Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0470-L/04
Für die Berechnung der Studienzeit ist es ohne Bedeutung, welcher Schultyp vor dem Studium besucht wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0470-L/04vom 21.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind S. für die Zeit ab 1.3.2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das
Finanzamt hat mit Bescheid vom 26. 4.2004 den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind S. (in
der Folge S.) für die Zeit ab 1.3.2004 abgewiesen, weil gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bei volljährigen
Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten.
Der Sohn der
Berufungswerberin absolviere an der
UniversitätY das Studium
"Werkstoffwissenschaften". Durch die Änderung des Studienplanes mit
Beschluss vom 23.3.2000 gliedere sich das Studium in drei Studienabschnitte,
wobei der erste Studienabschnitt vier Semester dauern würde. Durch die
Gewährung eines Toleranzsemesters betrage somit die zulässige
Höchststudiendauer für den ersten Studienabschnitt fünf Semester.
Das Kind habe im Wintersemester 2001/2002 mit dem Studium begonnen. Der erste
Studienabschnitt wäre daher mit Ende des Wintersemesters 2003/2004
(fünf Semester) abzuschließen, damit die Familienbeihilfe weiterhin
gewährt werden könne. Da der Sohn der Berufungswerberin den ersten
Studienabschnitt noch nicht beendet habe, bestehe ab 1.3.2004 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Familienbeihilfe könne ab dem Monat wieder
gewährt werden, in dem der Sohn den ersten Studienabschnitt
beende.
In
der dagegen eingebrachten Berufung wird angeführt, dass der Sohn der
Berufungswerberin die AHS besucht habe und daher mit 18 Jahren maturiert habe.
Ein Abgänger der HTL maturiere mit 19 Jahren. Es werde daher für einen
HTL-Maturanten, der in seiner Schule bereits auf ein Technikstudium vorbereitet
werde, bis zur Erreichung der Matura für 19 Jahre die Familienbeihilfe aus
dem Familienlastenausgleichsfond bezahlt, während dies für einen
AHS-Absolventen nur für 18 Jahre der Fall sei. Für einen
HTL-Abgänger sei Mechanik I oder Elektrotechnik I eine Wiederholung,
für einen AHS-Absolventen bedeute es hingegen viel Arbeit. Dieses eine Jahr
Unterschied bis zur Erreichung der Matura müsste auch bei der
Gewährung der Familienbeihilfe während des Studiums seinen
Niederschlag finden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die
eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes
sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Von der Berufungswerberin wird nicht in Abrede gestellt,
dass ihr Sohn das Studium "Werkstoffwissenschaft" mit Wintersemester 2001/2002
begonnen hat. Ebenso wird nicht bestritten, dass der erste Studienabschnitt von
ihrem Sohn nicht in der vorgesehenen Studienzeit (5 Semester incl. einem
Toleranzsemester) bis zum Ende des Wintersemesters 2003/2004 abgeschlossen
wurde. Der in der Berufung im Wesentlichen angeführte Grund,
es werde für einen HTL-Maturanten, der in
seiner Schule bereits auf ein Technikstudium vorbereitet werde, bis zur
Erreichung der Matura für 19 Jahre die Familienbeihilfe aus dem
Familienlastenausgleichsfond bezahlt, während dies für einen
AHS-Absolventen nur für 18 Jahre der Fall sei, kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzasenates jedoch nicht zu einer Verlängerung der
vorgesehenen Studienzeit führen. Auf Grund der gesetzlichen Formulierung
"vorgesehene Studienzeit" erfolgt nämlich die Semesterzählung
unabhängig davon, ob das Studium zu einem Zeitpunkt begonnen wird, in dem
der Studierende minderjährig oder volljährig ist, ab Studienbeginn.
Da aber der Sohn der
Berufungswerberin den ersten Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen
Studienzeit absolviert hat, liegen die Voraussetzungen für die
Weitergewährung der Familienbeihilfe ab 1.3.2004 nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 21.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0470-L/04
- Stammnummer
- 12385
- Gültig
- 21.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF