Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1824-W/02
Familienbeihilfe - Studiendauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1824-W/02vom 11.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum ab
1. März 1998 bis 29. Februar 2000 für das Kind
T.B., entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) hat im
Wintersemester 1995/96 als Hauptstudium das Studium der Studienrichtung A.
(KZ a) sowie als Erweiterungsstudium die Studienrichtung B. (KZ bb)
begonnen. Nach erbrachtem Studienerfolgsnachweis aus dem Studienjahr 1995/96
wurde dem Bw. die Familienbeihilfe für seine Tochter T. für die Dauer
des ersten Studienabschnittes bis inkl. Februar 1998 gewährt.
Mit Antrag vom 19. Februar 1999 begehrte der Bw. die
Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter. Der Bw. gab
auch bekannt, dass die Studierende nunmehr als Hauptstudium die
kombinationspflichtige Studienrichtung B. (KZ b) und als "gewähltes Fach
statt der zweiten Studienrichtung" die Studienrichtung A. (KZ cc) betreibt. Laut
Bescheid der Studienkommission vom 1. Oktober 1999 wurden der Studierenden
gemäß
§ 59 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz,
BGBl. Nr. 48/1997, die positiv abgelegte Prüfungen aus der Studienrichtung
A. für die Studienrichtung "B. - Fächerkombination A. "
angerechnet:
Mit Bescheid vom
19. November 1999 wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages mit der Begründung ab, dass
zwar kein schädlicher Studienwechsel vorliege, doch die Familienbeihilfe
erst wieder gewährt werden könne, wenn der erste Studienabschnitt
abgeschlossen sei.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung
führt der Bw. aus, seine Tochter habe im Wintersemester 1995/96 ein
Doppelstudium in den Fächern A. und B. inskribiert und habe in beiden
Studienrichtungen Prüfungen erfolgreich abgelegt, wobei die Tochter das
damaliges Hauptstudium (A.) forciert hätte. Aufgrund einer Fehlinformation
habe die Tochter nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung in H. I diese
Prüfung ein Semester später nochmals in Verbindung mit H. II ablegen
müssen, um ein Zeugnis in diesem Fach zu erhalten. Weiters sei es durch den
Streik an der Universität wegen des Sparpaketes der Regierung zu einer
Folge von unregelmäßigen bzw. nicht oder zu kurzfristig
angekündigten Vorlesungs- und Prüfungsterminen gekommen. Da die
Tochter damals noch zu Hause gewohnt habe und jeden Tag zur Universität
pendeln habe müssen, sei es ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich
gewesen, die kurzfristig bekannt gegebenen Vorlesungstermine einzuhalten.
Oftmals seien die angekündigten Vorlesungen gar nicht abgehalten worden und
die Tochter habe die Fahrzeit umsonst auf sich genommen. Auf Grund der oben
erwähnten Gründe habe sich das Studium der Tochter um einige Semester
verzögert. Da nach Meinung der Tochter der Studienplan für B. besser
strukturiert sei, habe sie im Sommersemester 1999 beschlossen, das Nebenstudium
dem Hauptstudium vorzuziehen, um damit einen schnelleren Studienabschluss zu
erreichen. Die Tochter habe jedoch nie einen schädlichen Studienwechsel
vollzogen, sondern nur Haupt- und Nebenstudium gewechselt. Da ein Teil der
Prüfungen der Studienrichtung A., die im vorgelegten Anrechnungsbescheid
detailliert aufgelistet seien, bereits für den zweiten Abschnitt in B.
angerechnet worden seien, würden nur mehr wenige Prüfungen für
den ersten bzw. zweiten Studienabschnitt in B. fehlen. In weiterer Folge werde
sie danach streben, ihren zweiten Studienabschluss möglichst schnell zu
erreichen, um sich damit gute Chancen für ihren Berufseinstieg zu schaffen.
Die Tochter werde voraussichtlich ihren Studienabschluss in kürzerer als
der vom Gesetz her vorgeschriebenen Zeit absolviert haben. Der Bw. glaube daher,
dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, ihm die
Familienbeihilfe zu verwehren.
Mit Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes vom
21. Jänner 2000 wurde der Bw. ersucht, die in der Berufungsschrift
ausgeführten Studienbehinderungen im Universitätsbetrieb durch
Rücksendung des von der Universität entsprechend bestätigten
Formblattes Beih 14 ("Mitteilung einer Studienbehinderung im Studien- und
Prüfungsbetrieb") nachzuweisen. Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes hat
die Tochter des Bw. am 21. Feber 2000 anlässlich einer
persönlichen Vorsprache angegeben, dass diese Nachweise nicht erbracht
werden könnten.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt damit, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen sei, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester überschreiten würde. Die Studienzeit werde
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert. Die vom
Bw. in der Berufungsschrift angegebenen Studienbehinderungen hätten trotz
Vorhalt vom 21. Jänner 2000 nicht nachgewiesen werden können. Im
gegenständlichen Fall liege kein schädlicher Studienwechsel vor,
sondern es sei weder in der Studienrichtung B. noch in der Studienrichtung A.
der erste Studienabschnitt in der dafür vorgesehenen Zeit (bis
Februar 1998) abgeschlossen worden. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe
erst wieder nach Abschluss des ersten Studienabschnittes.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er wiederholte im Wesentlichen das bereits
in der Berufung ausgeführte Vorbringen. Er erwähnte nochmals, dass
niemals ein schädlicher Studienwechsel stattgefunden habe. Außerdem
habe seine Tochter bereits seit einigen Monaten ihren ersten Studienabschnitt in
der Fächerkombination B. - A. abgeschlossen und es würden ihr nur noch
wenige Prüfungen für das zweite Diplomprüfungszeugnis fehlen. Auf
Grund der Bürokratie an der Universität könne es bis zu einem
halben Jahr dauern, bis es möglich sei, das Diplomprüfungszeugnis
einzureichen.
Laut den vom Bw. in Kopie vorgelegten
Diplomprüfungszeugnissen hat die Tochter des Bw. die erste
Diplomprüfung der 2. Studienrichtung Fächerkombination - A. am
17. Dezember 1998, die erste Diplomprüfung der 1. Studienrichtung B.
am 2. März 2000 abgeschlossen und die Familienbeihilfe wurde dem Bw.
für seine Tochter durch das Finanzamt ab März 2000 wieder
gewährt Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz i.d.F. BGBl. 201/1996 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird
ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem
weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten
Regelungen auch für die Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z. 2
Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 liegt ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils
dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt
hat. Nach Abs. 2 Z. 1 des zitierten Gesetzes gelten jedoch
Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind, nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat die Tochter des
Bw. im Wintersemester 1995/96 als Hauptstudium das Studium der
Studienrichtung A. sowie als Erweiterungsstudium die Studienrichtung B.
begonnen. Mit Beginn des Sommersemesters 1999 hat die die Studierende laut
vorgelegtem Studienblatt als Hauptstudium die kombinationspflichtige
Studienrichtung B. und die Studienrichtung A. als "gewähltes Fach statt der
zweiten Studienrichtung" betrieben. Durch diesen "Austausch" des Hauptstudiums
wurde zwar das Studium nach dem dritten Semester (§ 17 Abs. 1
Z. 2 StudFG 1992) gewechselt, im nunmehr betriebenen
kombinationspflichtigen Studium wurden jedoch laut Bescheid der
Studienkommission die bereits absolvierten Prüfungen aus der
Studienrichtung A. für das gewählte "Zweitfach" in Sinne des
§ 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 angerechnet. Der Bw.
geht in seinen Schriftsätzen (Berufung und Vorlageantrag) somit zu Recht
davon aus, dass diesbezüglich kein beihilfenschädlicher
Studienwechsel, vorgenommen wurde.
Unabhängig davon ist nach der Gesetzeslage des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn ein Studierender die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Unter
Studium ist dabei eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften
durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder
auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von
Studienrichtungen oder Fächern zu verstehen. Das Bemessungselement
"vorgesehene Studienzeit" ist die in den studienrechtlichen Vorschriften
vorgesehene (Mindest)Studienzeit. Ein kombinationspflichtiges Studium ist
insofern als eine Einheit aufzufassen, als seine Absolvierung innerhalb der
für die jeweilige Studienrichtung für jeden Studienabschnitt jeweils
festgesetzten Studienzeit von den studienrechtlichen Vorschriften her vorgesehen
ist.
Für die Absolvierung des ersten Studienabschnittes
standen der Tochter des Bw. für jedes der beiden von ihr betriebenen
Studien fünf Semester (vier Semester gesetzliche Studienzeit plus ein
Toleranzsemester) zur Verfügung. Sohin endete, wie auch das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt hat, die Frist zum
Abschluss des ersten Studienabschnitts - bereits vor dem Austausch
Hauptstudium/Nebenstudium - mit Februar 1998.
Laut den vom Bw. in Kopie vorgelegten
Diplomprüfungszeugnissen wurde zwar nach dem Studienwechsel die erste
Diplomprüfung der 2. Studienrichtung (Fächerkombination - A.)
rückwirkend mit 17. Dezember 1998 als abgeschlossen anerkannt, die
erste Diplomprüfung der 1. Studienrichtung (B.) wurde unbestritten erst am
2. März 2000 abgeschlossen. Da bei kombinationspflichtigen Studien ein
Studienabschnitt erst dann als abgeschlossen gilt, wenn die Diplomprüfungen
in beiden Studienrichtungen abgelegt wurden, gilt im Berufungsfall der erste
Studienabschnitt mit der am 2.März 2000 abgelegten Diplomprüfung als
abgeschlossen.
Dem Vorbringen des Bw., das Studium der Tochter habe sich
durch diverse Umstände im Studienbetrieb (Fehlinformationen betreffend
Prüfungsablegung bzw. Streiksituation nach dem Sparpaket der Regierung)
verzögert, ist entgegenzuhalten: Durch die universitäre
Streiksituation ist wegen der Langwierigkeit politischer Entscheidungsprozesse
nicht jedenfalls ein unvorsehbares bzw. unabwendbares Ereignis für die
Dauer von drei Monaten vorgelegen. Der Bw. konnte, trotz entsprechendem Vorhalt
des Finanzamtes, die in der Berufung geltend gemachten Studienbehinderungen im
Studien- und Prüfungsbetrieb weder durch eine Bestätigung der
Universität nachweisen noch als Studienverzögerungsgrund durch ein
unvorsehbares bzw. unabwendbares Ereignis glaubhaft machen (vgl. nochmals die
Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2000). Verlängerungstatbestände
für eine Ausweitung des Anspruchszeitraumes auf Familienbeihilfe aufgrund
einer Studienbehinderung liegen daher nicht vor.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden
Wien, am 11.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1824-W/02
- Stammnummer
- 15030
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF