Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0280-L/06
Doppelstudium, Auslandsstudium steht nicht in Zusammenhang mit dem beihilfenanspruchsbegründenden Studium.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-L/06vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. Februar 2006 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers, T, geboren am xx,
inskribierte an der Universität L ab dem Sommersemester 2000 die
Studienrichtung Handelswissenschaft, zusätzlich ab dem Wintersemester
2000/2001 Rechtswissenschaften, ab dem Sommersemester 2001 kam zur
Handelswissenschaft der Studienzweig Betriebswirtschaft. Ab dem Sommersemester
2002 wurden durch Änderung der Studienordnung die Zweige
Handelswissenschaft und Betriebswirtschaft in das Diplomstudium
Wirtschaftswissenschaften umgewandelt. Von 2.7.2005 bis 21.12.2005 nahm er im
Rahmen des Studiums der Wirtschaftswissenschaften an einem internationalen
Studienaustauschprogramm der Universität (CAT-Programm) teil und hielt sich
hiefür vom 2.7. bis 28.8 2005 in Taiwan und vom 1.9. bis 26.10.2005 in
Kanada auf.
Das Finanzamt vermerkte das Studium der
Rechtswissenschaften als anspruchsbegründend für den
Familienbeihilfenanspruch und gewährte Familienbeihilfe bis
einschließlich September 2005 (Mindeststudiendauer zuzüglich
Toleranzsemester). Ein Antrag auf (Weiter)Gewährung von Familienbeihilfe ab
1.10.2005 wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die
höchstzulässige Studiendauer mit diesem Zeitpunkt überschritten
war und das Auslandsstudium zu keiner Verlängerung der Studienzeit
führen könne, da es außerhalb der Vorlesungszeit bzw. der
höchstzulässigen Studiendauer gelegen wäre.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und beantragt, die
Familienbeihilfe für weitere zwei Semester zu gewähren. Die Berufung
wurde in einer umfangreichen Eingabe sinngemäß folgendermaßen
begründet: 1. Ein Doppelstudium sei als gesonderte Berufsausbildung
anzuerkennen. Der Sohn hätte sich für eine zweifache Ausbildung in den
Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Rechtswissenschaften entschieden.
Die vorgesehene Studienzeit für jede der beiden Richtungen sei 8 Semester,
es müsste sich daher eine mögliche Anspruchsdauer von 16 Semestern
für beide Studien ergeben. Dies ergebe sich auch insofern aus den
Richtlinien des FLAG, da nach Abschluss eines Studiums im Rahmen der
vorgesehenen Studienzeit auch Familienbeihilfe für ein zweites Studium
bezogen werden könne. Wenn bei einem Doppelstudium nur eines der beiden
Studien für die Berechnung der Studienzeit herangezogen werde und erst nach
Abschluss dieses Studiums das zweite herangezogen werden könne, handle es
sich um eine unsachliche Differenzierung. § 2 FLAG ziele darauf ab,
dass die maximale Studienzeit durch entsprechenden Studienerfolg eingehalten
werde. Hiefür müsste der Fortschritt an Hand der absolvierten
Prüfungen und Semesterwochenstunden maßgeblich sein. Bei einem
Doppelstudium diesen jedoch nur an dem Erfolg eines Studiums festzumachen, sei
unsachlich. Der Sohn hätte beide Studien parallel studiert und sich im
Wintersemester 2005/2006 im insgesamt 12. Semester befunden. Aus seinen
Leistungen gehe klar hervor, dass die Mindeststudienzeit (bei Kumulierung 16
Semester) unterschritten bleiben wird. Er sei auch mit den Bestimmungen
hinsichtlich Festlegung bei Mehrfachstudien auf ein Studium zur
Studienzeitberechnung nicht vertraut gewesen, ebenso nicht, dass der Abschluss
eines Studiums erforderlich gewesen sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass
bei Absolvierung zweier Studien der Anspruch bis zum 26. Lebensjahr bestehe.
2. Die Studien seien mit ordentlichem Studienerfolg betrieben worden.
Dies ergebe sich aus der Sachverhaltsdarstellung und den beigelegten Zeugnissen.
Ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg sei
maßgebliches Kriterium. Parallel geführte Studien erforderten eine
besondere Organisation des Studienablaufs, insbesondere unter
Berücksichtigung von angebotenen Kursen und Prüfungsterminen. Auch
eine mittelfristige Studienplanung sei essentieller Bestandteil für das
Vorankommen. Dies zeigte sich etwa, als beim notwendigen Umstieg auf
Wirtschaftswissenschaften der Fokus auf diese intensiviert wurde, während
in dieser Zeit weniger Aufwand in den Rechtswissenschaften betrieben wurde. Das
besondere Charakteristikum eines Doppelstudiums erfordere maßgebliche
Unterschiede in der Beurteilung des Ausbildungserfolges gegenüber einem
Einzelstudium. 3. Das CAT-Programm sei als zweisemestriges
Auslandsstudium anzuerkennen. Dieses sei nicht anerkannt worden, da der
Auslandsaufenthalt nur vier Monate gedauert habe, nicht in der Vorlesungszeit
stattfand und außerdem die maximale Studienzeit bereits überschritten
worden sei. Dem werde entgegengehalten: a) Hinsichtlich der Dauer werde
auf die Besonderheit des Programms hingewiesen. Es handle sich um ein
Austauschprogramm mit zweimonatigen Aufenthalten an verschiedenen
Universitäten - zwei Monate in Taiwan, zwei Monate in Kanada, zuletzt zwei
Monate in L . Das gesamte Programm sei als Einheit zu verstehen, die Kurse und
Prüfungen seien losgelöst vom normalen Studienplan
Wirtschaftswissenschaften zu sehen, es sei daher auf die Dauer von 6 Monaten
ausgerichtet. Nach Umfang und Inhalt entspreche es außerdem einem
zweisemestrigen Auslandsstudium. b) Das Abstellen auf die Teilnahme an
Auslandsstudien während der Vorlesungszeit sei nicht gerechtfertigt. Die
Einteilung sei von den regulären Universitätsbetrieben an den
Partneruniversitäten abhängig. Dies seien in Taiwan die Monate
Juli/August, in Kanada die Monate September/Oktober. Der Sohn sei in diesem
Zeitraum in den dortigen Studienbetrieben integriert gewesen. Dessen ungeachtet
hätte er sich auch zuvor für dieses Austauschprogramm qualifizieren
müssen, die dafür notwendige Zeit sei in das Sommersemester 2005
gefallen. Dies hätte eine Studienbehinderung auch während der
Vorlesungszeit bewirkt. Im Übrigen sei auch zu bedenken, dass für den
Sohn die vorlesungsfreie Zeit überwiegend Lernzeit gewesen sei, und auch
diese Zeit durch das Austauschprogramm eine Behinderung erfahren hätte.
c) Die Begründung, dass die maximale Studienzeit bereits
überschritten worden sei, sei unsachlich. Bei Antritt des CAT-Programms sei
die maximale Studiendauer noch nicht erreicht gewesen. Außerdem könne
es für die Qualifikation eines Auslandsstudiums als
Verlängerungstatbestand nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt dieses
betrieben werde. Die Verlängerung der Studienzeit erfolge wegen der
besonderen Umstände während eines Auslandsstudiums, die einen
Mehraufwand nicht nur in zeitlicher Hinsicht für das Vorankommen im Studium
begründen. Dies gelte insbesondere für dieses Programm, da als
Voraussetzung der Teilnahme der Nachweis bestimmter Studienschwerpunkte war
(besondere Kenntnisse in Englisch, Spezialisierung in Organisation und
Strategisches Management). Zielgruppe könnten daher nur
höhersemestrige Studenten sein. Dies treffe auch auf den Sohn zu.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher begründbar und es
dürften nicht Eltern von sehr lernwilligen Kindern durch eine besonders
enge Auslegung des Gesetzes benachteiligt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ..... Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Die zitierte Gesetzesbestimmung gibt somit eindeutig vor,
unter welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 anzusehen ist. Demnach ist gesetzliche
Anspruchsvoraussetzung, dass die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester überschritten wird, soweit nicht einer der
ebenfalls im Gesetz genannten Verlängerungstatbestände vorliegt.
Der Sohn des Berufungswerbers hat seit dem Wintersemester
2000/2001 nebeneinander zwei Studienrichtungen betrieben und beide mit Beginn
des strittigen Zeitraumes (Oktober 2005) noch nicht abgeschlossen. Für
beide Studienrichtungen ist die vorgesehene Studiendauer
unbestrittenermaßen jeweils 8 Semester, zuzüglich der
"Toleranzsemester" ist die für den Familienbeihilfenbezug
höchstzulässige Studiendauer für jede der beiden Richtungen 10
Semester. Das 10. Semester der Wirtschaftswissenschaften (zuvor:
Handelswissenschaften/Betriebswirtschaft) absolvierte der Sohn im Wintersemester
2004/2005, das 10. Semester in der Studienrichtung Rechtswissenschaften im
Sommersemester 2005.
Der Berufungswerber vermeint zunächst, es sei nicht
richtig, im Fall eines Doppelstudiums als Grundlage für die Berechnung der
höchstzulässigen Studiendauer nur eines der beiden Studien
heranzuziehen, vielmehr müssten die Studienzeiten beider Richtungen
kumuliert werden.
Für den Fall, dass ein Doppel- oder Zweitstudium
betrieben wird, enthält die gesetzliche Bestimmung keine Sonderregelung.
Daraus folgt, dass es nach Abschluss einer Berufsausbildung zwar möglich
ist, für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen, ohne dass die
Bestimmungen über den Studienwechsel zum Tragen kommen, dass aber
andererseits die Anspruchsvoraussetzungen für dieses weitere Studium so zu
prüfen sind, als ob kein Erststudium absolviert worden wäre. Dies
entspricht auch der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es
möglich ist, für eine weitere Berufsausbildung "im Rahmen der
übrigen Anspruchsvoraussetzungen" Familienbeihilfe zu beziehen (VwGH
31.10.2000, 2000/15/0035).
Selbst wenn die Annahme des Berufungswerbers richtig ist,
dass der Sohn durch sein Doppelstudium insgesamt kürzer studieren
würde, als dies dann der Fall wäre, wenn er die beiden Studien
hintereinander betreiben würde, ändert dies nichts an den vorstehenden
Ausführungen. Das Familienlastenausgleichsgesetz sieht für die Dauer
einer zielstrebig betriebenen Berufsausbildung die Gewährung von
Familienbeihilfe vor und knüpft die Feststellung der Zielstrebigkeit an die
oben angeführten gesetzlichen Beweisregeln. Würde man der Ansicht des
Berufungswerbers folgen, dann hätte es jeder Beihilfenwerber in der Hand,
durch Inskription mehrerer Parallelstudien den Beihilfenbezug bis zum
höchstmöglichen Alter des Kindes beliebig auszudehnen. Wenn die
Einhaltung der Studiendauer an einem vom Studierenden selbst bekanntgegebenen
"Hauptstudium" geprüft wird, so entspricht dies den Intentionen des
Gesetzgebers.
Aus diesem Grund kann auch der Berufungswerber nichts
für seinen Standpunkt gewinnen, wenn er argumentiert, dass der Sohn
jedenfalls einen ordentlichen Studienerfolg aufweise, da ein Doppelstudium eine
besondere Organisation des Studienablaufes erfordere. Da das Gesetz die
Beweisregeln aufstellt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufsausbildung
vorliegt (Orientierung an der vorgesehenen Studienzeit), ist eine andere
Beurteilung ausgeschlossen.
Vom Finanzamt wurde das im dritten Studiensemester
begonnene Studium der Rechtswissenschaften als Hauptstudium registriert und die
Familienbeihilfe bis zum Ende des zehnten Semesters dieses Studiums
gewährt. Der Berufungswerber vermeint nun in weiterer Folge, dass der
Auslandsaufenthalt des Sohnes eine Verlängerung des Anspruchs um zwei
weitere Semester begründen würde.
Vorweg ist zu seinen diesbezüglichen Ausführungen
zu bemerken: Nach der oben zitierten Gesetzesstelle kann die Studienzeit durch
ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert werden, wobei eine
Studienbehinderung von drei Monaten eine Verlängerung um ein Semester
rechtfertigt. Das Gesetz trägt hiedurch der zeitlichen Behinderung durch
den Auslandsaufenthalt Rechnung. Unabhängig von Umfang und Inhalt des
absolvierten Programms könnte daher der viermonatige Auslandsaufenthalt
grundsätzlich nur zu einer Verlängerung der Studienzeit von einem
Semester führen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wäre
es auch für eine Verlängerung der Studienzeit nicht unbedingt
hinderlich, dass der Sohn des Berufungswerbers seinen Auslandsaufenthalt erst im
Juli des letzten anspruchsbegründeten Semesters angetreten hat, da auf
Grund des Umstandes, dass auch noch im September Prüfungen für das
Sommersemester abgelegt werden könnten, eine Studienbehinderung auch durch
einen Auslandsaufenthalt in den Sommermonaten eintreten könnte.
Gegen eine Verlängerung der maximalen Studiendauer auf
Grund des absolvierten Auslandsprogramms spricht jedoch, dass die Teilnahme an
diesem Programm unbestrittenermaßen nicht mit dem für den
Beihilfenanspruch maßgeblichen Studium der Rechtswissenschaften in
Zusammenhang stand, sondern mit dem Studium der Wirtschaftswissenschaften. Dies
geht sowohl aus der Bestätigung der Universität als auch aus dem
Programm und dem gesamten Berufungsvorbringen hervor. Ein
Verlängerungsgrund für den Beihilfenanspruch würde nur dann
vorliegen, wenn der Auslandsaufenthalt auch mit dem für den Beihilfenbezug
maßgeblichen Studium in Zusammenhang stehen würde. Dieser
Zusammenhang liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
Der Berufungswerber steht in seinen
Berufungsausführungen auf dem Standpunkt, dass beide vom Sohn betriebenen
Studien gleichwertig seien. Wie oben ausgeführt, ist für die
Feststellung, ob ein Beihilfenanspruch besteht, nur ein Studium
maßgeblich. Für den Standpunkt des Berufungswerbers wäre auch
nichts gewonnen, wenn der Beihilfenanspruch nach dem Studienzweig
Wirtschaftswissenschaften bemessen worden wäre, da in diesem Fall der
Anspruch bereits mit Ende des Wintersemesters 2004/2005 erloschen wäre. Die
"Studienbehinderung" durch den Auslandsaufenthalt hätte in diesem Fall zur
Gänze nach Ablauf der anrechenbaren Studienzeit stattgefunden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 20.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-L/06
- Stammnummer
- 27384
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF