Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0381-I/03
vorgesehene Studiendauer pro Studienabschnitt, Wechsel des Studienplanes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0381-I/03vom 01.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Februar 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Jänner 2003 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. März 2002 bis 30. Juni 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn G
für den Zeitraum 1.3.2002 bis 30.6.2002 bescheinigt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.1.2003 wies
das Finanzamt Innsbruck den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Sohn G (G.) für den Zeitraum 3/2002 bis
6/2002 als unbegründet ab, wobei der Bescheid von der Vorinstanz wie folgt
begründet wurde:
"Gemäß
§ 2 Abs 1
lit b des FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die
eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird
ein Studienabschnitt erst nach Ablauf der vorgesehenen Studienzeit in
irgendeinem Monat vollendet, wird die Familienbeihilfe (FB) ab diesem Monat
weitergewahrt. Ihr Sohn G. hat die für den 1.Studienabschnitt zur
Verfügung stehenden Semester mit 28.2.2002 verbraucht. Die erste
Diplomprüfung hat er im Juli 2002 bestanden. Es besteht daher
Familienbeihilfenanspruch bis 28.2.2002 und ab 1.7.2002 bis auf
weiteres."
Gegen den angeführten
Bescheid erhob der Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift,
die in den Antrag auf Gewährung der streitigen FB mündet, wird
begründend vorgebracht :
"Aus dem angefochtenen Bescheid
ergibt sich nicht, dass der Sohn des Bw G. im Wintersemester 2001/2002 von der
alten Studienordnung (2 Studienabschnitte) auf die neue Studienordnung (3
Studienabschnitte) übergewechselt hat. G. hat am 08.11.2001 die
Prüfung "Römisches Recht" abgelegt und hätte ab diesem Zeitpunkt
4 Monate Zeit gehabt, um nach dem alten Studienplan die letzte Prüfung
für den ersten Abschnitt (Einführung) abzulegen. Tatsächlich fand
der Wechsel auf die neue Studienordnung innerhalb dieser 4 Monate statt und
wurde im Anschluss daran die Prüfung "Einführung" abgelegt. Nach der
alten Studienordnung wäre dies für den ersten Abschnitt ausreichend
und die FB weiter zu gewähren gewesen. Nach der neuen Studienordnung war
für den ersten Studienabschnitt noch die Prüfung " Strafrecht J. A.
T." abzulegen. G. wechselte dennoch den Studienplan, da in einer
Aufklärungsvorlesung die Studenten über den neuen Studienplan
informiert wurden, u.z.w. dass ihnen im Falle eines Umstieges ein weiteres
Toleranzsemester zur Verfügung stünde und sie somit 4 Semester Zeit
hätten, den ersten Abschnitt nach Studienplan neu
abzuschließen. Wie sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums
für Finanzen (BMF) an alle Finanzämter ergibt, können bei einem
Studienplanwechsel derartige Verschiebungen erfolgen und kann gesetzlich bzw.
auch durch Erlässe auf alle möglichen Einzelfälle nicht Bedacht
genommen werden. Die Studenten, die im Herbst 2001 noch nach dem alten
Studienplan studierten, wurden von den Professoren, insbesondere von Prof. N.N.,
dahingehend informiert, dass ein Umstieg vom alten auf den neuen Studienplan zu
empfehlen wäre und es nicht erforderlich sein würde, innerhalb des
laufenden Semesters noch weitere im alten Studienplan nicht vorgesehene
Prüfungen abzulegen. Es würde für diesen Fall ein weiteres
"Toleranzsemester" zur Verfügung stehen. Eine Vielzahl von Studenten haben
sich auf diese Empfehlung verlassen und konnten davon ausgehen, dass eine
Abstimmung mit dem BMF diesbezüglich vorliegt. Hätte G.
gewusst, dass er trotz des Umstieges für den ersten Abschnitt nur 2
Semester und ein Toleranzsemester Zeit hat, wäre er nicht umgestiegen und
hätte bis März 2002 die Einführungsprüfung abgelegt und
somit den ersten Abschnitt nach altem Studienplan innerhalb der vorgesehenen
Frist beendet. Er hätte nach dem alten Studienplan weiterstudiert und in
der Folge weitere 6 Semester und ein Toleranzsemester die Familienbeihilfe
erhalten. In der angefochtenen Entscheidung wird der Umstand des Wechsels
des Studienplanes nicht einmal erwähnt, geschweige denn darauf
eingegangen. Auch wurde nicht erhoben, inwieweit von Seiten der
Universität den Studenten Zusicherungen in vorangeführter Form gemacht
wurden und inwieweit diese Zusicherungen mit dem BMF abgesprochen
waren. Bei richtigen Feststellungen betreffend Studienplanwechsel
einerseits und vollständigen Feststellungen über die Zusagen seitens
der Universität andererseits wäre daher davon auszugehen gewesen, dass
die vorgesehene Studienzeit bei einem Übertritt zum Ende des ersten
Studienabschnittes (nach dem Studienplan alt) nach dem Studienplan neu
eingehalten bzw. hiefür ein weiteres Toleranzsemester gewährt wird und
die FB jedenfalls weiter bezahlt wird. Es wird hiezu die ergänzende
Einvernahme des Prof. N.N. sowie X.Y., beide UNI Innsbruck,
beantragt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom
12.5.2003 wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung als
unbegründet ab:
"Wie bereits im angefochtenen
Bescheid ausgeführt wurde besteht gem. § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt erst nach
Ablauf der vorgesehenen Studienzeit in irgendeinem Monat vollendet, wird die
Familienbeihilfe ab diesem Monat weitergewährt. Die Studienzeit wird durch
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (Krankheit) oder
nachgewiesenen Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Das Universitäts-Studiengesetz
ermöglicht es den Studienkommissionen, neue Studienplane festzulegen. Durch
die Änderung der Studienpläne kann u.a. die Zahl der Studienabschnitte
neu gegliedert werden. Diese Änderungen sind in Bezug auf die FB
wesentlich, da sich für die Studierenden durch den Übertritt auf neue
Studienplane die vorgesehene Studienzeit verändern kann. Durch einen
Übertritt auf einen neuen Studienplan verlängert sich die gesetzliche
Studiendauer jedoch nur insoweit, als sich dies aus der längeren
Studiendauer oder höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt. Dies
bedeutet, dass anlässlich des Übertrittes eines Studierenden auf die
neuen Studienvorschriften für die Frage der noch verbleibenden Dauer des
FB-Bezuges zunächst die Anspruchsdauer für sämtliche
Studienabschnitte nach den alten und nach den neuen Studienvorschriften einander
gegenüberzustellen sind. Hierbei sind die nach dem allen Studienplan
abgelaufenen Semester, die innerhalb der höchstzulässigen Studienzeit
absolviert wurden, auf die gesetzliche Studiendauer nach dem neuen Studienplan
anzurechnen. Ihr Sohn G. studiert seit 1.Oktober 2000
Rechtswissenschaften. Die zulässige Studienzeit für den 1. Abschnitt
It. altem Studienplan beträgt inklusive Toleranzsemester 3 Semester. Am
1.10.2001 wechselte G. auf den neuen Studienplan der Studienrichtung
Rechtswissenschaften. Die zulässige Semesteranzahl für
Rechtswissenschaften nach dem neuen Studienplan beträgt jedoch ebenfalls 3
Semester inklusive Toleranzsemester. Wie bereits erwähnt
verlängert eine Studienbehinderung (Krankheit, Auslandsstudium oder
Studentenvertretung) von jeweils drei Monaten die Studienzeit um ein Semester.
Da eine solche Studienbehinderung ihres Sohnes nicht nachgewiesen wurde und der
Übertritt in den neuen Studienplan die gesetzliche Studiendauer nicht
verlängert, da sich aus dem neuen Studienplan keine längere
Studiendauer ergibt, musste Ihre Berufung als unbegründet abgewiesen
werden. Auf Grund obigen Sachverhaltes erübrigt sich eine
Einvernahme der angebotenen Zeugen."
Mit Schreiben vom 20.5.2003
beantragte der Bw. ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2. Abs.
2 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die
Universität Innsbruck (rechtswissenschaftliche Fakultät)
bestätigte mit Schreiben vom 8.2.2002 (Bl. 20 d. A.), dass der
Diplomstudienplan 2001 in wesentlichen Teilen erheblich vom alten Studienplan
abweicht. Durch den Umstieg vom alten Studienplan in den 1. Abschnitt des neuen
Studienplanes verlängere sich der 1. Studienschnitt, weil der/die
Studierende, um den 1. Studienabschnitt nach dem neuen Diplomprüfungsplan
2001 abzuschließen, die Lehrveranstaltungsprüfung "juristische
Informations- und Arbeitstechnik" sowie die Fachprüfung "Straf- und
Strafverfahrensrecht" nachholen müsse.
Am 12.11.2003 legte der Bw. eine
Studienerfolgsbestätigung der Uni Innsbruck vor, aus der u.a. hervorgeht,
dass G. am 17.6.2002 die LVA-Prüfung "juristische Informations- und
Arbeitstechnik" und am 1.7.2002 die Fachprüfung "Straf- und
Strafverfahrensrecht" mit Erfolg abgelegt hat. Weiters wurde bestätigt,
dass G. am 1.7.2002 die erste Diplomprüfung bestanden hat (Bl. 19
d.A.).
Im Hinblick auf den besonderen
Sachverhalt des gegenständlichen Berufungsfalles (durch den Wechsel auf den
neuen Studienplan bedingtes Erfordernis der Ablegung zweier zusätzlicher
Prüfungen im 1. Studienabschnitt und dadurch verlängerte Studiendauer)
kann nach Auffassung der Berufungsbehörde nicht schematisch an der
ansonsten für den 1. Studienabschnitt allgemein vorgesehenen Studiendauer
von zwei Semestern festgehalten werden. Vielmehr ist im gegenständlichen
Fall davon auszugehen, dass der anspruchsvermittelnde Sohn des Bw. den 1.
Studienabschnitt unter Berücksichtigung des durch den Studienplanwechsel
ausgelösten zusätzlichen Zeiterfordernisses (Ablegung von zwei
zusätzlichen Prüfungen) und eines Toleranzsemesters so rechtzeitig
abgeschlossen hat, dass es zu keiner Unterbrechung des FB-Bezuges
kommt. Die Familienbeihilfe ist daher auch für den Zeitraum 1.3.2002
bis 30.6.2002 zu gewähren. Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0381-I/03
- Stammnummer
- 11596
- Gültig
- 01.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF