Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0094-W/07
Berufung gegen die Strafhöhe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0094-W/07vom 11.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard
Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Kommerzialrat
Gottfried Hochhauser als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch Dr. Lutz Moser, Rechtsanwalt, 1090 Wien,
Rögergasse 12/9, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Wien 21/22 vom 3. Februar 2006, XY, nach der am
11. Dezember 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers,
der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch
über die Strafe aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG,
wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von
€ 20.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verhängt.
II. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 3. Februar 2006, XY, wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch
die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die
Jahre 1999-2002 und zur Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 17.959,27,
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 28.565,22, Einkommensteuer 2000
in Höhe von € 2.001,19, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 18.991,37, Einkommensteuer 2001 in Höhe von
€ 1.615,88 und Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 2.180,00
bewirkt habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 23
Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 28.000,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 56 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden
Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur
Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der
finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. derzeit als Verkäufer
durchschnittlich monatlich € 700,00 verdiene und ihn Sorgepflichten
für zwei Kinder treffen würden.
Der Bw. sei bis
Anfang 2002 als Werbemittelverteiler selbständig tätig gewesen. Auf
Grund von Erhebungen der Finanzverwaltung sei festgestellt worden, dass vom Bw.
in den Jahren 1999-2001 Rechnungen an die Fa. A gelegt worden seien, diese
Einnahmen jedoch in den bisher erklärten und geschätzten Umsätzen
keine Deckung gefunden hätten.
Es sei daher
eine abgabenbehördliche Prüfung für den Zeitraum 1999-2002
durchgeführt worden, die ergeben habe, dass tatsächlich nicht alle
Einnahmen aus der Tätigkeit für die Fa. A zur Erklärung
gelangt seien. Weiters sei bekannt geworden, dass auch nicht erklärte
Zuflüsse aus einer Tätigkeit für die Fa. B stattgefunden
hätten.
Die
Prüfungsfeststellungen hätten zur Einleitung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens geführt, in dem sich der Bw. bei seiner Einvernahme
am 1. September 2005 grundsätzlich geständig und schuldeinsichtig
gezeigt habe. Diese Verantwortung sei auch in der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat aufrecht erhalten worden. Die Einnahmen seien für
dringliche Zahlungen verwendet worden.
Nach Zitierung
der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen stellte der Spruchsenat fest, dass
das Verhalten des Bw. das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und
subjektiver Hinsicht erfülle.
Bei der
Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit
und das Geständnis des Bw., als erschwerend hingegen keinen Umstand
an.
Bei
Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, die
Täterpersönlichkeit und die Bestimmung des § 23 Abs. 3
FinStrG erachte der Spruchsenat die ausgesprochene Geldstrafe, welche mit
weniger als 20% der möglichen Höchststrafe bemessen worden sei, und
die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 7. Juli 2006, welche sich gegen die
Strafhöhe richtet.
Zur
Begründung wird vorgebracht, dass der Spruchsenat bei der Strafbemessung
als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis des Bw., als
erschwerend hingegen keinen Umstand angesehen habe. Als zusätzliche
Milderungsgründe wären dem Bw. seine geschäftliche
Unerfahrenheit, der Umstand, dass er aus dem Delikt keine persönliche
Bereicherung gezogen habe und vor allem sein reduzierter Gesundheitszustand
zugute zu halten.
Der Bw. leide
an starkem Bluthochdruck sowie an extrem überhöhten Blutwerten, die
ihn einem hohen Risiko eines Schlaganfalles oder eines Herzinfarktes aussetzen
würden. Schwere oder auch nur mittelschwere Arbeit könne der Bw. aus
gesundheitlichen Gründen nicht verrichten, sodass ihm die Möglichkeit,
durch höheren Arbeitseinsatz eine Einkommenssteigerung herbeizuführen,
verschlossen sei.
Der Bw. sei
sorgepflichtig für zwei Kinder und verdiene derzeit als Verkäufer in
einem Naturkostladen netto € 700,00 monatlich. Er besitze weder
Vermögen noch Ersparnisse.
Der Bw. sei auf
Grund seines Gesundheitszustandes und der dadurch bedingten Reduzierung seiner
Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten voraussichtlich dauernd
außerstande, die über ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen,
sodass die Verhängung derselben für ihn praktisch die Verhängung
einer unbedingten Freiheitsstrafe bedeute. Damit erhebe sich allerdings auch die
Frage der Vollzugstauglichkeit des Bw., die auf Grund seines
Gesundheitszustandes fraglich erscheine.
Die aus der
Perspektive des Durchschnittsfalles betrachtet milde Geldstrafe erweise sich
sohin im Fall des Bw. als unangemessen hoch.
Die
Strafrahmenbestimmung des § 33 Abs. 5 FinStrG lasse jedoch im
Hinblick darauf, dass sie keine Strafuntergrenze vorsehe, eine weitestgehend
flexible Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse des Bw. zu, welche - und das sei der Zweck der
gegenständlichen Berufung - im vorliegenden Fall angebracht
erscheine.
Es werde daher
beantragt, der Unabhängige Finanzsenat möge in Stattgebung der
Berufung die über den Bw. verhängte Geldstrafe auf ein für diesen
erschwingliches Ausmaß herabsetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche
Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der vom
Spruchsenat festgesetzten Strafe. Es ist daher von einer Teilrechtskraft des
Schuldspruches auszugehen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegen einander abzuwägen sind und bei der Bemessung
der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen
ist.
Wenn der Bw. in
der gegenständlichen Berufung ausführt, dass seine geschäftliche
Unerfahrenheit und der Umstand, dass er aus seinem deliktischen Verhalten keine
persönliche Bereicherung gezogen habe zusätzlich zu seinen Gunsten bei
der Strafbemessung zu berücksichtigen wäre, so kann diese Ansicht
seitens des Unabhängigen Finanzsenates keinesfalls geteilt werden.
Führt man sich vor Augen, dass der Bw. als gewerblicher
Werbemittelverteiler in den tatgegenständlichen Zeiträumen weder
Umsatzsteuervoranmeldungen noch die Erklärungen zur Umsatz- und
Einkommensteuer für die verfahrensgegenständlichen Jahre abgegeben und
auch keine einzige Umsatzsteuervorauszahlung geleistet hat, so kann eine
derartige völlige Vernachlässigung der Aufzeichnungs-, Offenlegungs-
und Entrichtungspflichten nicht mit einer geschäftlichen Unerfahrenheit des
Bw. begründet werden. Auch widerspricht das nicht näher
ausgeführte und belegte Vorbringen des Bw., er habe aus den Delikten keine
persönliche Bereicherung gezogen, insofern der Aktenlage, als das
steuerliche Einkommen des Bw. von der Betriebsprüfung in den Jahren 2000
und 2001 mit jährlich ca. € 20.000,00 festgestellt wurde.
Ausgehend von
einem auf endgültige Abgabenvermeidung gerichteten Vorsatz des Bw. und
somit von einem hohen Verschuldensgrad waren jedoch seitens des
Unabhängigen Finanzsenates zusätzlich zu den vom Spruchsenat bereits
berücksichtigen Milderungsgründen der finanzstrafbehördlichen
Unbescholtenheit und des Geständnisses des Bw. das mittlerweile bereits
längere Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten und
eine geringfügig erfolgte Schadensgutmachung an Umsatzsteuer 1999 in
Höhe von € 4.022,14 als weitere Milderungsgründe zu Gunsten
des Bw. ins Kalkül zu ziehen.
Zu den gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG bei der Bemessung der Geldstrafe zu
berücksichtigenden persönlichen Verhältnissen und zur
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Spruchsenat im
erstinstanzlichen Erkenntnis festgestellt, dass der Bw. als Verkäufer
durchschnittlich monatlich € 700,00 ins Verdienen bringe und ihn
Sorgepflichten für zwei Kinder treffen würden. Diese Feststellungen
werden durch das nunmehrige Berufungsvorbringen inhaltlich bestätigt und
der glaubhaft dargelegte und durch Befunde nachgewiesene äußerst
eingeschränkte Gesundheitszustand des Bw. neu vorgebracht. Zudem ergab die
Befragung des Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen
Finanzsenat eine bestehende Sorgepflicht für die Gattin. Außer den
Finanzamtsverbindlichkeiten (in Höhe von ca. € 69.000,00)
bestehen keine Schulden und es sei auch kein Vermögen vorhanden.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und
ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen. Aus der Pflicht der
materiellen Wahrheit ergibt sich weiters, dass neue Tatsachen und Beweismittel
auch im Rechtsmittelverfahren, wie hier der äußerst
eingeschränkte Gesundheitszustand des Bw., berücksichtigt werden
müssen. Dieser Umstand war daher bei der Strafneubemessung durch den
Unabhängigen Finanzsenat ebenso wie die durch bedingte voraussichtlich
dauernde Reduzierung seiner Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen.
Wenn der Bw.
weiters vorbringt, dass die über ihn verhängte Geldstrafe in
Anbetracht seiner wirtschaftlichen Situation praktisch die Verhängung einer
unbedingten Freiheitsstrafe bedeute, wobei seine Verzugstauglichkeit fraglich
sei, so ist dazu auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann
gerechtfertigt ist, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Bw. wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird,
diese zu bezahlen. Entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1
FinStrG ist zugleich mit einer Geldstrafe die für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Eine eventuelle künftige Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und eine
mögliche gesundheitliche Untauglichkeit zum Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe stellen, entsprechend der Bestimmung des § 23
FinStrG, keine Kriterien dar, welche die Verhängung einer Geldstrafe
verhindern könnten. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind neben den
mildernden und erschwerenden Gründen auch die (oben dargestellten)
Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu
berücksichtigen.
Einer
weitergehenden Strafmilderung standen insbesondere generalpräventive
Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
ermöglichten, bei festgestellten hohem Verschuldensgrad und nur
geringfügig erfolgter Schadensgutmachung mit einer weiteren
Strafherabsetzung vorzugehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Krankheiteingeschränkte wirtschaftliche SituationUneinbringlichkeit der Geldstrafehoher Verschuldensgradgeringfügige Schadensgutmachunggeneralpräventive Erwägungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0094-W/07
- Stammnummer
- 31895
- Gültig
- 11.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF