Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0235-W/03
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-W/03vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RZ, vom 22. Oktober 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 16. September 2002 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 16. September 2002 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 Abs. 1 BAO für die
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der R-GmbH im Ausmaß von
€ 138.371,29 in Anspruch.
Dagegen erhob der Bw. mittels Schreibens vom
15. Oktober 2002 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, wobei der
Bescheid sowohl formell (fehlende Begründung) als auch materiell
(Nichtvorliegen der normierten Voraussetzungen) angefochten wird. Weiters wird
beantragt, die Haftung für die Abgabenschulden der R-GmbH mit 0,00
festzusetzen sowie den berufungsgegenständlichen Betrag in Höhe von
€ 138.371,29 gemäß
§ 212a BAO zur Einhebung
auszusetzen.
Die formelle Anfechtung des Bescheides gründe sich auf
die formellen Bestimmungen über den Inhalt von Bescheiden. Der dem Bw.
zugestellte Bescheid vom 16. September 2002 enthalte keine bzw. eine nur
unzureichende Begründung im Sinne von § 93 Abs.3 lit. a BAO.
Die Behörde habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, die
Umstände, auf die sich die Geltendmachung der Haftung begründe,
auszufüllen (der entscheidende Vordruck sei leer).
Die materielle
Anfechtung des Bescheides gründe sich auf die fehlenden Voraussetzungen
für die Haftungsinanspruchnahme im Sinne von § 9 BAO. Vertreter
im Sinne des § 80 BAO würden nur dann für Abgaben des
vertretenen Unternehmens haften, wenn sie sich einer abgabenrechtlichen
Pflichtverletzung schuldig gemacht hätten und diese Pflichtverletzung
kausal verantwortlich für die Uneinbringlichkeit der Abgabe gewesen sei. Im
gegenständlichen Fall lägen die beschriebenen Umstände nicht vor,
u. a. weil die Abgabenschulden des vertretenen Unternehmens auf einer
Schätzung basieren würden, welche vollinhaltlich falsch und die
entsprechende Abgabenschuldigkeit gar nicht entstanden sei. Dieser Umstand werde
u. a. durch eine Berufung im Sinne von § 248 BAO gegen die
Abgabenbescheide Rechnung tragen. Ergänzend und beispielsweise widerspreche
der Haftungsbescheid der Aktenlage im Punkt Beendigung der Tätigkeit. So
führe die Prüferin in einem Aktenvermerk vom 8. Februar 2002 aus,
dass mit 12/98 die Tätigkeit der R-GmbH beendet worden sei. Dies sei als
klarer Beweis zu interpretieren, dass der Bw. die ihm vorgeworfene
Pflichtverletzung nicht begangen haben könne, weil selbst die prüfende
Behörde in ihren Ermittlungen zum Ergebnis komme, dass die Tätigkeit
beendet gewesen wäre und die Schätzung und damit auch die
Haftungsinanspruchnahme nicht der Aktenlage entspreche.
Somit seien
keinerlei abgabenrechtlichen Pflichten verletzt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch seit 10. November 1995 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Eingabe vom 25. Jänner 2002, wonach in Zukunft keine
geschäftlichen Tätigkeiten mehr ausgeübt würden und die
Gesellschaft vermögenslos sei, fest, zumal dieses Vorbringen trotz Meldung
von Umsätzen für die Monate September bis November 2002 und
Entrichtung der darauf entfallenen Umsatzsteuer (7. November 2002:
€ 113.884,84, 9. Dezember 2002: € 58.301,95 und
8. Jänner 2003: € 22.359,18) durch Nichteinlangen weiterer
Voranmeldungen bzw. Nichtentrichtung weiterer Zahlungen und auch durch einen
ergebnislosen Vollstreckungsversuch am 11. Juni 2002 bestätigt
wird.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle der
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen
Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabführung grundsätzlich nicht
damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht
ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der
kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger
der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG dem Betriebsfinanzamt abzuführen
hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der
Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von
Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954, 1254/52;
18.10.1995, 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO
vor.
Dass für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1997 bis 1999 keine Mittel zur
Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Auch aus der
Aktenlage ergeben sich im Hinblick auf die bis 8. Jänner 2003
geleisteten Zahlungen (7. November 2002: € 113.884,26;
9. Dezember 2002: € 58.301,95; 8. Jänner 2003:
€ 22.359,18) keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Fehlen der
zur Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel.
Sofern der Bw. die Richtigkeit der auf einer Schätzung
basierenden Abgabenschuldigkeiten bestreitet ist dem zu entgegnen, dass dem
Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999,
98/13/0144) im Verfahren über die Heranziehung des Bw. zur Haftung daher
verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.
Der Bw. hat neben der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur
Haftung ohnehin gemäß
§ 248 BAO innerhalb der für
die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist
auch gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch berufen. Wird aber neben
einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte -
Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die
Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung
die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen
zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall
nicht vor (vgl. VwGH 10.9.1987, 86/13/0148).
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Rückstandsaufgliederung vom 16. März 2005
nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der R-GmbH im
Ausmaß von € 138.371,29 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-W/03
- Stammnummer
- 15092
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF