Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3096-W/02
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3096-W/02vom 25.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch ein Rechtsanwalt muss ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, auf Grund des im Abgabenverfahren anzuwendenden § 103 Abs 2 BAO eine Erklärung hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung abgeben, ansonsten die Abgabenbehörde nicht verpflichtet ist, Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen. Vom Normzweck her soll diese Bestimmung der Behörde eine Erleichterung bieten. Macht die Behörde von dieser Erleichterung aber keinen Gebrauch und nimmt sie eine sich aus § 103 Abs. 2 BAO ableitbare Unwirksamkeit einer Zustellbevollmächtigung nicht wahr, indem sie dem Wunsch des Machtgebers entsprechend die Zustellung an den bezeichneten Machthaber verfügt, so kann sie sich später, noch dazu zum Nachteil des Machtgebers, nicht auf die in Rede stehende Bestimmung berufen, weil eine solche Vorgangsweise dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche (VwGH 20.11.1990, 90/14/0003).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Philipp & Partner Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt vom 29. Jänner 2001
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 41.506,55
(S 571.142,58) anstatt S 678.322,68 eingeschränkt
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
29. Jänner 2001 nahm das Finanzamt den Bw. als
Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von
S 678.322,68 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass einerseits
ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, da dem Bw. keine Möglichkeit
geboten worden sei, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu
nehmen. Andererseits sei die Begründung für die behauptete Haftung des
Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO bezüglich der
Abgabenschulden der B-GmbH auch der Sache nach unzutreffend. Wie aus dem
beiliegenden Firmenbuchauszug hervorgehe, sei der Antrag der B-GmbH auf
Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen mit Beschluss des
Landesgerichtes Eisenstadt vom 15. Juli 1996 mangels
konkurskostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Gemäß den
Bestimmungen über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften
und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, RGBl I 914, idF GBlÖ
1939/86 (AmtsLG), werde eine Gesellschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses
aufgelöst, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgewiesen
werde. Die Auflösung der B-GmbH sei daher von Amts wegen in das Firmenbuch
eingetragen und gleichzeitig der Bw. zum Liquidator bestellt
worden.
Der Konkursantrag der B-GmbH,
vertreten durch den Bw. als damaligen Geschäftsführer, sei deshalb
erfolgt, weil die B-GmbH ab 1. Jänner 1994 nur mehr über
unzureichende Mittel verfügt habe, sodass sie - wenn überhaupt -
offene Forderungen nur maximal mit einer Quote von 10% hätte abdecken
können. Spätestens seit Anfang 1995 habe die B-GmbH über
keinerlei liquide Mittel mehr verfügt und daher ihre
Geschäftsfätigkeit eingestellt. Der Umstand, dass mit Beschluss des
Landesgerichtes Eisenstadt vom 15. Juli 1996 der Konkursantrag mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, wäre für die
Behörde bei pflichtgemäßer Überprüfung der
entscheidungswesentlichen Umstände durch bloße Einsichtnahme in das
Firmenbuch leicht festzustellen gewesen. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
hätte der Bw. auf diesen Umstand bereits früher hingewiesen, wäre
ihm ein derartiges Vorbringen gegenständlich nicht durch die Verletzung des
Parteiengehörs aus Verschulden der Behörde unmöglich gemacht
worden. Mangels von Mitteln der B-GmbH sei es dem Bw. als
Geschäftsführer ab 1. Jänner 1995 unmöglich
gewesen, anfallende Abgaben auch nur teilweise zu bezahlen. Der Bw. habe vorerst
gehofft, Außenstände hereinbringen zu können, um die bestehenden
Abgabenschulden der B-GmbH abzudecken. So habe eine hohe Forderung der B-GmbH
gegen die V-GmbH bestanden. Diese Forderung habe sich jedoch nach geraumer Zeit
als uneinbringlich herausgestellt und sei auch gegen diese Gesellschaft ein
Konkursantrag mit Beschluss vom 15. März 1999 mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen worden. Diese Forderung gegen die V-GmbH sei bereits
mit Bescheid des Finanzamtes vom 4. März 1996 zu Gunsten der
offenen Abgabenforderungen gegen die B-GmbH gepfändet worden.
Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass die B-GmbH ab
1. Jänner 1994 nur mehr über unzureichende Mittel
verfügt habe, sodass sie - wenn überhaupt - offene Forderungen nur
maximal mit einer Quote von 10% hätte abdecken können. Spätestens
ab 1. Jänner 1995 habe die B-GmbH über keinerlei liquide Mittel
mehr verfügt und hätten daher - ohne Verschulden des Bw. - ab diesem
Zeitpunkt entstehende Abgaben überhaupt nicht mehr entrichtet werden
können.
Bezüglich der Umsatzsteuer
in Höhe von S 463.240,68 müsse die Bekämpfung des gesamten
Haftungsbetrages erfolgen, weil die auf die einzelnen Jahre von 1994 bis
inklusive 1998 entfallenden Jahresbeträge nicht gesondert ausgewiesen
seien. Dem Hinweis in der Begründung des Haftungsbescheides, dass der Bw.
die Lohnsteuer nicht abgeführt habe, sodass eine schuldhafte
Pflichtverletzung vorliege, ist zu entgegnen, dass unter den nichtentrichteten
Abgabenschuldigkeiten die Abgabenart Lohnsteuer nicht aufscheine. Angeführt
werde für den Zeitraum 1999 lediglich ein Dienstgeberbeitrag von
S 13.473,00 und ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von S 4.857,00.
Dabei handle es sich keineswegs um Abzüge von tatsächlich zur
Auszahlung gelangten Beträgen, sodass die Begründung des angefochtenen
Haftungsbescheides diesbezüglich unrichtig sei. Dazu komme noch, dass diese
Beträge zwar 1999 auf Grund einer Beitragsprüfung vorgeschrieben
worden seien, tatsächlich aber einen Zeitraum ab 1995 beträfen, in dem
die B-GmbH über keinerlei liquide Mittel mehr verfügt habe. Im
erstinstanzlichen Verfahren fehle jegliche Erörterung der
entscheidungswesentlichen Frage, ob und in welchem Umfang der Bw. aus
Gesellschaftsmitteln Löhne und Gehälter ausbezahlt und damit
Dienstnehmeranteile einbehalten habe, was den angefochtenen Haftungsbescheid mit
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
belaste.
Bezüglich
Pfändungsgebühr, Versteigerungsgebühr und Barauslagenersatz
handle es sich um keine Abgaben im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO, sondern um Gebühren, die durch
Eintreibungsschritte des Finanzamtes gegen die B-GmbH nachträglich
entstanden seien. Für derartige Eintreibungskosten bestehe jedoch
grundsätzlich keine Haftung des Vertreters, abgesehen davon, dass auch
diese Gebühren erst lange nach dem 1. Jänner 1995 entstanden
seien und daher mangels von Mitteln zur Begleichung dieser Gebühren weder
ein Verschulden des Bw. an der Nichtentrichtung vorliege noch ein Unterlassen
des Bw. für die Nichtentrichtung ursächlich sei.
Lediglich der
Vollständigkeit halber sei vorzubringen, dass der angefochtene
Haftungsbescheid nicht einmal behaupte, dass die gegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten gegen die B-GmbH nicht hereinzubringen gewesen wären.
Voraussetzung einer Ausfallshaftung nach § 9 Abs. 1 BAO
sei jedoch die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden.
Der Bw. beantrage, eine
mündliche Berufungsverhandlung (§ 284 Abs. 1 BAO)
durchzuführen.
Auf Vorhalt des Finanzamtes vom
5. April 2001 legte der Bw. zum Beweise dafür, dass die B-GmbH
spätestens seit 1. Jänner 1995 über keinerlei Mittel
zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten, sohin auch nicht zur Abstattung der
Verbindlichkeiten gegenüber dem Abgabengläubiger gehabt habe, sodass
auch der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht
benachteiligt worden sei und nicht habe benachteiligt werden können,
Bankbestätigungen bzw Kontoauszüge vor, aus denen sich ergebe, dass
die Geschäftskonten der B-GmbH zu den angeführten Zeitpunkten die
Debetsalden von S 104.684,77 (Raiffeisenbezirksbank Mattersburg, Kontonr.
21.766, per 1. Jänner 1995), S 274.751,77
(Raiffeisenbezirksbank Mattersburg, Kontonr. 21.766, per
31. Dezember 1995), S 154.896,00 (Die Burgenländische Anlage
& Kredit Bank AG, Kontonr. 510 9525 0000, per 1. Jänner 1995)
und S 518.574,00 (Volksbank Burgenland Mitte AG, Kontonr. 51095250000, per
31. Dezember 1995).
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2001 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom
18. September 2001 beantragte der Bw. die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und holte gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nach, indem er
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz stellte.
Wie der Vertreterin des Bw.
erst am 18. September 2001 zur Kenntnis gelangt sei, sei die
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2001 durch Hinterlegung am
8. August 2001 direkt an den Bw. zugestellt worden, obwohl die P-OEG
nach wie vor als Vertreterin des Bw. ausgewiesen und auf Seite 1 Mitte der
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich als Vertreterin angeführt sei.
Der Bw. habe seine Vertreterin nicht von dieser Zustellung verständigt, da
er vertraut habe, dass die Abgabenbehörde erster Instanz die genannte
Entscheidung selbstverständlich auch zu Handen seiner ausgewiesenen
Vertreterin zustellen werde. Erst am 18. September 2001 sei dem Bw.
von seiner Vertreterin mitgeteilt worden, dass an diese nicht zugestellt worden
sei. Bei dieser Sachlage sei die Zustellung ausschließlich und direkt an
den Bw. rechtswidrig und wirkungslos. Lediglich aus Gründen der Vorsicht
und für den Fall, dass der Antrag auf Zustellung der
Berufungsvorentscheidung an die ausgewiesene Vertreterin des Bw. abgewiesen
werden sollte, beantrage der Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das
geschilderte Vorgehen der Abgabenbehörde erster Instanz stelle für den
Bw. ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das ihn gehindert
habe, die Frist für den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz einzuhalten. Wenn dem Bw. bei der
gegebenen Sachlage überhaupt ein Verschulden an der Fristversäumnis
zur Last liege, so handle es sich um einen minderen Grad des Versehens, weil der
Bw. nicht damit habe rechnen können, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz die Berufungsvorentscheidung nicht an seine ausgewiesene Vertreterin
zugestellt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Vorerst ist zum Einwand, dass
die Zustellung der Berufungsvorentscheidung ausschließlich und direkt an
den Bw. auf Grund der Vollmacht rechtswidrig und wirkungslos sei,
auszuführen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.1.1998, 95/13/0273) aus
§ 103 Abs. 2 BAO idF BGBl.Nr. 201/1982 ergibt,
dass eine gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustellG zu
beachtende Zustellungsbevollmächtigung die ausdrückliche
Erklärung voraussetzt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten
Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge eines
Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Dies
gilt auch, wenn sich ein Rechtsanwalt auf die Bevollmächtigung beruft
(VwGH 8.3.1994, 93/14/0174). Auch dieser muss ungeachtet des Umstandes,
dass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis
ersetzt, auf Grund des im Abgabenverfahren anzuwendenden § 103 Abs 2 BAO
eine Erklärung hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung abgeben,
ansonsten die Abgabenbehörde nicht verpflichtet ist, Erledigungen dem
Bevollmächtigten zuzustellen. Vom Normzweck her soll diese Bestimmung der
Behörde eine Erleichterung bieten. Macht die Behörde von dieser
Erleichterung aber keinen Gebrauch und nimmt sie eine sich aus § 103 Abs. 2
BAO ableitbare Unwirksamkeit einer Zustellbevollmächtigung nicht wahr,
indem sie dem Wunsch des Machtgebers entsprechend die Zustellung an den
bezeichneten Machthaber verfügt, so kann sie sich später, noch dazu
zum Nachteil des Machtgebers, nicht auf die in Rede stehende Bestimmung berufen,
weil eine solche Vorgangsweise dem Grundsatz von Treu und Glauben
widerspräche (VwGH 20.11.1990, 90/14/0003).
Im gegenständlichen Fall
wurde der Vorhalt vom 5. April 2001 an die Vertreterin des Bw.
zugestellt. Abgesehen davon, dass die Bestimmung des
§ 103 Abs. 2 BAO auf Grund der genannten Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes mit Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr.
124/2003, ohnehin abgeändert wurde und die Rechtsmittelbehörde mangels
einer Übergangsbestimmung, die zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige
Verfahren noch das bisherige Recht anzuwenden sei, das im Zeitpunkt der
Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 19.9.1995,
95/14/0038), konnte sich das Finanzamt nach dem Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1994, 93/14/0174, bei der
Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2001 auf Grund
des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht auf die Bestimmung des
§ 103 Abs. 2 BAO idF BGBl. Nr. 201/1982 berufen.
Entsprechend dem Vorbringen des Bw. vom 18. September 2001 erweist
sich die Zustellung der Berufungsvorentscheidung somit als unwirksam, sodass es
auch keiner Entscheidung über den Eventualantrag betreffend die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
bedurfte.
Unbestritten ist, dass dem Bw.
entsprechend der Eintragung im Firmenbuch vom 11. Dezember 1992 bis
14. Juli 1996 als selbständig vertretungsbefugtem
Geschäftsführer der Abgabepflichtigen und ab 15. Juli 1996
als selbständig vertretungsbefugtem Liquidator der Abgabepflichtigen die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
oblag.
Die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
30.5.1989, 89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der amtswegigen
Löschung ihrer Firma im Firmenbuch gemäß
§ 40 FBG
am 20. Juli 2001 fest.
Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115)
ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der
Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur
Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist
er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die
vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet
und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die
Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt
eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der
uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Bezüglich
der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die
schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den
Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
13. März 1991, 90/13/0143) aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer
ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des
Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung
der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. zwar für spätestens
Anfang 1995 mit dem Zusatz, dass die B-GmbH daher ihre
Geschäftstätigkeit eingestellt habe, behauptet, jedoch widerspricht
dem die Aktenlage, wonach bis 4. Juli 1996 Überweisungen an das
Finanzamt getätigt wurden (22. Februar 1995: S 94.870,00,
17. März 1995: S 100.075,00, 22. März 1995:
S 907,00, 4. Mai 1995: S 73.577,00, 17. Mai 1995:
S 46.233,00, 20. Juni 1995: S 46.888,00,
22. Juni 1995: S 1.386,00, 30. Juni 1995:
S 62.192,00, 19. Juli 1995: S 121.504,00,
24. Juli 1995: S 3.231,00, 18. August 1995:
S 120.198,84, 20. September 1995: S 50.322,00,
12. Oktober 1995: S 23.212,00, 18. Oktober 1995:
S 91.678,00, 4. April 1996: S 63.642,84,
18. April 1996: S 9.370,00, 26. April 1996:
S 16.377,48 und 5. Juli 1996: S 94.225,80). Auch nach den
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen wurden bis einschließlich Juni
1996 Umsätze getätigt (Umsätze ab September 1995 laut
Umsatzsteuervoranmeldungen: September: S 215.811,80, Oktober:
S 456.410,00, November: S 238.250,00, Dezember: S 167.645,00,
Jänner: S 221.680,00, Februar: S 502.986,67, März:
S 6.400,00, April: S 0,00, Mai: S 34.000,00 und Juni:
S 59.095,70).
Aber selbst nach der
Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluss des Landesgerichtes
Eisenstadt vom 15. Juli 1996 standen der Gesellschaft laut Aktenlage
noch Mittel zur Verfügung, da im Wege der Vollstreckung am
4. Februar 1997 ein Betrag von S 18.500,00, am
18. Februar 1997 ein Betrag von S 20.000,00, am
24. August 1998 ein Betrag von S 100,00 und am
11. März 1999 ein Betrag von S 145,00 eingebracht wurden.
Das Vorhandensein von Mitteln zur Abgabenentrichtung nach Konkursabweisung wird
auch durch die eingereichten Jahresabschlüsse bestätigt, wonach der
Kassenbestand zum 31. Dezember 1996 S 49.888,93, zum
31. Dezember 1997 S 67.488,93 und zum 31. Dezember 1998
S 3.388,93 betrug. Zudem weisen die Bilanzen Forderungen aus
Verrechnungskonten aus, die zum 31. Dezember 1996 S 965.682,46
(davon S 190.001,36 aus dem Verrechnungskonto des Bw.), zum
31. Dezember 1997 S 882.950,99 und zum
31. Dezember 1998 S 849.060,73 betrugen, und wurden laut
Umsatzsteuererklärungen für 1997 und 1998 auch in diesen Jahren noch
Umsätze in Höhe von S 152.600,00 und S 2.166,67
erzielt.
Aus den eingereichten
Jahresabschlüssen geht auch klar hervor, dass die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis zu den
anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt wurden. Laut Bilanz hafteten zum
31. Dezember 1995 Bankverbindlichkeiten in Höhe von
S 868.425,77, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe
von S 208.346,29, Verbindlichkeiten an die GKK in Höhe von
S 190.500,24 und Verbindlichkeiten an das Finanzamt in Höhe von
S 798.113,76 (davon S 361.811,00 auf dem haftungsgegenständlichen
Abgabenkonto, während ein Betrag von S 109.879,00 ein anderes
Abgabenkonto betraf, welches in der Folge gemäß
§ 235 BAO gelöscht wurde; den somit verbleibenden
Verbindlichkeiten in Höhe von S 326.423,76 stehen jedoch Forderungen
in Höhe von S 251.802,84 aus der Verrechnung mit dem Finanzamt
gegenüber) aus. Laut Bilanz zum 31. Dezember 1996 hafteten die
Bankverbindlichkeiten in Höhe von S 263.038,71, die Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von S 43.943.23, die
Verbindlichkeiten an die GKK nicht mehr und Verbindlichkeiten an das Finanzamt
auf dem haftungsgegenständlichen Abgabenkonto in Höhe von
S 1,135.385,68 (welche allerdings durch Abgabenbescheide im
Februar 1997 um einen Betrag von insgesamt S 431.069,00 reduziert
wurden) aus. Weiters scheint in der Bilanz zum 31. Dezember 1996 ein
sonstiges Darlehen in Höhe von 195.852,47 auf, das jedoch schon laut
Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 nicht mehr aushaftet. Ansonsten
haften laut Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 die
Bankverbindlichkeiten in Höhe von S 219.405,71, die Verbindlichkeiten
für Lieferungen und Leistungen in Höhe von S 43.943,23 und die
Verbindlichkeiten an das Finanzamt auf dem haftungsgegenständlichen
Abgabenkonto in Höhe von S 658.916,68 (allerdings sind auch
Forderungen in Höhe von S 63.472,00 aus der Verechnung mit dem
Finanzamt ausgewiesen) aus. Laut Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998
betrugen die Bankverbindlichkeiten S 149.867,26, die Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen S 43.943,23 und die Verbindlichkeiten an das
Finanzamt auf dem haftungsgegenständlichen Abgabenkonto S 563.175,68
(den noch ausgewiesenen
Verbindlichkeiten in Höhe
von S 30.953,33 stehen Forderungen in Höhe von S 78.472,00 aus
der Verechnung mit dem Finanzamt gegenüber).
Während somit das zum
31. Dezember 1996 aushaftende sonstige Darlehen in Höhe von
S 195.852,47 und die zum 31. Dezember 1995 aushaftenden
Verbindlichkeiten an die GKK zum 31. Dezember 1998 zur Gänze
getilgt wurden, die zum 31. Dezember 1995 aushaftenden
Bankverbindlichkeiten in Höhe von 868.425,77 und die zum
31. Dezember 1995 aushaftenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen in Höhe von S 208.346,29 zum 31. Dezember 1998
auf S 149.867,26 und S 43.943,23 vermindert wurden, stiegen die
Verbindlichkeiten auf dem haftungsgegenständlichen Abgabenkonto in
Höhe von S 361.811,00 zum 31. Dezember 1995 auf
S 563.175,68 zum 31. Dezember 1998 (bzw. von S 436.431,92
auf S 515.657,01 bei Berücksichtigung der am Abgabenkonto noch nicht
verbuchten, jedoch laut Bilanzen ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten
aus der Verrechnung mit dem Finanzamt). Die dadurch bewirkte Benachteiligung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten gegenüber den
übrigen Verbindlichkeiten der B-GmbH wird auch durch die Aussage des Bw. im
Finanzstrafverfahren laut Niederschrift über die Vernehmung des
Beschuldigten vom 26. Februar 1997, wonach es für ihn wichtig
gewesen sei, dass die Löhne und die Gebietskrankenkasse bezahlt worden
seien, bestätigt.
Der Berufung war jedoch - mit
Ausnahme der Lohnsteuer 1999 - hinsichtlich der nach dem
11. März 1999 fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten,
für die der Bw. mit Haftungsbescheid vom 29. Jänner 2001 in
Anspruch genommen wurde, stattzugeben, da nach Zahlung von S 145,00 am
11. März 1999 nach dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte mehr
für das Vorhandensein von Mitteln zur Abgabenentrichtung bestehen. Dies
betrifft die Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer für das zweite
bis vierte Kalendervierteljahr 1999 in Höhe von je S 6.250,00 und die
Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer für das erste
Kalendervierteljahr 2000 bis erste Kalendervierteljahr 2001 in Höhe von
S 6020,00 sowie den Dienstgeberbeitrag 1999 in Höhe von
S 13.473,00 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1999 in Höhe
von S 4.857,00. Weiters war der Berufung hinsichtlich der Vorauszahlungen
auf die Körperschaftsteuer für das erste und zweite
Kalendervierteljahr 1997 in Höhe von je S 3.750,00, das dritte
Kalendervierteljahr 1997 in Höhe von S 7.500,00 und das Jahr 1998
in Höhe von insgesamt S 25.000,00 stattzugeben, da diese
Abgabenschuldigkeiten laut nachstehender Rückstandsaufgliederung nicht mehr
aushaften.
Laut
Rückstandsaufgliederung vom 19. Februar 2004 haften die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten mit den nachfolgenden
Beträgen aus:
|
GF
|
AA
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Zahlungsfrist
|
Betrag
|
46
|
U
|
09-12/95
|
15.02.96
|
11.07.96
|
4.776,62
|
48
|
SZ1
|
1996
|
15.02.96
|
11.07.96
|
406,97
|
46
|
U
|
01-03/96
|
15.05.96
|
11.07.96
|
15.261,26
|
48
|
SZ1
|
1996
|
15.05.96
|
11.07.96
|
305,23
|
48
|
EG
|
1996
|
26.07.96
|
|
157,34
|
44
|
U
|
1994
|
15.02.95
|
12.08.96
|
11.158,99
|
48
|
SZ1
|
1995
|
15.02.95
|
12.08.96
|
223,18
|
48
|
EG
|
1996
|
16.10.96
|
|
580,73
|
48
|
EG
|
1996
|
16.10.96
|
|
0,44
|
48
|
SZ1
|
1996
|
15.11.96
|
|
18,17
|
48
|
EG
|
1996
|
25.11.96
|
|
871,06
|
48
|
EG
|
1996
|
25.11.96
|
|
0,44
|
48
|
SZ1
|
1996
|
16.12.96
|
|
63,88
|
41
|
KR
|
01-12/94
|
15.02.95
|
03.01.97
|
72,16
|
48
|
EG
|
1997
|
03.01.97
|
|
159,15
|
46
|
U
|
08/96
|
15.10.96
|
13.01.97
|
218,67
|
48
|
SZ1
|
1996
|
15.10.96
|
13.01.97
|
127,18
|
48
|
EG
|
1997
|
04.02.97
|
|
1.077,52
|
48
|
EG
|
1997
|
04.02.97
|
|
0,44
|
48
|
EG
|
1997
|
21.04.97
|
|
430,22
|
41
|
KR
|
01-12/95
|
15.02.96
|
25.08.97
|
302,17
|
48
|
EG
|
1997
|
21.10.97
|
|
442,07
|
48
|
EG
|
1997
|
02.12.97
|
|
27,62
|
48
|
EG
|
1997
|
02.12.97
|
|
0,51
|
48
|
EG
|
1998
|
14.01.98
|
|
434,80
|
48
|
EG
|
1998
|
14.01.98
|
|
2,83
|
48
|
EG
|
1998
|
05.05.98
|
|
18,02
|
48
|
EG
|
1998
|
05.05.98
|
|
0,51
|
48
|
EG
|
1998
|
15.06.98
|
|
7,27
|
48
|
EG
|
1998
|
15.06.98
|
|
0,51
|
48
|
EG
|
1998
|
24.08.98
|
|
7,27
|
41
|
KR
|
01-12/96
|
17.02.97
|
07.10.98
|
267,65
|
48
|
EG
|
1998
|
30.11.98
|
|
181,68
|
48
|
EG
|
1998
|
30.11.98
|
|
6,25
|
48
|
EG
|
1998
|
15.12.98
|
|
6,83
|
60
|
K
|
01-03/99
|
15.02.99
|
|
454,21
|
44
|
U
|
1997
|
15.01.98
|
07.06.99
|
2.217,97
|
44
|
U
|
1998
|
15.02.99
|
09.08.99
|
31,47
|
46
|
L
|
1999
|
17.01.00
|
11.05.00
|
1.187,26
Dem Einwand,
es fehle im erstinstanzlichen Verfahren jegliche Erörterung der
entscheidungswesentlichen Frage, ob und in welchem Umfang der Bw. aus
Gesellschaftsmitteln Löhne und Gehälter ausbezahlt und damit
Dienstnehmeranteile einbehalten habe, ist zu entgegnen, dass der Bw. selbst
ausführt, dass diese Beträge 1999 auf Grund einer Beitragsprüfung
vorgeschrieben worden seien. Gehen dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide voran,
ist es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur
Haftung verwehrt, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu
beurteilen.
Der Meinung, dass es sich bei
den Pfändungsgebühren, Versteigerungsgebühren und
Barauslagenersätzen um keine Abgaben im Sinne des § 9 BAO
handle, ist entgegenzuhalten, dass die Kosten des Vollstreckungsverfahrens als
Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO)
zu den Abgaben im Sinne der BAO (§ 3 Abs. 1 BAO)
zählen. Auch ordnet § 7 Abs. 2 BAO
ausdrücklich an, dass sich persönliche Haftungen auch auf
Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2)
erstrecken.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Zu dem in
der Berufung gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung ist zunächst zu bemerken, dass bis zur Neuordnung des
abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den
durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen
Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend die
Haftung gemäß
§ 9 BAO nicht zählt) anzuberaumen
war. Gemäß
§ 260 BAO in der ab Jänner 2003
geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über Berufungen u.a. gegen von
Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nach
§ 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am
1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig.
Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach
§ 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte
Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in
Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden
hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. 1 Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird
für jene Berufungen, über die nach der vor dem
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund
der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2001 im Rahmen der Berufung
unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057) dem Bw. keinen Anspruch auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen
Finanzsenat.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 41.506,55
(S 571.142,58) zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
AnhaltspunkteGleichbehandlungRichtigkeit der AbgabenfestsetzungKosten des VollstreckungsverfahrensZustellungsbevollmächtigungTreu und Glaubenmündliche Berufungsverhandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3096-W/02
- Stammnummer
- 8379
- Gültig
- 25.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF