Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0151-S/08
Familienbeihilfe besteht für die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt unter Zurechnung eines Toleranzsemesters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0151-S/08vom 24.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H, vertreten durch D , vom
18. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten
durch Dr, vom 14. Juni 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe wird abgeändert. Für
die Monate März, April, Mai und Juni 2007 besteht ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nach Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Mai 2007 wegen des
positiven Studienabschlusses ihres Sohnes im März 2007 die Auszahlung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Aberkennung (Oktober 2006) bis
März 2007. Als Nachweis wurden Kopien der drei Diplomprüfungszeugnisse
vorgelegt. Die zweite Diplomprüfung wurde am 6. März 2007 durch
die Ablegung der letzten Teilprüfung dieses Studienabschnittes mit diesem
Tag abgeschlossen. Die dritte Diplomprüfung wurde mit
20. März 2007 erfolgreich abgelegt. Mit
22. März 2007 wurde dem Sohn der Berufungswerberin der
akademische Grad "Magister der Rechtswissenschaften" verliehen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab und führte in der Begründung
unter anderem aus, dass der Sohn der Berufungswerberin zwar in Berufsausbildung
gestanden sei, diese Ausbildung jedoch nicht ordnungsgemäß beendet
habe (1. Abschnitt, 2. Abschnitt, 3. Abschnitt) und daher kein Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2006 bestehe.
Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtfreundlichen Vertreter
berufen und unter anderem ausgeführt, dass gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
hätten und (insbesondere) einem Studium nachgingen bestehe. Bei
studierenden Kindern sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn diese
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
ODER die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten
würden. Wie den zur Vorlage gebrachten Urkunden zweifelsfrei entnommen
werden könne, habe C das Studium der Rechtswissenschaften an der
Paris-Lodron-Universität Salzburg im März 2007 erfolgreich
abgeschlossen. C habe dieses Studium im Herbst des Jahres 2002 begonnen und in
neun Semestern abgeschlossen. Es werde auf den beiliegenden Bescheid der
Universität Salzburg vom 22. 03. 2007 und den Akteninhalt
verwiesen. Die Mindeststudiendauer für das Studium der Rechtswissenschaften
betrage acht Semester (§ 1 des Studienplanes). C habe daher die
vorgesehene Ausbildungszeit (Mindeststudiendauer acht Semester) nur um ein
Semester überschritten. Es bestehe daher ein Anspruch auf Bezahlung der
Familienbeihilfe, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschritten werde. C habe die Ausbildungszeit eben nicht
um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten, weshalb für ihn
jedenfalls Anspruch auf Bezahlung der Familienbeihilfe während der
Berufsausbildung bestehe. Schon allein aus diesem Grund sei dem Antrag von Bw
Folge zu geben und die Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum zu
bezahlen. Darüber hinaus sei die in § 2/1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz alternativ (es werde ausdrücklich auf das
Wort "ODER" verwiesen) normierte Voraussetzung der Einhaltung der Studienzeit
pro Studienabschnitt für das Studium der Rechtswissenschaften im Zeitraum
2002 bis 2007 nicht anzuwenden, weil es der für C geltende Studienplan
zugelassen habe, Prüfungen vorzuziehen und andere Prüfungen erst
später zu machen. Von dieser Möglichkeit habe C Gebrauch gemacht. Es
habe ordentlich und zielstrebig studiert, widrigenfalls er das Studium wohl
nicht in neun Semestern (das ist immerhin schneller als die
Durchschnittsstudiendauer) abgeschlossen hätte. Es werde daher um Stattgabe
der Berufung gebeten und um Zuerkennung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum ab Aberkennung der Familienbeihilfe bis einschließlich
März 2007.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen und ausgeführt, dass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannten Einrichtung
besuchten, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten würden. Unter "vorgesehene Studienzeit" sei jene in
Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den
jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines
Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt sei (= gesetzliche
Studiendauer). Da im Studienplan für das Diplomstudium der
Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität Salzburg die
vorgesehene Studienzeit in Studienabschnitte eingeteilt sei, könne die
Regelung betreffend Ausbildungsjahre nicht angewendet werden. Bei
Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten sei in Bezug auf die
Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu
betrachten. Jedem Studienabschnitt sei ein Semester zuzurechnen (=
Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester sei somit der für
die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Das
Diplomstudium der Rechtswissenschaften gliedere sich in drei Studienabschnitte,
wobei jeder Abschnitt mit einer Diplomprüfung abgeschlossen werde. Der
erste Abschnitt dauere zwei Semester, der zweite Abschnitt vier Semester und der
dritte Abschnitt zwei Semester. Für den Bezug der Familienbeihilfe sei
jedem Studienabschnitt ein Semester zuzurechnen.
Ihr Sohn Ch habe das Studium im Oktober 2002 begonnen. Die
Studienzeit inklusive eines Toleranzsemesters für den ersten Abschnitt
betrage drei Semester (also bis Februar 2004). Da Ihr Sohn die 1.
Diplomprüfung am 26. 02 .2004 abgelegt habe, habe für den
ersten Studienabschnitt durchgehend Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden. Mit
März 2004 habe ihr Sohn den zweiten Studienabschnitt begonnen. Die
vorgesehene Studienzeit inklusive eines Toleranzsemesters habe für den
zweiten Abschnitt fünf Semester (also bis September 2006) betragen.
Für diese Zeit bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird in der
vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht absolviert, falle der
Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe könne erst mit
Beginn des Monats weitergewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt
erfolgreich vollendet worden sei. Da Ihr Sohn die 2. Diplomprüfung am
6. 03. 2007 abgelegt habe, könne die Familienbeihilfe für
den 3. Abschnitt erst ab diesem Zeitpunkt weitergewährt werden. Da ab
7. 3. 2007 jedoch keine weitere Berufsausbildung vorliege, bestehe
kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Auf Grund der obigen Ausführungen
bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für das Studium Rechtswissenschaften
des Sohnes bis September 2006. Die Berufung sei daher als unbegründet
abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht und
ausgeführt, dass die Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster Instanz,
wonach das Diplomstudium der Rechtswissenschaften in Studienabschnitte
eingeteilt sei und daher die Regelung betreffend Ausbildungsjahre nicht zur
Anwendung komme, unrichtig sei und nicht dem Gesetz entspräche. Bei
studierenden Kindern sei eine Berufsausbildung dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder (alternativ) die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten
würden. Es bestünden daher zwei Tatbestände
nebeneinander, welche jede für
sich gesehen das Tatbestandsmerkmal "Berufsausbildung" begründen
würden. C habe den zweiten Tatbestand jedenfalls erfüllt, weil er die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschritten habe, ja nur um ein Semester. Die Darstellung, dass nachdem
06. 03. 2007 keine weitere Berufsausbildung vorliege sei aktenwidrig.
Aus dem vorgelegten Bescheid der Universität Salzburg vom
22. 03. 2007 ergäbe sich, dass erst mit diesem Datum das Studium
abgeschlossen gewesen sei. Dazu sei auch auf das Diplomprüfungszeugnis vom
20. 03. 2007 über die dritte Diplomprüfung, welches
ebenfalls vorgelegt worden ist, zu verweisen. Wiederholend werde darauf
hingewiesen, dass während des Studiums der Studienplan und der
Fächerkanon der Prüfungsfächer zwischen zweiten und dritten
Studienabschnitt verändert worden sei. Fächer die ursprünglich in
den zweiten Studienabschnitt gefallen sind, seien in den dritten
Studienabschnitt verlegt worden und auch umgekehrt. Es sei daher ökonomisch
so vorzugehen gewesen wie C sein Studium geplant und absolviert habe. Dies
ergäbe sich auch daraus, dass die Mindeststudienzeit nur um ein Semester
überschritten worden sei und daher weit unter der durchschnittlichen
Studiendauer gelegen ist. Selbst die Anzahl der zulässigen
Toleranz-Semester sei im Hinblick auf die Familienbeihilfe ebenfalls
unterschritten worden. Es werde auf die ausführliche Begründung in der
Berufung verwiesen und der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen und dieser statt zu geben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
der Rechtsmittelbehörde vor und verständigte die Berufungswerberin von
der Vorlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
(§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967)
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung,
sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten
(§ 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz
1967).
Die
Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt (§ 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
1) Kein
Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober 2006 bis Feber 2007
1.1) Kein
Alternativtatbestand in § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz
1967
Im gegenständlichen Verfahren ist
strittig, ob die Versagung des
Anspruches auf Auszahlung der Familienbeihilfe ab Oktober 2006 bis März
2007 zu Recht erfolgte oder nicht. Nach Ansicht des rechtsfreundlichen
Vertreters sei bei studierenden Kindern eine Berufsausbildung anzunehmen, wenn
diese die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder (alternativ) die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten würden. Die Nichtanwendung der normierten
Alternativregelung im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
betreffend Ausbildungsjahre durch die Abgabenbehörde erster Instanz sei zu
Unrecht erfolgt und entspräche nicht dem Gesetz.
Dieser
Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters ist zu erwidern, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz die im § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 normierte Regelung betreffend die im
gegenständlichen Verfahren anzuwendende "Semesterregelung" pro
Studienabschnitt zu Recht und dem Gesetz entsprechend angewendet hat. Dies
deshalb, da die im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 normierte Bestimmung -
wenn die vorgeschriebene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als Ausbildungsjahr überschreiten -
keinen Alternativtatbestand regelt, wie
der rechtsfreundliche Vertreter der Ansicht ist,
sondern der
jeweilige Studienplan
der vom Studierenden
besuchten Einrichtung des § 3
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr. 305
maßgebend ist. Nach dem
erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist bei Studien, die in Studienabschnitte
gegliedert sind, entscheidend, ob die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnittum nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei
Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die
Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu
betrachten (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2
S. 10). Nur bei Studien, die nicht in Studienabschnitte sondern nach
Studienjahren gegliedert sind, wie zum Beispiel das Studium der Medizin an der
Paracelsus Universität, Salzburg (www.pmu.ac.at/110.htm) oder bei
Fachhochschulen, ist maßgeblich, ob die vorgesehene Ausbildungszeit um
nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird (siehe UFS,
12. April 2007, RV/0833-W/07).
Da
der Studienplan bzw. das Curriculum für das Diplomstudium der
Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität Salzburg drei
Studienabschnitte mit einer unterschiedlichen Zahl an Semestern vorsieht, ist
für die Prüfung des Anspruches auf Familiebeihilfe
jeder Studienabschnitt für sich zu
betrachten
und ob dieser nach dem
Studienplan bzw. Curriculum vorgesehene
Studienabschnitt in der vorgegebenen Semesteranzahl und unter Zurechnung eines
"Toleranzsemesters" abgeschlossen wurde oder nicht.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat daher nach Ansicht des Referenten des
UFS, Salzburg den § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 dem
Gesetz entsprechend richtig angewandt.
1.2)
Keine Gesamtbetrachtung der Studiendauer
Der
Hinweis des rechtsfreundlichen Vertreters, dass die Anzahl der zulässigen
Toleranz-Semester ebenfalls unterschritten worden sind bewirkt nicht, dass
für den Zeitraum ab Oktober 2006 ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
bzw. wieder auflebt, da der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb der für
den Anspruch auf Familienbeihilfe vorgesehenen Frist bis September 2006 (vier
Semester + ein Toleranzsemester) abgeschlossen wurde, da noch Teilprüfungen
aus den Gebieten Arbeits- und Sozialrecht, Finanzrecht sowie
Zivilverfahrensrecht, abgelegt werden mussten. Keine Änderung deshalb, da
im Jahr 1996 ("Sparpaket 1996") der Anspruch auf Familienbeihilfe für
studierende Kinder grundlegend geändert wurde. Grundlegend geändert
dadurch, dass nicht mehr eine "Gesamtbetrachtung" (Studium muss ernsthaft und
zielstrebig betrieben worden sein) vorzunehmen ist, sondern eine
"Abschnittsbetrachtung" eingeführt wurde und sich der Anspruch auf
Familienbeihilfe danach richtet, ob innerhalb des jeweiligen Studienabschnittes
und unter Zurechnung eines Toleranzsemesters (Ausbildungsjahr) eine
Berufsausbildung vorliegt oder nicht.
Die
Tatsache, dass der Sohn der Berufungswerberin im zweiten Studienabschnitt
bereits Teilprüfungen aus dem dritten Studienabschnitt
(Wirtschaftswissenschaften und Rechtsphilosophie) abgelegt hatte, weil dies das
Curriculum für das Studium der Rechtswissenschaften an der
Paris-Lodron-Universität Salzburg (siehe § 13 Abs. 3 des
Mitteilungsblattes Nr. 107 vom 31. 03. 2005) zuließ, ändert
nichts daran dass der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen
Studiendauer für diesen Studienabschnitt unter Zurechnung eines
Toleranzsemesters abgeschlossen wurde. Auch nach den Curriculum für das
Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität
Salzburg gilt ein Studienabschnitt - unter Ausklammerung der im
gegenständlichen Verfahren zutreffenden Ausnahme des § 13 Abs. 3
des Mitteilungsblattes Nr. 107 vom 31. 03. 2005 - erst dann als
abgeschlossen, wenn sämtliche Teilprüfungen dieses Abschnittes
erfolgreich abgelegt wurden (siehe § 10 Abs. 1 des Mitteilungsblattes
Nr. 107 vom 31. 03. 2005).
Es
besteht daher rückwirkend kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober
2006 der nach Abschluss des Studiums wieder auflebt.
2)
Berufsausbildung März 2007
Der
Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters, dass ab 06. 03. 2007 eine
weitere Berufsausbildung vorliege und er in diesem Zusammenhang auf das
vorgelegte Diplomprüfungszeugnis für den dritten Studienabschnitt
verweist, den der Sohn der Berufungswerberin am 20. März 2007
abgeschlossen hat, ist zuzustimmen.
Zuzustimmen
deshalb, da nach dem vorliegenden Curriculum für das Diplomstudium der
Rechtswissenschaften an der Paris-Lodron-Universität Salzburg jeder
Studienabschnitt mit einer Diplomprüfung abgeschlossen wird (siehe § 1
Abs. 2 des Mitteilungsblatts Nr. 107 vom 31. März 2005 der
Universität Salzburg betreffend Diplomstudium der Rechtswissenschaften).
Der dritte Studienabschnitt wurde, wie den vorgelegten
Diplomprüfungszeugnis zu entnehmen ist, mit 20. März 2007
abgeschlossen. Daraus folgt, dass die Berufungswerberin im März 2007
wieder einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den dritten Studienabschnitt
hat, da die Berufsausbildung ihres Sohnes nach Ablegung der zweiten
Diplomprüfung nicht abgeschlossen war, sondern ein dritter Studienabschnitt
zu absolvieren war, welchen er mit 20. März 2007 abschloss.
Nach
§ 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe vom
Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
erfüllt werden (VwGH 25. 02. 2003, 99/14/0312, siehe UFS,
20. August 2007, RV/0486-G/07).
Da die
Voraussetzungen - dritter Studienabschnitt - für den Anspruch auf
Familienbeihilfe im März 2007 erfüllt wurden, hat die
Berufungswerberin für März 2007 einen Anspruch auf Zahlung der
Familienbeihilfe für ihren in Berufsausbildung befindlichen Sohn Ch.
3)
Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Der
Sohn der Berufungswerberin hat das Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit
Ablegung der dritten Diplomprüfung am 20. März 2007 abgeschlossen
und mit 22. März 2007 wurde ihm der akademische Grad "Magister
der Rechtswissenschaften" verliehen.
Nach
§ 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht ein Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten.
M
war im Zeitpunkt des Abschlusses der dritten Diplomprüfung und damit der
Berufsausbildung an der Universität Salzburg noch nicht 26 Jahre alt und
hatte, wie dem Akt der Abgabenbehörde erster Instanz zu entnehmen ist,
seinen Präsenzdienst bereits vor Beginn seines Studium absolviert, sodass
für die Monate April, Mai und Juni 2007 ein Anspruch der Berufungswerberin
auf Zahlung der Familienbeihilfe besteht, weil die Berufsausbildung ihres Sohnes
an der Universität Salzburg im März 2007 abgeschlossen
wurde.
Der
Berufung gegen den Abweisungsbescheid war daher teilweise statt zu geben, da
für die Monate März, April, Mai und Juni 2007 ein Anspruch auf Zahlung
der Familienbeihilfe besteht.
4)
Weitere Berufsausbildung
Ob
M im Anschluss an seine Ausbildung an der Universität Salzburg eine zur
Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich praktische Ausbildung
absolviert hat (siehe § 2 Rechtsanwaltsordnung), und dadurch für die
Berufungswerberin unter Beachtung der §§ 2, 5 und 10 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gegebenenfalls ein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehen kann, ist in diesem Verfahren nicht zu
beurteilen.
Salzburg, am
24. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0151-S/08
- Stammnummer
- 34449
- Gültig
- 24.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF