Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0180-W/07
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eingewendet - Geldstrafe wirkt existenzgefährdend.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0180-W/07vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela
Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
und Mag. Josef Fasching als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
5. November 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
28. September 2007, SpS, nach der am 11. März 2008 in Abwesenheit
des Beschuldigten und in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch aufgehoben und
insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe
von € 10.800,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Tagen verhängt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28. September
2007, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG und gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
Normverbrauchsabgabe Jänner bis November 2006 in Höhe von
€ 7.898,02 nicht entrichtet habe; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen einer Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November
2006 in Höhe von € 25.492,22 bewirkt, wobei er den Eintritt der
Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG sowie § 23
Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Person des Bw. stellte der Spruchsenat fest, dass
dieser finanzstrafrechtlich unbescholten sei, sein durchschnittliches
monatliches Einkommen € 700,00 betrage und er sorgepflichtig für
1 Kind wäre.
Vom Bw. sei u.a. ein Gebrauchtwagenhandel betrieben worden.
Bei einer im März 2007 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung sei festgestellt worden, dass im Jahre 2006 in der BRD
getätigte KFZ-Einkäufe nicht zur Gänze in der Buchhaltung erfasst
worden seien. Aus diesen Unterlassungen würden die Nachforderungen an
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe resultieren. Die entsprechenden
Abgabenbescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
Darüber hinaus habe der Bw. zu Beginn der
Betriebsprüfung eine Selbstanzeige erstattet, weil er
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis November 2006 in Höhe
von € 13.440,18 nicht entrichtet habe. Diese Selbstanzeige habe keine
Rechtswirksamkeit entfaltet, weil eine Entrichtung des Betrages nicht erfolgt
sei.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotene Möglichkeit zur
Rechtfertigung vorerst keinen Gebrauch gemacht. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat habe er erklärt, dass er sich
grundsätzlich seiner steuerlichen Verpflichtungen bewusst sei, nur seien
ihm im Bezug auf den KFZ-Handel die steuerlichen Angelegenheiten nicht ganz klar
gewesen.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die vom Gesetz
vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da
davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem, im
Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die betreffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt
gewesen sei. Der vorgebrachten Verantwortung habe vom Spruchsenat nicht gefolgt
werden können.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Strafberufung des Bw. vom 5. November
2007.
Zur Begründung wird seitens des Bw. ausgeführt,
dass er die selbständige Tätigkeit aufgeben habe müssen und jetzt
nur noch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis in Höhe von rund
€ 700,00 erziele. Die verhängte Strafe entspreche daher
keineswegs den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Zusätzlich bestehe durch die Aufgabe der
selbständigen Tätigkeit auch keine Präventivwirkung.
Selbst unter Mithilfe der Familie könne diese hohe
Geldstrafe nicht bezahlt werden und es sei zu befürchten, dass die
Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsse. Dadurch sei aber die Existenz
der gesamten Familie gefährdet und die Möglichkeit, das
Dienstverhältnis zu behalten, werde zerstört.
Es werde daher ersucht, die Strafe so weit zu reduzieren,
um diese mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen bezahlen zu
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Trotz ausgewiesener Ladung ist der Bw. unentschuldigt zur
mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
erschienen. Es konnte daher gemäß
§ 126 FinStrG in seiner
Abwesenheit aufgrund der Verfahrensergebnisse entschieden werden.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Strafe und es ist daher von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches
auszugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu
berücksichtigen sind.
Im gegenständlichen Fall ist von einem auf
endgültige Abgabenvermeidung gerichteten Vorsatz und somit von einem hohen
Verschuldensgrad auszugehen, hat doch der Bw. in Deutschland getätigte
KFZ-Einkäufe nicht zur Gänze in der Buchhaltung erfasst. Nach den
Feststellungen der Betriebsprüfung wurden diese Fahrzeuge an Privatpersonen
weiter verkauft und die daraus resultierenden Entgelte weder in die
Umsatzsteuervoranmeldungen noch in die Normverbrauchsteueranmeldungen
aufgenommen und dadurch die aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
ersichtlichen Beträge an Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe der Monate
Jänner bis November 2006 verkürzt.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat zu Recht als
mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend
hingegen keinen Umstand an.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat hat
sich der Bw. schuldig bekannt und ausgeführt, sich seiner steuerlichen
Verpflichtungen grundsätzlich bewusst gewesen zu sein, wenngleich ihm diese
nicht ganz klar gewesen wären. In dieser Verantwortung ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ein Schuldeingeständnis des Bw. zu sehen,
welches bei der erstinstanzlichen Strafbemessung unberücksichtigt blieb. Es
war daher der Milderungsgrund der geständigen Rechtfertigung
zusätzlich zu Gunsten des Bw. mildernd ins Kalkül zu ziehen.
Kernpunkt des Berufungsvorbringens des Bw. ist das
Argument, dass die verhängte Höhe der Geldstrafe keineswegs seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen würde und nach Aufgabe
seiner selbständigen Tätigkeit der spezialpräventive Strafzweck
wegfallen würde. Selbst unter Mithilfe seiner Familie wäre eine
Entrichtung der hohen Geldstrafe nicht möglich, sodass der Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe drohen würde, wodurch wiederum die Existenz der
gesamten Familie gefährdet und die Kündigung des
Dienstverhältnisses drohen würde.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass aus dem
erstinstanzlichen Erkenntnis klar ersichtlich ist, dass der Spruchsenat auf
Grund der Feststellungen zur Person des Bw. bei der Bemessung der Geldstrafe von
einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von € 700,00 bei
Sorgepflicht für 1 Kind ausgegangen ist. Diese Feststellungen werden
durch das nunmehrige Berufungsvorbringen des Bw. bestätigt.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann
gerechtfertigt, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Bw. wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese
zu bezahlen.
Entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1
FinStrG ist zugleich mit der Geldstrafe die für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Eine eventuelle künftige Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und ein daraus
drohender Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe stellen, entsprechend der Bestimmung
des § 23 FinStrG, keine Gründe dar, welche die Verhängung
einer Geldstrafe verhindern könnten. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe
sind neben den mildernden und erschwerenden Gründen auch die Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.
Zu Recht bringt der Bw. in der gegenständlichen
Berufung vor, dass auf Grund der Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit und
seiner nunmehrigen Dienstnehmereigenschaft der spezialpräventive Strafzweck
in den Hintergrund trete. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der
erstinstanzlich nicht als mildernd berücksichtigten geständigen
Rechtfertigung des Bw. war mit einer Strafherabsetzung auf das auf aus dem
Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Ausmaß
vorzugehen.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten
Verschulden unter Berücksichtigung der Milderungsgründe und des
Erschwerungsgrundes.
Einer weitergehend Strafherabsetzung standen nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates insbesonders generalpräventive
Erwägungen entgegen, die es dem erkennenden Senat nicht ermöglichten,
bei nicht erfolgter Schadensgutmachung (die verfahrensgegenständlichen
Verkürzungsbeträge haften noch zur Gänze aus) mit einer
weitergehenden Strafmilderung vorzugehen.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der
gesetzliche Strafrahmen bis zu € 66.780,00 beträgt, so wird
deutlich, dass die äußerst eingeschränkte wirtschaftliche
Situation des Bw. bei der Strafbemessung gravierend zu seinen Gunsten ins
Kalkül gezogen wurde und auch die bestehende Sorgepflicht
Berücksichtigung fand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0180-W/07
- Stammnummer
- 33430
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF