Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0392-K/05
Weitergewährung der Familienbeihilfe für die studierende Tochter (Medizin, II. Abschnitt), Abschlussprüfung in der für die Einzahlung des Studienbeitrages maßgeblichen Nachfrist abgelegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-K/05vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 9. Februar 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Bw. studiert seit 1. Oktober 1999 an der
Universität W.. Der zweite Studienabschnitt "Humanmedizin" wurde am 3.
November 2004 "bestanden". Der Bw. beantragte am 15. November 2004 bzw. 25.
Jänner 2005 die Gewährung der Familienbeihilfe für Oktober 2004.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für Oktober 2004 mit Bescheid vom 9. Februar 2005 ab.
Begründend wurde auf die §§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und 3
StudFG 1992 verwiesen. Im Einzelnen führte das Finanzamt aus, dass sich M.
seit 28. Oktober 2002 (Wintersemester 2002/2003) im zweiten
Studienabschnitt, der im Studium Medizin 4 Semester (incl. Toleranzsemester)
umfasse, befinde. Ab dem Monat, in dem die letzte Prüfung für den
Abschluss des zweiten Studienabschnittes (3. November 2004) abgelegt worden sei,
entstehe für die vorgesehene Studienzeit des dritten Studienabschnittes
zuzüglich des Toleranzsemesters wieder der Anspruch auf Familienbeihilfe,
sofern der Abschluss des Studiums nicht vor Ablauf der Studienzeit des dritten
Studienabschnittes erfolgt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher für
Oktober 2004 nicht gegeben.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob der Bw. am 10.
März 2005 (eingelangt: 11. März 2005) Berufung. Im Einzelnen
führte der Bw. aus:
"Mit Abweisungsbescheid vom 9. Februar 2005,.....,
wurde mein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für M.K. mit der
wesentlichen Begründung abgewiesen, dass sich M.K. seit 28. Oktober 2002 im
zweiten Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin befindet. Die vorgesehene
Studiendauer betrage 3 Semester, Familienbeihilfe stehe unter
Berücksichtigung des Toleranzsemesters somit lediglich bis
einschließlich Sommersemester 2004 zu.
Ab dem Monat, in welchem die letzte Prüfung
für den Abschluss des zweiten Studienabschnittes abgelegt wurde, entsteht
für die vorgesehene Studienzeit zuzüglich Toleranzsemester wieder der
Anspruch auf Familienbeihilfe.
M.K. legte am 3. November 2004 die letzte
Prüfung des zweiten Studienabschnittes ab, befindet sich seit diesem
Zeitpunkt also im dritten Studienabschnitt.
Nach Ansicht des Finanzamtes K. stehe somit
für Oktober 2004 keine Familienbeihilfe zu. Gemäß
FLAG-DR "02.01 Besondere Voraussetzungen für Studierende an Einrichtungen,
die in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) angeführt sind"
wird klargestellt, dass die Zulassung bzw. die Fortsetzung zum Studium
grundsätzlich nur durch die Einzahlung des Studienbeitrages bewirkt
wird.
Grundsätzlich ist dieser Studienbeitrag im
Laufe der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen, er kann aber auch im Rahmen
einer Nachfrist (in gegenständlichem Fall der 30. November 2004) geleistet
werden. Die Nichteinzahlung des Studienbeitrages führt zum Erlöschen
der Zulassung zum Studium.
Da allerdings die Möglichkeit besteht, den
Studienbeitrag innerhalb obiger Nachfrist zu leisten, legen die FLAG - DR klar,
dass sich die Wirkung der Meldung (des vorhergehenden Semesters) bis zum Ende
dieser Nachfrist erstreckt, sofern die Zulassung nicht ohnehin bereits erloschen
ist.
Bei aufrechter Zulassung darf der Studierende
daher bis zum Ende der Nachfrist zu Prüfungen antreten, ohne dass dabei die
Einzahlung des Studienbeitrages erforderlich ist.
Werden im Rahmen der Nachfrist Prüfungen
erfolgreich abgelegt, besteht - im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit, welche
sich um eben diese Nachfrist verlängert - bis längstens November der
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Weiters wird in den FLAG -DR eindeutig klar
gestellt, dass - da lediglich die Meldung Fortsetzung aus dem vorhergehenden
Semester weiter wirkt - die zweimonatige Nachfrist die vorgesehene Studienzeit
für eine allfällige Fortsetzung des Studiums nicht verkürzen.
Für den Fall, dass in diesen zwei Monaten Prüfungen abgelegt werden,
werden diese auch nicht auf die vorgesehene Studienzeit angerechnet.
Somit ist klargestellt, dass die Monate Oktober
und November im gegenständlichen Fall, da ja eine Prüfung abgelegt
wurde, sowohl im Sinne des § 32 Uni-StG, als auch im Sinne der FLAG- DR
jedenfalls zum vorhergehenden Semester zu zählen sind und somit die
Familienbeihilfe zusteht.
Zwar behandeln die FLAG-DR nur den Fall der
Nichteinzahlung des Studienbeitrages, würde für den Monat Oktober in
gegenständlichem Fall allerdings keine Familienbeihilfe gewährt,
wären Studierende, welche ihren Studienbeitrag nicht leisten,
gegenüber jenen, die diesen Beitrag einzahlen im Vorteil, da diese
jedenfalls Studienbeihilfe für die Monate Oktober und November bei
Prüfungsablegung und Beendigung eines Abschnittes erhalten.
Auch für den Fall der pünktlichen
Einzahlung der Studiengebühren steht aus obigem Argument Familienbeihilfe
jedenfalls zu. "
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2005 wies das
Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die §§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG,
3 StudFG und 32 Abs. 3 UniStG als unbegründet ab. Bei aufrechter Zulassung
darf der Studierende daher bis zum Ende der Nachfrist zu Prüfungen
antreten, ohne dass die Leistung des Studienbeitrages erforderlich ist. Werden
in der Nachfrist Prüfungen erfolgreich abgelegt, besteht im Rahmen der
vorgesehenen Studienzeit bis längstens November der Anspruch auf
Familienbeihilfe. Diese Ausnahmebestimmung bewirkt aber nur eine
Verlängerung der Fortsetzungsmeldung des Studiums bis zum Ende der
Nachfrist, nicht aber die in der jeweiligen Studienrichtungsdatei festgelegte
Studienzeit. Die für den 2. Abschnitt des Medizinstudiums an der
medizinischen Universität Wi. vorgesehene Studienzeit umfasst 4 Semester
(einschl. des Toleranzsemesters) und endete mit 30. September 2004. Ihre Tochter
M. hat den 2. Studienabschnitt in Medizin mit 3. November 2004 und somit
außerhalb der vorgesehenen Studienzeit absolviert. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe für Michaela ist daher für Oktober 2004 nicht
gegeben.
Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2005 (eingelangt: 4. Oktober
2005) beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2.
Instanz und führte zur Begründung Folgendes aus:
"Die Berufung richtet sich gegen folgenden Punkt
des Bescheides: "Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen." Ich
beantrage, für den Monat Oktober 2004 Familienbeihilfe für meine
Tochter M. auszuzahlen. Begründung: Das Argument der
Ungleichbehandlung gegenüber dem Fall der Nichtzahlung der
Studiengebühr bis nach dem 03.11.2004 wird von der Berufungsvorentscheidung
nicht gewürdigt. Der Anspruch auf Studienbeihilfe für den 3.
Studienabschnitt wird ohne sachlichen Grund und ohne Begründung einen Monat
verkürzt".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
Änderung des
Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 142/2000, haben Studierende an
Universitäten und Universitäten der Künste ab dem Wintersemester
2001/2002 zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag pro Semester zu
entrichten. Die Zulassung bzw. Fortsetzung zum Studium wird nur durch
die Einzahlung des Studienbeitrages bewirkt. Der Studienbeitrag ist innerhalb
der allgemeinen bzw. besonderen Zulassungsfrist zu entrichten. Mit Ablauf der
allgemeinen Zulassungsfrist beginnt eine Nachfrist, die im Wintersemester am 30.
November und im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist
ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig,
wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.
Gemäß
§ 32 Abs. 3
Universitäts-Studiengesetz erstreckt sich die Wirkung der Meldung der
Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende obiger Nachfrist des
unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch
nicht erloschen ist.
Aus dem Erlass des BMSG-510104/0001-V/1/2005, vom
29. August 2005 ergibt sich Folgendes: bei aufrechter Zulassung darf der
Studierende daher bis zum Ende der Nachfrist zu Prüfungen antreten, ohne
dass die Leistung des Studienbeitrages erforderlich ist. Werden in der Nachfrist
Prüfungen erfolgreich abgelegt, besteht im
Rahmen der vorgesehenen Studienzeit bis längstens November bzw.
April der Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Diese Ausnahmebestimmung bewirkt
jedoch nur eine Verlängerung der Fortsetzungsmeldung hinsichtlich der
Leistung des Studienbeitrages.
Unter
"vorgesehener Studienzeit" ist jene in
Semestern oder Studienjahre definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den
jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines
Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche
Studiendauer).
Bei Studienrichtungen mit
mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der
Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem
Studienabschnitt ist hierbei ein Semester zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein
Studienabschnitt plus ein Semester ist somit der für die Gewährung der
Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum. Wird in der vorgesehenen
Studienzeit ein Studienabschnitt nicht absolviert, fällt der Anspruch auf
die Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats
weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet
wurde.
Im Streitfall steht fest, dass sich die Tochter des Bw.
seit 28. Oktober 2002 (Wintersemester 2002/2003) im zweiten Studienabschnitt des
Medizinstudiums befand. Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Medizin,
Humanmedizin, beträgt vier Semester (einschließlich
Toleranzsemester). Im Streitfall endete die vorgesehene Studienzeit für den
zweiten Studienabschnitt am 30. September 2004. M. hat die letzte Prüfung
für den Abschluss des zweiten Studienabschnittes aber erst am 3. November
2004 abgelegt. Somit war ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach den
angeführten Bestimmungen für Oktober 2004 nicht gegeben. Die
Familienbeihilfe war erst wieder mit Beginn des Monats zu gewähren, in dem
der II. Studienabschnitt erfolgreich beendet wurde. Dies war im Berufungsfall
der November 2004.
Die Ausführungen des Bw. geben im Wesentlichen die
Regelungen der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz
wieder. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Bw., dass sich die vorgesehene
Studienzeit (somit der Anspruch auf Familienbeihilfe) um die Nachfrist
verlängere, sofern im Rahmen der Nachfrist erfolgreich Prüfungen
abgelegt werden. Vielmehr heißt es in den Durchführungsrichtlinien,
dass "bei aufrechter Zulassung der Studierende daher bis zum Ende der Nachfrist
zu Prüfungen antreten darf, ohne dass die Leistung des Studienbeitrages
erforderlich ist. Werden in der Nachfrist Prüfungen erfolgreich abgelegt,
besteht - im Rahmen der vorgesehenen
Studienzeit - bis längstens November bzw. April der Anspruch auf
Familienbeihilfe". Abgestellt wird auf die vorgesehene Studienzeit, die in den
jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines
Studienabschnittes (Studiums) festgelegt ist (gesetzliche Studiendauer).
Beihilfenanspruchsbegründend sind die Prüfungen jedoch nur dann, wenn
sie (gleichzeitig) in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt werden (vgl.
Berufungsentscheidung des UFSS, RV/0837-S/02). Bei Überschreitung der
vorgesehenen Studienzeit besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht (mehr).
Die Ansicht des Bw., wonach unter Hinweis auf die
Durchführungsrichtlinien für den Berufungsfall klargestellt sei, dass
die Monate Oktober und November - da ja eine Prüfung abgelegt worden sei -
sowohl im Sinne des § 32 UniStG als auch im Sinne der
Durchführungsrichtlinien jedenfalls zum vorhergehenden Semester zu
zählen seien und Familienbeihilfe zustehe, teilt die entscheidende
Behörde nicht.
Wie ausgeführt erstreckt sich gemäß
§
32 Abs. 3 UniStG die Wirkung der Meldung zur Fortsetzung des Studiums für
ein Semester bis zum Ende der Nachfrist für die Zulassung zum nächsten
Semester, sofern die Zulassung noch nicht erloschen ist. Dies bedeutet, dass der
Studierende bis zu diesem Zeitpunkt zu Prüfungen antreten darf, ohne dass
die Leistung des Studienbeitrages für das nächste Semester
erforderlich ist. Werden während der Nachfrist Prüfungen
tatsächlich erfolgreich abgelegt, so besteht - im Rahmen der vorgesehenen
Studienzeit - Anspruch auf Familienbeihilfe auch noch längstens bis zum
Ende der Nachfrist. Diese Ausnahmeregelung bewirkt jedoch nur eine
Verlängerung der Fortsetzungsmeldung hinsichtlich der Leistung des
Studienbeitrages. Unberührt hievon bleibt die in § 6 Abs. 1
UniStG festgelegte Einteilung des Studienjahres in ein Wintersemester, ein
Sommersemester und die lehrveranstaltungsfreie Zeit, sowie die in der
Studienrichtungsdatei festgelegten Studienzeit für den II. Studienabschnitt
des Medizinstudiums der Tochter. In Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 idgF war der Oktober 2004 bereits Teil des Wintersemesters 2004/2005. Wie
das Finanzamt im Abweisungsbescheid zutreffend feststellt, hätte die
Tochter des Bw. den II. Studienabschnitt ihres Studiums der (Human-)Medizin
spätestens im September 2004 beenden müssen um in den Genuss der
Familienbeihilfe für Oktober 2004 zu gelangen.
Schließlich kann eine Ungleichbehandlung, dass
Studierende, welche ihren Studienbeitrag nicht leisten gegenüber jenen, die
diesen Beitrag einzahlen, im Vorteil wären, da Erstere jedenfalls
Studienbeihilfe (gemeint wohl: Familienbeihilfe) für die Monate Oktober und
November bei Prüfungsablegung und Beendigung eines Abschnittes erhielten,
nicht erkannt werden. Im Berufungsfall wurde der II. Studienabschnitt nicht in
der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen. Der vom Bw. angesprochene Fall
betrifft Studierende mit aufrechter Zulassung, die bis zum Ende der Nachfrist zu
Prüfungen antreten dürfen, ohne dass die Leistung des Studienbeitrages
erforderlich ist. Nur wenn in der Nachfrist Prüfungen erfolgreich abgelegt
werden, besteht - im Rahmen der vorgesehenen
Studienzeit - bis längstens November bzw. April der Anspruch auf die
Familienbeihilfe. Da lediglich die Meldung der Fortsetzung aus dem vorigen
Semester weiter wirkt, eine Fortsetzungsmeldung für dieses Semester nicht
vorliegt, verkürzen die (im Höchstfall) zwei Monate die vorgesehene
Studienzeit für eine allfällige Fortsetzung des Studiums nicht.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass die Zulassung
bzw. Fortsetzung zum Studium grundsätzlich nur durch die Einzahlung des
Studienbeitrages bewirkt wird. Erst in der Folge wird die
Fortsetzungsbestätigung ausgestellt. Demgemäß führt die
Nichteinzahlung des Studienbeitrages zum Erlöschen der Zulassung zum
Studium. In Ausnahmefällen (Auslandsstudien) kann der Rektor/Rektorin den
Studienbeitrag erlassen.
Wie mehrfach ausgeführt, erstreckt sich die Wirkung
der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der
Nachfrist (30. November bzw. 30. April) des unmittelbar darauf folgenden
Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Das Vorbringen, wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe
(gemeint wohl: Familienbeihilfe) für den 3. Studienabschnitt ohne
sachlichen Grund und ohne Begründung um einen Monat verkürzt werde,
trifft nicht zu. Denn die "vorgesehene Studienzeit" steht dem Studierenden
jedenfalls zur Gänze zur Verfügung. Beendet ein Studierender innerhalb
des gesetzlichen Überschreitungssemesters schon vor Semesterende einen
Studienabschnitt, gebührt die Familienbeihilfe bis zum Ende des Semesters,
soferne ein weiterer Studienabschnitt zu absolvieren ist. Die Zählung des
nächsten Studienabschnittes beginnt erst mit dem nächsten Semester,
ohne dass die nicht benötigten Monate im Nachhinein abgezogen werden.
Für die vorgesehene Studienzeit (gesetzliche
Studiendauer) werden nur jene Semester berechnet, in denen Studierende als
"ordentliche Studierende" in einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung
geführt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 21. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 32 Abs. 3 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 6 Abs. 1 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-K/05
- Stammnummer
- 27468
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF