Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1151-L/04
Überschreiten der vorgesehenen Studienzeit bei kombinationspflichtigem Studium.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1151-L/04vom 14.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 2. April 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. März 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers, A, geboren am xx,
betreibt seit dem Wintersemester 2001/2002 das kombinationspflichtige Studium
der "Publizistik und Kommunikationswissenschaft" und als Zweitfach
"Pädagogik". Am 25.6.2003 legte sie in der Studienrichtung "Publizistik und
Kommunikationswissenschaft" die erste Diplomprüfung ab. Mit Bescheid vom
2.4.2004 wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Zeit ab 1.3.2004 abgewiesen, da bis zu diesem Zeitpunkt der erste
Studienabschnitt im Zweitfach "Pädagogik" noch nicht abgeschlossen worden
war und die vorgesehene Studienzeit in diesem Fach bereits um mehr als ein
Semester überschritten war.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus: In beiden von der Tochter
belegten Fächern seien mittlerweile neue Studienpläne geschaffen
worden, die unter anderem eine Kombinationspflicht in der Studienrichtung
"Publizistik und Kommunikationswissenschaft" nicht mehr vorsehen. Die Tochter
hätte sich allerdings entschlossen, das Studium noch nach der alten
Studienordnung fortzusetzen und sich dabei insbesondere auf die Informationen
der Universität gestützt, die hinsichtlich des Studienplanes
"Pädagogik" einen Abschluss des ersten Abschnittes bis längstens
30.4.2005 einräumen. Auf Grund dieser terminlichen Vorgabe hätte sie
das Erstfach forciert, um mit der nur in diesem Fach zu verfassenden
Diplomarbeit früher beginnen zu können. Dort hätte sie den ersten
Studienabschnitt in der vorgegebenen Mindestzeit absolviert und in dieser Zeit
sogar bereits Prüfungen des zweiten Studienabschnittes abgelegt. Weitere
Prüfungen legte sie im nachfolgenden 5. Semester ab und wollte sie im
nunmehrigen 6. Semester ablegen. Im Zweitfach "Pädagogik" wollte sie die
für den ersten Studienabschnitt noch ausständigen Prüfungen
ausgehend von den Terminvorgaben der Universität überwiegend im 6. und
den Rest im 7. Semester ablegen. Für die im zweiten Abschnitt vorgegebenen
Prüfungen verblieben dann das 7., 8. und 9. Semester, im Erstfach
wären in dieser Zeit dann nur mehr 8 Wochenstunden und die Diplomarbeit zu
absolvieren. Durch das Vorziehen der Prüfungen aus dem Erstfach im
Ausmaß von 14 Wochenstunden aus zeitökonomischen Gründen
hätte die Tochter insgesamt das Plansoll gegenüber noch fehlenden 13
Wochenstunden aus dem Zweitfach sogar übererfüllt. Insgesamt sei der
Vorgabe des § 2 FLAG 1967, ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium
zu betreiben, voll und ganz Rechnung getragen worden.
Vorgelegt wurde die Information zur
Studienplanänderung aus "Pädagogik". Im weiteren Berufungsverfahren
wurden vom unabhängigen Finanzsenat auch die Studienpläne alt (bis
Sommersemester 2003) und neu (ab Wintersemester 2003/2004) aus "Publizistik und
Kommunikationswissenschaft" eingesehen. In der Folge erging auch eine Anfrage an
die Universität, ob die Kombinationspflicht bei diesem Studium auch
für Studenten weggefallen sei, die bereits früher mit dem Studium
begonnen hätten. In einem Telefongespräch mit der dortigen
Prüfungsstelle wurde lediglich auf die Studienpläne verwiesen und
erklärt, dass die Kombinationspflicht für Altstudierende bestehen
bleibe. Auch in einem diesbezüglichen Gespräch mit dem Berufungswerber
konnte nur bestätigt werden, dass die Kombinationspflicht für die
Tochter aufrecht geblieben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
Unter "vorgesehener
Studienzeit" ist die in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu
verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung
eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist. Bei
Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist nach dem Wortlaut der oben
zitierten Gesetzesstelle in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe
jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Wird der Studienabschnitt in
der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters nicht
abgeschlossen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur
erfolgreichen Vollendung des Abschnitts weg. Als Nachweis gilt das
Diplomprüfungszeugnis.
Wählt der Studierende ein
kombinationspflichtiges Studium, so bedeutet dies, dass neben dieser
Studienrichtung zwingend eine weitere Studienrichtung zu absolvieren ist. In den
Studienplänen wird die vorgesehene Studienzeit jeweils unter
Berücksichtigung dieses Umstandes festgelegt. Die zwingende Absolvierung
einer weiteren Studienrichtung bringt jedoch in Bezug auf die Gewährung der
Familienbeihilfe auch mit sich, dass die vorgesehene Studienzeit nur dann
eingehalten wird, wenn in jeder der beiden Studienrichtungen die für den
Studienabschnitt vorgesehene Zeit nicht überschritten wurde.
Die Tochter des
Berufungswerbers absolvierte den ersten Studienabschnitt der
kombinationspflichtigen Studienrichtung "Publizistik und
Kommunikationswissenschaft" unbestrittenermaßen in der vorgesehenen
Studienzeit und Prüfungen des nachfolgenden Abschnittes ebenfalls in
relativ kurzer Zeit. In der zwingend zu absolvierenden zweiten Studienrichtung
wurde der durch den Studienplan vorgegebene Zeitrahmen des ersten Abschnittes
jedoch nicht eingehalten. Damit ist das Schicksal der Berufung jedoch
entschieden.
Hinweise in der Berufung, dass
auf Grund einer Änderung der Studienpläne die gewählte erste
Studienrichtung nicht mehr kombinationspflichtig sei, erwiesen sich als für
die Entscheidung unerheblich, da die Tochter von der Möglichkeit Gebrauch
machte, das Studium weiterhin nach der alten Studienordnung zu betreiben, und
aus diesem Grund die Kombinationspflicht weiterhin für sie bestehen blieb.
Auch aus der Tatsache, dass die Tochter den zweiten Studienabschnitt der ersten
Studienrichtung bevorzugt und zügig betrieb, kann der Berufungswerber
nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da das Gesetz ausdrücklich
vorsieht, dass es auf die Studienzeit pro Studienabschnitt ankommt - dies
bedeutet notwendigerweise auch, dass auch der erste Studienabschnitt der zweiten
Studienrichtung innerhalb der vorgesehenen Zeit abzuschließen ist.
Schließlich spricht auch die Information zum Studienplan Pädagogik,
laut der Studierende, die zum 1.10.2003 noch dem alten Studienplan unterstellt
waren, berechtigt sind, den ersten Studienabschnitt bis 30.4.2005
abzuschließen, nicht für den Berufungsstandpunkt, da dies nur der
Termin ist, bis zu dem es grundsätzlich möglich war, den ersten
Studienabschnitt nach dem alten Studienplan zu betreiben, die Dauer der
vorgesehenen Studienzeit ändert sich dadurch nicht.
Aus den angeführten
Gründen bestand daher vom 1.3.2004 bis zum Abschluss des ersten
Studienabschnittes "Pädagogik" kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Linz, am 14.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1151-L/04
- Stammnummer
- 18983
- Gültig
- 14.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF