Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0348-L/07
Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0348-L/07vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 30. Jänner 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Oktober 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin, M, geboren am xx, begann
im Wintersemester 2002/2003 an der Universität y das Bachelorstudium
Kommunikationswissenschaft. Ab Oktober 2006 wurde die Gewährung der
Familienbeihilfe eingestellt, da die für die Gewährung der
Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer abgelaufen war. Die
Berufungswerberin beantragte hierauf die Weitergewährung der
Familienbeihilfe und begründete dies damit, dass die Tochter große
gesundheitliche Probleme hatte und wegen krankheitsbedingter
Konzentrationsschwäche die Klausuren nicht positiv ablegen konnte. Erst
seit richtig eingestellter Medikation sei die Tochter fähig, das Studium
intensiv fortzusetzen.
Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine ärztliche
Bestätigung, dass die Tochter im Juni 2006 bei einer ersten
Schilddrüsenuntersuchung war und eine Immunthyreopathie Hashimoto mit
entsprechenden Symptomen (ausgeprägte Müdigkeit mit
Konzentrationsschwäche und Kälteempfindlichkeit) festgestellt wurde.
Erst nach Einnahme von Schilddrüsenhormonen käme es zu einer
weitgehenden Besserung der Beschwerden. Es sei nachvollziehbar, dass die
Patientin vor der Schilddrüsenhormoneinnahme in ihren Tätigkeiten
beeinträchtigt war. Außerdem wurde eine ärztliche
Bestätigung über eine Blasenentzündung vorgelegt, die durch
Therapien im Dezember 2004, Jänner 2005, Februar 2005 und November 2005
behandelt wurde.
Das Finanzamt wies mit Bescheid den Antrag auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe ab und begründete dies damit,
dass eine krankheitsbedingte Studienbehinderung, die eine Verlängerung der
Studiendauer rechtfertige, nicht vorliege, da die Tochter auch während der
Behandlungen in der Lage war Lehrveranstaltungen zu besuchen, was gegen eine
vollständige Studienbehinderung spreche.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte die
Berufungswerberin sinngemäß Folgendes ein: Der Gesetzgeber sehe eine
Studienbehinderung als Verlängerungstatbestand an, verlange jedoch nicht
eine "vollständige" Studienbehinderung. Eine Behinderung sei gegeben, wenn
eine Tätigkeit zwar grundsätzlich ausgeführt werden könne,
aber nur unter erschwerten Umständen. Diese erschwerten Umstände
lägen bei der Tochter auf Grund der gelieferten Atteste vor. Hätte der
Gesetzgeber in einem solchen Fall eine Verlängerung der Studiendauer
verweigern wollen, hätte er auch sprachlich auf eine gänzliche
Verhinderung abgestellt. In diesem Fall könnte dann lediglich mehrmonatige
Bettlägrigkeit, schwere Behinderung und Vergleichbares zu einer
Studienverlängerung führen, alle Arten chronischer Erkrankungen, die
nicht unmittelbar zu Bettlägrigkeit führen, wären nicht
ausreichend, auch wenn sich diese Behinderung wie im Fall ihrer Tochter
über mehrere Monate hinzieht. Dasselbe gelte auch für jede Art von
schubweise auftretenden psychischen Erkrankungen. Aus der Tatsache, dass die
Tochter unter körperlichen Schmerzen - sie sei mehrmals in der Notaufnahme
im AKH gewesen - versucht habe Lehrveranstaltungen zu besuchen, dürfe ihr
kein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen. Krankheit sei ein weiter Begriff, eine
Auslegung, die eine mehrmonatige Unfähigkeit zum Besuch von
Lehrveranstaltungen verlange, sei zu restriktiv. Schließlich führte
sie noch abschließend aus: Selbst wenn die Judikatur entgegen ihren
Argumenten eine vollständige Unfähigkeit zum Besuch von
Lehrveranstaltungen verlange, müsse berücksichtigt werden, dass die
Tochter in der Zeit vom 22. Mai 2006 bis 24. Oktober 2006
krankheitsbedingt gänzlich außerstande war, Vorlesungen zu besuchen
und Prüfungen zu absolvieren.
In Zuge des weiteren Berufungsverfahrens ist die
Berufungswerberin mehrfach mit der Berufungsbehörde telefonisch in Kontakt
getreten und hat ihren Standpunkt zum Gesundheitszustand der Tochter
mündlich dargelegt. Über Aufforderung des unabhängigen
Finanzsenates legte sie in der Folge Bestätigungen über sämtliche
in den Studienjahren absolvierte Prüfungen vor. Nicht vorlegen konnte sie
laut eigener Aussage Bestätigungen über Krankenhausaufnahmen oder
-aufenthalte oder weitere ärztliche Bestätigungen, aus denen Beginn,
Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung der Tochter in den
Studienjahren nachvollziehbar gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Die für den Anspruch auf
Familienbeihlfe für studierende Kinder maßgebliche Gesetzesstelle
fordert somit die Einhaltung bestimmter zeitlicher Vorgaben und setzt
gleichzeitig fest, unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung dieser
vorgegebenen Studienzeiten möglich ist. Strittig ist im
gegenständlichen Fall lediglich, ob die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Tochter, die die Berufungswerberin ins Treffen
führt, derartig waren, dass sie eine Verlängerung der Studienzeit
rechtfertigen.
Die als Grund für eine
Verlängerung genannte "Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis" wie z.B. Krankheit ist im Gesetz nicht näher
umschrieben, gefordert wird jedoch, dass die Behinderung zumindest drei Monate
angedauert haben muss, um eine Verlängerung von einem Semester zu
rechtfertige. Diese zeitliche Vorgabe kann logischerweise nur zu der Auslegung
führen, dass ein Student während dreier Monate innerhalb eines
Semesters durchgehend nicht in der Lage sein durfte, seinen Studien im
erforderlichen Ausmaß nachzugehen, wobei die Regelung auch nur Sinn
ergibt, wenn in die Betrachtung nur die Zeit einbezogen wird, in der es auch
tatsächlich möglich gewesen wäre, Vorlesungen zu besuchen und
Prüfungen abzulegen.
Unumgänglich ist auch,
dass die für eine Studienbehinderung maßgeblichen Umstände durch
geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht werden. Wenn die Berufungswerberin
erklärt, dass die Tochter auf Grund großer gesundheitlicher Probleme
nicht in der Lage war, die Prüfungen zeitgerecht bzw. positiv abzulegen, so
kann wohl nur durch eine schlüssige ärztliche Bestätigung
nachgewiesen werden, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß geeignet war, in
einem Semester zu einer Studienbehinderung in dem vom Gesetz geforderten
Ausmaß zu führen.
Eine solche ärztliche Bestätigung liegt jedoch im
gegenständlichen Fall nicht vor. Bescheinigt wurde lediglich, dass im Juni
2006 (dies ist der letzte Monat des 8. Studiensemesters) erstmalig eine
Schilddrüsenuntersuchung durchgeführt wurde, dass die Symptome der
hiebei festgestellten Erkrankung ausgeprägte Müdigkeit mit
Konzentrationsschwäche sowie Kälteempfindlichkeit seien und dass es
"nachvollziehbar" sei, dass die Patientin vorher "offensichtlich in ihren
Tätigkeiten beeinträchtigt war". Weder ergibt sich aus dieser Aussage
irgend ein Hinweis, wie lange die Erkrankung bestanden hat, noch ob die Symptome
eine Beeinträchtigung in einem solchen Ausmaß bewirkt haben, dass die
Tochter über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage war, ihren
Studien nachzugehen. Des weiteren wurde bescheinigt, dass die Tochter wegen
einer seit Dezember 2004 bestehenden Blasenentzündung antibiotisch
behandelt wurde und diesbezügliche Therapien im Dezember 2004, Jänner
2005, Februar 2005 und November 2005 erfolgten. Auch diese Bestätigung
lässt keinen näheren Schluss auf das Ausmaß der dadurch
entstandenen Beeinträchtigung zu. Der Berufungswerberin wurde Gelegenheit
gegeben, entsprechende ergänzende ärztliche Bestätigungen oder
auch Bestätigungen über allfällige Krankenhausaufenthalte
vorzulegen, es war ihr dies jedoch nicht möglich, da die Tochter
offensichtlich auch wegen der erklärten Konzentrationsprobleme
zunächst keinen Arzt aufgesucht hatte.
Bei dieser Sachlage konnten lediglich die vorgelegten
Prüfungsbestätigungen zur Aufklärung über das Ausmaß
einer allfälligen Studienbehinderung herangezogen werden. Betrachtet man
zunächst den Zeitraum, für den eine Blasenentzündung bzw. die
Behandlungszeiten bescheinigt wurden, so zeigt sich, dass die Tochter gerade in
den Monaten Dezember 2004, Jänner 2005 und Februar 2005 jeweils eine
Prüfung abgelegt hat - diese Erkrankung konnte keine längerzeitige
Studienbehinderung mit sich gebracht haben. Auch im ersten Halbjahr 2006, dem
Zeitraum vor der diagnostizierten Schilddrüsenerkrankung, war die Tochter
durch diese Krankheit offensichtlich nicht daran gehindert, jeweils im
Jänner, März, April und Mai eine Prüfung abzulegen. Auch wenn die
Berufungswerberin vermeint, dass eine Behinderung bei bestimmten chronischen
Erkrankungen auch dann vorliegen könne, wenn der Versuch unternommen
würde, Vorlesungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen, so ändert
dies nichts daran, dass jedenfalls für diesen Zeitraum auch keine sonstigen
Hinweise vorliegen, die auf eine Studienbehinderung durch Krankheit
schließen lassen.
Schließlich ist zur zuletzt im Vorlageantrag
getroffenen Aussage der Berufungswerberin, dass die Tochter "vom 22. Mai
2006 bis 24. Oktober 2006 gänzlich außerstande war, Vorlesungen
zu besuchen bzw. Prüfungen zu absolvieren", zu bemerken, dass es sich bei
diesem Zeitraum großteils um die vorlesungsfreie Zeit gehandelt hat -
abgesehen vom fehlenden Nachweis konnte hier aus diesem Grund keine dreimonatige
Studienbehinderung vorgelegen sein.
Da auf Grund dieser Umstände eine dreimonatige
Studienbehinderung durch Erkrankung der Tochter im Sinn der gesetzlichen
Regelung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte, sind die
Voraussetzungen für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes für
die Erbringung eines entsprechenden Studienerfolges nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 11.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0348-L/07
- Stammnummer
- 33046
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF