Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0171-F/04
Wie ist die vorgesehene Studienzeit bei verschiedenen Studienrichtungen zu berechnen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-F/04vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch V, vom
9. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
6. August 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. März 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. August 2003 wurde der Antrag der Bw.
vom 25. April 2003 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind S
ab 1. März 2003 bis auf weiteres abgewiesen, da der Nachweis über den
erfolgreichen Abschluss des ersten Studienabschnittes für das Kind nicht
erbracht worden sei. Bis zur Vorlage des ersten Diplomprüfungszeugnisses
bestehe somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen diesen Bescheid berief der rechtliche Vertreter der
Bw. mit seiner Eingabe vom 9. September 2003 rechtzeitig und führte hiezu
aus, dass die schematische Formel des § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bei der UA aus mehreren Gründen nur
sinngemäß anwendbar sei. Während des bestehenden Studiums sei
der alte Studienplan durch einen neuen Studienplan (generell umgesetzt ab 1.
Oktober 2003) ersetzt und zum Teil konzeptiv mit einer anderen Einteilung der
Studienabschnitte umgeändert worden. Anstelle von zwei Studienabschnitten,
der erste mit vier Semestern, der zweite mit sechs Semestern, seien drei
Studienabschnitte mit dem ersten mit zwei Semestern, dem zweiten mit vier
Semestern und dem dritten mit vier Semestern, getreten. Die Praxis an der
Universität halte sich aber nicht genau an die Studienabschnitte, sodass
Lehrveranstaltungen zB aus dem dritten Studienabschnitt bereits vor dem
schematischen Semesterbeginn des dritten Studienabschnittes geprüft und
abgeschlossen, andere Lehrveranstaltungen zB aus dem ersten Studienabschnitt in
den zweiten und dritten Studienabschnitt hineingenommen werden könnten,
sodass als maßgebliches Kriterium nur jenes herangezogen werden
könne, welches der Verwaltungsgerichshof in seiner Entscheidung zur GZ 96
vom 19. März 1998 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0241 ausgeführt hat, wonach als "Ziel der Berufsausbildung die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen ist" und "dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis an
ernstlichen Bemühungen um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener
Prüfungen sei essentieller Bestandteil dieser Berufsausbildung. Aus der
vorliegenden Äquivalenzliste und den 16 Lehrveranstaltungszeugnissen mit
zum Teil gutem und zuletzt auch sehr gutem Erfolg sei ersichtlich, dass die
Qualifikation ohne Zweifel gegeben ist. Dazu sei noch zu ergänzen, dass
weitere vier Zeugnisse erfolgreich abgelegter Prüfungen von der
Universität noch nicht ausgefertigt wurden, nämlich über
Materialwissenschaften I, Geschichte und Theorie der A II (SS Übung), II
(WS Vorlesung) und III (SS Seminar), sodass insgesamt 20 erfolgreich absolvierte
Prüfungen vorliegen, teils aus dem ersten Teil, aber auch aus dem zweiten
und dritten Studienabschnitt, was aufgrund der Ökonomie der Zeiteinteilung
und der möglichst rationalen Fächerkumulierung erforderlich war. Die
Änderung des Studienplanes durch die Gesetzgeber habe bewirkt, dass die im
zweiten Studienabschnitt angeführte Lehrveranstaltung Editing 4
(computerunterstütztes Entwerfen) auf der früheren Studienordnung
Wahlfach war. Dieses Wahlfach habe S bereits absolviert. Es sei aber noch
völlig ungeklärt, wie und in welchem Umfang das Wahlfach für die
nunmehr als Prüfungsfach vorgeschriebene Lehrveranstaltung Editing 4
angerechnet wird. Zu berücksichtigen sei weiters, dass die UA mit den
international renommierten Professoren WP und insbesondere ZH ihren absoluten
Schwerpunkt im Aentwurf habe, und der erfolgreiche Abschluss dieser
Lehrveranstaltungen maßgeblich sei für den Verbleib an der
Universität, sodass die übrigen Fächer normalerweise in eigens
dafür vorgesehenen Prüfungssemestern absolviert werden, weil sie
während des Schwerpunktes "Aentwurf" nicht untergebracht werden
können. Das heisse: Der Studienplan existiere zwar pro forma, der wirkliche
Studienerfolg sei aber anders gewichtet. Die schematisierte Anwendung der
Studienabschnitte sei bei reinen Lernfächern wie Jus, Philosophie etc.
durchaus gerechtfertigt. Würde jedoch der starre Raster auch bei diesem
speziellen A-Studium, das derart auf Aentwurf praxisbezogen ist, und damit die
Schwerpunkte anders setzt, ebenfalls angewendet, würde dies zu einer
extremen Ungleichheit führen. Diese Studienrichtung würde
gegenüber anderen Studienrichtungen gerade in bezug auf das
Familienlastenausgleichsgesetz schwerstens benachteiligt. Es werde daher
beantragt, nachdem die Universitätsadministration mit der Ausfertigung der
angeführten vier Zeugnisse nicht nachkommt, dies durch einfache Anfrage an
die Universität durch das Finanzamt bestätigen zu lassen. Hinsichtlich
der anderen Struktur des Studiums werde beantragt hiezu als neutralen
Sachverständigen RG, zu befragen. An sich müssten aber die
vorliegenden Zeugnisse genügen, aus denen klar nach außen erkennbar
ist, dass ernstliche und zielstrebige Bemühungen am Studienfortgang
vorliegen und diese recht erfolgreich sind (siehe die oben zitierten
Entscheidungen des VwGH). Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, nach
Ergänzung des Verfahrens und unter Berücksichtigung der vorgelegten
Zeugnisse und noch durchzuführender Anfragen den Abweisungsbescheid
aufzuheben und Familienbeihilfe ab 1. März 2003 fortlaufend weiter zu
bezahlen. Als Beilagen wurden eine Äquivalenzliste, eine Bestätigung
des Studienerfolges sowie 16 Lehrveranstaltungszeugnisse
beigebracht.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 12. September 2003 wurde
die Bw. gebeten, einen Nachweis der Studienkommission der UA vorzulegen, wann
die Tochter die letzte der für den ersten Studienabschnitt der
Studienrichtung A erforderlichen Prüfungen bestanden hat. Aufgrund einer
Anfrage der rechtlichen Vertretung, bis wann mit einer Entscheidung des
Finanzamtes zu rechnen sei, wurde vom Finanzamt per E-Mail mitgeteilt, dass
bereits ein Nachweis angefordert worden sei, wann die Tochter die letzte
Prüfung für den ersten Studienabschnitt absolviert hat. Dieser
Nachweis liege bislang aber nicht vor. Darauffolgend wurde vom rechtlichen
Vertreter entgegnet, dass auf das Ergänzungsschreiben vom 12. September
2003 per Telefon am 3. Oktober 2003 insoweit geantwortet worden sei, dass dieser
Nachweis nicht erbracht ist, sondern dass dieses Thema eben Gegenstand der
Berufung sei und es sei am Telefon zugesagt worden, dass die Sache dem
Finanzsenat vorgelegt wird. Es werde daher nunmehr ein Devolutionsantrag
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl.Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genanntenGründe
sinngemäß.
Gemäß Abschnitt 19 (Vorgesehene Studienzeit) der
Durchführungsrichtlinien betreffend 02.01 Besondere
Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind, wird
darauf hingewiesen, dass unter "vorgesehener Studienzeit" jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen ist, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer).
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten
- wie es auf den Berufungsfall zutrifft - ist in Bezug auf die
Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu
betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester zuzurechnen (=
Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für
die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Monate,
für die - wegen des Vorliegens diverser
Ausschließungsgründe - keine Familienbeihilfe bezogen wird,
sind auf die vorgesehene Studienzeit nicht anzurechnen. Demnach verlängert
sich die Studienzeit, für die Familienbeihilfe bezogen werden kann, um
diese Monate. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert,
kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte Semester
hinzugerechnet werden. Ein Studienabschnitt wird jeweils mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen. Maßgebend, wann ein Studienabschnitt
vollendet ist, ist grundsätzlich das Datum der Prüfung, nicht das
Datum der Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses.
Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt
nicht absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Die
Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in
dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde. Als Nachweis dient das
Diplomprüfungszeugnis.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob betreffend
die Tochter der Bw als Studierende an der UA und einem derart auf Aentwurf
praxisbezogenen Studium die schematische Anwendung der Studienabschnitte
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 Berücksichtigung finden
kann. Der Studienplan existiere nämlich nur pro forma, der wirkliche
Studienerfolg sei aber anders gewichtet.
Weil vor der Abgabenbehörde erster Instanz weder ein
Nachweis, wann die letzte Prüfung für den ersten Studienabschnitt
absolviert bzw. ein Diplomprüfungszeugnis bis dato nicht vorgelegt wurde,
und die Behörde deshalb zu Recht von der Annahme ausging, dass die Tochter
den ersten Studienabschnitt des betriebenen Studiums nicht in der vorgesehenen
Studienzeit absolviert hat, bestand ab dem im Bescheid angegebenen Zeitraum
für das Kind S kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe. Diese Annahme wird
durch die vom rechtlichen Vertreter der Bw. in seinen Berufungseingaben
gemachten Ausführungen mehrmals unterstützt, indem er darauf hinweist,
dass sich die Praxis an der Universität nicht genau an die
Studienabschnitte halte, so dass Lehrveranstaltungen zB aus dem dritten
Studienabschnitt bereits vor dem schematischen Semesterbeginn des dritten
Studienabschnittes geprüft und abgeschlossen sowie andere
Lehrveranstaltungen zB aus dem ersten Studienabschnitt in den zweiten und
dritten Studienabschnitt hineingenommen werden können.
Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des §
2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 wird jedoch klar und eindeutig festgeschrieben, unter
welchen Voraussetzungen in bezug auf Studierende an Universitäten
Familienbeihilfe zu gewähren ist. Laut dieser Gesetzesbestimmung kann
Familienbeihilfe nur gewährt werden, wenn die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Dies
ist anhand des Diplomprüfungszeugnisses bzw. der Angabe des Datums der
letzten Prüfung des ersten Studienabschnittes nachzuweisen.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet jedoch dort ihre Grenze, wo nach
Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25. 10.
1995, 94/15/0131, 94/15/0181). Nach der Judikatur tritt die amtswegige
Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht auch
dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag - wie es auf
den vorliegenden Berufungsfall zutrifft - tätig wird (VwGH 20. 6.
1990, 89/13/0107).
Da somit im Gegenstandsfall zum entscheidungsrelevanten
Sachverhalt - nämlich wann der erste Studienabschnitt abgeschlossen
wurde (Nachweis zB durch Vorlage des Diplomprüfungszeugnisses) -
keine Angaben gemacht wurden, sondern nur darauf hingewiesen wurde, dass die
wiederholt genannten Kriterien betreffend Einhaltung der vorgesehenen
Studienzeit auf den besonderen Fall Studierender an der UA keine Anwendung
finden können, muss die Berufung als unbegründet abgewiesen und daher
wie im Spruch ausgeführt entschieden werden.
Auch der Hinweis auf die vom rechtlichen Vertreter genannte
Judikatur kann die vom Gesetzgeber klar und eindeutig formulierten
Voraussetzungen für die Weitergewährung von Familienbeihilfe bei
Studierenden nicht entkräften, da es im Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0241, einzig und allein darum geht, dass überhaupt keine
Prüfungen abgelegt wurden und daher schon deshalb eine ernsthafte und
zielstrebige Berufsausbildung nicht angenommen werden konnte und im Erkenntnis
vom 19. März 1998, 96/15/0213, ebenfalls auf das Ablegen vorgesehener
Prüfungen als essentieller Bestandteil der Berufsausbildung abgestellt
wird. Der laufende Besuch einer Universität für sich allein reiche
nämlich nicht aus, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG
1967 anzunehmen. Um das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige
Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss überprüfen
zu können, hat der Gesetzgeber eine klare Formulierung gewählt, welche
auch auf den hier vorliegenden Berufungsfall Anwendung finden
muß.
Hinsichtlich der anderen Struktur des Studiums wurde von
der rechtlichen Vertretung die Befragung des genannten Sachverständigen
beantragt, wobei der Antrag insoweit wieder eingeschränkt wurde, als nach
Ansicht des rechtlichen Vertreters an sich schon die vorliegenden Zeugnisse
genügen müssten, aus denen klar nach außen erkennbar sei, dass
ernstlich und zielstrebliche Bemühungen am Studienfortgang vorliegen und
diese recht erfolgreich sind.
Von der Einvernahme des namhaft gemachten
Sachverständigen wird gemäß
§ 183 Abs. 3 BA0 abgesehen,
weil dieser zwar hinsichtlich der anderen Struktur des Studiums Auskunft geben,
nicht jedoch den vom Gesetzgeber erforderlichen Nachweis (zB
Diplomprüfungszeugnis) erbringen könnte.
Dem Einwand des rechtlichen Vertreters, die schematisierte
Anwendung der Studienabschnitte sei bei reinen Lernfächern wie Jus,
Philosophie etc. durchaus gerechtfertigt, nicht jedoch bei dem hier vorliegenden
speziellen A-Studium, kann vom unabhängigen Finanzsenat nur entgegnet
werden, dass eine Ungleichbehandlung erst dadurch entstehen kann, wenn
Studierende verschiedener Studienrichtungen nicht gleich behandelt werden und
daher die gesetzlichen Bestimmungen nicht auf alle Studierenden gleich
angewendet werden.
Die Prüfung, inwieweit
die angewandte Gesetzesbestimmung als gleichheitswidrig zu beurteilen ist, ist
jedenfalls nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates bzw. ist
diesbezüglich auf die Behandlung derartiger Rechtsfragen bzw.
Angelegenheiten durch die entsprechenden Höchstgerichte zu verweisen. Nach
dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche
Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Damit ist die gesamte
Verwaltung aber auch an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Im
gegenständlichen Fall ist somit aufgrund der eindeutigen gesetzlichen
Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eine vom Finanzamt abweichende
rechtliche Würdigung nicht zulässig.
Feldkirch,
am 7. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-F/04
- Stammnummer
- 13040
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF