Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0618-W/03
Berücksichtigung eines Toleranzsemesters im nächsten Studienabschnitt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0618-W/03vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe durch ein sog. "Verordnungssemester" verlängert, so schließt dieses "Verordnungssemester" unmittelbar an die vorgesehene Studienzeit an. Erst danach ist das "Toleranzsemester" zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk betreffend
Familienbeihilfe ab 1. März 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 15. Februar 2002 den
Antrag auf Familienbeihilfe für ihre Tochter B. ab März
2002.
Am 31. Mai 2002 richtete die Bw. an das Finanzamt folgendes
Schreiben:
"Nach
Telefongesprächen meines Mannes am .... mit der Familienbeihilfengruppe
stelle ich fest, dass die Ablehnung meines Antrages auf Familienbeihilfe vom
15.2.2002 trotz Beilage aller relevanten Unterlagen zu Unrecht
erfolgte.
Nachstehend
die "Mathematik" der Semesteranrechnung sowie die Erläuterungen der
Hochschülerschaft (...), auf denen sie basiert:
Durch
das Ihnen in den vergangenen Jahren wie auch in obigem Antrag anhand von
Prüfungsunterlagen nachgewiesene "nachhaltige und zielstrebige Studium"
meiner Tochter ergibt sich folgendes Bild:
Wintersemester
1996/97
Sommersemester
1997
Wintersemester
1997/98
Sommersemester
1998
"Verordnungssemester"
f.d. 1. Studienabschnitt auf der WU = Wintersemester 1998/99
1.
Diplomprüfung in diesem Semester (29.1.1999)
Der
1. Studienabschnitt wurde also in der Mindestzeit von 5 Semestern absolviert,
daher Mitnahme des "Toleranzsemesters" aus diesem Studienabschnitt in den
zweiten
Sommersemester
1999
Wintersemester
1999/00
Sommersemester
2000 Studium Februar - Juni Universität Sydney =
Verlängerungssemester
Wintersemester
2000/01
Sommersemester
2001
Wintersemester
2001/02 = Toleranzsemester (1. Absch)
Sommersemester
2002 Schreiben der Diplomarbeit = Toleranzsemester (2.
Absch)
Das
Studium des 2. Abschnittes umfasst also: 4 Regelsemester, 2 Toleranzsemester, 1
Verlängerungssemester wegen Auslandsstudium (siehe Bescheid v.
14.8.2001)."
Das Finanzamt wies am 11.
September 2002 den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3
Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 92) genannte Einrichtung besuchen, ist
eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester (Toleranzsemester)
überschreiten.
Neben den
Verlängerungstatbeständen, wie eine vollständige
Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium, wurde vom
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Verordnung
über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der
Studienbeihilfe fest gelegt, dass infolge besonderer Umstände für
einzelne Studienrichtungen an bestimmten Universitäten die vorgesehene
Studienzeit um ein Semester je Studienabschnitt verlängert wird. Diese
Verordnungen gelten sinngemäß auch für die Anspruchsdauer der
Familienbeihilfe, sind aber im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 67 nicht
ausdrücklich angeführt. Dementsprechend kann, wenn ein
Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit beendet wird, ein nicht
benötigtes Verordnungssemester einem weiteren Studienabschnitt nicht
hinzugerechnet werden.
Ihre Tochter
B. hat den 1. Studienabschnitt innerhalb
der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen. Entsprechend den obigen
Ausführungen verursacht das nicht benötigte Sommersemester 1999 keine
Verlängerung der zulässigen Studienzeit für den 2. Abschnitt, da
es sich um das Verordnungssemester handelt. Das Toleranzsemester wurde bereits
im Wintersemester 1998/1999 verbraucht.
Die vorgesehene
Studienzeit im 2. Studienabschnitt der Studienrichtung Handelswissenschaft an
der Wirtschaftsuniversität Wien beträgt einschließlich dem
Toleranzsemester für Semester. Nach Berücksichtigung eines
Verlängerungssemesters für das nachgewiesene Auslandsstudium ergibt
sich daher, dass die Studienzeit für den 2. Abschnitt mit Beginn des
Sommersemesters 2002 überschritten wurde, somit ist spruchgemäß
zu entscheiden."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte zur Begründung Folgendes aus:
"Die 52. Verordnung
des BUMfW&V über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den
Bezug von Studienbeihilfe spricht im § 1 Abs. 1 schlicht von einer
"Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester" und definiert dies im
Punkt 4. für die Wirtschaftsuniversität Wien für den ersten
Studienabschnitt der Studienrichtungen Betriebswirtschaft und
Handelswissenschaft.
Soweit - so
klar!
Die Verordnung
verlängert
also den Anspruch, was implizit bedeutet, dass das Ministerium auch die
regulär
benötigten 4 Semester des ersten Studienabschnittes auf 5 erstreckt.
Regulär
könnte ein Student, wenn er (sie) den ersten Studienabschnitt (vor der
Einführung dieses "Verordnungssemesters") in 4 Semestern absolviert
hätte, das sogenannte "Toleranzsemester" in den 2. Studienabschnitt
"mitnehmen". Warum, wenn man die nötige Studiendauer erschwert und dadurch
verlängert sieht, die "Mitnahme" des "Toleranzsemesters" streicht, ist
nicht nachvollziehbar.
Eine derartige
Anwendung der Verordnung ist
unlogisch,
weil so offenkundig interpretiert wird und in der der Begründung des
ablehnenden Bescheides auch ausgeführt wird, dass das "Toleranzsemester"
des 1. Studienabschnittes bereits im 5. Semester verbraucht wurde, obwohl
dieses Semester zur Ermöglichung der Überwindung der "Erschwernisse"
ja wohl das "Verordnungssemester" gewesen sein muss. Ansonsten hätte das
Ministerium sicher definiert, dass dafür das "Toleranzsemester"
heranzuziehen ist.
verletzt
den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil ein Student, der nunmehr in 5 Semestern
(statt vorher 4) fertig wird - also im vorgesehenen -
vorübergehend regulären - Zeitraum, sein Toleranzsemester aus
dem ersten Studienabschnitt nicht mitnehmen kann, im Gegensatz zu seinem
Kollegen, der zu einer Zeit studierte, wo es die Erschwernis noch nicht gab, die
das Ministerium zu der Erkenntnis brachte, dass man regulär 1 Semester mehr
braucht.
und
ist aus dem Wortlaut der Verordnung nicht
abzuleiten..."
Das Finanzamt erließ
am 12. März 2003 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3
Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 92) genannte Einrichtung besuchen, ist
eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wen sie die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester (Toleranzsemester)
überschreiten.
Unter vorgesehener
Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu
verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung
eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche
Studiendauer). Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in
Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe jeder Studienabschnitt
für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt ist hierbei ein Semester
zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus ein Semester ist
somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende
Zeitraum. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit absolviert, kann
einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte Semester hinzugerechnet
werden.
Eine
Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit ist bei Vorliegen diverser
Verlängerungstatbestände, d.h. eine vollständige
Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses (z.B. Krankheit) oder eines nachgewiesenen Auslandsstudiums
während des im Inland betriebenen Studiums
möglich.
Unter dem Titel
Verlängerungstatbestände sind auch die Verordnungen des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die die
Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe
festlegen, zuletzt mit Verordnung BGBl II 2000/52, angeführt. Demnach
wird infolge besonderer Umstände für einzelne Studienrichtungen an
bestimmten Universitäten die vorgesehene Studienzeit um ein Semester je
Studienabschnitt verlängert.
Diese Verordnungen
gelten sinngemäß auch für die Verlängerung der
Anspruchsdauer für den Bezug der Familienbeihilfe. Sie sind aber in §
2 Abs. 1 lit. b FLAG 67 nicht ausdrücklich angeführt. Dementsprechend
kann, wenn ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit beendet wird,
ein nicht benötigtes Verordnungssemester einem weiteren Studienabschnitt
nicht hinzugerechnet werden.
Die vorgesehene
Studienzeit errechnet sich somit aus der gesetzlichen Studiendauer je
Studienabschnitt und dem zuzurechnenden Toleranzsemester. Wird daher in einem
Studienabschnitt nicht die vorgesehene Studienzeit (gesetzliche Studiendauer +
Toleranzsemester) für den Abschluss benötigt, kann das nicht
benötigte Semester dem weiteren Studienabschnitt hinzugerechnet
werden.
Das unter den
Verlängerungstatbeständen angeführte Verordnungssemester
zählt eindeutig nicht zur vorgesehenen Studienzeit und kann daher auch
nicht in den folgenden Studienabschnitt übernommen werden, in den
jeweiligen Verordnungen ist eindeutig fest gelegt, für welchen
Studienabschnitt wegen Vorliegens bestimmter Umstände eine
Verlängerung der Studienzeit notwendig ist.
Da Ihren
Ausführungen somit nichts abgewonnen werden kann, wird
spruchgemäß entschieden."
Die Bw. stellte mit Schreiben vom
3. April 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung führte sie Folgendes
aus:
"Die
Begründung der Berufungsvorentscheidung gibt auf Seite 2 im 1. Absatz
selbst die Antwort, nämlich "Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen
Zeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt das nicht benötigte
Semester hinzugerechnet werden."
Dieser auf das
"Toleranzsemester" Bezug habende Satz sagt genau das, was ich in der Berufung
vom 16.9.02 gesagt habe: die vorgesehene Zeit ergibt sich aus den
4 Regelsemestern plus dem Erschwernissemester (Verordnungssemester) -
denn wozu hätte der Gesetzgeber denn dieses eingeführt, wenn er nicht
die reguläre Studienzeit infolge der Erschwernisse hätte
verlängern wollen und damit eine längere vorgesehene Studiendauer
etabliert hätte?! Das spezielle Verordnungssemester hat deshalb wohl ein
größeres Gewicht zu haben als das volatile Toleranzsemester und ist
deshalb zuerst zu berücksichtigen.
Damit ist das
Toleranzsemester des 1. Studienabschnittes in den 2. zu
übertragen.
Befremdlich
erscheint in diesem Licht damit auch die Schlussfolgerung des vorletzten
Absatzes, der Berufungsvorentscheidung, wenn gesagt wird: "...das ...
Verordnungssemester zählt eindeutig nicht zur vorgesehenen Studienzeit und
kann daher auch nicht in den folgenden Studienabschnitt übernommen
werden.... Genau das bekämpfe ich ja, weil ich meinem Rechtsempfinden nach
das Verordnungssemester im 1. Studienabschnitt meiner Tochter
berücksichtigt werden muss, da ja die Erschwernisse in diesem
Studienabschnitt angefallen sind..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung
besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
§ 18 StudFG lautet:
"Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die
Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von
Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen,
Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den
Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit
zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder
Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die
vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder
Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters
oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige
Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann
die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§
19).
(2) Nach
Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so
lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt
wird.
(3) Die
Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem
Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende
Prüfung abgelegt wurde.
(4) Für
Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste
Diplomprüfung (das erste Rigorosum) in der vorgesehenen Studienzeit
abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die
Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt
bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für
die zweite Diplomprüfung (das zweite Rigorosum).
(5) Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann durch Verordnung
für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen
Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt
verlängern, an denen
1. infolge
Platzmangels generelle Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (§
10 Abs. 4 AHStG) bestehen,
2. die Frist
über die Begutachtung von Diplomarbeiten oder Dissertationen (§ 26
Abs. 9 AHStG) generell nicht eingehalten wird oder
3. mehr als die
Hälfte der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer gemäß
Abs. 1 überschreiten, wobei die Gründe für diese
Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein
müssen.
(6) Wenn die
besonderen Studiengesetze und Studienordnungen keine Studiendauer für ein
Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen über den Nachweis des
günstigen Studienerfolges (§ 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 3) unter
Berücksichtigung der Studiendauer ähnlicher Doktoratsstudien der
Zeitraum zu bestimmen, für den längstens Studienbeihilfe bezogen
werden kann."
Die "Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Verkehr über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den
Bezug von Studienbeihilfe" (BGBl. II 52/2000), die sinngemäß auch
für den Bezug von Familienbeihilfe heranzuziehen ist, lautet in den hier
relevanten Teilen:
"Auf Grund des
§ 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG,
BGBl.Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet:
"§
1. Für die folgenden Studienrichtungen, deren Studienpläne nach den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl.Nr.
177/1966, erlassen wurden, wird die Anspruchsdauer für den Bezug von
Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) um ein Semester
verlängert:
....
4.
an der Wirtschaftsuniversität Wien im ersten Studienabschnitt der
Studienrichtungen Betriebswirtschaft und
Handelswissenschaft...
§
2. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe
für das Wintersemester 2000/2001 anzuwenden.
(2)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2003 außer
Kraft."
2.
Unstrittiger Sachverhalt
Fest steht, dass die vorgesehene Studienzeit des ersten
Abschnittes der von der Tochter der Bw. gewählten Studienrichtung
"Handelswissenschaft" vier Semester betragen hat. Die Anspruchsdauer für
den Bezug von Studienbeihilfe wurde mit obiger Verordnung um ein Semester
verlängert. Die Tochter der Bw. hat für diesen Abschnitt fünf
Semester benötigt.
Strittig ist ausschließlich, ob es sich bei diesem
fünften Semester um das "Verordnungssemester" oder um das
"Toleranzsemester" gehandelt hat. Da im ersten Fall das "Toleranzsemester" noch
nicht verbraucht ist, wäre es möglich, dem zweiten Studienabschnitt
ein Semester zuzurechnen.
3.
Rechtliche Würdigung
Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass es
sich beim fünften Semester des ersten Abschnittes um das
"Verordnungssemester" gehandelt hat.
Diese Beurteilung gründet sich darauf, dass in §
18 Abs. 5 StudFG im Universitätsbereich gelegene Gründe angeführt
sind, die den Studenten typischerweise daran hindern, den Studienabschnitt in
der gesetzlichen Studiendauer zu absolvieren. Damit wird aber faktisch diese
gesetzliche Studiendauer um ein Semester verlängert; hieran schließt
dann noch das "Toleranzsemester" an.
Diese Meinung vertreten im Übrigen auch die -
für den unabhängigen Finanzsenat nicht bindenden -
"Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967"
(FLAG-DR), wenn in Abschnitt 20.5. davon gesprochen wird, dass durch Verordnung
die "vorgesehene Studienzeit" um ein Semester verlängert werden kann. Unter
"vorgesehener Studienzeit" ist gemäß Abschnitt 19.1. die gesetzliche
Studiendauer zu verstehen, also jene Zeitspanne, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes
festgelegt ist.
Wenn aber die gesetzliche Studiendauer verlängert
wird, so ist hierin das "Toleranzsemester" eindeutig noch nicht
inkludiert.
Wenn das Finanzamt gestützt auf Abschnitt 20.5.
FLAG-DR ausführt, ein nicht benötigtes Vorordnungssemester könne
einem weiteren Studienabschnitt nicht hinzugerechnet werden, so ist dies
zutreffend. Diese Fallkonstellation bezieht sich aber ausschließlich
darauf, dass ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit beendet
wurde.
Da also im Berufungsfall das "Toleranzsemester" noch nicht
verbraucht worden ist, konnte dem zweiten Studienabschnitt ein Semester
zugerechnet werden.
Wien, am 3.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 18 Abs. 5 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, BGBl. II Nr. 52/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0618-W/03
- Stammnummer
- 21735
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF