Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0376-S/03
Familienbeihilfenbezug nur für vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt plus Toleranzsemester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-S/03vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Familienbeihilfe für Sohn
S. von März 2001 bis April 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 24.Juni 2003 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind S., geboren am
14.Dezember 1978, für die Zeit vom 1.März 2001 bis April 2003
abgewiesen. Das Finanzamt führte hiezu aus, dass eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Da der Sohn S. den ersten
Studienabschnitt in der Studienrichtung Volkswirtschaft bereits im Februar 2001
beenden hätte sollen, diesen aber erst am 23.Mai 2003 beendet habe,
könne Familienbeihilfe erst wieder ab Beginn des zweiten Studienabschnittes
gewährt werden. Für die Zeit von März 2001 bis April 2003 bestehe
daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit Schreiben vom 7.Juli 2003 brachte der Bw Berufung gegen
den obgenannten Bescheid ein und führte begründend aus, dass der Sohn
S. alle Lehrveranstaltungen des gesamten Studienabschnittes abgeschlossen und
die Mehrzahl der Prüfungen des 2.Studienabschnittes abgelegt habe. Er
arbeite bereits an der Diplomarbeit und werde spätestens nächstes
Wintersemester sein Studium abgeschlossen haben. Allein aus diesem Umstand
könne der zweite Studienabschnitt nicht erst im April 2003 begonnen worden
sein.
Außerdem hätte S. nach Plan das Studium bereits
dieses Sommersemester abgeschlossen, wären nicht auf Grund von
kontingentierten Prüfungs- und Lehrveranstaltungsplätzen wegen
unzureichender finanzieller Ausstattung der Universitäten schwierige
Studienbedingungen die Folge.
Die angegebenen Daten des Sammelzeugnisses seien nicht die
Daten der tatsächlichen Prüfungen, sondern bekanntlich rein
administrative Daten der dezentralen Erfassung dieser Prüfungen. Auf Grund
der angespannten Personalsituation an der Wirtschaftsuniversität Wien und
der auch in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Verzögerungen bei
administrativen Abläufen an den Universitäten allgemein würden
die teilweise wesentlich verspäteten Eintragungen erklärbar. Unter der
beweisbaren Prämisse eines positiven Abschlusses des Studiums zum
Wintersemester 2003/2004 müsse der Beginn des zweiten Studienabschnittes
mit dem Sommersemester 2002, also spätestens per 1.März 2002
angenommen werden. Da aber der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
erst per 28.Mai 2002 gestellt wurde, beharre der Bw auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab Mai 2002.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.Oktober 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, wogegen der Bw mit Eingabe vom
27.Oktober 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde 2.Instanz stellte. Begründend wurde hiezu
ausgeführt, dass der Sohn S. die letzte Prüfung des ersten
Studienabschnittes im Mai 2002 an der WU-Wien im Studienfach "Angewandte
Mathematik und Statistik einschließlich EDV" abgelegt habe. Beantragt
werde daher nochmals die Gewährung von Familienbeihilfe ab 28.Mai 2002. Zu
diesem Zeitpunkt habe S. bereits den 2.Studienabschnitt begonnen und kein
eigenes Einkommen gehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch einen
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305 genannte Einrichtung besuchen,
ist eine Berufsausbildung nur anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird
ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem
weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998 sind unter Berücksichtigung der Funktion
und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier
Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene
höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die
Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz,
BGBl.Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat
durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese
Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr.305, angeführten Regelungen auch
für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfachern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der
Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums
durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des
Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit
genannten Gründe sinngemäß.
Der Sohn S. war laut vorgelegtem Studienblatt der
Wirtschaftsuniversität Wien ab dem Herbstsemester 1998 als ordentlicher
Hörer der Studienrichtung Volkswirtschaft gemeldet. Laut
Diplomprüfungszeugnis vom 26.Mai 2003 wurde die erste Diplomprüfung
mit "bestanden" abgelegt, wobei die letzte Teilprüfung in "Grundzüge
der angewandten Mathematik und Statistik einschließlich der
Datenverarbeitung für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler" am 23.5.2003
abgelegt wurde.
Maßgebend, wann ein Studienabschnitt vollendet ist,
ist grundsätzlich das Datum der letzten Prüfung, nicht das Datum der
Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses bzw. einer diesbezüglichen
Bestätigung. Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt
nicht absolviert, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg. Die
Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in
dem dieser Studienabschnitt erfolgreich beendet wurde
(Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe
2001, S.977).
Nach den eingangs angeführten Bestimmungen, wobei
für die in Rede stehende Studienrichtung laut Studienplan maximal 5
Semester inklusive Toleranzsemester anzusetzen waren, endete der erste
Studienabschnitt mit Ablauf des Wintersemesters 2000/2001 im Februar 2001. Weil
dieser Studienabschnitt jedoch nicht in der vorgesehenen Studienzeit absolviert
wurde, die erste Diplomprüfung wurde laut Prüfungszeugnis im Mai 2003
abgeschlossen, bestand erst ab Mai 2003 wieder Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Den Berufungsausführungen, wonach das
Diplomprüfungszeugnis hinsichtlich des Datums der letzten Prüfung des
ersten Studienabschnittes (Grundzüge der angewandten Mathematik und
Statistik einschließlich Datenverarbeitung) unrichtig erstellt worden
wäre, konnte insofern keine Entscheidungsrelevanz zukommen, als es Sache
des Bw gewesen wäre, eine berichtigte Prüfungsbestätigung der
Wirtschaftsuniversität Wien nachzureichen, die Beibringung aber -aus
welchen Gründen auch immer - trotz schriftlicher Aufforderung des UFS vom
14.1.2004 nicht erfolgte.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Salzburg,
18.Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-S/03
- Stammnummer
- 10445
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF