Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0798-L/04
Haftung eines Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-L/04vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SO, vom 24. Juli 2004 gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 18. Mai 2004 zu StNr. 000/0000,
mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma N-GmbH, Zweigniederlassung W, im
Ausmaß von 101.739,74 € in Anspruch genommen wurde,
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, und die am 15.4.2003 fällig gewesene
Umsatzsteuer 03/2003 in Höhe von 2.006,61 € aus der
Haftungsinanspruchnahme ausgeschieden. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Die Haftung umfasst daher folgende Abgabenschulden
in Höhe von insgesamt 99.733,13 €:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
09/2002
|
15.10.2002
|
301,44
|
Umsatzsteuer
|
09/2002
|
15.10.2002
|
887,46
|
Umsatzsteuer
|
10/2002
|
15.11.2002
|
3.027,55
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
18.11.2002
|
60,62
|
Verspätungszuschlag
|
08/2002
|
06.12.2002
|
175,76
|
Umsatzsteuer
|
11/2002
|
16.12.2002
|
9,45
|
Verspätungszuschlag
|
09/2002
|
09.01.2003
|
256,97
|
Umsatzsteuer
|
12/2002
|
15.01.2003
|
1.009,87
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
16.01.2003
|
51,04
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
16.01.2003
|
52,87
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
16.01.2003
|
64,24
|
Verspätungszuschlag
|
10/2002
|
27.01.2003
|
151,38
|
Umsatzsteuer
|
01/2003
|
17.02.2003
|
1.276,43
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
10.02.2003
|
60,55
|
Umsatzsteuer
|
02/2003
|
17.03.2003
|
919,39
|
Verspätungszuschlag
|
11/2002
|
18.03.2003
|
65,31
|
Verspätungszuschlag
|
12/2002
|
26.03.2003
|
50,49
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
15.01.2003
|
1.480,54
|
Lohnsteuer
|
2001
|
15.01.2002
|
25.366,28
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2001
|
15.01.2002
|
14.501,50
|
Zuschlag zum
DB
|
2001
|
15.01.2002
|
1.385,73
|
Lohnsteuer
|
2002
|
15.01.2003
|
32.014,26
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
2002
|
15.01.2003
|
15.243,00
|
Zuschlag zum
DB
|
2002
|
15.01.2003
|
1.321,00
|
Summe
|
|
|
99.733,13
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit 10.4.2000
Geschäftsführer der Firma N-GmbH. Der Sitz der Gesellschaft befindet
sich in Deutschland, in Österreich wurde in W eine Zweigniederlassung
betrieben, die einen Gastronomiebetrieb führte. Als Prokurist, dessen
Vertretungsbefugnis auf die inländische Zweigniederlassung beschränkt
war, fungierte TG. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 17.7.2003 wurde
über das Vermögen der Zweigniederlassung das Konkursverfahren
eröffnet.
In einem Ergänzungsersuchen vom 4.11.2003 wies das
Finanzamt den Berufungswerber auf dieses Insolvenzverfahren hin. Er sei seit
10.4.2000 Geschäftsführer der Gesellschaft und daher für die
Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Von der Gesellschaft wären
näher aufgegliederte Abgaben in Höhe von insgesamt
119.850,30 € nicht entrichtet worden. Diese seien, soweit sie nicht
durch die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote entrichtet würden, bei
der Gesellschaft uneinbringlich. Der Berufungswerber möge darlegen, weshalb
er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet
wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Berufungswerber ersucht,
seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
darzulegen.
In einer zu diesem Vorhalt abgegebenen Stellungnahme vom
27.1.2004 wies der Berufungswerber lediglich darauf hin, dass er stets an einem
Ausgleich eingegangener Verbindlichkeiten interessiert sei, ihm derzeit die
Umsetzung dieses Vorhabens aber nicht möglich sei. Aufgrund seiner
Krankheit sei er inzwischen arbeitslos und zudem wöchentlich mehrmals an
der Dialyse. Beim zuständigen Sozialamt habe er Sozialhilfe beantragt,
über die noch nicht entschieden worden sei. Das Versorgungsamt habe mit
Bescheid vom 18.8.2003 den Grad der Behinderung mit "100" festgesetzt. Am
10.3.2003 habe er bereits die "eidesstattliche Versicherung" vollzogen,
Vermögenswerte seien bei ihm nicht vorhanden. Das Arbeitsamt halte ihn
aufgrund seiner Krankheit als "für den Arbeitsmarkt nicht mehr
verfügbar". Über den gestellten Antrag einer
Erwerbsunfähigkeitsrente sei noch nicht entschieden worden. Bekannte und
Verwandte würden ihm derzeit kleine Unterstützungen gewähren,
auch deren verfügbare Mittel wären beschränkt. Gerne wende er
sich bei möglicher Veränderung seiner gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Lage erneut an das Finanzamt, um einen einvernehmlichen
Ausgleich der Verbindlichkeiten fortzusetzen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 17.5.2004 wurde
das Konkursverfahren mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 KO
aufgehoben.
Mit Haftungsbescheid vom 18.5.2004 nahm das Finanzamt, das
von dieser Konkursaufhebung offenkundig noch keine Kenntnis hatte, den
Berufungswerber für folgende Abgabenschulden der inländischen
Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausmaß von 101.739,74 €
in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
09/2002
|
15.10.2002
|
301,44
|
Umsatzsteuer
|
09/2002
|
15.10.2002
|
887,46
|
Umsatzsteuer
|
10/2002
|
15.11.2002
|
3.027,55
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
18.11.2002
|
60,62
|
Verspätungszuschlag
|
08/2002
|
06.12.2002
|
175,76
|
Umsatzsteuer
|
11/2002
|
16.12.2002
|
9,45
|
Verspätungszuschlag
|
09/2002
|
09.01.2003
|
256,97
|
Umsatzsteuer
|
12/2002
|
15.01.2003
|
1.009,87
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
16.01.2003
|
51,04
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
16.01.2003
|
52,87
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
16.01.2003
|
64,24
|
Verspätungszuschlag
|
10/2002
|
27.01.2003
|
151,38
|
Umsatzsteuer
|
01/2003
|
17.02.2003
|
1.276,43
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
10.02.2003
|
60,55
|
Umsatzsteuer
|
02/2003
|
17.03.2003
|
919,39
|
Verspätungszuschlag
|
11/2002
|
18.03.2003
|
65,31
|
Verspätungszuschlag
|
12/2002
|
26.03.2003
|
50,49
|
Umsatzsteuer
|
03/2003
|
15.04.2003
|
2.006,61
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
15.01.2003
|
1.480,54
|
Lohnsteuer
|
2001
|
15.01.2002
|
25.366,28
|
Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
15.01.2002
|
14.501,50
|
Dienstgeberzuschlag
|
2001
|
15.01.2002
|
1.385,73
|
Lohnsteuer
|
2002
|
15.01.2003
|
32.014,26
|
Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
15.01.2003
|
15.243,00
|
Dienstgeberzuschlag
|
2002
|
15.01.2003
|
1.321,00
|
Summe
|
|
|
101.739,74
In der Begründung verwies
das Finanzamt auf die Bestimmungen der §§ 9, 80 BAO. Zu den
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehöre es insbesondere
dafür zur sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Weiters wurde auf das
mit Beschluss vom 17.7.2003 eröffnete Konkursverfahren verwiesen. Die
angeführten Abgabenschuldigkeiten seien bei der Primärschuldnerin,
soweit sie nicht durch die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote entrichtet
würden, uneinbringlich. Auf Grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass
zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der Abgaben zwar Gesellschaftsmittel
vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der
Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei der Tilgung der Schulden der
Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die übrigen
Verbindlichkeiten behandelt worden wären, sei von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer
sei vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3 EStG
habe nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten. Im Übrigen habe nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter
darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten unmöglich gewesen sei. Ein diesbezüglicher Fragenvorhalt des
Finanzamtes vom 4.11.2003 sei nur unzureichend beantwortet worden. Da ein
mangelndes Verschulden an dieser Pflichtverletzung nicht dargelegt worden
wäre, sei von einem Verschulden an den angeführten Pflichtverletzungen
auszugehen. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit
zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar.
Gegen diesen laut internationalem Rückschein am
29.5.2004 zugestellten Haftungsbescheid wurde mit Eingabe vom 24.7.2004 Berufung
erhoben. In der Begründung führte der Berufungswerber aus, dass er
sich mit seinem Schreiben vom 27.1.2004 ausführlich zur Sache eingelassen
und auch glaubhaft seine wirtschaftliche Lage dargestellt habe. Mit Schreiben
vom 8.3.2004 habe das Finanzamt die Ausdehnung des Finanzstrafverfahrens gegen
TG angekündigt und die Beträge gegen ihn geltend gemacht. Im
Haftungsbescheid werde unterstellt, dass bei der Tilgung der Schulden der
Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die übrigen
Verbindlichkeiten behandelt worden seien. Das sei eine einseitige und
tendenziöse Behauptung, die jeglicher Grundlage entbehre. Weiterhin
bemängle das Finanzamt eine unzureichende Beantwortung des Fragebogens vom
4.11.2003. Wenn dem so wäre, dann hätten Rückfragen bestimmt zur
Aufklärung von Tatbeständen beigetragen und hätte nicht zur
Feststellung eines Verschuldens an den angeführten Pflichtverletzungen
geführt. Das Finanzamt bleibe die Darlegung des Verschuldens und der
entsprechenden Pflichtverletzungen schuldig. Weiters werde gerügt, dass dem
Haftungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sei. Zu den Angaben
auf Geltendmachung der Haftung als einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des
Abgabenanspruches werde vollinhaltlich auf das Schreiben vom 27.1.2004
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 243 Bundesabgabenordnung (BAO)
sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen,
Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt
ist.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat
(§ 245 Abs. 1 BAO). Enthält ein Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung, so wird diese Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt
(§ 93 Abs. 4 BAO).
Einem Aktenvermerk des Finanzamtes ist zu entnehmen, dass
im vorliegenden Fall bedauerlicherweise dem Haftungsbescheid keine
Rechtsmittelbelehrung angeschlossen gewesen sei. Die Berufungsfrist wurde daher
nicht in Lauf gesetzt. Die am 25.7.2004 zur Post gegebene Berufung vom 24.7.2004
gegen den am 29.5.2004 zugestellten Haftungsbescheid vom 18.5.2004 erweist sich
daher als rechtzeitig eingebracht.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen
die Gesellschaft sind im vorliegenden Fall unbestritten. Der Berufungswerber war
seit 10.4.2000 auch alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Ab
28.3.2003 übernahm diese Funktion allerdings HS. In einer Eingabe vom
18.7.2003 betreffend eine Aufforderung des Finanzamtes zur Namhaftmachung eines
inländischen Zustellungsbevollmächtigen hatte der Berufungswerber auch
darauf hingewiesen, dass er am 28.3.2003 als Geschäftsführer abberufen
worden sei. Da der diesbezüglichen Eintragung im Firmenbuch nur
deklaratorische Bedeutung zukommt, endet der haftungsrelevante Zeitraum im
gegenständlichen Fall bereits am 28.3.2003 und nicht erst im Zeitpunkt der
Löschung der Geschäftsführerfunktion im Firmenbuch. Die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 03/2003 war erst am 15.4.2003 und
damit zu einem Zeitpunkt fällig, in dem der Berufungswerber nicht mehr
Geschäftsführer der Gesellschaft war. Diese Abgabe war daher aus der
Haftungsinanspruchnahme auszuscheiden.
Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss des
Landesgerichtes Wels vom 17.5.2004 mangels Kostendeckung gemäß
§ 166 KO aufgehoben. In einem solchen Fall kann von einer
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft ausgegangen werden (vgl.
dazu die bei Ritz, BAO³, § 9 Tz. 6 angeführte Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes). Weiters hat das Finanzamt sowohl im
Ergänzungsersuchen vom 4.11.2003 als auch im angefochtenen Haftungsbescheid
unwidersprochen festgestellt, dass eine Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft vorliege.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung wird auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogene Abgabe zur Gänze (z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Den Vertreter einer Gesellschaft trifft daher im
Haftungsverfahren eine qualifizierte Behauptungs- und Nachweispflicht. Der
Berufungswerber wurde vom Finanzamt mit Vorhalt vom 4.11.2003 ausdrücklich
aufgefordert, darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe
können, dass die Abgaben entrichtet wurden. Weiters wurde er aufgefordert,
die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes (anteilige Mittelverwendung bei der
Begleichung aller Verbindlichkeiten) durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber jedoch nicht nach. In der
Stellungnahme vom 27.1.2004 finden sich nur Ausführungen zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers.
Im angefochtenen Haftungsbescheid vom 18.5.2004 wies das Finanzamt neuerlich
darauf hin, dass der Vertreter einer Gesellschaft darzutun habe, aus welchen
Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich
war, und der diesbezügliche Fragenvorhalt des Finanzamtes nur unzureichend
beantwortet worden sei. Der Berufungswerber brachte jedoch auch in der Berufung
keine Gründe dafür vor, warum die haftungsgegenständlichen
Abgaben nicht entrichtet worden waren.
Unverständlich ist der in diesem Zusammenhang erhobene
Vorwurf, vom Finanzamt wäre "die Darlegung des Verschuldens und der
entsprechenden Pflichtverletzung" unterblieben. Bereits einleitend hatte das
Finanzamt in der Bescheidbegründung unter Hinweis auf die Bestimmung des
§ 80 BAO ausgeführt, dass es zu den abgabenrechtlichen Pflichten
des Vertreters gehöre, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben
entrichtet werden. Im Vorhalt vom 4.11.2003 wurde darauf hingewiesen, dass die
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die
Gesellschaftsmittel vom Berufungswerber darzustellen wäre.
Da dieser insgesamt gesehen weder Gründe für die
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben vorbrachte, noch
- trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes - die Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die
Gesellschaftsmittel dargestellt und glaubhaft gemacht hat, musste im Sinne der
oben dargestellten Rechtsprechung vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung ausgegangen werden. Zutreffend wies im Übrigen bereits
das Finanzamt darauf hin, dass die haftungsgegenständliche Lohnsteuer vom
Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist. Reichen die einem Vertreter zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die
ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der
Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur
einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon
einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf
ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Da somit aus den angeführten Gründen davon
auszugehen war, dass der Berufungswerber schuldhaft seine Pflicht verletzt
hatte, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu
sorgen, durfte die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (vgl. Ritz,
BAO³, § 9 Tz. 24 mit Judikaturnachweisen).
Aus dem Hinweis auf das Strafverfahren gegen den
Prokuristen ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Dieses
Verfahren wurde mittlerweile eingestellt. Der Prokurist war zwar für die
inländische Zweigniederlassung vertretungsbefugt, tatsächlich hat die
abgabenrechtlichen Agenden jedoch der Berufungswerber selbst wahrgenommen. Alle
Eingaben an das Finanzamt, insbesondere jene an die Einbringungsstelle
betreffend Zahlungsaufforderungen sowie die Konkursandrohung vom 4.11.2002 waren
vom Berufungswerber unterschrieben. Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen und
Jahressteuererklärungen wurden von diesem unterfertigt. Im Übrigen hat
der Berufungswerber nicht behauptet, für die abgabenrechtlichen Agenden
nicht zuständig gewesen zu sein.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, da die Abgaben bei
der Gesellschaft uneinbringlich sind. In der Stellungnahme vom 27.1.2004 hat der
Berufungswerber zwar ausgeführt, dass ihm aufgrund der angespannten
persönlichen wirtschaftlichen, finanziellen und gesundheitlichen Lage
derzeit eine Tilgung der Schulden nicht möglich wäre. Es ist nun aber
keineswegs so, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend
gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH
25.6.1990, 89/15/0067). Die Geltendmachung der Haftung kann auch dann
zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177). Der Berufungswerber hat in seiner Stellungnahme vom 27.1.2004
selbst zum Ausdruck gebracht, dass er sich bei einer Besserung der
wirtschaftlichen Lage erneut an das Finanzamt wenden werde, um einen
"einvernehmlichen Ausgleich der Verbindlichkeiten" zu erzielen. Es ist daher
nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Haftungsschulden auch beim
Haftungspflichtigen zur Gänze uneinbringlich sein werden. Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0798-L/04
- Stammnummer
- 19509
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF