Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0762-L/06
Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer im Sinn des § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0762-L/06vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Erfordernis, im ersten Studienabschnitt des Studiums Zahnmedizin eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen, rechtfertigt keine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit im Sinn des § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 um ein weiteres Semester.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 16. Mai 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers, P, geboren am xx, begann
im Wintersemester 2004/2005 das Diplomstudium der Zahnmedizin an der
Universität y. Mit Wirksamkeit ab März 2006 wies das Finanzamt den
Antrag auf (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid ab, da die
Tochter zu diesem Zeitpunkt den ersten Studienabschnitt noch nicht beendet hatte
und die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters zu dieser Zeit
überschritten war.
Dagegen vertrat der Berufungswerber die Ansicht, dass eine
Absolvierung dieses Studiums im vorgegebenen Zeitrahmen praktisch nicht
möglich sei. In der gegen den Abweisungsbeschei eingebrachten Berufung
führte er sinngemäß aus: Als Absolventin eines
Bundesrealgymnasiums hatte seine Tochter keinen Lateinunterricht und daher keine
Studienberechtigung für Medizin. Sie hätte daher die
Studienberechtigungsprüfung in Latein mit 14 Semesterwochenstunden verteilt
auf zwei Semester ablegen müssen, diese Prüfung konnte daher erst nach
zwei Semestern abgelegt werden. Diese Prüfung stellte jedoch die
Voraussetzung für das Antreten bei der SIP-Prüfung dar, die am
Abschluss des ersten Studienabschnittes stehe, für den insgesamt nur drei
Semester vorgesehen seien, was angesichts der Situation an den medizinischen
Universitäten und insbesondere in y schon im regulären Studienablauf
kaum zu erfüllen sei und mit nachträglicher
Studienberechtigungsprüfung zeitlich definitiv nicht. Es seien daher
ungleiche Studienvoraussetzungen gegeben. Dazu kommme noch, dass die Tochter
trotz ihrer Doppelbelastung zeitgerecht zur SIP-Prüfung angetreten sei und
lediglich an der Gesamtpunktezahl knapp gescheitert sei.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung vertrat der
Berufungswerber nach wie vor die Meinung, dass die Tochter durch die
zusätzlich abzulegende Studienberechtigungsprüfung benachteiligt
gewesen sei und zumindest ein Semester verloren hätte. Der
Abweisungsbescheid widerspreche seiner Meinung nach dem Gleichheitsprinzip, wenn
von Studierenden gravierend unterschiedliche Leistungen im gleichen Zeitraum
verlangt werden. Hätte die Tochter nach der Matura ein Pseudostudium
inskribiert, um nach zwei Semestern die Lateinprüfung zu absolvieren,
wäre in dieser Zeit die Familienbeihilfe ausbezahlt worden. Hätte sie
dann den Studienwechsel vorgenommen und sich nur auf das Medizinstudium
konzentriert, hätte die Abschlussprüfung problemlos in der
vorgegebenen Zeitspanne abgelegt werden können. Ein taktischer Fehler
könne nicht dazu führen, dass man die Familienbeihilfe verliere. Im
Übrigen hätte die Tochter mittlerweile die SIP-Prüfung am 29.
Juni 2006 erfolgreich absolviert.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde der
Berufungswerber mittels Vorhalt unter gleizeitiger Mitteilung der Rechtslage
aufgefordert bekanntzugeben, ob etwa im Studien- und Prüfungsbetrieb der
Universität besondere Umstände vorgelegen wären, die es einem
Studenten, der die Zusatzprüfung in Latein ablegen müsse,
unmöglich mache, zeitgerecht den Abschnitt in der vorgesehenen Zeit
abzuschließen, etwa weil eine Anmeldung zur Prüfung nicht zeitgerecht
erfolgen könne. Dieser Vorhalt wurde vom Berufungswerber
folgendermaßen beantwortet: Selbstverständlich hätte die Tochter
theoretisch die Möglichkeit gehabt, den ersten Studienabschnitt durch
Ablegung der SIP-Prüfung und der Lateinprüfung in der vorgesehenen
Zeit abzuschließen. Sie hätte lediglich das Pech gehabt, dass sie
sich nicht wie jene Studenten, die diese relativ aufwändige
Zusatzprüfung nicht ablegen mussten, voll auf das eigentliche
Medizinstudium konzentrieren konnte. Seiner Auffassung nach könne eine
gesetzliche Regelung nicht verfassungskonform sein, wenn ungleiche
Studienanforderungen bei der Bemessung der Studienzeit keine
Berücksichtigung finden können. Ein erheblicher Lernmehraufwand sei
gerade im Medizinstudium bei den ohnehin extrem hohen Durchfallquoten nicht
einfach nebenbei machbar. Er habe deshalb die Berufung erhoben, da er sich von
einer unabhängigen Instanz erwarte, dass diese nicht stur nach den
Buchstaben des Gesetzes urteile, sondern dass offensichtliche gesetzliche
Missstände hier auch aufgezeigt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. ...........
Nach der zitierten gesetzlichen Regelung ist somit der
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige studierende Kinder
zunächst davon abhängig, dass die vorgesehene Studiendauer eines
Studienabschnittes um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. In
der Folge bestimmt das Gesetz, unter welchen Voraussetzungen eine
Verlängerung dieser Studienzeit möglich ist. Danach kann neben den
ausdrücklich genannten Ereignissen wie etwa Krankheit, Auslandsstudium,
eine Tätigkeit als Studentenvertreter etc., durchaus auch eine andere
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten ein Verlängerung um ein
Semester bewirken. Im Sinn dieser gesetzlichen Regelung sehen etwa die
Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 vor, dass dann, wenn bei
Universitäten im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände
vorliegen, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden
unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu
absolvieren, ebenfalls ein derartiges Ereignis im Ausmaß von drei Monaten
darstellen, das grundsätzlich zur Verlängerung des
Familienbeihilfenbezuges führen kann.
Unbestritten ist im
vorliegenden Fall, dass die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines
"Toleranzsemesters" für den ersten Abschnitt des von der Tochter des
Berufungswerbers gewählten Studiums drei Semester beträgt und dieser
Zeitraum mit März 2006 abgelaufen ist. Der Berufungswerber führt
lediglich ins Treffen, dass bei seiner Tochter erschwerte Umstände
vorlagen, da sie überdies in diesem Abschnitt auch noch eine
Zusatzprüfung aus Latein absolvieren musste.
Dass es auf Grund des Studien- und Prüfungsbetriebes
an der Universität unmöglich gewesen wäre, die vorgesehene
Studienzeit auch dann einzuhalten, wenn im ersten Abschnitt eine
Zusatzprüfung in Latein zu absolvieren ist, wurde vom Berufungswerber trotz
seiner zuvor erfolgten Hinweise auf die Situation an den medizinischen
Fakultäten ausdrücklich verneint. Zweifellos ist es richtig, dass die
Tochter durch die Notwendigkeit, eine Zusatzprüfung abzulegen, auch
höhere Anforderungen hatte. Ein behinderndes Ereignis kann in diesem
Erfordernis jedoch nicht gesehen werden. Wenn der Berufungswerber allein darin
eine Rechtfertigung für eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit
sieht, so ist auch auf die oben zitierte gesetzliche Regelung hinzuweisen, dass
eine Studienbehinderung von zumindest drei Monaten vorliegen müsste, um
eine Verlängerung um ein Semester zu rechtfertigen, was etwa drei Viertel
der in einem Semester für Vorlesungen zur Verfügung stehenden Zeit
entspricht.
Die Notwendigkeit, sich für eine einzelne
Zusatzprüfung vorzubereiten, für die nach den Ausführungen des
Berufungswerbers über den Zeitraum von zwei Semestern verteilt 14
Semesterstunden zu absolvieren waren, würde den normalen Studiengang auch
nicht im Ausmaß von drei Monaten "behindern", da der Aufwand hiefür
nicht annähernd so zeitintensiv gewesen sein kann, dass dies dem
üblicherweise von einem Studenten in einem solchen Zeitraum geforderten
Aufwand entspricht. Auch unter diesem Gesichtspunkt bietet daher die
Zusatzprüfung keine Rechtfertigung für eine Verlängerung der
für den Familienbeihilfenanspruch maßgeblichen Studiendauer.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 17.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0762-L/06
- Stammnummer
- 32507
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF