…die Ausübung ihre Berufes nicht möglich ist. Bei Besuch einer Universität ist eine Berufsausbildung nur anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Ab dem zweiten Studienjahr besteht Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr …
…abgewiesen. Das Finanzamt führte hiezu aus, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Da der Sohn S. den ersten Studienabschnitt in der Studienrichtung Volkswirtschaft bereits im Februar 2001 beenden hätte sollen…
…den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt sei (= gesetzliche Studiendauer). Da im Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität Salzburg die vorgesehene Studienzeit in Studienabschnitte eingeteilt sei, könne die Regelung betreffend Ausbildungsjahre nicht angewendet werden…
…dato nicht vorgelegt wurde, und die Behörde deshalb zu Recht von der Annahme ausging, dass die Tochter den ersten Studienabschnitt des betriebenen Studiums nicht in der vorgesehenen Studienzeit absolviert hat, bestand ab dem im Bescheid angegebenen Zeitraum für das Kind S kein Anspruch mehr auf…
…die Berufung als unbegründet abgewiesen. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten sei in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Werde in der vorgesehenen Studienzeit (Semesteranzahl lt. Studienplan plus so genanntes Toleranzsemester) ein Studienabschnitt nicht absolviert, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe…
…da bis zu diesem Zeitpunkt der erste Studienabschnitt im Zweitfach "Pädagogik" noch nicht abgeschlossen worden war und die vorgesehene Studienzeit in diesem Fach bereits um mehr als ein Semester überschritten war. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus: In…
…über die Zusagen seitens der Universität andererseits wäre daher davon auszugehen gewesen, dass die vorgesehene Studienzeit bei einem Übertritt zum Ende des ersten Studienabschnittes (nach dem Studienplan alt) nach dem Studienplan neu eingehalten bzw. hiefür ein weiteres Toleranzsemester gewährt wird und die FB jedenfalls weiter…
…Semester inklusive Toleranzsemester anzusetzen waren, endete der ersten Studienabschnitt mit Ablauf des Sommersemesters 2000. Weil dieser Studienabschnitt jedoch nicht in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde - die erste Diplomprüfung wurde im Mai 2002 abgeschlossen - bestand für den im Bescheid angegebenen Zeitraum (1. Oktober 2000 bis einschließlich…
…mit mindestens drei Monaten zu berücksichtigen sei. Somit sei eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit vorzunehmen und die beantragte Familienbeihilfe zu gewähren. In der Folge wurde das Zeugnis über die Absolvierung der ersten Diplomprüfung vom 29.4.2004 vorgelegt, sodass Familienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt wieder gewährt…
…eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Der Sohn der Berufungswerberin absolviere an der UniversitätY das Studium "Werkstoffwissenschaften". Durch die Änderung des Studienplanes mit Beschluss vom 23.3.2000 gliedere sich das…
…Begründung wurde unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage ausgeführt, der Sohn des Berufungswerbers habe die für den ersten Studienabschnitt des von ihm betriebenen Studiums vorgesehene Studienzeit von vier Semestern bereits um das so genannte Toleranzsemester überschritten, sodass ab dem Sommersemester 2006 kein Anspruch auf Familienbeihilfe…
…dass bei dem von der Tochter der Bw. gewählten Studium die "vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt" iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG in Bezug auf den ersten Studienabschnitt zwei Semester und in Bezug auf den zweiten Studienabschnitt fünf Semester und für den dritten Studienabschnitt zwei…
…Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid ab, da die Tochter zu diesem Zeitpunkt den ersten Studienabschnitt noch nicht beendet hatte und die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters zu dieser Zeit überschritten war. Dagegen vertrat der Berufungswerber die Ansicht, dass eine Absolvierung dieses Studiums im vorgegebenen…
…hierbei ein Semester zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats…
…StudFG 92) genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester (Toleranzsemester) überschreiten. Neben den Verlängerungstatbeständen, wie eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes…
…Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester…
…Da das Gesetz die Beweisregeln aufstellt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufsausbildung vorliegt (Orientierung an der vorgesehenen Studienzeit), ist eine andere Beurteilung ausgeschlossen. Vom Finanzamt wurde das im dritten Studiensemester begonnene Studium der Rechtswissenschaften als Hauptstudium registriert und die Familienbeihilfe bis zum Ende des zehnten Semesters…
…Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe wegen Ablaufes der vorgesehenen Studienzeit bereits vor Abschluss des Studiums weggefallen ist. Da Ihre Tochter B. Ihr Studium bis spätestens Feber 2002 abgeschlossen haben sollte, der tatsächliche Abschluss aber…
…1 lit. b FLAG 1967 eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn ein Studierender die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Unter Studium ist dabei eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch…
…In der Nachfrist (bis längstens November bzw. April) abgelegten Prüfungen zählen folglich noch zum vorangegangenen Semester. Im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit besteht folglich bis längstens November bzw. April Anspruch auf Familienbeihilfe (Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG-DR), Rz 02.01/18) Die Tochter des Bw…