Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0402-F/02
Familienbeihilfenbezug bis zum Abschluss der ersten Diplomprüfung - Berechnung der Studienzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-F/02vom 06.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Familienbeihilfenanspruch besteht nur für die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich eines Toleranzsemesters.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Gewährung der Familienbeihilfe
für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. April 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bregenz hat mit
Bescheid vom 26. Juli 2003 den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind V., geb. 25. August 1978, für die
Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. April 2002 abgewiesen. Das Finanzamt
führte hiezu aus, dass für den ersten Studienabschnitt in der
Studienrichtung Psychologie 4 Semester zuzüglich eines Toleranzsemesters
vorgeschrieben seien. Werde der erste Abschnitt nicht in dieser Zeit erfolgreich
abgeschlossen, besteht erst ab mittels Diplomprüfungszeugnis nachgewiesenem
Abschluss dieses Abschnittes wieder Anspruch auf Familienbeihilfe. Da die
Tochter die letzte Prüfung für den ersten Abschnitt im Mai 2002
abgelegt habe, besteht ab diesem Monat wieder ein
Beihilfenanspruch.
Gegen obgenannten Bescheid
berief der Bw. rechtzeitig mit seiner Eingabe vom 31. Juli 2002 und führte
hiezu aus, dass bei regelkonformen Abschluss des 1. Studienabschnittes
während der vorgeschriebenen, maximalen Studiendauer - innerhalb der
Altersgrenze - gleichgültig ob, wann und wie danach das gesamte
Studium beendet werde, Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Bei gleichem Studienendergebnis
sei aber dann eine Schlechterstellung gegeben, wenn der 1. Studienabschnitt mit
Zeitüberschreitung abgeschlossen wird. In diesem Fall werde eine sachlich
nicht gerechtfertigte Kürzung der vorgeschriebenen, maximalen Studiendauer
bzw. der Familienbeihilfe vorgenommen, ein Widerspruch im Hinblick auf den
Gleichheitssatz. Aus diesen Gründen ersuche er, seinem Antrag stattzugeben,
da die gesetzlichen Auflagen nachträglich erfüllt worden seien und ein
vergleichbarer Mehraufwand nicht anfalle.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. Oktober 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
erneut auf die bereits im Abweisungsbescheid angeführten gesetzlichen
Voraussetzungen verwiesen.
Mit Eingabe vom 31. Oktober
2002 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, verwies hiebei auf seine bisherigen
Begründungen, einen teilweisen Lastenausgleich und einer Beihilfe. Ein
Abbruch des Studiums nach dem Toleranzsemester und damit möglicherweise
eine langfristige Vormerkung beim AMS wäre keine sinnvolle Alternative
gewesen. Andererseits stünde der ungekürzten Nutzung der gesetzlichen
Studiendauer die nunmehr eingreifende Altersgrenze
entgegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes
sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Das Kind V. war an der Universität Innsbruck ab dem
Sommersemester 1998 in der Studienrichtung Psychologie gemeldet (siehe
beigelegtes Studienblatt vom 25. Juni 2002). Laut
Diplomprüfungszeugnis vom 6. Juni 2002 wurde die erste
Diplomprüfung mit der Gesamtnote "Bestanden" abgelegt, wobei
die letzte Teilprüfung in Allgemeiner Psychologie am 16. Mai 2002
abgelegt wurde.
Nach den eingangs angeführten Bestimmungen, wobei
für die in Rede stehende Studienrichtung laut Studienplan maximal 5
Semester inklusive Toleranzsemester anzusetzen waren, endete der ersten
Studienabschnitt mit Ablauf des Sommersemesters 2000.
Weil dieser Studienabschnitt jedoch nicht in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde - die erste Diplomprüfung
wurde im Mai 2002 abgeschlossen - bestand für den im Bescheid angegebenen
Zeitraum (1. Oktober 2000 bis einschließlich 30. April 2002)
für das Kind V. kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Prüfung, inwieweit
die angewandte Gesetzesbestimmung als gleichheitswidrig zu beurteilen ist, ist
nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates bzw. ist diesbezüglich
auf die Behandlung derartiger Rechtsfragen bzw. Angelegenheiten durch die
entsprechenden Höchstgerichte zu verweisen. Nach dem Legalitätsprinzip
des Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der
Gesetze ausgeübt werden. Damit ist die gesamte Verwaltung aber auch an die
gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Im gegenständlichen Fall ist somit
aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 eine vom Finanzamt abweichende rechtliche Würdigung nicht
zulässig.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Feldkirch,
6. Oktober 2003
Ergeht auch an:
Finanzamt Bregenz (zu St.Nr.
2287 140842)
Für die
Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0402-F/02
- Stammnummer
- 6286
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF