Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0246-L/04
Keine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit wegen Krankheit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-L/04vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine Studentin, die wegen einer Erkrankung (Weichteilschwellung im Gesicht) längere Zeit in ärztlicher Behandlung ist und der von ärztlicher Seite deshalb eine "Studienbehinderung" bescheinigt wird, dennoch in der Lage ist, während dieser Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen, spricht dies gegen das Vorliegen einer vollständigen Studienbehinderung, die eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit rechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Friedrich
Gatscha, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Stubenring 24, vom 4. Dezember 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom 5. November 2003
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers, U., geb. xx, ist
Studentin der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik. Mit Bescheid vom 5.11.2003
wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober
2003 ab, da die Tochter die vorgeschriebene Studienzeit für den ersten
Studienabschnitt überschritten hatte. Eine Krankheit, die als
Begründung für die Überschreitung der Studiendauer eingewendet
wurde, hätte nicht drei Monate lang ununterbrochen angedauert.
In einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde
eingewendet, dass die Tochter seit Jänner 2003 ständig krank gewesen
sei. Auch der Arzt im Krankenhaus hätte bestätigt, dass die Tochter
studiumsbeeinträchtigt gewesen sei und immer noch in Behandlung sei.
Folgende Bestätigungen wurden in Zusammenhang mit der Krankheit vorgelegt:
Eine Bestätigung des Landeskrankenhauses V. über einen
stationären Aufenthalt der Tochter von 6.1. bis 8.1.2003; eine
Bestätigung des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der
Barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuz in W. vom 16.10.2003, dass bei U.
seit Jänner 2003 eine unklare, nunmehr an Intensität zunehmende
Weichteilschwellung der rechten Gesichtshälfte bestehe und wegen
Therapieresistenz und Beschwerdezunahme ein stationärer Aufenthalt von 23.
bis 25.9.2003 erfolgt sei; Bestätigungen über davorliegende ambulante
Behandlungen dieses Krankenhauses vom 4.1., 8.1., 6.2., 17.5., 19.5., 26.5.,
20.8., 22.9., 24.9., 25.9. und 3.10.2003; eine Bestätigung von Dr. Ge.,
Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, über die operative
Entfernung der Weisheitszähne, um mögliche Ursachen für die
Schwellung im Bereich der linken Gesichtshälfte auszuschließen; eine
Bestätigung von Dr. H., Facharzt für Neurologie vom 22.12.2003, dass
im Sommer in der linken Gesichtshälfte ein Gesichtsödem unklarer
Genese aufgetreten sei, wobei durch den langwierigen Krankheitsverlauf, die
optische Entstellung und den fehlenden therapeutischen Ansatz eine
ausgeprägte Depression aufgetreten sei, die auch zu einer Konzentrations-
und Merkfähigkeitsstörung geführt hat.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass eine Studienbehinderung durch Krankheit nur
dann zu einer Verlängerung der zulässigen Studiendauer führen
könne, wenn die Krankheit innerhalb der Vorlesungszeiten mindestens drei
Monate ununterbrochen angedauert hat. Die neurologische Bestätigung
würde die vorlesungsfreie Zeit im Sommer betreffen, die Behandlungen und
Krankenhausaufemthalte würden keinen durchgehenden dreimonatigen Zeitraum
betreffen.
Mit einem Vorlageantrag wurden zunächst folgende
zusätzlichen Befunde vorgelegt: ein Befund von Dr. Gr., Arzt für
Allgemeinmedizin, vom 20.6.2003, wonach bei der Patientin eine
Drüsenschwellung vorliege; ein weiterer Befund dieses Arztes vom 22.8.2003
über das Auftreten eines Gesichtsödems in der linken
Gesichtshälfte; ein Befund des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses
der barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuz in W. vom 22.12.2003, laut dem
eine Masseterhypertrophie festgestellt wurde; schließlich eine
Bestätigung von Dr. Gr. vom 13.2.2004, dass die Patientin wegen ihrer
Erkrankung eine Studienbehinderung in den Monaten März, April, Mai und Juni
2003 hatte. Ausgeführt wurde im Vorlageantrag, dass sich aus den
vorgelegten Bestätigungen zweifelsfrei ergäbe, dass U. sowohl in den
Monaten März bis Juni 2003 als auch im Wintersemester 2003/2004 auf Grund
ihrer Erkrankung gehindert war, ordnungsgemäß dem Studium
nachzugehen. Das Finanzamt hätte sich mit der Frage der Erkrankung nur
unzulänglich auseinandergesetzt, sodass es zu der falschen Annahme kommen
konnte, dass die Krankheit weniger als drei Monate gedauert hätte.
Hätte das Finanzamt von Amts wegen Schritte zur näheren Objektivierung
der Krankheit unternommen, wäre nicht auszuschließen, dass es zu
einer anders lautenden Entscheidung gekommen wäre. Ausgehend vom
vorliegenden Sachverhalt liege ein unabwendbares Ereignis vor, welches im
Sommersemester 2003 und im Wintersemester 2003/2004 mit mindestens drei Monaten
zu berücksichtigen sei. Somit sei eine Verlängerung der vorgesehenen
Studienzeit vorzunehmen und die beantragte Familienbeihilfe zu gewähren.
In der Folge wurde das Zeugnis über die Absolvierung
der ersten Diplomprüfung vom 29.4.2004 vorgelegt, sodass Familienbeihilfe
ab diesem Zeitpunkt wieder gewährt werden konnte. Aus dem Zeugnis ging
hervor, dass die letzten Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung am
4.12.2003 und am 29.4.2004 abgelegt wurden. Mit Vorhalt wurde der
Berufungswerber schließlich im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens
aufgefordert bekanntzugeben, wann die Tochter allfällige diesen
Teilprüfungen vorausgehende Lehrveranstaltungen, Übungen etc. besucht
oder Vorprüfungen abgeleistet hat. In Beantwortung dieses Vorhalts wurde
eine Aufstellung der Universität über sämtliche absolvierte
Lehrveranstalungen und Vorprüfungen übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Unbestritten ist im
vorliegenden Fall, dass die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene
Studienzeit zuzüglich eines Semesters im September 2003 abgelaufen ist. Es
war lediglich zu prüfen, ob mit der Krankheit der Tochter ein unabwendbares
Ereignis vorgelegen ist, das eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit
rechtfertigt.
Ein solches Ereignis
müsste eine vollständige Studienbehinderung mit sich bringen. Eine
Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise, wobei eine
Verlängerung nur möglich ist, wenn die Krankheit pro Semester
innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen
angedauert hat. Demnach erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit
beispielsweise um ein Semester, wenn die Krankheit - bezogen auf ein
Semester - mindestens drei Monate angedauert hat. Die für eine
Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind
durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Als Nachweis für eine
krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung ist grundsätzlich
eine schlüssige ärztliche Bestätigung unumgänglich.
Aus den zahlreichen
ärztlichen Bestätigungen, die im gegenständlichen Fall vorgelegt
wurden, ist folgender Krankheitsverlauf ersichtlich: Erstmalig von 6. bis
8.1.2003 war die Tochter des Berufungswerbers in stationärer
Krankenhausbehandlung wegen einer Weichteilschwellung der rechten
Gesichtshälfte, die später an Intensität zunahm. Nachfolgende
Behandlungen erfolgten ambulant bei mehreren Krankenhausbesuchen im Februar,
Mai, August und September 2003. Wegen Therapieresistenz und Beschwerdezunahme
erfolgte von 23. bis 25.9.2003 neuerlich eine stationäre Aufnahme ins
Krankenhaus. Im Sommer 2003 trat überdies ein Gesichtsödem in der
linken Gesichtshälfte auf, das auch mit einer Neuralgie einherging. Um
allfällige Ursachen auszuschließen, wurden im Verlauf des Jahres 2003
alle Weisheitszähne operativ entfernt. Schließlich wurde auf Grund
der Diagnose "Masseterhyper-trophie beidseitig" bei einem stationären
Krankenhausaufenthalt von 5. bis 6.12.2003 eine gesichtschirurgische Behandlung
durchgeführt.
Über eine allfällige
Studienbehinderung ergingen von den behandelnden Ärzten folgende
Bestätigungen: Dr. Ge. , von dem im Lauf des Jahres die Weisheitszähne
entfernt wurden, führte in seiner Bestätigung vom 26.11.2003 aus:
Diese Situation führte bei der Patientin
zu psychischer und physischer Beeinträchtigung, die eine zeitgerechte
Durchführung des Studiums stark beeinflusste. Vom Krankenhaus der
barmherzigen Schwestern in W. wurde der Bestätigung über die
Behandlungen folgende Aussage angeschlossen:
Für die Patientin bestand während
des gesamten Zeitraumes eine Studiumsbeeinträchtigung. Dr. H.
führte in Zusammenhang mit dem ab Sommer aufgetretenen Gesichtsödem
links aus: Durch den langwierigen
Krankheitsverlauf, die optische Entstellung und den fehlenden therapeutischen
Ansatz hat sich eine ausgeprägte reaktive Depression entwickelt, die zu
einer Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung geführt hat. Sie
war in den Monaten seit Auftreten des Problems so beeinträchtigt, dass sie
nicht imstande war, ihr Studium fortzusetzen. Dr. Gr. bestätigte am
13.2.2004 Folgendes: Meine Patientin hatte
wegen ihrer Erkrankung eine Studiumsbehinderung März, April, Mai, Juni
2003. Ärztlicherseits wird ersucht, dies zu berücksichtigen.
Aus der Bestätigung des
Studienerfolges, die schließlich im Zuge des Berufungsverfahrens
übermittelt wurde, geht hervor, dass die Tochter des Berufungswerbers im
Jahr 2003 nach Auftreten der gesundheitlichen Probleme an folgenden Tagen
Übungen, Vorlesungen bzw. Kurse erfolgreich abgeschlossen hatte: 27.1.2003,
29.1.2003, 31.1.2003, 4.2.2003, 14.5.2003, 17.6.2003, 23.6.2003, 24.6.2003,
26.6.2003, 17.9.2003, 18.9.2003. Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
wurden in diesem Jahr am 10.1.2003 und am 1.10.2003 abgelegt.
Aus diesem Sachverhalt kann
eine vollständige Studienbehinderung, die - wie vom Gesetz gefordert
- drei Monate während eines Semesters angedauert hat, nicht
abgeleitet werden. Betrachtet man zunächst die Ausführungen in den
ärztlichen Bestätigungen zu dieser Problematik, so ist z.B. in den
Bestätigungen des Krankenhauses und von Dr. Ge. nur sehr allgemein und ohne
zeitliche und sachliche Konkretisierung von einer Studienbeeinträchtigung
die Rede. Dr. H. bezieht sich in seiner Aussage auf ein gesundheitliches
Problem, das erst im Sommer 2003 aufgetreten ist. Lediglich Dr. Gr.
konkretisiert seine Aussage zeitlich und erklärt, dass in den Monaten
"März, April, Mai, Juni 2003" eine "Studiumsbehinderung" vorgelegen sei.
Dem gegenüber steht jedoch die Tatsache, dass die Tochter des
Berufungswerbers durchaus in der Lage war, im Mai und Juni 2003
Lehrveranstaltungen zu absolvieren, sodass die gesundheitliche
Beeinträchtigung, die zweifellos vorgelegen ist, jedenfalls kein solches
Ausmaß erreicht haben konnte, dass die Tochter vollständig durch drei
Monate hindurch an ihrem Studium gehindert war. Dies gilt in gleicher Weise auch
für das Wintersemester 2003/2004, in dem Prüfungen im September,
Oktober und Dezember abgelegt wurden. Eine Studienbehinderung, die eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester rechtfertigt, liegt in
gegenständlichem Fall somit nicht vor.
Aus den angeführten
Gründen konnte der Berufung daher nicht stattgegeben werden.
Linz, am 9.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-L/04
- Stammnummer
- 14579
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF