Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0300-G/06
Kein Beihilfenanspruch bei Überschreiten der Studienzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-G/06vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Juni 2006, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Mai 2006, betreffend die
Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind
xy. für die Zeit ab 1. März 2006, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
den Antrag des Berufungswerbers auf (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe
für das im Spruch genannte Kind für die Zeit ab 1. März 2006
abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die bestehende
Rechtslage ausgeführt, der Sohn des Berufungswerbers habe die für den
ersten Studienabschnitt des von ihm betriebenen Studiums vorgesehene Studienzeit
von vier Semestern bereits um das so genannte Toleranzsemester
überschritten, sodass ab dem Sommersemester 2006 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe mehr bestehe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung ersucht
der Berufungswerber um Überprüfung der Richtigkeit dieser
Auffassung.
Mit Schriftsatz vom 29. November 2007 wurde der
Berufungswerber vom Unabhängigen Finanzsenat ersucht, eine etwaige
Studienbehinderung des Sohnes durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen
nachzuweisen. Auf dieses Schreiben hat der Berufungswerber nicht reagiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist . Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Der Sohn des Berufungswerbers hat nach der Aktenlage im
Wintersemester 2003/2004 mit dem Studium in der Studienrichtung "190/406/456
Lehramtsstudium /UF Mathematik/UF Geographie und Wirtschaftskunde" begonnen. Die
vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt dieser Studienrichtung
beträgt vier Semester. Nach der zitierten Rechtslage ist eine
Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 nur so lange anzunehmen, als diese
vorgesehene Studienzeit von vier Semestern um nicht mehr als ein Semester (das
so genannte Toleranzsemester) überschritten wird. Allfällige
Gründe für eine Verlängerung dieser Studienzeit hat der
Berufungswerber trotz Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht
nachgewiesen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe für den ersten
Studienabschnitt endete somit, wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid
richtig dargestellt hat, mit Ende des Monats Februar 2006, sodass für die
Monate ab März 2006 (bis zum erfolgreichen Abschluss des ersten
Studienabschnittes) kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
SemesterüberschreitungToleranzsemesterVerlängerungssemesterVerordnungssemesterStudienzeitvorgesehene Studienzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-G/06
- Stammnummer
- 34248
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF