Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0079-W/08
Höhe der Geldstrafe - Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0079-W/08vom 09.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin
Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten
vom 7. April 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Waldviertel, SpS, vom 26. Februar
2008 nach der am 9. Dezember 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene
Erkenntnis des Spruchsenates, welches im Übrigen unverändert bleibt,
im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass über den Bw.
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, eine Geldstrafe in Höhe
von € 5.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 26. Februar 2008,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkennt, er
habe
a) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 3-12/2004 in
Höhe von € 12.483,00, für 1-11/2005 in Höhe von €
18.237,00 sowie für 1,5,6/2006 in Höhe von € 2.999,00 (in Summe:
€ 33.719,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten; und weiters
b) vorsätzlich Lohnsteuer für 2004 und 2005 in
Höhe von € 1.110,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für 2005 in Höhe von € 1.164,00,
Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für 2005 in Höhe von
€ 108,00 (insgesamt laut Lohnsteuerprüfung vom 21. Juni 2006 -
Abfuhrdifferenzen: € 2.482,00) nicht spätestens am fünften
Tage nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt).
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG i.V.m. § 21
Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe
von € 8.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, der Bw. sei im Gewerbe der Holzschlägerei tätig.
Am 27. Februar 2006 sei unter Hinweis auf § 99 FinStrG
die Anmeldung zu einer Umsatzsteuerprüfung erfolgt. Am Tag des Beginnes der
Prüfung sei vom steuerlichen Vertreter eine Selbstanzeige vorgelegt worden.
Die bisher nicht gemeldeten Umsatzsteuerbeträge seien aber in weiterer
Folge nicht bezahlt worden.
Am 16. März 2007 sei gegen den Bw. das anhängige
Finanzstrafverfahren eingeleitet worden. Diesem Strafverfahren lägen die
beiden Umsatzsteuersonderprüfungen sowie eine Lohnsteuerprüfung
zugrunde.
Seitens des Bw. sei keine Rechtfertigung eingebracht
worden.
Die strafbestimmenden Wertbeträge betreffend
Umsatzsteuer seien durch den Steuerberater des Bw. selbst bekannt gegeben
worden. Die Abfuhrdifferenzen betreffend der Lohnsteuer und der
lohnabhängigen Abgaben hätten sich durch eine durchgeführte
Lohnsteuerprüfung ergeben. Gegen diese Beiträge seien während des
Prüfungsverfahrens keine Einwände vorgebracht worden.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
des Finanzstrafgesetzes stellte der Spruchsenat fest, dass das Tatbild objektiv
erfüllt worden sei.
Da die Tat bereits entdeckt worden sei und dies dem Bw.
bzw. dem Steuerberater bekannt gewesen sei, komme dieser Selbstanzeige keine
strafbefreiende Wirkung zu. Darüber hinaus seien die nicht
ordnungsgemäß gemeldeten Umsatzsteuerbeträge auch nicht bezahlt
worden.
Die durch die steuerliche Vertretung für den Bw.
eingereichte Selbstanzeige sei als Geständnis zu werten.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis, die Schadensgutmachung, die Unbescholtenheit und die
wirtschaftliche Situation des Bw., als erschwerend hingegen keinen
Umstand.
Bei Bedachtnahme auf die vorliegenden
Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit seien die
ausgesprochene Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und
tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher eine
Herabsetzung der Geldstrafe beantragt und dies mit seinem geringen Einkommens
von € 308 pro Monat begründet wird.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat bekannte sich der Bw. schuldig
im Sinne des erstinstanzlichen Erkenntnisses des Spruchsenates und brachte
ergänzend vor, er wolle mit der Berufung seine schwierige wirtschaftliche
Situation darlegen und ersuche die Strafe herabzusetzen.
Auf Grund von gesundheitlichen
Problemen nach einem Arbeitsunfall im Februar 2004 (5 Wochen Koma, 10
Monate Krankenhaus) habe er die steuerlichen Belange nur über einen ihm zur
Verfügung gestellten Steuerberater erledigen können. Die
Selbstbemessungsabgaben habe er deswegen nicht rechtzeitig leisten können,
weil er von seinem Auftraggeber (den B.) nicht rechtzeitig bezahlt worden sei.
Einen zweiten Unfall, der ihn
wiederum arbeitsunfähig gemacht habe, habe er am 24. Februar 2005
gehabt und sich dabei das Bein zertrümmert.
Die Firma wäre jedoch in
den angeschuldigten Zeiträumen gelaufen und sei durch einen Angestellten
geleitet worden. Die Umsatzteuervoranmeldungen seien durch einen namentlich
genannten Steuerberater auf Grund der vom Bw. zur Verfügung gestellten
Unterlagen erstellt worden.
Der Bw. beziehe nunmehr eine
monatliche Versehrtenrente in Höhe von € 488,96, er sei
verheiratet und unterhaltspflichtig für eine Tochter und die Gattin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat bemessenen
Geldstrafe.
Unbekämpft blieb mit der gegenständlichen
Berufung der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gefällte
Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.5.1986, 84/16/0209; VwGH 8.2.2007,
2006/15/0293) ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches
auszugehen.
Mit der gegenständlichen Berufung verweist der Bw. auf
sein monatliches Einkommen von € 488,96, seine sehr
beeinträchtigte gesundheitliche Situation sowie auf seine Sorgepflichten
und ersucht um Herabsetzung der Geldstrafe.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu
berücksichtigen sind.
Zum Verschulden des Bw. ist festzustellen, dass die vom Bw.
eingestandenen Versäumnisse hinsichtlich der Abgabe der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und bezüglich
der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben insbesonders
auf zwei Arbeitsunfälle zurückzuführen sind, welche die
Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen stark erschwert haben, sodass
von einem verringerten Grad des Verschuldens auszugehen ist.
Zu Recht hat der Spruchsenat bei der Strafbemessung die
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., seine geständige
Rechtfertigung in Form der Selbstanzeige, die volle Schadensgutmachung sowie den
Umstand, dass sein Handeln aus einer wirtschaftlichen Notsituation heraus
motiviert war, angesehen.
Als erschwerend hat der Spruchsenat keinen Umstand
gewertet. Dazu ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der Erschwerungsgrund des oftmaligen
Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum von mehr als zwei
Jahren bei der erstinstanzlichen Strafbemessung unberücksichtigt
blieb.
Das angefochtene Spruchsenateserkenntnis enthält keine
Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. Dazu ist fest zu halten, dass
mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom 15. Februar 2008 der Konkurs
über das Vermögen des Bw. mangels Kostendeckung aufgehoben wurde und
er nach seinem Berufungsvorbringen derzeit ein monatliches Einkommen von
€ 488,96 bezieht. Sein Rückstand auf dem Abgabenkonto, welcher
von der Einbringung ausgesetzt ist, beträgt € 76.668,03. Es ist
daher von einer denkbar schlechten wirtschaftlichen Situation des Bw.
auszugehen. Dies bei aufrechten Sorgepflichten für seine Tochter und seine
Gattin.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann
gerechtfertigt, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Bw. wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese
zu bezahlen.
Entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1
FinStrG ist zugleich mit der Geldstrafe, die für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Eine eventuelle künftige Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und ein daraus
drohender Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe stellen, entsprechend der Bestimmung
des § 23 FinStrG, keine Gründe dar, welche die Verhängung
einer Geldstrafe verhindern könnten. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe
sind neben den mildernden und erschwerenden Gründen auch die Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.
Bedenkt man, dass der Bw. nach den von ihm vorgelegten
Unterlagen nach seinen schweren Arbeitsunfällen voraussichtlich dauernd
erwerbsunfähig sein wird, er ein reumütiges Geständnis abgelegt
und volle Schadensgutmachung geleistet hat und ihm zudem, aufgrund seiner
Unfälle, die Erfüllung der gegenständlichen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen erschwert war, so liegen nach Ansicht des erkennenden
Berufungssenates besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4
FinStrG vor und es konnte mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden,
welche unter der normierten Mindeststrafe liegt. Dies auch unter dem
Gesichtspunkt, dass der Bw. aller Voraussicht nach künftig eine
selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben wird können und
somit auch spezialpräventive Erwägungen keine höhere Strafe
notwendig erscheinen lassen.
Die gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe
wurde auf 10 Tage herabgesetzt. Sie entspricht damit nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates dem festgestellten verringerten Verschulden des
Bw. und berücksichtigt die genannten Milderungsgründe in einem
ausreichenden Ausmaß.
Die auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG beruhende
Kostenentscheidung des Spruchsenates bleibt unverändert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0079-W/08
- Stammnummer
- 38122
- Gültig
- 09.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF