Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1362-L/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wird, auch wenn Teile des darauf folgenden Studienabschnittes vorgezogen werden und die Gesamtstudiendauer - bei Zusammenrechnung der zulässigen Semesteranzahl für alle Studienabschnitte (inklusive Toleranzsemester) - die Summe der zulässigen Semester nicht übersteigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1362-L/07vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.G., vom 5. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Oktober
2007 betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2006 bis August
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 27.07.2007 richtete die Berufungswerberin (im Folgenden
kurz: Bw.) an das Finanzamt ein "Ansuchen um
Auszahlung der Familienbeihilfe für unsere Tochter
E.(im Folgenden kurz: E.)
für den Zeitraum März 06 bis August
06" und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Die
Zahlung der Familienbeihilfe für den obigen Zeitraum sei eingestellt
worden, weil die Prüfung aus Pharmakognosie - Biogene Arzneimittel II (lt.
Studienplan im 6. Semester) zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelegt gewesen
sei. Die Tochter habe diese Prüfung am 22.09.2006 (Note: Gut) zwei Monate
vor der kommissionellen Gesamtprüfung am 29.11.2006 (Note: Auszeichnung)
abgelegt. Im Zeitraum von März 2006 bis August 2006 habe sie drei
Prüfungen aus dem dritten Studienabschnitt abgelegt (Pharmazeutische Chemie
IV am 29.03.2006, Pharmakologie und Toxikologie am 3.03.2006 und Alternative
Behandlungs- und Heilmethoden am 26.06.2006). In diesem Zeitraum habe sie
darüber hinaus die Diplomarbeit vorbereitet, dafür notwendige
Literatur gesammelt und Laborarbeiten verrichtet sowie die Diplomarbeit
geschrieben und eingereicht und sich überdies auf die ausstehende
Prüfung aus Pharmakognosie II und die bevorstehende kommissionelle
Abschlussprüfung (im November 2006) vorbereitet. Der Studienplan
für Pharmazie sei zu Beginn des Studiums (WS 01/02) neu gewesen, die
Tochter habe daher während der gesamten Studiendauer nie auf
Erfahrungswerte von Studienkollegen zurückgreifen können. Sie habe
ihre Termine auch nach den zur Verfügung stehenden Plätzen bei
Lehrveranstaltungen, zum Beispiel in Laborübungen, ausrichten
müssen. E. habe ihr Studium in zehn Semestern ohne Studienwechsel
ausgezeichnet selbst organisiert, sie habe mit viel Umsicht die Zeiträume
für ihre Laborübungen gewählt und keine Leerlaufzeiten
zugelassen. Die daraus resultierende Verschiebung von lediglich einer
Prüfung habe ihre Studiendauer eher verkürzt und auf keinen Fall zu
einer Verzögerung des Studienabschlusses geführt. Die kurze
Studiendauer sei nur möglich gewesen, weil E. auch Ferienzeiten zu
Studienzwecken genützt habe. Studienpläne würden nur
einen Organisationsrahmen darstellen der nicht absolut gelte und auch laufend
angepasst werde. Die Tochter habe den Studienplan mit einer vertretbaren,
geringfügigen Abweichung äußerst zügig und erfolgreich
erfüllt.
Mit Bescheid vom 24.10.2007 wies das Finanzamt den Antrag
der Bw. auf Familienbeihilfe für deren Kind E. für den Zeitraum
März 2006 bis August 2006 ab. Das Finanzamt begründete diesen Bescheid
im Wesentlichen wie folgt: Nach
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei
Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte
Einrichtung besuchen, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschreiten. Die vorgesehene Studienzeit für den zweiten
Studienabschnitt sei einschließlich eines Toleranzsemesters mit Februar
2006 erschöpft gewesen, Die Bw. habe auch keine Bestätigung vorgelegt,
aus der eine im Studienbereich gelegene Verzögerung hervorgehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. das Rechtsmittel der
Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt (Berufungsschrift
eingelangt beim Finanzamt am 5.11.2007): Die Tochter E. habe den
Studienplan aus Pharmazie ganzheitlich betrachtet vorbildlich abgearbeitet, sie
gehöre zu den Schnellsten ihres Jahrganges. Die Verschiebung von lediglich
einer Prüfung habe nachweislich keine Verzögerung des
Studienabschlusses bewirkt. E. habe den ersten Studienabschnitt in der
Minimalzeit von zwei Semestern (WS 01/02 und SS 02) absolviert, den zweiten
Studienabschnitt habe sie wegen der Verschiebung der Prüfung aus
Pharmakognosie II im Sommersemester 06 abgeschlossen (nach dieser Rechnung: acht
Semester). Den dritten Studienabschnitt habe sie ebenfalls im Sommersemester 06,
zwei Monate nach der zweiten Diplomprüfung abgeschlossen; nach dieser
Rechnung hätte sie für den dritten Studienabschnitt (mit Diplomarbeit)
null Semester benötigt. Die Gründe für die Verschiebung der
Prüfung aus Pharmakognosie II seien folgende gewesen: Sie habe im
SS 06 Seminare und Laborübungen absolviert, die für ihre Diplomarbeit
notwendig gewesen seien, was eine individuelle, für andere Studierende
nicht zutreffende Situation gewesen sei. Die Vorbereitung auf die ausstehende
größere Prüfung habe sie auf die von Lehrveranstaltungen freie
Zeit ("Sommerferien") verschoben, sie habe vom WS 05/06 bis zum Studienabschluss
im SS 06 nachweislich durchgearbeitet.
Überdies habe ihre Tochter
nah dem überraschenden Tod ihrer Oma (im Oktober 2005) eine Krise gehabt,
wodurch ihr der Besuch von Lehrveranstaltungen leichter gefallen sei, als das
intensive Lernen in Abgeschiedenheit. Der Kontakt zu den Studienkollegen sei ihr
in dieser Zeit (WS 05/06 und SS 06) besonders wichtig gewesen. Sie (die Bw.)
hätte diesen Sachverhalt auch der Sachbearbeiterin des Finanzamtes bekannt
gegeben. Sie habe in der Zeit von März 06 bis August 06 nachweislich sehr
intensiv und erfolgreich studiert und sei von ihren Eltern in dieser Zeit
nachweislich umfassend unterstützt worden.
Am 6.11.2007 erließ das Finanzamt eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, die im Wesentlichen wie folgt begründet
wurde: Eine Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit b FLAG 1967 sei nur dann anzunehmen, wenn die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschritten werde. Werde ein Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen
Studienzeit absolviert, falle der Anspruch auf Familienbeihilfe weg und die
Familienbeihilfe könne erst wieder mit Beginn des Monats weitergewährt
werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich beendet worden sei. Im
Berufungsfall habe die Tochter der Bw. die vorgesehene Studienzeit für den
zweiten Abschnitt (inklusive Toleranzsemester) im Februar 2006 erschöpft
und es habe auch keine Bestätigung vorgelegt werden können, dass die
Verzögerung im Studienbereich gelegen gewesen sei. Anspruch auf
Familienbeihilfe habe daher erst wieder mit Abschluss des zweiten
Studienabschnittes bestanden, das sei mit Ablegung der zweiten
Diplomprüfung im September 2006 der Fall gewesen.
Mit Eingabe vom 9.11.2007 stellte die Bw. einen
Vorlageantrag und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt: Nach
dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 sei
die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe für die Tochter E. vom
März 2006 bis August 2006 zum damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen. Nach
Abschluss des Studiums im November 2006 - nach insgesamt zehn Semestern - habe
sie einen Antrag auf Auszahlung der einbehaltenen Familienbeihilfe gestellt und
dessen Ablehnung stehe im Widerspruch zum Gesetz und sei auch nicht im Sinne des
Studienförderungsgesetzes. Schon im Antrag sei nachgewiesen worden,
dass die Tochter im genannten Zeitraum ihre Berufsausbildung sehr erfolgreich
weiter vorangetrieben und sehr erfolgreich an der Berufsausbildung gearbeitet
habe, was durch die Vorlage der Prüfungsergebnisse dokumentiert sei. Die
Tochter habe das Pharmaziestudium innerhalb von zehn Semestern abgeschlossen,
was alleine zeige, dass sie die Berufsausbildung ständig vorangetrieben
habe. Die für ihren Beruf vorgesehene Ausbildungszeit habe sie um nicht
mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten (Hinweis auf die Formulierung
des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967
".......oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.....").
Wegen geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze durch die
Eltern habe die Tochter auch kein Stipendium bezogen, weshalb sie während
des ganzen Studiums durch die Eltern unterstützt worden sei. Für diese
Unterstützung sei die Weiterzahlung der Familienbeihilfe - unabhängig
von der Einkommenssituation - nach der angeführten gesetzlichen Bestimmung
gedacht. Die Tochter E. habe erfolgreich und schnell studiert, sie habe
lediglich eine Prüfung aus den dargelegten und nachvollziehbaren
Gründen verschoben und es sei nachweisbar, dass sie permanent und intensiv
an ihrer Berufsausbildung gearbeitet habe, im letzten Studienjahr habe sie sich
nicht einmal Ferien gegönnt. Sie (die Bw.) und ihr Gatte hätten nie
daran gedacht, die Unterstützung für die Tochter nach Einstellung der
Familienbeihilfe zu kürzen oder einzustellen. Obwohl die Eltern ihr Kind in
der erfolgten Berufsausbildung (Hinweis auf die Auflistung der Prüfungen im
Studiennachweis) nachweislich unterstützt hätten, würden sie
durch den Entzug einer ganz wesentlichen Familienförderung "bestraft". Der
Universitätsprofessor, bei dem die Tochter die einzige verschobene
Prüfung abgelegt habe sei sicher auch bereit, eine Stellungnahme abzugeben.
Nach dem vorgelegten Diplomprüfungszeugnis hat die Tochter der Bw.
den ersten Studienabschnitt mit Ablegung der letzten Prüfung dieses
Abschnittes am 4.11.2002 abgeschlossen. Laut dem vorgelegten Zeugnis über
die Zweite Diplomprüfung schloss sie den zweiten Studienabschnitt mit der
Ablegung der Prüfung aus Pharmakognosie am 22.09.2006 ab. Den dritten
Studienabschnitt schloss die Tochter der Bw. mit der erfolgreichen Ablegung der
kommissionellen Prüfung am 28.11.2006 ab. Nach dem "Studienplan
für das Diplomstudium Pharmazie an der Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Innsbruck" besteht dieses Studium aus drei
Studienabschnitten mit einer Gesamtstudiendauer von neun Semestern. Die
Studiendauer des ersten Studienabschnittes beträgt nach diesem Studienplan
zwei Semester, jene des zweiten Studienabschnittes fünf Semester und jene
des dritten Studienabschnittes wiederum zwei Semester. Nach einem im
Beihilfenakt festgehaltenen Aktenvermerk wurde der Bw. ein Formular betreffend
"Verzögerung im Studienbereich" zugesendet. Der Gatte der Bw. teilte nach
diesem Aktenvermerk dem Finanzamt am 23.10.2007 mit, dass keine Bestätigung
über im Studienbereich gelegene Verzögerungsgründe vorgelegt
werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall, ob der Tochter der Bw.
für den Zeitraum März 2006 bis August 2006 Familienbeihilfe auf Grund
des von ihr betriebenen Studiums der Pharmazie zusteht. Das Finanzamt steht auf
dem Standpunkt, dass für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe infolge
Überschreitens der vorgesehenen Studiendauer für den zweiten
Studienabschnitt nicht (mehr) zusteht. Die Bw. argumentiert, dass ihre Tochter
E. während dieser Zeit ernsthaft studiert habe (Prüfungen abgelegt,
Lehrveranstaltungen besucht und sich auf weitere Prüfungen bzw. auf die
Diplomprüfung vorbereitetet habe), ihren Studienablauf nach den
Gegebenheiten des Studienbetriebes (beschränkte Plätze bei
Lehrveranstaltungen) optimal gestaltet habe (keine Leerlaufzeiten, Gesamtdauer
für das Studium lediglich zehn Semester) und (auch) auf Grund von
Ereignissen im privaten Bereich (persönliche Krise infolge des
überraschenden Todes der Oma) die letzte Prüfung des zweiten
Studienabschnittes verschoben habe. Überdies würden Studienpläne
nur einen Organisationsrahmen für ein Studium darstellen, den ihre Tochter
mit geringfügigen Abweichungen eingehalten hätte. Ihre Tochter habe
überdies die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit b
FLAG eingehalten, indem sie die vorgesehen Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Jahr überschritten habe. Die Eltern hätte ihre Tochter in dieser Zeit
ständig finanziell unterstützt.
Der § 2 FLAG 1967 in der für das
Berufungsjahr 2006 geltenden Fassung lautet
auszugsweise: "(1) Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
....................
b)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird
ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem
weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester..........." Gemäß
§ 6 Universitäts-Studiengesetz (BGBl. I 48/1997)
besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der
lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September des folgenden Jahres. Die ab
1. Jänner 2004 geltende Bestimmung des
§ 52 Universitätsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 120/2002.
lautet: "Das Studienjahr besteht aus
dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es
beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester
und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen."
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass bei
dem von der Tochter der Bw. gewählten Studium die "vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt" iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG in Bezug
auf den ersten Studienabschnitt zwei Semester und in Bezug auf den zweiten
Studienabschnitt fünf Semester und für den dritten Studienabschnitt
zwei Semester beträgt. Unter Einschluss jeweils eines "Toleranzsemesters"
pro Abschnitt beträgt somit die in § 2 Abs 1
lit b FLAG vorgesehene Zeit der Berufsausbildung für den ersten
Studienabschnitt drei Semester, für den zweiten Studienabschnitt sechs
Semester und für den dritten Studienabschnitt wiederum drei Semester,
insgesamt somit zwölf Semester.
Im Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, 2003/14/0014,
hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass es sich bei den in § 2
Abs 1 lit b FLAG im Zusammenhang mit der Berufsausbildung von
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, angesprochenen
Zeiträumen um Semester oder Vielfache von Semestern handelt. Diese Semester
(oder Vielfache von Semestern) zählen zur Gänze als Zeiten, in denen
sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Es sind "vollständige" Semester
gemeint, und zwar unabhängig davon, ob die Berufungsausbildung während
eines Semesters begonnen hat. Unabhängig davon, ob die erfolgreiche
Beendigung eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters
zusammenfällt, beginnt die in § 2 Abs 1 lit b FLAG
angeordnete Semesterzählung für den nächsten Studienabschnitt mit
dem auf den erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester
(vgl. Wittmann/Papacek, Kommentar zum FLAG, C 10).
Die Tochter der Bw. hat den ersten Studienabschnitt ihres
Studiums am 4. November 2002 abgeschlossen. Das erste
(vollständige) Semester, das auf diesen Zeitpunkt folgt, ist das
Sommersemester 2003. Der oben angesprochene Zeitraum der Berufsausbildung
von sechs Semestern im zweiten Studienabschnitt umfasst daher im Streitfall den
Zeitraum vom Beginn des Sommersemesters 2003 bis zum Ende des Wintersemesters
2005/2006. Dass die vorgesehene Studienzeit iSd der angeführten
gesetzlichen Bestimmung für den zweiten Studienabschnitt mit Februar 2006
geendet hat, wird auch von der Bw. nicht bestritten. Sie meint jedoch, dass
durch den Umstand, dass ihre Tochter Teile der Lehrveranstaltungen und
Prüfungen für den dritten Studienabschnitt "vorgezogen" hat, mit
anderen Worten Teilprüfungen des dritten Studienabschnittes abgelegt hat
(insbesondere auch im hier strittigen Zeitraum März 2006 bis August 2006),
bevor sie die letzte Prüfung des zweiten Studienabschnittes absolviert hat,
eine Art Gesamtbetrachtung der vorgesehenen Studienzeit für den zweiten und
dritten Studienabschnitt anzustellen wäre. Nach Ansicht der Bw. sei ihre
Tochter vom Studienplan nur geringfügig abgewichen und habe insgesamt
betrachtet die vorgesehene Ausbildungszeit auch nicht um mehr als ein Jahr
überschritten, sodass nach zitierten Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG die Familienbeihilfe
für den strittigen Zeitraum zustehe. Damit verkennt sie jedoch den
Inhalt der Regelung des § 2 Abs. 1 lit b zweiter
Satz FLAG. Nach dieser Bestimmung ist nämlich bei Studienrichtungen - wie
bei der hier strittigen - die in mehrere Studienabschnitte gegliedert sind,
jeder Studienabschnitt für sich zu rechnen. Die Formulierung des Gesetztes
"oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschritten wird" gilt nur für Studien, die nicht in Abschnitte
gegliedert sind, sondern in denen die Studienzeit in Jahren gerechnet wird
(vergleiche auch Abschnitte 19.2 ff. der Durchführungsrichtlinien des BM
für Gesundheit, Familie und Jugend sowie die Entscheidung des UFS vom
3.09.2007, RV/0548-I/06). Da das strittige Studium nach dem zugrunde
liegenden Studienplan in Abschnitte gegliedert ist und die Tochter des Bw. den
zweiten Studienabschnitt nicht innerhalb der dafür vorgesehen Studienzeit
von sechs Semestern, konkret bis zum Ende des Wintersemesters 2005/200,
abgeschlossen hat (Ablegung der letzten Teilprüfung der zweiten
Diplomprüfung erst im September 2006), stand nach der zitierten
gesetzlichen Bestimmung für den Streitzeitraum keine Familienbeihilfe
zu.
Die Bw. hat vorgebracht, dass ihre Tochter auf Grund ihrer
individuellen, für andere Studierende nicht zutreffenden Situation und aus
Gründen, die im Studienablauf gelegen seien (Beschränkung der
Plätze für Lehrveranstaltungen) die letzte Prüfung des zweiten
Studienabschnittes verschoben habe und dafür Lehrveranstaltungen und
Prüfungen des dritten Studienabschnittes "vorgezogen" habe. Nach
der dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 lit b vierter und
fünfter Satz FLAG) kann die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) verlängert werden, wobei eine
Studienbehinderung von mindestens drei Monaten eine Verlängerung um ein
Semester bewirkt. Nach der Verwaltungspraxis werden auch Studienbehinderungen
anerkennt, die aus besonderen im Studien- und Prüfungsbetrieb gelegenen
Umständen resultieren und die es dem Studierenden ohne sein Verschulden
unmöglich machen, einen Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu
absolvieren. Eine derartige Studienbehinderung müsste jedoch entsprechend
nachgewiesen werden, etwa durch eine Bestätigung der Universität, dass
derartige besondere Umstände vorgelegen sind. Die Bw. wurde vom Finanzamt
durch Zusendung des für diese Zwecke aufgelegten amtlichen Vordruckes
aufgefordert, das Vorliegen der angesprochenen Studienbehinderung nachzuweisen.
Der Gatte der Bw. teilte dazu dem Finanzamt jedoch mit, dass keine
Bestätigung über einen im Studienbereich gelegenen
Verzögerungsgrund vorgelegt werden könne. Mangels eines ausreichenden
Nachweises kann daher der eingewendete Verlängerungstatbestand nicht
angenommen werde.
Der weiter vorgebrachte Grund für die
Studienverzögerung (persönliche Krise der Tochter infolge des Todes
der Großmutter) ist zwar menschlich verständlich und nachvollziehbar,
erfüllt aber nicht den gesetzlichen Tatbestand einer
Studienverlängerung.
Auch der Umstand, dass die Tochter der Bw. das Studium der
Pharmazie insgesamt innerhalb von elf Semestern abgeschlossen hat (Beginn des
Studiums im Wintersemester 2001/2002 und Abschluss des dritten Abschnittes im
November 2006, somit im Wintersemester 2006/2007), obwohl sie bei "Ausnutzung"
je eines Toleranzsemesters pro Studienabschnitt insgesamt Anspruch auf Bezug der
Familienbeihilfe für insgesamt zwölf Semester gehabt hätte,
vermag der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil - wie oben ausführlich
dargelegt - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bei Studien, die in Abschnitte
gegliedert sind keine Gesamtbetrachtung zulässig, sondern auf die einzelnen
Studienabschnitte abzustellen ist. Dies hat den durchaus nachvollziehbaren
Grund, die Studierenden zu einem zielstrebigen Studium anzuhalten (siehe auch
die Begründung in der schon oben zitierten UFS-Entscheidung vom
3.09.2007).
Vom Ergebnis her mag diese Regelung in Einzelfällen -
wie dem gegenständlichen - zu unbefriedigenden und schwer nachvollziehbaren
Ergebnissen führen, die Berufungsbehörde kann sich jedoch über
den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht hinwegsetzen. Allfällige
verfassungsrechtliche Bedenken (möglicher Verstoß der Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit b zweiter Satz FLAG gegen das
Gleichheitsgebot) können im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht
berücksichtigt werden (sie müssten in einer Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden).
Der Berufung konnte aus diesen Gründen kein Erfolg
beschieden sein.
Linz, am 17. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1362-L/07
- Stammnummer
- 35304
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF