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UFSW FSRV/0180-W/07Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eingewendet - Geldstrafe wirkt existenzgefährdend.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)11.03.2008

…in der Sache selbst erkannt: Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 10.800,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit…

UFSL FSRV/0113-L/04Liegt Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vor, bleibt für eine Zahlungserleichterung kein Raum, sondern ist die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)03.02.2005

…Im vorliegenden Fall kann daher von einer Abstattung der Strafe in einer vom Verwaltungsgerichtshof verlangten angemessenen Frist keine Rede sein. Diesfalls liegt nicht mehr eine bloße Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe, sondern bereits deren Uneinbringlichkeit vor. Der Bf ist seit dem Jahr 1997 ohne Erwerbseinkommen…

UFSL FSRV/0117-L/04Die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe steht unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe, sodass diesfalls der Gefährdung der Einbringlichkeit kein Gewicht beizumessen ist
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)14.01.2005

…dass der Antragswerber für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bereits früher zum Antritt der fest gesetzten Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert worden sei. Er werde daher darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung dieser Zahlungserleichterung die Vorführung zum Strafantritt ohne neuerliche Aufforderung erfolgen könne. Obwohl der Bestrafte auch dieses…

UFSL FSRV/0046-L/07Wurden nach mehr als fünf Jahren erst rund 20 % der Geldstrafe entrichtet, ist von deren Uneinbringlichkeit auszugehen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)02.10.2007

…Der Bf wurde nahe gelegt, die seitens des Finanzamtes bewilligten monatlichen Raten von 500,00 € pünktlich zu entrichten, da andernfalls wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre. Die Bf leistete lediglich im Jänner 2007 eine Zahlung von 500,00 €. Am…

UFSW FSRV/0115-W/07Subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Verhängung einer Geldstrafe auch bei deren voraussichtlicher Uneinbringlichkeit gerechtfertigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)19.02.2008

…in der Sache selbst erkannt: Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit…

UFSW FSRV/0014-W/03Strafaufschub wegen Pflegebedürftigkeit der Mutter
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)10.04.2003

…der Republik Österreich zur Verfügung stehenden sozialen Institutionen in Anspruch zu nehmen - wozu letztlich auch das Pflegegeld dient. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat daher mit dem angefochtenen Bescheid eine richtige Entscheidung gefällt. Da sohin auch nach Rechtsansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe…

UFSS FSRV/0035-S/07Beschwerde gegen Bescheid wegen Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Ratenansuchen)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)19.10.2007

…steht fest, dass die vom Bf beantragten Raten mit der mit einer Bestrafung verbundenen und beabsichtigten Härte nicht in Einklang zu bringen sind. Dem Bf ist somit entgegenzuhalten, dass gerade für diesen Fall der faktischen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Eine…

UFSW FSRV/0094-W/07Berufung gegen die Strafhöhe.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)11.12.2007

…in der Sache selbst erkannt: Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit…

UFSS FSRV/0007-S/07Beschwerde gegen Bescheid wegen Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Stundung)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)28.02.2007

…dem Bf aufgrund seines eigenen Verhaltens sein Führerschein entzogen wurde. Der Umstand, dass er derzeit keine Einkünfte erzielen kann, kann somit nicht berücksichtigt werden. Da vom Bf keine weiteren Gründe vorgebracht wurden und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist…

UFSW FSRV/0058-W/04Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Vorführung zum Strafantritt und (teilweisen) Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)25.05.2004

…März 2004 und des weiteren Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bis 25. März 2004 aus folgenden Gründen rechtmäßig erfolgt: Eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz dann zu vollziehen, wenn die Uneinbringlichkeit einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe feststeht oder äußerst wahrscheinlich ist…

UFSS FSRV/0023-S/09Reduktion der Geldstrafe bei Überwiegen der Milderungsgründe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)25.11.2009

…185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, am 25. November 2009…

UFSW FSRV/0079-W/08Höhe der Geldstrafe - Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)09.12.2008

…§ 21 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom…

UFSL FSRV/0067-L/06Reduzierung der Geldstrafe wegen Zwangssituation des Bw und Fehler des Steuerberaters; keine Abgabenhinterziehung von DZ als § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)10.06.2008

…in der Höhe von € 12.000,00 (in Worten: Euro zwölftausend) verhängt und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 (drei) Wochen bestimmt. Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der…

UFSW FSRV/0010-W/07Höhe der Geldstrafe. Keine bedingte Strafnachsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)17.04.2007

…ist zu entgegnen, dass diese Sanktion gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren…

UFSW FSRV/0043-W/06Höhe der Geldstrafe wegen Nichtberücksichtigung der vollen Schadensgutmachung und der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten angefochten.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)10.10.2006

…3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 24.000,00 und gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit…

UFSS FSRV/0009-S/05Höhe der Geldstrafe; Abgabenhinterziehung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)06.04.2006

…für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363.-- bestimmt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 31…

UFSI FSRV/0006-I/05Höhe der Geldstrafe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)10.03.2005

…Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit.a FinStrG begangen. Gemäß § 33 Abs. 5 leg. cit. in Verbindung mit § 21 Abs. 1 leg. cit. wurde über die Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 2.700.- verhängt, wobei die im Falle der Uneinbringlichkeit zu…

UFSK FSRV/0004-K/03Höhe der Geldstrafe, Beachtung ausreichender Generalprävention
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)09.09.2003

…1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Klagenfurt, 9. September 2003

UFSS FSRV/0031-S/03Strafhöhe der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe bei Abgabenhinterziehung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)03.02.2004

…Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Land zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten. Salzburg, 3…

UFSW FSRV/0123-W/03Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)02.12.2003

…dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes 4., 5. und 10. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten. Wien, 2. Dezember 2003