Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0714-W/04
Da das Auslandsstudium mit 3 Monaten in das 2. Toleranzsemester gefallen ist, lag eine Studienbehinderung vor, die zu einer Verlängerung um ein weiteres Semester führte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0714-W/04vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Viktoria Blaser, Norbert Pelzer und Wilhelm Böhm
jun. im Beisein der Schriftführerin FOI Pavlik über die Berufung des
Bw., vom 23. Oktober 2003 gegen den Abweisungsbescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk, vertreten durch Brigitte
Grandits vom 25. August 2003 betreffend Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2000
bis 30. Jänner 2001 nach in Wien durchgeführter
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung gegen den
Abweisungsbescheid auf Gewährung der Familienbeihilfe 10/2000-1/2001 wird
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In dem Antrag auf
Familienbeihilfe für die Tochter führte der Bw. u.a. Folgendes
aus:
Seine Tochter hat im WS 1997/1998
Handelswissenschaft (ihr Hauptstudium) an der WU Wien begonnen.
Inklusive der beiden Toleranzsemester hätte
der erste Studienabschnitt im SS 2000 beendet werden müssen. Da die Tochter
aber bereits Ende August ein Austauschsemester an einer Universität in
Kanada angetreten hat, konnte sie im September die beiden fehlenden
Prüfungen des 1.Abschnittes nicht mehr absolvieren, sondern hat diese nach
Beendigung des Auslandsaufenthaltes im Jänner 2001 absolviert.
Fakt ist, dass die Absolvierung eines mehr als
dreimonatigen Auslandssemesters die Frist für die Beendigung des 1.
Abschnittes um ein Semester verlängert. Da die Tochter des Bw. das
Auslandsemester im September 2000 angetreten hat, somit noch innerhalb des
letzten für den Anspruch der Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters
(Sommersemester 2000, welches mit November 2000 endet), war die Absolvierung der
beiden zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Diplomprüfungen aufgrund der
örtlichen Abwesenheit in der Nachfrist von September bis längstens
November 2000 faktisch nicht möglich.
Dem Einwand des Finanzamtes, dass das
Auslandssemester insofern zu spät angetreten wurde, ist insofern
entgegenzutreten, als es schon allein aus Gleichheitsüberlegungen keinen
Unterschied machen kann, ob das Auslandssemester in mitten der
höchstzulässigen Studiendauer oder erst gegen deren Ende angetreten
wird.
Der 1. Abschnitt konnte aufgrund der Absolvierung
des Auslandssemester frühestens im Januar 2001 beendet werden, was auch
geschah. Der Beginn des Auslandssemester fiel mit September 2000 noch in das
laufende Sommersemester 2000, sodass sich die Frist für die Absolvierung
des 1. Abschnittes aus HW um ein Semester verlängern muss.
Da das Auslandssemester an der kanadischen
Universität von der Tochter des Bw bereits mit Anfang September 2000, somit
noch innerhalb des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe
maßgeblichen Semesters (Sommersemester 2000) angetreten wurde, ist die
Frist zur Berechnung der höchstzulässigen Studiendauer um ein Semester
zu verlängern. Folglich endet die höchstzulässige Studiendauer
für den 1. Abschnitt HW erst mit Ende des Wintersemesters 2001. Die noch
ausstehenden Diplomprüfungen wurden bis zum Ende des Wintersemesters 2001
absolviert. Es besteht folglich Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den gegenständlichen Anspruchszeitraum Oktober 2000 bis Januar
2001.
Das Finanzamt erließ
einen Abweisungsbescheid. Begründend wurde
ausgeführt:
Die Tochter des Bw. hätte den ersten
Abschnitt des Studiums Handelswissenschaften bis spätestens September 2000
absolvieren müssen. Im September 2000 begann sie jedoch ein
Auslandssemester in Kanada.
Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt
semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn das
Auslandsstudium PRO SEMESTER innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate
lang ununterbrochen gedauert hat. Da eine Unterbrechung des Inlandsstudiums von
nur einem Monat im Sommersemester 2000 vorliegt, kann die Beihilfe für den
beantragten Zeitraum nicht zuerkannt werden.
In der gegen den
Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung wurde ergänzend zu den
Ausführungen im Antrag zur Einhaltung der zulässigen Studienzeit
Folgendes ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b FLAG (BGBl
1967/376 idF BGBl I 2003/71) haben Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine in § 3
Studienförderungsgesetz (BGBl 1992/302) genannten Einrichtung besuchen,
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das volljährige Kind die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreitet. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist eine
Berufsausbildung des volljährigen Kindes anzunehmen und es besteht Anspruch
auf Auszahlung der Familienbeihilfe.
Allerdings wird
die Studienzeit gemäß
§ 2 Abs.1 lit b vierter Satz FLAG durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Eine Studienbehinderung von
jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung der Studienzeit um ein
Semester.
Gemäß
§ 32 Abs.1 Universitäts-Studiengesetz ( BGBl I 1997/48), ab 1.1.2004
gemäß
§ 62 Abs.3 Universitätsgesetz 2002 (BGBl I 2002/120),
erstreckt sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein
Semester bis zum Ende der Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November und
im Sommersemester am 30. April endet, sofern die Zulassung zum Studium noch
nicht erloschen ist. In der Nachfrist (bis längstens November bzw. April)
abgelegten Prüfungen zählen folglich noch zum vorangegangenen
Semester. Im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit besteht folglich bis
längstens November bzw. April Anspruch auf Familienbeihilfe
(Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG-DR), Rz 02.01/18)
Die Tochter des
Bw. hat sich erstmalig im Wintersemester 1998/1998 an der WU Wien für das
Studium der Handelswissenschaften inskribiert. Unter Berücksichtigung
zweier Toleranzsemester endet folglich die höchstzulässige Studienzeit
für den ersten Abschnitt HW mit Ende Sommersemester 2000.
Auch
Prüfungen, die von der Tochter des Bw in der Zeit von September bis Ende
November 2000 erfolgreich abgelegt werden, zählen zum Sommersemester 2000
(FLAG-DR, Rz 02.01/18). Die erfolgreiche Absolvierung der beiden noch
ausständigen Diplomprüfungen des ersten Abschnitts HW Privatrecht
sowie Zweitsprache Französisch innerhalb dieser Nachfrist ist folglich zum
Sommersemester 2000 zu zählen.
Aufgrund des
Antrittes des Auslandssemesters an der kanadischen Universität Anfang
September 2000 wurde der Tochter des Berufungswerbers faktisch die
Möglichkeit genommen, die beiden noch ausständigen
Diplomprüfungen in der Nachfrist bis Ende November 2000 zu absolvieren. Das
Auslandssemester wurde folglich von der Tochter des Berufungswerbers noch
innerhalb des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe
maßgeblichen Semesters (Sommersemester 2000, welches mit Ablauf der
Nachfrist Ende November 2000 endet) angetreten.
Da die noch
ausständigen Diplomprüfungen innerhalb des Zeitraumes September bis
November 2000 abgelegt werden könnten, um den ersten Abschnitt HW innerhalb
der vorgesehenen Studienzeit zu absolvieren, dies jedoch durch den Antritt des
mindestens dreimonatigen Auslandssemester an der kanadischen Universität
verhindert wurde, liegt ein Verlängerungsgrund im Sinne des § 2 Abs.1
lit b vierter Satz FLAG vor. Demnach ist die vorgesehene Studienzeit für
den ersten Abschnitt HW bis Ende Wintersemester 2000/20001 zu
verlängern.
Die
ausständigen Diplomprüfungen wurden sofort nach der Rückkehr aus
Kanada im Januar 2001, somit im Wintersemester 2000/2001 abgelegt.
Selbst wenn man, wie das Finanzamt, davon ausgeht,
dass lediglich Prüfungen, die bis September 2000 erfolgreich abgelegt
worden sind, dem Sommersemester 2000 hinzurechnen sind, ist der Einwand des
Finanzamtes in seinem Abweisungsbescheid vom 25. Aug. 2003, wonach lediglich
eine Unterbrechung des Inlandsstudiums im Sommersemester 2000 von einem Monat
vorliegt, unrichtig. Der Hinweis auf FLAG-DR, RZ 0201/20.02, wonach eine
Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit nur dann semesterweise
möglich ist, wenn das Auslandsstudium pro Semester innerhalb der
Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat,
entbehrt der gesetzlichen Grundlage.
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit b vierter Satz FLAG wird die Studienzeit durch ein
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Ein Auslandssemester von jeweils
drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung der Studienzeit um ein
Semester. Die in FLAG-DR 02.01/20.02 enthaltene Einschränkung, dass das
Auslandssemester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang
ununterbrochen angedauert haben muss, ist dem Gesetzestext nicht zu
entnehmen.
Es kann nicht
die Intention des Gesetzgebers sein, jene Studenten, die ein Auslandssemester
erst mit Ende der vorgesehenen Studienzeit für die Absolvierung des
jeweiligen Studienabschnittes antreten, gegenüber jenen Kommilitonen zu
benachteiligen, die inmitten der vorgesehenen Studienzeit ein Auslandssemester
absolvieren. Dies würde zu einer gleichheitswidrigen Behandlung
führen.
Wäre
beispielsweise das Auslandssemester von der Tochter des Bw. bereits im März
2000 (somit Anfang Sommersemester 2000) angetreten worden, so wäre die
vorgesehene Studienzeit für die Absolvierung des ersten Abschnittes HW
wahrscheinlich ohne größere Bedenken seitens des Finanzamtes um ein
Semester somit bis Ende Wintersemester 2000/2001, verlängert worden. Die im
Januar 2001 von der Tochter des Bw. erfolgreich abgelegten Diplomprüfungen
wären folglich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit des ersten
Abschnittes HW absolviert worden.
Der Antritt des
Auslandssemester an der kanadischen Universität war jedoch nur im
Wintersemester möglich, das die WU Wien mit der kanadischen
Universität zu damaligen Zeitpunkt keine Vereinbarung über die
Absolvierung eines Auslandssemesters im Sommersemester für WU-Studenten
geschlossen hatte.
Folglich
verlängert auch das erst mit Anfang September 2000 (Ende Sommersemester
2000) angetretenen Auslandssemester an der kanadischen Universität die
vorgesehene Studienzeit für die Absolvierung des ersten Abschnitts HW um
ein Semester (somit bis Ende Wintersemester 2000/2001). Da die zu diesem
Zeitpunkt noch ausständigen Diplomprüfungen von der Tochter des Bw. im
Januar 2001 erfolgreich abgelegt wurden, ist die vorgesehene Studienzeit plus
zwei Toleranzsemester, verlängert um ein Semester wegen Auslandsstudiums,
für die Absolvierung des ersten Abschnitts HW eingehalten worden. Es
besteht daher der Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum Oktober 2000 bis Januar 2001."
Abschließend
wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat sowie eine mündliche
Verhandlung beantragt."
Es erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
"Bei volljährigen Kindern, die eine in §
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Eine
vollständige Studienbehinderung infolge eines Auslandsstudiums während
des im Inland betriebenen ordentlichen Studiums verlängern die vorgesehene
Studienzeit. Diese erfolgt jedoch nur semesterweise, wobei eine
Verlängerung nur möglich ist, wenn das Auslandsstudium pro Semester
innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate ununterbrochen angedauert
hat.
Wird die für die Gewährung der
Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer in einem Abschnitt
überschritten und fällt die Familienbeihilfe demnach mit dem Ende des
letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters
weg, kann auch ein im nachfolgenden Semester auftretendes unvorhergesehenes
Ereignis bzw. ein Auslandsstudium zu keiner Verlängerung der Studienzeit in
diesem Abschnitt führen.
Die Tochter des Bw. studierte seit 10/1997
Handelswissenschaften. Die Mindeststudiendauer für den 1. Abschnitt endet
nach 6 Semestern per 09/2000. Dieser Zeitpunkt wird auch nicht dadurch
verlängert, dass innerhalb der Nachfrist noch Prüfungen abgelegt
werden, da ja der Rahmen der vorgesehenen Studienzeit bereits ausgeschöpft
war.
Das im September 2000 begonnene Auslandsstudium
der Tochter des Bw. fiel zwar noch in das Sommersemester 2000, jedoch nur
für einen Monat. Da aber eine Verlängerung nur möglich ist, wenn
das Auslandsstudium pro Semester 2000 innerhalb der vorgesehene Studienzeit und
innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate gedauert hat, war die
Berufung abzuweisen."
Der Bw. brachte
einen Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs.2 BAO
ein:
Hinsichtlich der Ausführungen zum Sachverhalt
und zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Berufung
verwiesen.
In der von der Partei
beantragten mündlichen Verhandlung wurde Folgendes
vorgebracht:
Mag.M.K. (Tochter des Bw.,
Vollmacht ausgewiesen vom 18.2.2005):
Ich verweise
auf unser Vorbringen in der Berufung sowie im Vorlageantrag; insbesondere
möchte ich hervorstreichen, dass im gegenständlichen Fall nunmehr gem.
§ 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 sich die Wirkung der Meldung der
Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der Nachfrist, die
im Wintersemester am 30. November und
im Sommersemester am 30. April endet, erstreckt.
Weiters
verweise ich auf eine Entscheidung des UFS vom 7. August 2003, RV/1916-L/02,
wobei in dieser Entscheidung dieselbe Rechtsansicht vertreten wird.
Ferner scheint
es allein aus gleichheitsrechtlichen Gründen bedenklich, wenn einerseits
dann, wenn das Auslandsstudium bereits im März begonnen worden wäre,
sich unstrittigerweise die Höchststudiendauer um ein Semester
verlängern würde und dies nicht der Fall sein soll, wenn das
Auslandsstudium erst im September angetreten wird. Dies würde bedeuten,
dass Gleiches ungleich behandelt wird.
Ferner verweise ich darauf,
dass mir ein Preis für die erfolgreiche Absolvierung des Studiums zuerkannt
wurde, wobei Voraussetzung für diesen Preis ist, dass das Studium
zügig in der Mindeststudiendauer absolviert wurde. Dies hat zwar nur
Indizwirkung, spricht aber ebenfalls für unseren Standpunkt.
Frau
Grandits:
Ab dem
Wintersemester 2001/2002 ist ein Studienbeitrag zu zahlen, parallel dazu wurde
eine Nachfrist bis 30.11. bzw. 30.4. geschaffen. Im Berufungsfall hingegen geht
es um das Wintersemester 00/01, in diesem Fall hat die Nachfrist noch nicht
gegolten. Ferner ist festzuhalten, dass sich der Rahmen der vorgesehenen
Studienzeit gemäß Punkt 18 der Studienrichtlinien nicht
verlängert, hinzuweisen ist darauf, dass nicht nur die Bestimmungen des
FLAG anzuwenden sind, sondern auch auf die Studienrichtlinien Bedacht zu nehmen
ist.
Eine
Aufrechnung des Auslandssemesters mit Nichtabsolvieren von Prüfungen der
Nachfrist ist nicht möglich. Die Studiendauer wird nicht verlängert.
Selbst wenn es die Nachfrist schon gegeben hätte, aber in der Nachfrist
bereits das Auslandssemester begonnen hat, wäre das kein
Verlängerungstatbestand gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b 4. Satz
FLAG. Ferner wurde die Prüfung aus Französisch erst am 2.2.2001 und
nicht schon im Jänner absolviert; aus diesem Grund wurde auch
Familienbeihilfe erst ab Februar 2001 wieder gewährt.
Eine Verlängerung der
Studiendauer kann nur dann eintreten, wenn das Auslandssemester innerhalb der
Studiendauer absolviert wird, und da mindestens drei Monate, nicht wie in diesem
Fall nur ein Monat, nämlich September 2000, gemäß Punkt 20.2 der
Studienrichtlinien.
Über
Befragen durch die Berichterstatterin, Mag.M.K.
Ich habe in
Kanada zwölf sogenannte Credits absolviert, die mir in Österreich
angerechnet worden wären. Ich habe jedoch darauf verzichtet, weil ich im
Studium bereits entsprechend weit war.
Über
Befragen durch Herrn Böhm:
Ich war an
einer englischsprachigen Universität in Kanada, wo ich auch einen
Französischkurs absolviert habe.
Mag.M.K.:
Betreffend
Verlängerungstatbestand verweise ich darauf, dass vor Inkrafttreten des
Universitätsgesetzes eine analoge Bestimmung bereits in § 32 Abs. 3
Universitätsstudiengesetz enthalten war. Hierauf verweisen auch die
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz.
Ferner ist der
Umstand, dass ich die Französischprüfung erst im Februar absolviert
habe, irrelevant, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass ich auf den
Zeitpunkt der Prüfung in aller Regel keinen Einfluss gehabt habe, da eine
Verlängerung um ein Semester bewirkt hätte, dass ich bis April dieses
Jahres für die Absolvierung der Prüfung Zeit gehabt
hätte.
Der Berufungswerber ersucht
abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Anspruch
auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer).
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist
in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester
zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist
somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende
Zeitraum.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte
Semester hinzugerechnet werden.
Im gegenständlichen Fall hat die Tochter des Bw. Ende
August ein dreimonatiges ausländisches Studium angetreten. Der erste
Studienabschnitt war mit dem Sommersemester 2000 (4 Semester + 2
Toleranzsemester) "beendet". Strittig ist nun, ob durch den Antritt des
Auslandsstudium Ende August 2000 die gesetzlich vorgesehene
Verlängerungsregel zur Geltung kommt.
Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses oder eines nachgewiesenes
Auslandsstudium während des im Inland betriebenen ordentlichen Studiums
verlängern die vorgesehene Studienzeit.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei
Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Im vorliegenden Fall wurde während des
inländischen Studiums ein Auslandstudium im September, Oktober und November
2000 betrieben (Ende des Sommersemester mit Nachfrist 30 November).
Da somit das Auslandsstudium mit 3 Monaten in das 2.
Toleranzsemester (Sommersemester 2000) gefallen ist, lag eine Studienbehinderung
im Sinne der vorstehenden Ausführungen vor. Es ist daher von einer
Verlängerung des 2 Studienabschnittes um ein weiteres Semester
auszugehen.
Die Familienbeihilfe für die Monate 10/2000-1/2001 war
daher zu gewähren.
Wien, am 1.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0714-W/04
- Stammnummer
- 14439
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF