte, dass die Bezüge
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nicht DB- und DZ-pflichtig
gewesen seien. Ein Geschäftsführer, der sich zur Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Pflichten eines Steuerberaters bedient, darf
grundsätzlich auf die von diesem in voller Kenntnis des richtigen
Sachverhaltes erteilten Rechtsauskünfte vertrauen. Nur wenn diese
Rechtsauskünfte offensichtlich unrichtig wären, oder an diesen bei
Anwendung der zumutbaren Sorgfalt erhebliche Zweifel bestehen müssten,
wäre der Geschäftsführer gehalten, weitere Erkundigungen
einzuholen.
Im
gegenständlichen Fall hätte daher eine formlose Bestätigung des
steuerlichen Vertreters bzw. der Lohnverrechnerin genügt, dass diese dem
Berufungswerber in voller Kenntnis des tatsächlichen und
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes die Rechtsauskunft erteilt hatten, seine
Bezüge als Geschäftsführer wären nicht DB- und DZ-pflichtig.
Weiters wurde im Vorhalt vom 23.10.2006 um eine allfällige Entbindung
dieser Personen von der Verschwiegenheitspflicht ersucht, um sie gegebenenfalls
als Zeugen vernehmen zu können.
Da der
Berufungswerber jedoch keiner dieser Aufforderungen nachkam, konnte die
Richtigkeit seiner Verantwortung nicht überprüft werden. Insgesamt
gesehen hat der Berufungswerber daher nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der
unterbliebenen Einbehaltung und Abfuhr der auf seine
Geschäftsführerbezüge entfallenden Dienstgeberbeiträge samt
Zuschlägen kein Verschulden trifft.
Der
Berufungswerber gab auch keine Auskunft auf die Frage, warum die Lohnabgaben
12/2003, die im Rahmen der Lohnsteuerprüfung als Abfuhrdifferenzen für
das Jahr 2003 nachgefordert wurden, dem Finanzamt nicht bekannt gegeben worden
waren. Zwar war ein diesen Lohnabgaben entsprechender Betrag von 1.135,38 €
mit Wirksamkeit 16.1.2004 auf das Abgabenkonto überwiesen worden, auf dem
Überweisungsbeleg wurden die Lohnabgaben jedoch nicht angeführt,
sodass diese Saldozahlung zur Abdeckung anderer Abgabenverbindlichkeiten
verwendet wurde. Warum diese Lohnabgaben dem Finanzamt nicht bekannt gegeben
wurden, legte der Berufungswerber nicht dar. Es musste daher auch insofern vom
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden.
Zur
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer wurde in der Berufung behauptet, dass
keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, um auch nur anteilig die
Umsatzsteuer zu entrichten. Zum einen wurde für diese Behauptung kein
Nachweis erbracht. Zum anderen ist dem Abgabenkonto zu entnehmen, dass auch nach
dem 15.2.2005 (Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer
2004) noch beträchtliche Zahlungen an das Finanzamt erfolgten. So wurden in
der Zeit zwischen dem 16.2.2005 und der Konkurseröffnung am 7.6.2005
insgesamt 20.555,15 € auf das Abgabenkonto überwiesen. Von der
behaupteten Mittellosigkeit kann daher keine Rede sein.
Zu dem in
diesem Zusammenhang angesprochenen Erfordernis einer Umsatzsteuerberichtigung
wegen Uneinbringlichkeit von Forderungen wurde bereits eingangs darauf
hingewiesen, dass die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung im Haftungsverfahren
nicht zu erörtern ist. Eine allfällige Umsatzsteuerberichtigung
wäre im Abgabenfestsetzungsverfahren vorzunehmen gewesen bzw. hätte im
Rahmen einer Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gemäß
§ 248 BAO Berücksichtigung finden können. Im Übrigen legte
der Berufungswerber trotz Aufforderung auch nicht dar, wie es zur
haftungsgegenständlichen und erklärungsgemäß veranlagten
Nachforderung an Umsatzsteuer für das Jahr 2004 gekommen war (Punkt 3 des
unbeantwortet gebliebenen Vorhaltes vom 23.10.2006).
In der
Berufungsergänzung vom 21.4.2006 wurde ausgeführt, dass "in der
letzten Phase" vor Stellung des Konkursantrages keine Mittel mehr vorhanden
gewesen wären, und sämtliche Zahlungen eingestellt worden wären,
sodass ab diesem Zeitpunkt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden
wäre. Abgesehen davon, dass der tatsächliche Zeitpunkt für den
Eintritt der behaupteten Mittellosigkeit nicht näher präzisiert wurde,
ist dem Abgabenkonto keine Einstellung der Zahlungen zu entnehmen, sondern
erfolgten bis zur Konkurseröffnung Zahlungen (letzte Überweisung mit
Wirksamkeit 18.5.2005 in Höhe von 7.283,39 €). Darüber hinaus
waren die haftungsgegenständlichen Abgaben zwischen dem 15.1.2003 und
15.2.2005, und somit lange vor Konkurseröffnung am 7.6.2005 fällig.
Schließlich wurden bereits oben die zwischen der letzten Fälligkeit
(15.2.2005) und der Konkurseröffnung erfolgten beträchtlichen
Zahlungen an das Finanzamt erwähnt.
Zutreffend ist
das Vorbringen in der Berufungsergänzung, dass selbst bei Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes die Haftung nur jene Quote umfasse, welche die
Abgabenbehörde bei Einhaltung der Gleichbehandlungspflicht tatsächlich
erhalten hätte. Der Vertreter haftet nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem
Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem
eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden
Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider
Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt aber dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag
bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090; weitere
Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz 27).
Auf diese den
Vertreter treffende Nachweispflicht wies der Verwaltungsgerichtshof
ausdrücklich auch in dem vom Berufungswerber selbst ins Treffen
geführten Erkenntnis vom 13.3.1997, 96/15/0128 hin, und führte aus,
dass der Beschwerdeführer die für die Verhältnisrechnung
erforderlichen Behauptungen über die Höhe der jeweiligen
Verbindlichkeiten und Zahlungen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet und
entsprechende Nachweise nicht erbracht, sondern sich mit dem lapidaren Hinweis
begnügt habe, im Falle einer Pflichtverletzung hafte der Vertreter nur
für die entgangene Quote. Nach der ständigen Rechtsprechung sei es
aber Sache des Geschäftsführers, im Verwaltungsverfahren ein konkretes
Vorbringen zu dem durch die Missachtung der Gläubigergleichbehandlung
verursachten Abgabenausfall zu erstatten. In der Regel werde nämlich nur
der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche.
Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bedeute zwar
nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre.
Sie habe vielmehr bei entsprechenden Behauptungen und diesbezüglichem
Beweisanbot des Beschwerdeführers zu seiner Entlastung die angebotenen
Beweise aufzunehmen und erforderlichenfalls Präzisierungen abzufordern,
somit konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen
Entlastungsbehauptungen zu treffen. Derartige, allenfalls zu
überprüfende Entlastungsbehauptungen habe der Beschwerdeführer
aber im Verwaltungsverfahren durch den bloß allgemein gehaltenen Hinweis
auf die quotenmäßige Haftung bei der Pflichtverletzung eines
Vertreters nicht aufgestellt.
Auch im
gegenständlichen Fall beschränkte sich der Berufungswerber lediglich
auf den allgemeinen Hinweis, dass selbst bei Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes die Haftung nur jene Quote umfasse, welche die
Abgabenbehörde bei Einhaltung der Gleichbehandlungspflicht tatsächlich
erhalten hätte. Für die Verhältnisrechnung erforderliche
Behauptungen über die Höhe der jeweiligen Verbindlichkeiten und
Zahlungen wurden nicht erstattet, sodass diesbezüglich auch keine
Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst wurde.
Schließlich
wurde in der Berufungsergänzung im Hinblick auf die relativ lange
zurückliegenden Fälligkeitstermine der haftungsgegenständlichen
Abgaben noch ein Mitverschulden der Behörde an der Uneinbringlichkeit
eingewendet. Dabei übersieht der Berufungswerber, dass die
Nichteinbehaltung und -abfuhr der haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben erst im Zuge der mit Bericht vom 14.7.2005 abgeschlossenen
Prüfung festgestellt worden war, und auch die
Umsatzsteuerjahreserklärung 2004, aus der sich die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuernachforderung ergab, erst am 21.7.2005
beim Finanzamt eingereicht worden war. Das Finanzamt erlangte daher von den
haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen erst nach Konkurseröffnung
Kenntnis. Bei dieser Sachlage kann von einem Mitverschulden der Behörde an
der Uneinbringlichkeit keine Rede sein.
Insgesamt
gesehen ging das Finanzamt daher zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO aus. In diesem Fall spricht
nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung
der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³,
§ 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe
vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Die
Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber ist 43 Jahre alt (geb. 8.4.1963)
und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig. Es war daher nicht von vornherein
davon auszugehen, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen auf
Dauer bzw. zur Gänze uneinbringlich wären. Im Übrigen ist es
keineswegs so, dass die Haftung etwa nur bis zur Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend
gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH
25.6.1990, 89/15/0067). Auch kann die Geltendmachung der Haftung selbst dann
zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177). Insgesamt gesehen war die Geltendmachung der Haftung daher
zweckmäßig. Billigkeitsgründe, welche diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden und eine
Abstandnahme von der Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung rechtfertigen
könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht
aktenkundig.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 2.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Dienstgeberbeitragwesentlich beteiligter GeschäftsführerRechtsauskunftMitwirkungspflichtDifferenzquote
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-L/06
- Stammnummer
- 25662
- Gültig
- 02.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF