Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0010-W/07
Höhe der Geldstrafe. Keine bedingte Strafnachsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-W/07vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Mag. Rudolf Grafl und Gottfried Hochhauser als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 2. Jänner 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Amstetten
Melk Scheibbs vom 20. November 2006, SpS, nach der am
17. April 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Strafausspruch
aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den
Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in
der Dauer von 30 Tagen verhängt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 20.
November 2006, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa. I-GmbH vorsätzlich
a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Einbringung unrichtiger Abgabenerklärungen
für die Jahre 2000 bis 2002 und Nichtabgabe von
Kapitalertragsteueranmeldungen für die Jahre 2000 bis 2004 -
unvollständige Erklärung von Umsatz und Gewinn (Pizzeria und
Automatenerlöse) laut Textziffer 20 und des Eigenverbrauches laut
Textziffer 21 des Betriebsprüfungsberichtes vom 3. November
2004 - eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2000 bis 2002 in
Höhe von € 5.636,00, an Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 in
Höhe von € 5.028,00 und Kapitalertragsteuer 2000 bis 2004 in
Höhe von € 15.450,00 bewirkt habe; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner 2003 bis Juni 2004 und
August bis November 2004 in Höhe von € 22,636,53 bewirkt, wobei
er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 14.400,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. verheiratet und
sorgepflichtig für vier minderjährige Kinder sei. Als Angestellter
habe er im Jahr 2005 ca. € 5.000,00 verdient. Überdies sei
er Kommanditist der Fa. S-KEG.
Der Bw. sei von 1997 bis Jänner 2005
Geschäftsführer der Fa. I-GmbH gewesen, die eine Pizzeria in X
betrieben habe sowie daneben auch einen KFZ-Handel. Am
5. September 2005 sei ein Konkursantrag mangels Vermögens
abgewiesen worden. Zunächst habe der Bw. 100% der Geschäftsanteile
besessen, ab dem 10. April 2003 habe er gemeinsam mit S. je 50% der
Anteile gehalten.
Auf Grund jahrelanger wirtschaftlicher Tätigkeit seien
dem Bw. die für den Bereich dieses Verfahrens maßgeblichen
steuerlichen Bestimmungen bekannt gewesen.
In den Jahren 2000 bis 2002 habe der Bw. als
Geschäftsführer vorsätzlich unrichtige bzw. unvollständige
Abgabenerklärungen für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
abgegeben, für den Zeitraum 2000 bis 2004 habe er keine
Kapitalertragsteuererklärungen abgegeben (unvollständige
Erklärung von Umsatz und Gewinn, Pizzeria- und Automatenerlöse und des
Eigenverbrauches) und dementsprechend Abgabenverkürzungen bewirkt, wie sie
nach Art, Zeitraum und Höhe zu Punkt a) des Spruches im Einzelnen
angeführt seien, worauf feststellend zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werde.
Im Zeitraum Jänner 2003 bis Juni 2004 und August bis
November 2004 habe der Bw. vorsätzlich durch Nichtentrichtung von
Umsatzsteuer eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 22.636,53 bewirkt, wobei er auf Grund der bereits bestehenden
ungünstigen wirtschaftlichen Lage der GmbH eine Verkürzung nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Diese Feststellungen würden sich auf unbedenkliche
Ergebnisse von Betriebsprüfungen gründen, wobei erhebliche Mängel
bei den Grundaufzeichnungen, offenbar falsch erklärte Tageslosungen (die
Eintragungen in einen Kalender waren um 38% höher als die
Erklärungen), nicht erklärte Automatenerlöse bzw. nicht
erklärter Eigenverbrauch für Speisen und Getränke usw.
festgestellt worden sei.
Bezüglich der Umsatzsteuer laut Punkt b) des Spruches
habe mit einer Schätzung anhand vorhandener Belege vorgegangen werden
müssen, da keine Aufzeichnungen vorgelegt worden seien. Nach Veranlagung
der Umsatzsteuer im Schätzungswege am 11. Februar 2003 wegen
Nichtabgabe der Erklärung sei am 7. August 2003 die
Abgabenerklärung 2000 ohne Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht
worden; Änderungen durch die Betriebsprüfung seien ausgehend von der
nachgereichten Erklärung durchgeführt worden.
Vorsatz bzw. Wissentlichkeit hinsichtlich der
Verkürzung nehme der Senat wegen der steuerlichen Kenntnisse des Bw.
(Geschäftsführer seit 26. Juni 1997), andererseits aus der
Art der Verfehlungen (keine ordnungsgemäße Aufzeichnungen,
Differenzen zwischen den Grundaufzeichnungen und den Erlösen usw.) an.
Schließlich würden sich die Feststellungen zur subjektiven und
objektiven Tatseite auch auf das dem Vorsitzenden gegenüber telefonisch
abgelegte Geständnis und den Hinweis auf wirtschaftliche Probleme
gründen.
Rechtlich würde das Verhalten des Bw. nach den
getroffenen Feststellungen das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu a) des
Spruches nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) des Spruches nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllen.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis und den bisherigen ordentlichen Wandel, als erschwerend hingegen
den längeren Zeitraum der Tatbegehung an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 2.
Jänner 2007, mit welcher beantragt wird, der Berufung wegen des
Ausspruches der Strafe Folge zu geben und die vom Spruchsenat ausgesprochene
Geldstrafe schuldangemessen unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw.
herabzusetzen sowie die Geldstrafe gemäß
§ 26 FinStrG in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehen.
Zur Begründung wird dazu unter Hinweis auf die
Bestimmung des § 23 FinStrG ausgeführt, dass sich die vom
Spruchsenat verhängte Geldstrafe als überhöht erweise. Der Senat
habe die Strafzumessungsgründe zwar richtig und vollständig
dargestellt, in dem er den längeren Zeitraum der Tatbegehung als
erschwerend und die Unbescholtenheit und das Geständnis des Bw. als
mildernd angenommen habe, diese Strafzumessungsgründe seien aber nicht
richtig bewertet worden.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FinStrG seien
für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen
verhängten Geldstrafen, Wertersätze und Freiheitsstrafen die
§§ 43, 43a, 44, Abs. 1, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB
sinngemäß anzuwenden.
Gemäß
§ 43 StGB habe das Gericht die
Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens ein und höchstens
drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen sei, dass die bloße
Androhung der Vollziehung allein genügen werde, um den Täter von
weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der
Strafe bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen
zu wirken. Dabei seien insbesondere die Art der Tat, die Person des
Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach
der Tat zu berücksichtigen.
Wie der erkennende Senat selbst festgestellt habe, sei der
Bw. bisher noch nie gerichtlich verurteilt worden, sodass aufgrund seiner
Persönlichkeit erwartet werden dürfe, die bloße Androhung der
Geldstrafe werde den Strafzweck, nämlich ihn von weiterem strafbaren
Verhalten abzuhalten, erreichen. Generalpräventive Erwägungen
würden einer bedingten Strafnachsicht ebenfalls nicht
entgegenstehen.
Der erkennende Senat hätte daher die über den Bw.
verhängte Geldstrafe bedingt nachsehen müssen.
Ungeachtet dessen habe der erkennende Senat bei der
Strafbemessung keinesfalls die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. berücksichtigt. Wie der
Senat festgestellt habe, würden den Bw. Sorgepflichten für vier Kinder
treffen und er habe im Jahr 2005 ca. € 5000,00 ins Verdienen gebracht.
Daraus ergebe sich ein monatliches Einkommen von ca. € 416,67.
Mit diesem Einkommen könne der Bw. die über ihn
verhängte Geldstrafe in Höhe von € 14.400,00 nicht bezahlen.
Dies umso mehr deshalb nicht, weil er auch gegenüber seiner Hausbank
Verbindlichkeiten im Ausmaß von ca. € 40.000,00 habe, welche aus
der Gründung und dem Betrieb der Fa. I-GmbH resultieren würden.
Es sei somit offenkundig, dass der Bw. keinesfalls in der
Lage sei, die über ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Diese
könne auch im Exekutionsweg ihm gegenüber nicht einbringlich gemacht
werden, weil er über keinerlei pfändbares Einkommen verfüge. Es
müsse dem erkennenden Senat daher klar gewesen sein, dass der Bw. im
Hinblick auf die Strafhöhe jedenfalls die Ersatzfreiheitsstrafe zu
verbüßen habe.
Ein derartiges Resultat sei aber nicht Sinn der
Verhängung einer Geldstrafe, sondern diese solle vielmehr einen
Pönalcharakter haben und den Bw. in Hinkunft von der Begehung weiterer
strafbarer Handlungen abhalten.
Dieser Charakter gehe allerdings im Hinblick auf die
Höhe der über den Bw. verhängten Geldstrafe völlig
verloren.
Der erkennende Senat hätte sohin die über den Bw.
verhängte Geldstrafe wesentlich geringer bemessen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 26 Abs.1 FinStrG gelten für die bedingte Nachsicht der durch
Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen, Wertersätze
und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen
Freiheitsstrafe die §§ 43, 43a, 44 Abs. 1, 46, 48 bis 53, 55
und 56 StGB sinngemäß.
Vorweg ist festzustellen, dass die gegenständliche
Berufung eine reine Strafberufung darstellt und daher von einer Teilrechtskraft
des Schuldspruches auszugehen ist.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters,
wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen
sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters Bedacht zu nehmen ist.
Nach den insoweit unwidersprochenen Feststellungen der
Betriebsprüfung und des Erkenntnisses des Spruchsenates liegen dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren gravierende Mängel der
Bücher und Aufzeichnungen und in der Folge die Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen der Jahre 2000 bis 2002 zu Grunde, in welchen
Umsätze und Gewinne der Pizzeria und von Automatenerlösen nicht offen
gelegt, sondern verdeckt ausgeschüttet wurden. Es ist daher insoweit ein
hoher Verschuldensgrad in Form eines auf endgültige Abgabenvermeidung
gerichteten Vorsatzes der Bestrafung des Bw. zugrunde zu legen.
Wie in der gegenständlichen Berufung zutreffend
ausgeführt wird, hat der Spruchsenat bei Erfassung der Milderungs- und
Erschwerungsgründe zu Recht die geständige Rechtfertigung des Bw.,
seine bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit als mildernd, als
erschwerend hingegen den längeren Zeitraum der Tatbegehung
angesehen.
Unberücksichtigt blieb jedoch nach Ansicht des
Berufungssenates bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der weitere
Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung. Dieser weitere
Milderungsgrund war daher bei der Strafneubemessung durch den Berufungssenat zu
Gunsten des Bw. zu berücksichtigen.
Nicht gefolgt werden kann seitens des unabhängigen
Finanzsenates den Berufungsausführungen des Bw. dahingehend, dass seine
persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit keinesfalls berücksichtigt worden seien. Wie in der
Berufung vom Bw. selbst festgestellt wird, ist der Spruchsenat von
Sorgepflichten für vier minderjährige Kinder und von einem
Jahreseinkommen des Bw. von ca. € 5.000,00 ausgegangen. Diese
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurden in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat dahingehend ergänzt,
dass von einem monatlichen Nettoeinkommen des Bw. als Angestellter im
Handelsbetrieb seiner Gattin in Höhe von € 500,00 auszugehen
ist.
Neu vorgebracht wird im Rahmen der Berufung eine
zusätzliche Einschränkung der wirtschaftlichen Situation des Bw.
dahingehend, dass er Verbindlichkeiten gegenüber seiner Hausbank in einem
Ausmaß von ca. € 40.000,00 habe, welche aus der
Gründung und dem Betrieb der Fa. I-GmbH resultieren würden.
Zweifelsfrei hat diese im Berufungsverfahren neu hervorgekommene Bankschuld des
Bw. zusätzlichen negativen Einfluss auf seine ohnehin bereits
äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
und war daher ebenfalls zu Gunsten des Bw. bei der zweitinstanzlichen
Strafneubemessung ins Kalkül zu ziehen.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung weiters
vorbringt, dass es offenkundig sei, dass er keinesfalls in der Lage sein werde,
die über ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen und diese bei ihm auch
im Exekutionswege nicht einbringlich gemacht werden könne und er daher im
Hinblick auf die Strafhöhe jedenfalls die Ersatzfreiheitsstrafe zu
verbüßen haben werde, so kann ihm dieser Einwand aus folgenden
Gründen nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann
gerechtfertigt, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein
wird, diese zu bezahlen. Nur bei der Bemessung der Höhe sind neben den
mildernden und erschwerenden Gründen auch die Einkommens-, Vermögens-
und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (z.B. VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Eine derartige Berücksichtigung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. sowie der Milderungs- und
Erschwerungsgründe ist im gegenständlichen Fall bei der Bemessung der
Geldstrafe zweifelsfrei erfolgt.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der durch
§ 33 Abs. 5 FinStrG normierte Strafrahmen bis zu
€ 57.501,06 beträgt, so wird deutlich, dass die nunmehr durch den
Berufungssenat verhängte, aus dem Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung ersichtliche Geldstrafe der äußerst
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. gerecht wird. Es werden
seine Sorgepflichten für vier minderjährige Kinder sowie auch die
obgenannten Milderungsgründe, welche sowohl in der Anzahl als auch in der
Gewichtung den festgestellten Erschwerungsgrund überwiegen,
berücksichtigt.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht einerseits den festgestellten hohen
Verschuldensgrad, berücksichtigt andererseits aber auch die dargestellten
Milderungsgründe und den Erschwerungsgrund des längeren Zeitraumes der
Tatbegehung. Die nunmehr durch den Berufungssenat festgesetzte
Ersatzfreiheitsstrafe, deren Höchstausmaß im gegenständlichen
Fall gemäß
§20 Abs. 2 FinStrG drei Monate beträgt,
wurde im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt und wird nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates dem Unrechtsgehalt der Tat einerseits, aber auch
den überwiegenden Milderungsgründen andererseits gerecht.
Dem weiteren Vorbringen des Bw. dahingehend, dass im
Hinblick auf seine schlechte wirtschaftliche Situation jedenfalls die
Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen sein werde, ist zu entgegnen, dass
diese Sanktion gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des
§ 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in
gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren
vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Berufungsantrag des Bw. nicht gefolgt
werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 26 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-W/07
- Stammnummer
- 27890
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF